BAG: Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht für Leiharbeitnehmer

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.03.2011

Ein weiterer Rückschlag für die Zeitarbeitsbranche: Hatte das BAG (14.12.2010, NZA 2011, 289) erst kürzlich die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verneint und damit den Zeitarbeitsunternehmen die tarifvertragliche Grundlage für die Abweichung vom Equal-pay- und Equal-treatment-Grundsatz genommen, so stärkt das BAG in einem neuen Urteil (vom 23.3.2011 - 5 AZR 7/10) die Vergütungsnachforderungsansprüche der betroffenen Leiharbeitnehmer. Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Kläger von dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat er geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen geleistete. Er forderte Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen hingegen eine tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Die Vorinstanz, das LAG München, muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten. Diese Entscheidung kam nicht überraschend. Aus der Sicht der Zeitarbeitsunternehmen stellt es sich als gravierendes Versäumnis dar, dass in die Arbeitsverträge keine Ausschlussfristen aufgenommen worden sind. 

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2 Kommentare

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Ergänzung: Das LAG hat eine solche nicht unerhebliche Lohndifferenz bereits festgestellt (http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_Leiharbeit_equal_pay_LAG-Muenchen_3Sa579-09.html Rdnr 35 ff.) Der Kläger kann also die etwa 23.000 Euro, die er in der ersten Instanz erstritten hat, erwarten und muss sich nicht mit 3.500 Euro abspeisen lassen.

Das mag ja alles sein, aber rückwirkende Entscheidungen führen meistens zur Insolvenz und wem nützt das? Damit werden andere Mitarbeiter in der Konequenz entlassen. Bevor der Kläger das Geld bekommt, bekommen die Krankenkassen etc. ihren Anteil von allen Beteiligten. Und das Finanzamt bekommt dann höchstunwahrscheinlich auch noch vom Kläger die entsprechende Steuer ;-) Titel habe ich einige, bloß Geld ist bisher kaum geflossen. Viel Erfolg!

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