beck-community
Artikel gedruckt aus (https://community.beck.de)

Startseite > Überraschung! Bundesrat stoppt das Hinweisgeberschutzgesetz

Überraschung! Bundesrat stoppt das Hinweisgeberschutzgesetz

Bild von axel.spies Gespeichert von Dr. Axel Spies am Fr, 2023-02-10 16:22

Kategorie: 
Strafrecht
Wirtschaftsrecht
Compliance
Datenschutzrecht

Spätestens Ende 2021 hätte Deutschland die EU Richtlinie 2019/1937 zum besseren Schutz von sogenannten Whistleblowern umsetzen müssen. Mittlerweile läuft gegen Deutschland (und 22 andere EU-Mitgliedsstaaten) in dieser Sache auch ein Vertragsverletzungsverfahren – doch die Umsetzung wird sich in Deutschland noch weiter ziehen. Nachdem der Bundestag am 16.12.2022 das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedete, galt es eigentlich nur noch als eine Formalie, dass der Bundesrat in seiner ersten Sitzung des Jahres 2023 dem Gesetzentwurf ebenfalls zustimmt.

Von wegen! Die unionsgeführten B-Länder haben sich gegen das Hinweisgeberschutzgesetz gestellt und den Gesetzesentwurf im Bundesrat gestoppt. Nun muss der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat wohl "ran."

Die Union kritisierte insbesondere, dass das Hinweisgeberschutzgesetz in der vorliegenden Fassung über die EU-Vorgaben hinausgehe. Darüber hinaus belaste es kleine und mittlere Unternehmen besonders, eine Missbrauchsgefahr sei außerdem auch nicht gebannt.

Prof Stoffels hat hier im Blog dankenswerterweise schon eine Analyse des Gesetzes eingestellt - vgl. auch Prof. Rolfs im Blog zur RiLi hier.  In der Tat sieht der Gesetzesentwurf der Regierungskoalition vor, dass nicht nur – wie von der EU-Richtlinie vorgegeben – Hinweise auf Verstöße gegen Unionsrecht unter den Schutz des Gesetzes fallen, sondern der Schutzbereich wird weiter gefasst wird. Der sachliche Anwendungsbereich soll sich auf alle Hinweise beziehen, die sich auf folgende Verstöße beziehen:

  • Verstöße gegen strafbewehrte Vorschriften,
  • Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften, sofern diese Leben, Leib und Gesundheit oder die Rechte der Angestellten und ihrer Vertretungsorgane betreffen,
  • Verstöße gegen sonstige Vorschriften.

Damit jedoch nicht jeder beliebige Verstoß gegen Vorschriften den Schutz des Gesetzes auslöst, muss es sich um Schutzvorschriften aus dem Katalog des Gesetzes handeln.

So oder so: Für die Unternehmen bringt der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes einen Umsetzungsaufwand mit sich. So sollten Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiter oder solche, die in einer bestimmten Branche tätig sind (zB Kapitalverwaltungsgesellschaften), verpflichtet werden, eine interne Meldestelle einzurichten. Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern hätte eine Umsetzungsfrist bis zum 17.12.2023 bestanden. Außerdem sollten Unternehmen verpflichtet werden, auch anonymen Hinweisen nachzugehen.

Wo sehen Sie Ansatzpunkte für eine Nachverhandlung im Vermittlungsausschuss?


Beitrag gedruckt aus der beck-community:https://community.beck.de/2023/02/10/ueberraschung-bundesrat-stoppt-das-hinweisgeberschutzgesetz