Kein Schuldanerkenntnis: „Es tut mir leid. Das habe ich nicht gewollt.“

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.09.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht11|35055 Aufrufe

EIn schöner Fall aus dem Verkehrszivilrecht: Ein Unfall - und eine*r der Beteiligten sagt: „Es tut mir leid. Das habe ich nicht gewollt.“ Kann man daraus ein Schuldanerkenntnis zaubern? Nein, meinen für mich völlig verständlich das LG Münster und das OLG Hamm:

 

 

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 18.000,00 EUR festzusetzen.

 Es wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 Gründe: 

 I.

 Die zulässige klägerische Berufung hat nach übereinstimmender Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; denn der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgrund des Fahrradunfalls vom 22.09.2020 in A, B-Straße/C, zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

 Im Einzelnen:

 1. Zunächst ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus einem Schuldanerkenntnis der Beklagten, die vor Ort ihre Personalien angegeben hat und nach dem Vortrag der Klägerin nach der Kollision vor Ort geäußert haben soll, „Es tut mir leid. Das habe ich nicht gewollt.“ In dieser – seitens der Beklagten bestrittenen – Aussage ist kein wirksames Schuldanerkenntnis zu sehen.

 Ein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB scheidet schon mangels Einhaltung der Schriftform aus.

 Aber auch ein formlos mögliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis hat die Beklagte nicht erklärt. Durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis wird ein bestehendes Schuldverhältnis bestätigt. Es soll ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Ungewissheit entziehen, indem es die Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen und das Bestehen rechtshindernder wie -vernichtender Einwendungen und Einreden ausschließt, soweit sie bei Abgabe des Anerkenntnisses bestanden und dem Anerkennenden bekannt waren oder er mit ihnen rechnete (BGH Urt. v. 24.3.1976 – IV ZR 222/74, juris Rn. 17; BGH Urt. v. 1.12.1994 – VII ZR 215/93, juris Rn. 18; BGH Urt. v. 14.10.2004 – VII ZR 190/03, juris Rn. 19). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis muss sich nicht auf einen ziffernmäßigen Betrag beziehen, es genügt, wenn die Ersatzpflicht dem Grunde oder dem Verschulden nach anerkannt wird. Dies setzt allerdings einen entsprechenden Rechtsbindungswillen bei dem Erklärenden voraus (Senat Beschluss vom 29.12.2020 – I-7 U 90/20, juris Rn. 17; Senat Beschluss vom 26.02.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 15).

 Der erforderliche Rechtsbindungswille liegt vor, wenn die in der Erklärung verwendeten Formulierungen erkennen lassen, dass die Parteien ihre aus dem Haftpflichtfall folgenden Rechtsbeziehungen durch eigene Regelung verbindlich festlegen wollen (Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 37 Rn. 11). Ein Indiz für das Vorliegen von Rechtsbindungswillen kann aus den Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, folgen. Mündliche Äußerungen, die in der ersten Aufregung an der Unfallstelle abgegeben werden, können im Allgemeinen nicht als rechtsverbindliche Anerkenntniserklärung gewertet werden (Rebler, Erklärungen am Unfallort, ZfS 2019, 12). Vielmehr sind solche Äußerungen zur Verursachung oder zum Verschulden des Verkehrsunfalls regelmäßig durch die Aufregung nach dem Unfall veranlasst und nicht Ausdruck des Willens, eine – zudem versicherungsvertragsrechtlich bedenkliche – rechtsverbindliche Erklärung zum Haftpflichtfall abzugeben (Senat Beschluss vom 29.12.2020 – I-7 U 90/20, juris Rn. 18; Senat Beschluss vom 26.02.2021 – I-7 U 16/20, juris Rn. 16; Walter in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.01.2022, § 16 StVG Rn. 16).

 Gleiches gilt hier. Dass die Parteien bereits vor Ort über die Verantwortlichkeit für den Sturz stritten, haben die Parteien und Zeugen nicht berichtet. Dass die Beklagte in dieser Situation unmittelbar nach dem Vorfall mit Rechtsbindungswillen erklären wollte, der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu haften, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Eine Auslegung der behaupteten Erklärung der Beklagten nach dem Empfängerhorizont ergibt lediglich, dass sie ihr Bedauern darüber ausdrücken wollte, dass die Klägerin sich – bei einer gegebenenfalls möglichen Unfallbeteiligung der Beklagten – verletzt hatte. Dies erfolgte allein deshalb, weil die Klägerin in Gegenwart der Beklagten mit ihrem Pedelec gestürzt war und ist nicht mit der Erklärung der Beklagten, den Vorfall (allein) schuldhaft verursacht zu haben, zu verwechseln.

 Auch dem Umstand, dass die Beklagte ihre Personalien angegeben hat, lässt sich kein solcher Erklärungswert beimessen. Denn hierzu war sie verpflichtet, wollte sie sich nicht des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aussetzen. Gemäß § 142 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat. Unfallbeteiligter i. S. v. § 142 StGB ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls durch ein Verhalten in der konkreten Unfallsituation beigetragen haben kann. Die bloße Möglichkeit ursächlichen Verhaltens und der nicht ganz unbegründete Verdacht genügen (Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 142 StGB Rn. 13 (Stand: 20.04.2022). Mit der Angaben ihrer Personalien brachte die Beklagte danach nur zum Ausdruck, als dass die bloße Möglichkeit ursächlichen Verhaltens bestand, nicht jedoch, dass sie tatsächlich einräumte, den Unfall verursacht zu haben.

 Ebenso wenig kann die Klägerin aus dem Umstand, dass das gegen die Beklagte eingeleitete Ermittlungsverfahren mit deren Zustimmung gemäß § 153a StPO gegen die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 200,00 EUR eingestellt worden ist, etwas für sich herleiten, denn in der Zustimmung liegt kein Schuldeingeständnis (BVerfG Beschluss v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90, NJW 1991, 1530; Peters in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 153a Rn. 22). Zudem hat die Beklagte im Rahmen ihrer Zustimmung ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass die Zustimmung allein im Erledigungsinteresse erfolge und nicht als zivilrechtliches Schuldanerkenntnis zu verstehen sei (Anlage SR 1, Bl. 38 der erstinstanzlichen elektronischen Akte).

 2. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt zudem weder aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 229 StGB noch aus anderem Grund, denn die Klägerin hat den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht zu führen vermocht.

 a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin eine unfallursächliche schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen hat. Denn in der von der Klägerin behaupteten Äußerung und dem weiteren unstreitigen Verhalten der Beklagten liegt auch kein zu einer Beweislastumkehr führendes Zeugnis der Beklagten gegen sich selbst.

