ArbG Berlin zur Kündigung eines drogenabhängigen Busfahrers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.12.2012

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage eines Busfahrers der Berliner Verkehrsgesellschaft (BVG) gegen die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses abgewiesen.

Der Busfahrer war während seines Dienstes suspendiert worden, nachdem Fahrgäste wegen einer auffälligen Fahrweise die Polizei benachrichtigt hatten. Ein Drogenschnelltest wies auf einen Drogenkonsum während des Dienstes hin. Der Busfahrer räumte in einem Personalgespräch ein, außerhalb des Dienstes Drogen konsumiert zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für berechtigt gehalten (Urt. vom 21.11.2012 - 31 Ca 13626/12). Es bestehe angesichts der genannten Umstände der dringende Verdacht, dass der Busfahrer seinen Dienst unter dem Einfluss von Drogen ausgeübt hatte. Dies berechtige den Arbeitgeber angesichts der an Berufskraftfahrer zu stellenden Anforderungen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

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1 Kommentar

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Warum wird hier eigentlich ein Unterschied zwischen (unspezifizierten) Drogen und Alkohol gemacht ?

 

Ich hatte unlängst ein Mandant, indem die außerordentliche  Kündigung eines Busfahrers, der alkoholisiert gefahren ist, aufgrund der Tatsache, dass die Kündigung ultima ratio sein muss und vorher noch keine Entziehungskur durchgeführt oder vom Arbeitgeber angeraten wurde, für unwirksam erklärt worden ist. Der Fahrer war derart alkoholisiert, dass er mehrer Haltestellen verpasste und den Bus dann einfach in einer Einfahrt parkte und nach Hause ging, bzw. von den aufgebrachten Fahrgästen daran gehindert wurde.

 

Es kann doch keinen Unterschied machen, ob man im Drogenrausch oder mit 2,3 Promille Bus fährt...

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