Whistleblower: Erstmals EU-weiter Schutz für Hinweisgeber

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.03.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|4253 Aufrufe

Das Europäische Parlament und der Rat haben eine vorläufige Einigung über die ersten EU-weiten Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern erzielt, wenn diese Verstöße gegen EU-Recht aufdecken, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentlicher Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz. Um die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen zu gewährleisten, dürfen Hinweisgeber in Zukunft Verstöße über interne und externe Kanäle melden. Je nach den Umständen des Falles können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihrer Organisation direkt an die zuständigen nationalen Behörden sowie an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden. Nicht bestraft werden dürfen Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber drohen. Der vereinbarte Text verbietet ausdrücklich Repressalien und führt Schutzmaßnahmen ein, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder in anderer Weise tätlich angegriffen wird. Auch geschützt wird, wer Hinweisgeber unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung zur Verfügung stellen.

EU-Staaten und Parlament müssen die Einigung noch formell bestätigen. Anschließend haben die Länder rund zwei Jahre Zeit, die neue Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln.

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2 Kommentare

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Demokratietheoretisch wären solche Öffnungen wertvoll, wenn sie das whistleblowen gerade aus Presseredaktionen und Pressearchiven begünstigen würden. Auch, um die Steuerungsmechanismen zeitgeistiger Propaganda aufdecken zu können. Das ist bisher mühsam und nur punktuell, zB "Relotius", Haller (Studie der Otto-Brenner-Stitunguoi 2017 zur Flüchtlingspropaganda; "framing"-INdoktrination ARD zum Preise von 90.000 €, 2017, aufgedeckt 2019). 

Hinweisgeber auf delikate Gerichtsverhandlungen sollten auch geschützt werden. Dazu läuft derzeit mein Antrag auf Einstweilige Anordnung wegen eines notwendige 'Einladungsprivilegs zur Öffentlichkeitskontrolle und Presseberichterstattung' beim Bundesverfassungsgericht, dass Einlader nicht in den gleichen, zu kontrollierenden Streit hinein gezogen werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit einer Streitpartei personenidentisch sind (die wer-kontrolliert-wen-Frage wäre dann aufgebrochen). https://leak6.wordpress.com/2019/03/07/einladungsprivileg-zur-oeffentlichen-justizkontrolle/

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