 Ein rechtlich nicht bindendes Anerkenntnis kann in der Form eines so genannten Schuldbekenntnisses erfolgen. Typisches Beispiel sind Äußerungen zu tatsächlichen Umständen an der Unfallstelle. Es kann auch in sonstiger Weise erteilt werden. Es genügt jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung unzweideutig entnehmen lässt (Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Kapitel 37 Rn. 26 f.). Sowohl ein Schuldbekenntnis als auch ein tatsächliches Anerkenntnis können zu einer Umkehr der Beweislast führen, wenn der Anerkennende im Einzelfall ein „Zeugnis gegen sich selbst“ abgegeben hat und später davon abrücken möchte.

 Auch ein solches Schuldbekenntnis hat die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Insbesondere hat sie sich vor Ort nicht zu tatsächlichen Umständen erklärt. Sie hat nicht eingestanden, ohne Handzeichen plötzlich und unvermittelt nach rechts abgebogen und deshalb mit der Klägerin kollidiert zu sein. Einen solchen Inhalt hat die von der Klägerin behauptete Äußerung nicht. Auch dem übrigen Verhalten der Beklagten (Mitteilen der Personalien, Zustimmung zu einer Einstellung) lässt sich nach dem oben Ausgeführten das Bewusstsein vom Bestehen der Forderung nicht unzweideutig entnehmen. Mehr als die bloße Unfallbeteiligung i. S. d. § 142 StGB hat die Beklagte nicht eingestanden.

 b) Die erstinstanzliche Feststellung, dass ein – von der Klägerin zu beweisender – Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten nicht erwiesen ist, ist für den Senat bindend.

 aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 403/14, juris Rn. 10).

 bb) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 Die Klägerin, die sich in zweiter Instanz nur noch auf die für sie günstige Wirkung eines vermeintlichen Schuldanerkenntnisses oder Schuldbekenntnisses der Beklagten beruft, geht selbst nicht von einem ihr günstigen Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien und der Vernehmung des Zeugen D im Rahmen der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus. Fehler bei der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zeigt sie dementsprechend nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich.

 3. Die Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) teilen das Schicksal der Hauptforderung.

 4. Mangels Einstandspflicht der Beklagten (dazu oben unter 1. und 2.), ist auch die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Feststellungsklage unbegründet.

OLG Hamm Hinweisbeschluss v. 2.2.2023 – I-7 U 121/22, BeckRS 2023, 9517 

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11 Kommentare

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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Mi, 2023-11-01 01:00 PERMANENTER LINK

Schon bevor ich diesen Beitrag schrieb, hat Herr Kolos heute bereits zu dieser Entscheidung kommentiert - bei meinem früheren Beitrag von November 2015, hier.

DrFB kommentiert am Mi, 2023-11-01 13:32 PERMANENTER LINK

Die Rückwirkungsproblematik sehe ich auch. Das ist schon ein echter Blocker in Altfällen, so dass dieser Einzelfall damit gelöst ist.

Aber allgemein verwundert mich, dass die abweichende Meinung des Richters Müller und der Richterin Langenfeld weder im entscheidenden Senat noch in der Öffentlichkeit durchdringt. Denn die Entscheidung dürfte in ihrer Entschiedenheit langfristig auch Kollateralschäden im § 362 StPO in Gänze zu Folge haben. Auf die (von allen Richtern nicht beanstandete) Existenz der Nrn. 1 bis 4 des § 362 StPO haben die beiden Richter ihre Überlegungen aufgebaut.

Zudem war im Einzelfall eine derat eindeutige Meinungsäußerung zu Art. 103 Abs. 3 GG eigentlich nicht nötig, weil der Senat die Akten in diesem einen Fall mit dem Hinweis auf das Rückwirkungsverbot einmütig hätte schließen können.

Ähnliche Fälle, bei denen das Verbrechen nach dem Inkrafttreten des § 362 Nr. 5 StPO geschah oder geschehen wird, werden an das BVerfG sicherlich nicht in den nächsten 20 Jahren herangetragen werden. Mithin haben die heutigen Richter insoweit ein Urteil gefällt, das ihnen nicht zustand, weil die hier betrachtete Problematik eigentlich erst ihre Nachfolger treffen könnte.

Waldemar Robert Kolos  kommentiert am Mi, 2023-11-01 18:13 PERMANENTER LINK

Zu den Wiederaufnahmegründen heißt es:

"Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens kann etwa darauf gerichtet sein, ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarendes Urteil aufzuheben, ohne dass eine Änderung des materiellen Ergebnisses im Vordergrund steht."

Ich habe Zweifel an der Richtigkeit dieses Satzes. In einem Strafverfahren geht es doch immer um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und damit um die materielle Gerechtigkeit, und zwar im Vordergrund und nicht bloß am Rande. Deswegen ist es auch Freigesprochenen nicht möglich (mangels Beschwer), sogar ehrverletzende Feststellungen eines freisprechenden Urteils mit einem Rechtsmittel anzufechten. Dass ein Strafverfahren um seiner selbst willen soll geführt werden dürfen, und das sogar in der Wiederaufnahme, nur weil "die Anforderungen an ein justizförmiges, rechtsgeleitetes Verfahren verfehlt" wurden, das erscheint mir sehr fraglich.

Waldemar R. Kolos kommentiert am Do, 2023-11-02 16:01 PERMANENTER LINK

Zur Vereinbarkeit der alten Wiederaufnahmegründe in § 362 Nr. 1 bis 4 StGB mit der Vorentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten der Rechtssicherheit schreibt das BVerfG einerseits:

2 BvR 900/22, Rdnr. 119:

"Ziel der Wiederaufnahme ist in allen diesen Fällen nicht notwendig ein im Ergebnis anderes Urteil, sondern primär die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens."

Unter Rdnr. 71 heißt es aber noch zuvor:

"Ein um seiner selbst willen geführtes Strafverfahren, an dessen Ende kein Strafausspruch erfolgen darf, würde den Einzelnen zum bloßen Objekt der Strafverfolgung herabsetzen (vgl. BVerfGE 133, 168 <197 ff. Rn. 53 ff.>)."

Für mich liest sich das wie ein Widerspruch.

Waldemar R. Kolos kommentiert am Do, 2023-11-02 17:25 PERMANENTER LINK

Die Ergänzung "an dessen Ende kein Strafausspruch erfolgen darf" scheint überflüssig. Außerdem ist sie falsch. Denn es gibt sehr wohl Strafverfahren, die einen Strafausspruch ausschließen, ohne den Angeklagten zum bloßen Objekt der Strafverfolgung herabzusetzen. Z.B. das wiederaufgenommene Verfahren zu Gunsten eines zwar freigesprochenen aber in Psychiatrie eingewiesenen Angeklagten. In diesen Verfahren ist wegen Verschlechterungsverbots der Strafausspruch ausgeschlossen, aber der Schuldspruch ist möglich.

Gast kommentiert am Do, 2023-11-02 16:40 PERMANENTER LINK

Die Kritik am BVerfG ist viel zu höflich formuliert.

