OLG Oldenburg - "Fehler im System" oder: Beweisverwertungsverbot nach Blutprobenentnahme
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Oldenburg Beschluss vom 12.10.2009 - 2 SsBs 149/09 hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es einmal mehr um eine polizeilich angeordnete Blutprobenentnahme ging. Der anordnende Polizist hatte nach folgendem Schreiben des Leiters seiner Polizeiinspektion entschieden:
„Liebe Kollegen, der Präsident des AG Osnabrück hat in einem Telefongespräch mit dem Polizeipräsidenten der PD … am 02.04.2008 eindringlich darauf hingewiesen, dass nach Rechtsauffassung des AG bei der Anordnung von Blutproben immer Gefahr im Verzuge vorliegt und somit eine richterliche Anordnung gem. § 81 a StPO nicht mehr erforderlich ist. Somit sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten und Beachtung der entsprechenden Rechtsvorschriften immer zur Anordnung einer Blutprobe ermächtigt. Dieses gilt am Tage und in der Nacht sowie Werktags und an Sonn- und Feiertagen.
Der PP hat in diesem Zusammenhang sowohl auf die bestehende Rechtsauffassung im Lande Niedersachsen (MI und MJ) als auch auf die Verfügungslage der PD hingewiesen, welche ebenfalls bei einschlägigen Sachverhalten immer das Vorliegen von Gefahr im Verzuge bejaht.“
Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht, da ein "Fehler im System" vorlag:
"....Der Fehler im System bestand allerdings darin, dass die Anordnung von Blutproben ausnahmslos dem Richtervorbehalt entzogen worden war...."