Auskunftsanspruch der Rechteinhaber: Nutzung von Tauschbörsen = gewerbliches Ausmaß?
Gespeichert von Jan Spoenle am
In einer gemeinsamen Erklärung haben der Bundesverband der Musikindustrie und der Börsenverein des deutschen Buchhandels auf die Wertungen einiger Landgerichte zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" hingewiesen, der im Rahmen des durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geschaffenen Auskunftsanspruchs der Rechteinhaber eine wichtige Rolle spielt (vgl. § 101 Abs. 1 UrhG).
Demnach soll das Anbieten eines einzelnen Albums oder Hörbuchs seitens des Verletzers bereits genügen, um von gewerblichem Ausmaß ausgehen zu können. Daraus folgt aber, dass (fast) jeder Tauschbörsennutzer in gewerblichem Ausmaß Rechte Dritter verletzt, denn wer ein Album lediglich herunterladen möchte, bietet die schon bezogenen Dateiteile in der Regel wiederum Dritten an, selbst wenn er sich dessen nicht bewusst ist oder das nicht einmal will - Tauschbörsen stützen sich nun einmal auf den Gedanken des Gebens, das in ihrem Fall ebenso selig ist wie nehmen. Konsequenterweise nimmt das LG Oldenburg sogar an, dass bereits die Nutzung einer Tauschbörse die Grenze vom Privaten hin zum Gewerblichen überschreite ...
Der (unter anderem) mit dem neuen § 101 UrhG beabsichtigten Entlastung der Staatsanwaltschaften steht natürlich nur noch sehr wenig im Wege, sollten sich diese richterlichen Wertungen verfestigen.