Waldemar R. Kolos kommentiert am Fr, 2023-11-03 19:03 PERMANENTER LINK

Man stelle sich den Fall Frederike in hypothetischer Abwandlung so vor, dass in dem Strafverfahren ein ärztliches Attest eine Rolle gespielt hätte, welche genau, das lässt sich nicht feststellen. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass dieses Attest sich positiv auf den Freispruch ausgewirkt haben könnte. Das Attest trägt den Namen der Praxisinhaberin Frau Dr. med. X und ist auch mit X unterschrieben neben dem Praxisstempel Dr. med. X. Nach vielen Jahren stellt sich aber heraus, dass nicht die Frau Dr. med. X das Attest ausgestellt hatte, sondern ihr Sohn Herr Dr. med. X. Damit handelt es sich um eine unechte Urkunde. Auf die inhaltliche Richtigkeit des Attest kommt es nicht an. Konsequenz: Die Staatsanwaltschaft kann jetzt einen Wiederaufnahmeantrag stellen mit guter Aussicht auf Erfolg und in dem wiederaufgenommenen Verfahren das DNA-Ergebnis problemlos in die Hauptverhandlung einführen.

Das Vorbringen einer unechten Urkunde (hier: des Attests) in der Hauptverhandlung durfte der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch zu machen und die Wiederaufnahme zu Ungunsten des Freigesprochenen zuzulassen, ohne gegen das Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG und gegen seine Vorrangentscheidung zugunsten der Rechtssicherheit (gegenüber der materialen Gerechtigkeit) zu verstoßen. Dem Gesetzgeber kommt aber kein Gestaltungsspielraum zu, die Wiederaufnahme zuzulassen, wenn in einem Mordfall neue Beweismittel (hier: DNA) vorliegen, die zu einer Verurteilung führen könnten. Die Begründung des BVerfG ist schwer nachvollziehbar und wirkt ziemlich konstruiert.

"Ziel der Wiederaufnahme ist in allen diesen Fällen nicht notwendig ein im Ergebnis anderes Urteil, sondern primär die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens." (Rdnr. 119)

Ziel der Wiederaufnahme im Fall des Attests soll primär die Wiederholung des fehlerbehafteten Verfahrens sein, nicht weil das Attest inhaltlich fehlerhaft war, sondern weil der wahre Aussteller daraus nicht hervorging. Ein 42 Jahre zurückliegender Mordfall soll wiederaufgenommen und ein Mordprozess geführt werden dürfen, damit der wahre Aussteller des Attests vor Gericht erscheint und aussagen kann: "Ich wars". Darum soll es im Vordergrund gehen. Davor schützt das Doppelverfolgungsverbot nicht. Denn es soll nicht notwendig um ein im Ergebnis anderes Urteil gehen. Der Gesetzgeber konnte daher dem Freigesprochenen ein erneuertes Strafverfahren zumuten. Er darf es aber nicht, weil davor das Doppelverfolgungsverbot schützt, wenn er neue Beweismittel zum Grund für die Wiederaufnahme macht, die geeignet sind, ein im Ergebnis anderes Urteil zu bewirken. Materielle Wahrheit zum Attest ist zulässig und im Anhang daran materielle Wahrheit zur Tat, materielle Wahrheit zur Tat allein aber nicht.

Gast kommentiert am Di, 2023-11-07 07:55 PERMANENTER LINK

Die einen Verbrecher haben ihre schützende Hand über die anderen Verbrecher gehalten.

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Der Anspruch auf Strafverfolgung Dritter, auch Recht auf effektive Strafverfolgung[1] oder Anspruch auf effektive Strafverfolgung,[2] ist ein Begriff aus dem deutschen Strafprozessrecht.[3] Er beschreibt einen individuell einklagbaren Anspruch[4] einer Person auf eine effektive Verfolgung einer Straftat eines Dritten durch den Staat.[5] Ein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter besteht in Deutschland nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 2014 in näher bestimmten Fallgruppen.[6]

  1.  BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020, Az. 2 BvR 1763/16, Rdnr. 32 ff.
  2.  BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 2023 – AZ: 2 BvR 900/22, Rdnr. 133 ff.
  3.  BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2019, Az. 2 BvR 498/15
  4.  Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller, Rn. 1 zu § 172 StPO
  5.  Johannes Wessels/Werner Beulke/Helmut Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 47. Auflage 2017, Rn. 10 mit Hinweis auf vier Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts:

    2 BvR 2699/10 (1. Kammer des 2. Senats) vom 26. Juni 2014 Tennessee Eisenbergbverfg.dehrr-strafrecht.de
    2 BvR 1568/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 6. Oktober 2014 Jenny Böken (Gorch Fock); bverfg.dehrr-strafrecht.de
    2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; bverfg.dehrr-strafrecht.de
    2 BvR 987/11 (3. Kammer des 2. Senats) vom 19. Mai 2015 Luftangriff bei Kundusbverfg.dehrr-strafrecht.de

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BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12 - dejure.org, also 2 BvR 1304/12 (3. Kammer des 2. Senats) vom 23. März 2015 Münchner Lokalderby; bverfg.dehrr-strafrecht.de hatte zum Gegenstand, dass sich bei einer Rangelei mit der Polizei ein Fußballzuschauer ein ganz böses Aua am Finger geholt hatte. Selbst das reichte dem BVerfG seinerzeit zur Annahme des berühmt-berüchtigten Anspruch auf effektive Strafverfolgung.

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BVerfG zur Wiederaufnahme: In seiner Kolumne auf spiegel.de unterstützt Ex-Bundesrichter Thomas Fischer das Sondervotum der Verfassungsrichter:innen Christine Langenfeld und Peter Müller, die eine Vorschrift wie § 362 Nr. 5 StPO nicht für generell verfassungswidrig hielten. Es sei nicht überzeugend, so Fischer, bei § 362 Nr. 4 StPO (Wiederaufnahme nach einem Geständnis) auf das Rechtsempfinden der Bevölkerung abzustellen, dies aber beim Auffinden neuer Beweismittel für unzulässig zu halten. 

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Frida Kahlo und ihr Mann (von Beruf ebenfalls Kunstmaler) pflegten, wenn sie zum Essen gingen, gemeinsam die Tischdecke des Restaurants zu bemalen. Ich kenne ja das mexikanische Zivilrecht in diesem Punkt nicht. Aber nach deutschem Zivilrecht hätten Frida Kahlo und ihr Mann gem. § 950 BGB Eigentum an der Tischdecke erworben, wären natürlich im Gegenzug dem Restaurant zum Wertersatz der Tischdecke verpflichtet gewesen. Vielleicht stellen also Henning und der Tisch ein Gesamtkunstwerk dar? Vielleicht geht eines Tages Henning und der Tisch in die Kunstgeschichte ein?

