Riecht nach § 316 StGB: 0,67 °/oo , rote Ampel links abgebogen, vorher aber 10 sekunden bei rot gestanden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.12.2011

Ein "schöner" Fall zu §§ 111a StPO, 69 ff, 316 StGB, oder?

Der Beschuldigte, der sich im Forum der Verkehrsanwälte Hilfe erhofft hatte nämlich 0,67 Promille intus und dann auch noch einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen...immerhin ist er einsichtig: "Alkohol und Autofahren verträgt sich nicht, ich habe Mist gebaut und bin selber Schuld"

 

Ich empfehle "Führerschein weg - was nun?"

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Na ja, bei 0,67 Promille handelt es sich ja lediglich um relative Fahruntüchtigkeit. Das Rechtsabbiegen bei einer roten Ampel nach anfänglichem Warten spricht jetzt m.E. nicht zwingend für eine Ausfallerscheinung. Persönlich würde ich sogar darauf beharren, dass ich mich absolut korrekt verhalten hätte und dann ganz überrascht tun, wenn mir vorgehalten wird, dass man das in Deutschland nicht darf. Diejenigen, die solch angebliche Rechtsunkenntnis nicht mit einem US-Führerschein glaubhaft machen können, könnten zumindest versuchen, sich mit einem absichtlichen Rotlicht-Verstoß rauszureden. Im Ergebnis führt das Einräumen eines Rotlicht-Verstoßes zwar - unabhängig von Rechtskenntnis - zu einem Bußgeld und einem kurzen Fahrverbot, aber besser das als eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die zur Entziehung der Fahrerlaubnis, einer 10 monatigen Sperre und einem teuren Idiotentest führt -- ganz zu schweigen von den beruflichen Folgen.

In konkreten Fall war die spontane Einlassung, dass er auch mit 0,0 Promille losgefahren waere also m.E. schon einmal nicht schlecht... vielleicht könnte er noch etwas drafusetzen, z.B. ich war etwas ungehalten weil ich dringend zur Toilette musste und da die Kreuzung eh frei war bin ich einfach losgefahren...

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