Historisch: Erste Entscheidung des neu eingerichteten 6. Strafsenats des BGH veröffentlicht

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 24.04.2020

Gestern hat der neu eingerichtete 6. Strafsenat des BGH auf der Homepage des BGH seine erste Entscheidung veröffentlicht, ein Beschluss zum Betäubungsmittelrecht (BGH, Beschl. v. 10.3.2020, 6 StR 4/20). Nachdem es seit der Gründung des BGH am 1.10.1950 zunächst 5 Strafsenate gegeben hatte, nahm der 6. Strafsenat zum 15.2.2020 seine Arbeit auf. Sitz des 6. Strafsenats, der für die OLG-Bezirke Bezirke Bamberg, Nürnberg, Rostock, Celle, Naumburg, Brandenburg und Braunschweig zuständig ist, ist – wie beim 5. Strafsenat – Leipzig. Er ist mit folgenden Senatsmitgliedern besetzt: Herr Prof. Dr. Sander (stellv. Vorsitzender), Frau Dr. Schneider, Herr Prof. Dr. König, Herr Dr. Feilcke, Herr Dr. Tiemann, Herr Fritsche und Frau Reichsgräfin von Schmettau. Die Position des Vorsitzenden ist noch vakant.

Inhaltlich ist die Entscheidung aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht sehr spannend. Dennoch sei der Vollständigkeit halber noch gesagt, worum es in dem Beschluss, mit dem eine Angeklagtenrevision als offensichtlich unbegründet verworfen wurde, geht. Der 6. Strafsenat gibt u.a. den Hinweis, dass bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden musste, dass der von der Angeklagten besessene Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenverbrauch diente: 

„Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).

Die von dem Angeklagten T. G. erhobene Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeit nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der zugelassenen Anklage nicht mitteilt. Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 3 StR 505/01, Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Abgleich von Anklage und Urteil zwar in den Fällen des unterbliebenen Hinweises erforderlich, nicht jedoch dann, wenn die Revision das Fehlen ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 StR 323/12, Rn. 14).“

Es freut mich, dass wir in der ersten veröffentlichten Entscheidung des 6. Strafsenat mit unserem BtM-Kommentar zitiert worden sind…

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Es freut mich, dass wir in der ersten veröffentlichten Entscheidung des 6. Strafsenat mit unserem BtM-Kommentar zitiert worden sind…

Historisch! :‑)

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