Gast kommentiert am Mo, 2023-11-20 15:15 PERMANENTER LINK

Juristische AufarbeitungHintergrund

Gemäß dem Klimabeschluss[135] des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ergibt sich aus Artikel 2 des Grundgesetz eine Schutzpflicht des Staates das „Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“, was auch „in Bezug auf künftige Generationen“ zu verstehen ist. Außerdem verpflichtet Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland den Staat zum Klimaschutz. Artikel 20a habe jedoch keinen unbedingten „Vorrang gegenüber anderen Belangen“, sondern die Norm sei „im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen“. In der strafrechtlichen Aufarbeitung der Aktionen ist die zentrale Frage, wie die grundrechtlichen Schutzpflichten und Artikel 20a des Grundgesetz auf die Bewertung der Aktionen anzurechnen sind.[136][137]

In einem offenen Brief unterstützen 70 Professoren des Verfassungs- und Völkerrechts die Letzte Generation in Ihrer Auffassung, dass die Bundesregierung durch die Verfassung zu Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet ist, und forderten einen Fokus auf Lösungen für die Klimaproblematik.[138][139]

Der Verfassungsrichter am Verfassungsgerichtshof in KoblenzMichael Hassemer, bewertet in einem Interview die Proteste unter Umständen bis zu einem gewissen Maß als gerechtfertigt. Hassemer versteht den Klimawandel als Notstand. Die etwaigen Straftaten der Letzten Generation könnten somit als nicht rechtswidrig gemäß § 34 StGB gewertet werden, weil dies einen rechtfertigenden Notstand beschreibe.[140]

Der Jurist und Journalist Ronen Steinke machte im April 2023 die Bundesregierung dafür verantwortlich, gesetzliche Klimaziele zu verfehlen, und bezeichnete die Aktionen der Letzten Generation als zivilen Ungehorsam von der „bravsten Sorte“. Nichtsdestotrotz seien ihre Aktionen illegal und „Klima-Selbstjustiz“. Allerdings spitze sich die klimapolitische Situation zu und bei „Aussichtslosigkeit behördlichen Einschreitens“ könne ausnahmsweise doch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB denkbar sein, wie bezüglich des Widerstandes gegen langanhaltende illegale Zustände in der Massentierhaltung schon geurteilt wurde.[141]

Nach dem Strafrechtler Till Zimmermann scheitert bei Straßenblockaden durch Klimaaktivisten eine strafrechtliche Rechtfertigung durch Notstand an der fehlenden Angemessenheit. Die Rechtsordnung sehe für diese Fälle abschließende Spezialregeln zur Auflösung einer Interessenkollision vor [vgl. Rechtfertigender Notstand (Deutschland)#Gefahrenabwehr durch gesetzliches Verfahren]. Ein „fortgesetztes rechtswidriges legislatorisches Unterlassen hinsichtlich des Ergreifens wirksamer Klimaschutzmaßnahmen“ liege auch nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht vor.[142]

Diskussion der Tatbestände

Hinsichtlich der Strafbarkeit der Aktionen der letzten Generation ist zu differenzieren zwischen bei entsprechenden Aktionen in aller Regel verwirklichten Delikten, solchen die in der Fachwelt diskutiert werden und jedenfalls im Einzelfall in Frage kommen können, solchen die lediglich von Einzelstimmen in Betracht gezogen werden und letztlich solchen, die ohne fachlichen Hintergrund nur vereinzelt medial Anklang finden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Betrachtung sind dabei gesellschaftlich, medial und juristisch die Straßenblockaden der letzten Generation.

Weitestgehend unstrittig besteht die Strafbarkeit nach folgenden Vorschriften:

  • Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 1 StGB; etwa beim Beeinträchtigen eines Gemäldes bzw. dessen Rahmens[143] oder beim Durchtrennen von Zaunanlagen[144] und Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB; etwa beim Beschmieren von Fassaden[143][145]

  • Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB; etwa beim Eindringen in umzäuntes Flughafen- oder Bahngelände[146][144][147].

Allgemein diskutiert werden darüber hinaus folgende Delikte:

  • Nötigung gem. § 240 StGB; vor allem bei Straßenblockaden[148][149][150][151][152][153][154][155]

  • Behinderung von hilfeleistenden Personen gem. § 323c Abs. 2 StGB; etwa beim Blockieren von Rettungswagen[156][157][155]

  • Behinderungen von Hilfs- und Rettungsdiensten gem. § 115 Absatz 3 StGB; etwa beim Blockieren von Rettungswagen[156][158]

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB; etwa beim Bestreben, sich nicht wegtragen zu lassen[159] (in der Literatur vielfach abgelehnt mangels Gewaltsamkeit des Widerstandleistens[160][161]; vom Kammergericht wird die Möglichkeit einer Strafbarkeit bejaht beim Festkleben in dem Bestreben, das spätere Wegtragen nicht nur unwesentlich zu erschweren[162]).

Weiterhin diskutiert werden die nachfolgenden Delikte, die allerdings nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen:

  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB; etwa wenn Autofahrer durch Blockaden zu abrupten Bremsungen veranlasst werden, durch die es zu (Beinahe-)Unfällen kommt – nur möglich bei konkreten Gefährdungen von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert[148][157][163][155]

  • gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr gem. § 315 Abs. 1 StGB – nur möglich bei konkreten Gefährdungen von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert[144][147][164]

  • fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB; etwa bei Blockieren von Rettungswagen – nur möglich, wenn tatsächlich Gesundheitsschädigung oder -verschlechterung eintritt[156][157][155]

  • fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB; etwa beim Blockieren von Rettungswagen – nur möglich, wenn tatsächlich Tod eintritt[156][157][165][155].

Von einzelnen Stimmen wird ferner grundsätzlich auch die Verwirklichung dieser Delikte in Betracht gezogen:

  • (einfache vorsätzliche) Körperverletzung gem. § 223 StGB[155]

  • gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB[155]

  • bei fehlendem Erfolgseintritt (in der Regel Gesundheitsschädigung) der obigen Körperverletzungsdelikte den Versuch derselben gem. §§ 223, 22, 23 Abs. 1, 223 Abs. 2 StGB, §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 22, 23 Abs. 1, 224 Abs. 2 StGB bzw. §§ 227, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB[155]

  • bei fehlendem Erfolgseintritt (Tod) des Totschlages den Versuch desselben gem. §§ 212, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB[155].

Lediglich in den allgemeinen Medien vereinzelt auftauchend[166][167][168], in der Fachwelt allerdings einhellig abgelehnt, sind hingegen:

  • Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB (Fortbewegungsfreiheit blockierter Verkehrsteilnehmer wird nicht vollständig aufgehoben)[161]

  • Nötigung von Verfassungsorganen gem. § 105 StGB bzw. deren Mitgliedern gem. § 106 StGB (zu befürchtende Nachteile für unmittelbar Betroffene sind nicht ausreichend schwerwiegend)[169][161].

