Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3191 Aufrufe

Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber im Wege der Einigungsstelle verlangen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit abzuberufen? Über diese Frage hatte das LAG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren nach § 100 ArbGG (Einsetzung einer Einigungsstelle) zu entscheiden.

Der Betriebsrat begehrt die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit“. Er meint, die bei der Arbeitgeberin beschäftigte Fachkraft werde nicht ausreichend für den Arbeitsschutz tätig. Seine Anregung, diesen Mitarbeiter abzuberufen, stieß ei der Arbeitgeberin auf taube Ohren. Daraufhin machte er ein Verfahren nach § 100 ArbGG anhängig.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Einigungsstelle eingesetzt. Zwar besteht nach seiner Überzeugung kein  Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Initiativrecht des Betriebsrats auf Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG). Diese Frage sei indes höchstrichterlich bislang ungeklärt, in der Literatur werde insbesondere von Fitting (BetrVG, 30. Aufl., § 87 Rn. 321) und Richardi/Richardi (BetrVG, 16. Aufl., § 87 Rn. 599) die gegenteilige Auffassung vertreten. Angesichts dessen sei die Einigungsstelle nicht iSv. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG offensichtlich unzuständig. Vielmehr habe sie ihre Zuständigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 5.11.2019 - 7 TaBV 1728/19, BeckRS 2019, 32683

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