OWi-Basiswissen: Keine Einspruchsrücknahme möglich nach Übergang ins Strafverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.09.2012

Nur selten kommt die Überleitung eines Bußgeldverfahrens ins Strafverfahren vor - die sicher bekanntesten Fälle sind Verstöße nach § 24a StVG, bei denen sich nach Zeugenvernehmungen Ausfallerscheinungen des Fahrers ergeben (und damit § 316 StGB vorliegt) und Überholverstöße etc, die nach Beweisaufnahme zu § 315c StGB werden.

Der Verteidiger wird in diesen Konstellationen genau die Beweisaufnahme verfolgen müssen, kann doch der Hinweis des Richters auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes i.S.d. § 81 Abs. 2 OWiG relativ unverhofft stattfinden. Allein durch diesen Hinweis befindet sich das OWi-Verfahren "auf einmal" im Strafverfahren. Die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme erlischt gleichzeitig (Göhler, OWiG, § 81 Rn. 19 m.w.N.)!!!

 

 

 

 

 

Danke an den Kollegen aus dem "wilden Süden" für diesen OWi-Basiswissen-Tipp!

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