Der gesellschaftliche sowie fachliche Schwerpunkt des Diskurses um die Strafbarkeit der Aktionen ist dabei jedoch die Nötigung gem. § 240 StGB. Für die Strafbarkeit einer Tat als Nötigung muss im deutschen Strafrecht die Rechtswidrigkeit der Tat positiv festgestellt werden und wird nicht, wie bei vielen anderen Straftatbeständen, automatisch bereits dann angenommen (indiziert), wenn der Tatbestand erfüllt wurde. Rechtswidrig ist eine Nötigung vielmehr nur dann, wenn Mittel oder Zweck[170] beziehungsweise die Mittel-Zweck-Relation[171] als verwerflich angesehen werden können.

In der neueren juristischen Fachliteratur wird insofern vertreten, dass Straßenblockaden durch Klimaaktivisten keine verwerfliche Nötigung darstellten,[172] aber auch, dass ziviler Ungehorsam allein auf der Ebene der Strafzumessung[173][174] zu berücksichtigen sei. Die eine Verwerflichkeit ablehnende Ansicht stellt dabei auf den „Kommunikationszweck als Zwischenziel“ ab.[172] Dagegen stellt der ehemalige Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer in einer Kolumne allein auf das Blockieren als Ziel ab und kommt so zu einer Verwerflichkeit und Strafbarkeit wegen Nötigung.[175]

Auswahl bisheriger Gerichtsurteile zu den Aktionen

Stand Mai 2023 wurden nach dortigen Angaben knapp 2000 Verfahren gegen Klimaaktivisten in Berlin bei der Staatsanwaltschaft geführt, davon rund 1790 gegen Aktivisten der Letzten Generation. Bei den Verfahren seien bislang 86 Urteile gesprochen worden, 40 davon seien rechtskräftig. In der Regel würde zu Geldstrafen verurteilt, meist wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Dabei sei aber auch ein Freispruch und eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung. Meist gehe die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren vor, so sei in 690 Fällen gegen Mitglieder der Letzten Generation vorgegangen worden. 23 Mal seien Anklagen erhoben worden. Knapp 90 Verfahren seien offen. In rund 310 Fällen habe es eine Einstellung gegeben; mit Blick auf weitere Vorwürfe oder weil Beweise nicht ausreichten.[176]

Im Oktober 2022 lehnte ein Richter am Amtsgericht Tiergarten in Berlin einen Antrag der Staatsanwaltschaft für einen Strafbefehl ab und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Klimakrise. Diese sei eine „objektiv […] dringliche Lage“ und „wissenschaftlich nicht zu bestreiten“. Bei einer Bewertung des Protestes sei das nur „mäßige politische Fortschreiten“ der Klimamaßnahmen zu berücksichtigen. Die Handlungen der Beschuldigten, die für dreieinhalb Stunden die Kreuzung am Frankfurter Tor blockiert haben sollen, seien daher „nicht verwerflich“. Der Richter nahm Bezug zum Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts aus 2021.[177][178][179] Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob eine Große Strafkammer am Landgericht Berlin jedoch diese Entscheidung im November 2022 auf und verwies das Verfahren zur Entscheidung an einen anderen Amtsrichter. Nach Ansicht dieser Großen Strafkammer hätten die Anliegen und „Fernziele“ der Aktivisten bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben, was zum hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Verwerflichkeit der Blockade führe.[180][181] Zudem bestehe hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.[180]

Ein Richter am Amtsgericht Freiburg im Breisgau urteilte am 21. November 2022 ähnlich wie sein Kollege aus Berlin, verneinte die Verwerflichkeit der Nötigung und sprach den Angeklagten frei. Die zuständige Staatsanwaltschaft kündigte daraufhin an, Berufung einzulegen.[137][182] Dagegen bejahte nur einen Tag später eine andere Richterin am selben Amtsgericht die Verwerflichkeit, verneinte einen rechtfertigenden Notstand insbesondere wegen des „Vorrang[s] staatlicher Abhilfemaßnahmen“ und verurteilte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro wegen Nötigung.[183][182] Ähnlich entschied das AG Freiburg am 13. Dezember 2022 und verhängte wegen zweier Blockaden eine Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro. Die Verwerflichkeit der Nötigungen sei insbesondere wegen des nicht engen Sachzusammenhangs zwischen dem Thema „Essen retten Leben retten“ und der Blockade sowie wegen der „Instrumentalisierung der Autofahrer zum Objekt der eigenen Meinungsäußerung“ zu bejahen.[184]

In einem Eilverfahren am Amtsgericht München im November 2022 zu wiederholten Straßenblockaden teilte der Richter die Ansichten der drei Angeklagten der Letzten Generation zum Klimawandel und zum Unvermögen der Politik, ihn wirksam zu bekämpfen. Er widersprach aber der Wahl ihrer Mittel, die den demokratischen Rechtsstaat aushebelten, und verurteilte die Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von jeweils 25 Tagessätzen.[185] Später wurde eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München im Volltext veröffentlicht, vermutlich in derselben Sache.[186] Auch in anderen Fällen wurde von Gerichten kein rechtfertigender Notstand gesehen und die Taten als verwerflich (siehe § 240 Abs. 2 StGB) eingestuft.[187]

Am 18. Januar 2023 wurde erstmals ein Strafurteil in einer Berufung gesprochen. Die Jugendkammer am Landgericht Berlin bestätigte die Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten wegen der Blockade einer Straße zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je 20 Euro. Die Rettung des Klimas sei als Fernziel nicht zu berücksichtigen.[188][189] Die Prüfung der Zweck-Mittel-Relation im Rahmen der Rechtswidrigkeit der Nötigung ergebe, „dass der Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (gewaltsame, gezielte Blockade der Verkehrsteilnehmer) zu dem angestrebten Zweck (öffentlich-mediale Aufmerksamkeit erlangen) als verwerflich anzusehen“ sei.[190]

Am 6. März 2023 wurden erstmals zwei Mitglieder der Letzten Generation für die Teilnahme an einer Straßenblockade vom Amtsgericht Heilbronn wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen von zwei bzw. drei Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.[191] Zur Begründung für die Freiheitsstrafen wurde genannt, dass die beiden Verurteilten nach eigener Aussage schon wegen ähnlicher Taten vor Gericht gestanden hätten und auch in Zukunft sich weiter so verhalten wollten.[192][193] Die Verurteilung sei zur „Einwirkung auf die Täterpersönlichkeit“ nötig. Sogenannte kurze Freiheitsstrafen unter sechs Monaten dürfen im Strafrecht nach § 47 Abs. 1 StGB nur in Ausnahmefällen verhängt werden.[194] Drei Mitangeklagte, die zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, wurden zu Geldstrafen von je 60 Tagessätzen verurteilt.[192] Am 17. April 2023 verhängte das Amtsgericht Heilbronn erneut Freiheitsstrafen von drei, vier und fünf Monaten ohne Bewährung gegen zwei Männer und eine Frau. Hintergrund war, dass die drei Aktivisten sich nur wenige Stunden, nachdem sie das letzte Mal verurteilt worden waren, erneut auf der Straße festklebten und im Gerichtssaal ankündigten, dies bei nächster Gelegenheit wieder zu tun. Eine vierte Person wurde zu drei Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Urteile sind (Stand April 2023) noch nicht rechtskräftig.[195][196][197]

Am 26. April 2023 verurteilte mit dem Amtsgericht Tiergarten erstmals in Berlin ein Gericht eine Aktivistin der Letzten Generation zu einer Freiheitsstrafe. Vier Monate Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung verhängte das Gericht gegen eine Demonstrantin für gemeinschädliche Sachbeschädigung an einem Gemälderahmen sowie für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchte Nötigung im Rahmen einer Straßenblockade. Der Verteidiger legte Rechtsmittel ein. Bis zum 20. April waren vom Amtsgericht Tiergarten 63 Entscheidungen (Urteile und Strafbefehle) gegen Mitglieder der Letzten Generation ergangen.[198]

Seit Anfang April 2023 wird in Österreich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Landesverweis gegen eine deutsche Studentin geprüft. Ihr wird u. a. vorgeworfen, durch das Verschütten von Öl auf einer Straße eine Gefährdungslage hervorgerufen zu haben.[199][200]

Mit Beschluss vom 21. April 2023[201] verwarf das Bayrische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Revision eines Heranwachsenden gegen ein Urteil des Amtsgerichts München. Der Angeklagte war für das Ankleben auf der und Blockieren der Frauenstraße in München jugendstrafrechtlich wegen Nötigung verwarnt worden. Weder über das Widerstandsrecht noch aufgrund Notstandes oder aufgrund zivilen Ungehorsams ist die Tat nach dem BayObLG gerechtfertigt. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.[202][203]

Am 10. Mai 2023 lehnte das Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag eines Aktivisten der Letzten Generation ab, die Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen beim Entfernen aus einer Straßenblockade festzustellen. Eine Feststellung sei nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglich. Zudem habe der Antragssteller eine Wiederholungsgefahr nicht nachgewiesen, so dass auch eine stattgebende Entscheidung bei Umdeutung auf einen Antrag zu vorläufiger Verpflichtung gegen zukünftige Schmerzgriffe nicht möglich sei.[204] Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.[205]

Am 11. Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main die Sprecherin der Letzten Generation, Carla Hinrichs, aufgrund einer Straßenblockade zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und setzte diese Strafe zur Bewährung aus. Hinrichs erklärte, sie werde wahrscheinlich in Berufung gehen.[206] Sie hatte gegen einen Strafbefehl wegen Nötigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 Euro Einspruch eingelegt. Zuvor war sie im März wegen einer Straßenblockade in Berlin zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Euro verurteilt worden. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 11. Mai 2023).[207]

Das Amtsgericht München verurteilte am 16. Mai 2023 drei Aktivisten wegen Nötigung jeweils zu Geldstrafen von 10 Tagessätzen. Für den Jesuitenpater Jörg Alt wurde dabei nach eigenen Angaben ein Tagessatz in Höhe von einem Euro festgesetzt. Die Verurteilten hatten Ende Oktober 2022 eine Straße vor dem bayerischen Justizministerium blockiert.[208]

Am 19. Mai 2023 verurteilte das Amtsgericht Regensburg sieben Aktivisten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zu je 40 Tagessätzen à 15 bzw. 40 Euro. Sie hatten im morgendlichen Berufsverkehr durch eine Straßenblockade einen langen Stau verursacht und sich während des Prozesses bei den als Zeugen geladenen geschädigten Autofahrern entschuldigt.[209]

Mit Urteil vom 22. Mai 2023 wurden drei Aktivisten der Letzten Generation vom Amtsgericht München wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. Zwei Verurteilte hatten sich an den Rahmen eines Rubens-Gemälde in der Alten Pinakothek geklebt, einer hatte die Aktion gefilmt. Die Richterin bejahte eine Notstandslage, verneinte aber einen Zusammenhang zwischen der Beschädigung und dem Klimaschutz.[210]

Am 4. Juli 2023 sprach das Amtsgericht Leipzig fünf Mitglieder der Letzten Generation wegen einer Straßenblockade vom Vorwurf der strafbaren Nötigung frei. Zwar sei der Tatbestand der Nötigung erfüllt, die Handlungen seien jedoch nicht verwerflich gewesen. Die Beeinträchtigungen seien nur kurzzeitig gewesen und die Polizei sowie die Presse zuvor informiert worden. Außerdem sei eine Rettungsgasse freigehalten worden. Zudem habe es einen klaren Sachbezug gegeben, da sich der Protest gegen die Folgen der Klimakrise und speziell gegen den Autoverkehr gerichtet habe.[211]

Am 4. Juli 2023 verurteilte das Landgericht Kempten in einem Berufungsprozess vier Angeklagte wegen Nötigung im Rahmen einer Straßenblockade zu zwei Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht verzichtete auf eine Aussetzung zur Bewährung, da die Angeklagten während des Prozesses ankündigten, ihr strafrechtlich relevantes Verhalten in Zukunft fortzusetzen. Ein weiterer Angeklagter zeigte sich reuig und wurde zu 50 Tagessätzen verurteilt. Der sechste Angeklagte wurde unter Anwendung des Jugendstrafrechts zu 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit und zwei Freizeitarresten verurteilt. In erster Instanz waren die Angeklagten vom Amtsgericht Kempten zu 50 Tagessätzen verurteilt worden.[212]

Am 17. Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten einen Aktivisten der Letzten Generation zu vier Monaten Freiheitsstrafe wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Missbrauchs von Notrufen. Von einer Aussetzung zur Bewährung sah das Gericht ab, weil der Informatiker wegen ähnlicher Vorwürfe rechtskräftig verurteilt sei und im Prozess keinen Sinneswandel erkennen lassen habe.[213]

Mit Beschluss vom 16. August 2023 hob das Kammergericht ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten gegen eine Aktivistin der Letzten Generation auf. Die Angeklagte hatte sich an einer Straßenblockade beteiligt und an der Straße festgeklebt. Zwar bejahte der 3. Strafsenat des Kammergerichts grundsätzlich die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei jedoch lückenhaft. Bezüglich der Strafbarkeit wegen Nötigung fehle eine Einzelfallprüfung bei der Verwerflichkeit. Bezüglich der Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte fehle die Feststellung, dass das Festkleben gerade erfolgt sei, um die Räumung durch die Polizei zu erschweren.[214]

Am 29. August 2023 verurteilte das Amtsgericht Essen einen Aktivisten der Letzten Generation wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (9 000 Euro). Der Angeklagte hatte mit anderen im Dezember 2022 und im Februar 2023 die Zentrale des Energiekonzerns RWE mit oranger Farbe besprüht. RWE gab die Kosten der Reinigungsarbeiten mit rund 17 000 Euro an.[215][216]

Am 31. August 2023 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eine Aktivistin zu einer Geldstrafe vom 60 Tagessätzen à 15 Euro und einen Aktivisten zu eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die beiden hatten gemeinsam mit fünf weiteren Aktivisten Anfang September 2022 den Leuzeknoten im Stuttgart blockiert. Von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sah das Gericht ab, weil der Aktivist sein Handeln nicht nur verteidigte, sondern weitere Aktionen ankündigte. Ein erstes Urteil war zuvor in Abwesenheit der beiden Angeklagten ergangen, während diese sich im Urlaub in Thailand befunden hatten. Dieses Urteil war jedoch wegen Formfehlern aufgehoben worden.[217][218]

Am 20. September 2023 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten eine Aktivistin wegen versuchter Nötigung, Nötigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, weil diese im Oktober 2022 an drei Sitzblockaden teilgenommen und sich dabei auf der Straße festgeklebt bzw. dies versucht hatte. Das Gericht setzte die Strafe nicht zur Bewährung aus, da es aufgrund der Ankündigung der Aktivistin, sich erneut an Blockaden zu beteiligen, keine positive Sozialprognose sah. Das Urteil ist (Stand 24. September 2023) noch nicht rechtskräftig.[219][220]

Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung

Am Morgen des 13. Dezembers 2022 gab es durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin betriebene Razzien und Hausdurchsuchungen an elf Orten im gesamten deutschen Bundesgebiet[221] bei einer „niedrige[n], zweistellige[n] Anzahl von Personen“.[222] Es bestehe der Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung und Störung öffentlicher Betriebe.[223] Hintergrund ist offenbar das mehrmalige Zudrehen von Notfallventilen einer Rohöl-Pipeline, die von Rostock nach Schwedt/Oder führt, bei mehreren Protestaktionen gegen die brandenburgische PCK-Raffinerie in Schwedt/Oder im April und Mai 2022. Diese gelten als kritische Infrastruktur. Die Protestaktionen auf Straßen und in Museen sind nicht Teil des Verfahrens.[222] Die Letzte Generation bezeichnete die Razzien als ein neues Niveau der Einschüchterungsversuche und stellte erneut ihre Ansichten klar, dass der Rechtsbruch auf Seiten der Bundesregierung liege, weil deren Handeln verfassungswidrig und kriminell sei.[223] Die gegen die Durchsuchungen und die Sicherstellungen von Beweismitteln erhobene Beschwerde eines Betroffenen wiesen das Amtsgericht Neuruppin und Ende April 2023 das Landgericht Potsdam (Staatsschutzkammer) als unbegründet ab und bestätigten damit das Vorliegen eines Anfangsverdachts in Bezug auf beide vorgeworfenen Straftatbestände.[224] Die Staatsanwaltschaft Neuruppin bestätigte daraufhin, dass die Klimaaktivisten nun mit einer Verfolgung gemäß § 129 StGB („Bildung krimineller Vereinigungen“) rechnen müssten.[225] Hintergrund der Ermittlungen seien die Aktionen bei der Raffinerie PCK Schwedt.[226] Republikanischer AnwaltsvereinHumanistische Union und Komitee für Grundrechte und Demokratie mit drei weiteren Organisationen formulierten mangelnde Verhältnismäßigkeit im Vorgehen der Staatsanwaltschaft.[227]

Im Juni bzw. November 2022 hatten die Berliner Staatsanwaltschaft bzw. Generalstaatsanwaltschaft noch einen Anfangsverdacht in Bezug auf Bildung einer kriminellen Vereinigung in Bezug auf die Letzte Generation verneint und das Einleiten eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens abgelehnt.[228] Stand 17. Mai 2023 lag für die Berliner Staatsanwaltschaft noch immer keine kriminelle Vereinigung vor.[229] Auch in der juristischen Fachliteratur wird unter anderem vertreten, dass die Letzte Generation keine kriminelle Vereinigung darstelle. Begründet wird dies von den entsprechenden Stimmen mit der nach ihnen unzulänglichen Erheblichkeit der Straftaten: Je nach Ansicht besteht damit entweder schon nicht der nötige Vereinigungszweck im Sinne des § 129 StGB oder der Strafausschlussgrund des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist einschlägig.[230] Am 20. Mai wurde bekannt, dass die neue Berliner Justizsenatorin Felor Badenberg eine Bewertung der Letzten Generation als kriminelle Vereinigung prüfen lassen will.[231] Diese Prüfung der Berliner Senatsjustizverwaltung kam im Juli zu dem Ergebnis, dass die Letzte Generation aus Berliner Perspektive derzeit nicht als kriminelle Vereinigung einzustufen sei. „Aus Sicht des Fachbereiches lässt sich die Entscheidung aus Brandenburg nur bedingt auf die Situation in Berlin anwenden“ hieß es dazu.[232]

Nachdem laut Generalstaatsanwaltschaft München „zahlreiche Strafanzeigen“ eingegangen waren, wurden am 24. Mai 2023 in sieben Bundesländern Razzien in insgesamt 15 Gebäuden durchgeführt.[233] Gleichzeitig wurden Konten beschlagnahmt, Vermögenswerte sichergestellt und die Internetseite der Bewegung abgestellt. Die Ermittlungen werden von der Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus (ZET) bei der Generalstaatsanwaltschaft München geleitet.[234] Die Letzte Generation gab eine Erklärung ab, in der sie unter anderem darlegte, warum der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung ihrer Meinung nach haltlos ist.[235][236][237] Die Ermittlungen richteten sich auch gegen eine Person ohne direkten Kontakt zur Letzten Generation,[238] die eine Überweisung des FFF-Finanzierungsvereins Alle fürs Klima e.V. über einen Zahlungsdienstleister und Anbieter von Gruppenkonten[239] erhalten hatte, den auch die Letzte Generation nutzte, bis das Konto im März 2023 gekündigt wurde.[238]

Kurzzeitig war die Letzte Generation von der Generalstaatsanwaltschaft München auf der beschlagnahmten Internetseite entgegen der Unschuldsvermutung mittels eines Warnhinweises bereits als kriminelle Vereinigung bezeichnet worden. Die Generalstaatsanwaltschaft München räumte dies als Fehler ein.[240] Dieses Vorgehen und die Abschaltung der Internetseite wurden von der Neuen Richtervereinigung, der LTO und mehreren Personen des öffentlichen Lebens kritisiert.[241][242][240][243] In Bayern stellte ein Bündnis der Parteien Die LinkeMut und Die Urbane sowie der Organisation noPAG Strafanzeige gegen den Ministerpräsidenten Markus Söder, Justizminister Georg Eisenreich, Innenminister Joachim Herrmann und den Münchner Generalstaatsanwalt Reinhard Röttle. Das Bündnis wirft ihnen aufgrund der kurzzeitigen Vorverurteilung im Warnhinweis der Internetseite Verleumdung und Beleidigung vor.[244]

Hintergrund der Maßnahmen ist ein Anfangsverdacht gegen sieben Beschuldigte auf Bildung beziehungsweise Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. In diesem Zusammenhang soll auch die Finanzierung der Letzten Generation untersucht werden.[245] Den Beschuldigten wird vorgeworfen, eine Spendenkampagne zur Finanzierung „weiterer Straftaten“ für die Letzte Generation organisiert zu haben, die über deren Homepage beworben wurde. Dadurch sollen mindestens 1,4 Millionen Euro an Spendengeldern eingesammelt worden sein. Zwei der sieben Beschuldigten sollen zudem im Jahr 2022 an einem Sabotageversuch gegen die Pipeline Triest–Ingolstadt beteiligt gewesen sein.[246]

Im Juni 2023 berichtete die Süddeutsche Zeitung, dass die Generalstaatsanwaltschaft München ab Oktober 2022 über Monate hinweg dreizehn Telefone der Letzten Generation durch das Bayerische Landeskriminalamt abhören ließ. Abgehört und anderweitig überwacht wurde nach Beschlüssen des Amtsgerichts München der offizielle Festnetzanschluss (das sogenannte Pressetelefon) der Gruppe wie auch Mobiltelefone von führenden Personen.[247][248][249]

Sonstige juristische Aufarbeitung

In Berlin wurden von Januar bis Mai 2023 nach Angabe der dortigen Polizei 66 Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufgrund mutmaßlicher Straftaten eingeleitet, die sich gegen die Aktivisten der Letzten Generation richteten; im Jahr 2022 waren es 18 Ermittlungsverfahren. Die Letzte Generation selbst stellte keine Anzeigen.[250] Nach Recherchen des Rundfunk Berlin-Brandenburg gab es Stand Juli 2023 bundesweit 142 Ermittlungsverfahren wegen Übergriffen auf Aktivisten der Letzten Generation, in den meisten Fällen wegen Körperverletzung. 99 Fälle entfielen davon auf Berlin. Die Berliner Staatsanwaltschaft habe davon in keinem Fall eine Rechtfertigung durch Notwehr angenommen.[251][252] Nach einer Erhebung des Deutschen Richterbundes gab es 2023 von Jahresbeginn bis zum September des Jahres alleine in Berlin mehr als 2.500 Verfahren gegen Personen der Letzten Generation; bei der Gruppe Extinction Rebellion waren es mehr als 400.[253]

Nach zwei aufeinander folgenden Verkehrsblockaden am Stachus in München vom 3. November 2022 wurde von mehreren Richtern am Amtsgericht München für zwölf Aktivisten der Letzten Generation Unterbindungsgewahrsam von dreißig Tagen angeordnet, zwei kamen noch am selben Tage wieder frei, einer musste bis zum 9. November in Gewahrsam bleiben.[254] Nach einer Blockade am Mittleren Ring in München ordnete ein Richter im Dezember 2022 für vier Aktivisten der Letzten Generation vier bzw. dreißig Tage Unterbindungsgewahrsam an, zum Teil über Weihnachten. Begründet wurde dies mit der Gefahr „beharrlicher Wiederholung“. Der bayerische Innenminister Joachim Herrmann verteidigte den längerfristigen Gewahrsam, weil es sich um „unbelehrbare Wiederholungstäter“ handele.[255] In einer Entscheidung vom 7. Dezember 2022 des Amtsgerichts München wurde dagegen die Fortdauer des Unterbindungsgewahrsams abgelehnt. Der Gewahrsam sei nicht geeignet, verstoße gegen das Übermaßverbot und es sei zweifelhaft, ob das Festkleben auf der Fahrbahn als Nötigung zu bewerten sei.[256] In einer anderen veröffentlichten Entscheidung[257] des Amtsgerichts München vom vorhergehenden Tage wurde nach einer Straßenblockade die Fortdauer des Gewahrsams bis zum 11. Dezember angeordnet, in einer weiteren[258] vom 5. Dezember für einen Monat (insbesondere weil kürzlich ein Gewahrsam von drei Wochen vorangegangen war). Aufsehen und Kritik erregte die präventive Festnahme von Simon Lachner im Juni 2023, bei der dieser mittags von Polizisten aus seinem Haus geschleift wurde, da er für den Nachmittag eine Klebeaktion in der Regensburger Innenstadt angekündigt hatte. Diese fand dann ohne ihn statt, der Gewahrsam endete am Abend.[259]

Am 14. April 2023 hob das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung das von der Berliner Polizei gegenüber einer Person ausgesprochene Verbot auf, sich auf bestimmten Straßen in Berlin festzukleben. Bei Verstoß gegen das Verbot drohte die Polizei ein Zwangsgeld von 2000 Euro an. Das Verbot war nach dem Verwaltungsgericht zu unbestimmt, insbesondere weil die Anlage mit den Straßen, auf die sich das Verbot beziehe, nicht ausreichend lesbar sei. Zur sonstigen Rechtmäßigkeit des Verbotes machte das Gericht keine Ausführungen.[260][261] Die Beschwerde der Polizei zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde am 28. April abgewiesen.[262]

Die Polizei in München kündigte im Dezember 2022 an, künftig die Polizeikosten zu verlangen, wenn klebende Aktivisten von der Straße gelöst werden und sie weggetragen oder weggeführt werden müssen.[263] Das Verwaltungsgericht Berlin entschied im September 2023 in einem Eilverfahren, dass die Berliner Polizei vorerst keine Gebühren von festgeklebten Aktivisten dafür verlangen dürfe, sie von der Straße zu lösen und wegzutragen.[264] Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Gebühren: Weder liege eine Ersatzvornahme noch eine unmittelbare Ausführung vor, zudem habe die Maßnahme „nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient“.[265] Ob Aktivisten für Schäden wegen Beeinträchtigung des Flugbetriebs aufkommen müssen, ist rechtlich ungeklärt und streitig.[266][267] In London wurden zwei Aktivisten der vergleichbaren dortigen Gruppe Just Stop Oil im Februar 2023 verurteilt, umgerechnet knapp 4.000 Euro Entschädigung für Neubemalung und Reinigung an Madame Tussauds Wachsfigurenkabinett zu zahlen, weil sie dort einem Abbild von König Charles III. veganen Schokoladenkuchen ins Gesicht gedrückt hatten.[268]

 

  1.  1 Senat Bundesverfassungsgericht: Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich. 24. März 2021, abgerufen am 12. September 2023.

  2.  Hans Michael HeinigHeiligt der Zweck die Mittel? Zum Umgang mit zivilem Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat. In: Neue Kriminalpolitik. Band 35, Nr. 2, 2023, ISSN 0934-9200, S. 231–248, doi:10.5771/0934-9200-2023-2-231 (nomos-elibrary.de [abgerufen am 12. September 2023]).

  3. ↑ Hochspringen nach:a b AG Freiburg, Urteil vom 21. November 2022 – 24 Cs 450 Js 18098/22.

  4.  Verfassungsexperte mit eindringlichen Worten zur Klimakrise: "Letzte Generation hat recht". In: t-online.de. 30. August 2023, abgerufen am 14. September 2023.

  5.  Isabel FeichtnerAndreas Fischer-LescanoThomas GroßRemo KlingerRike Krämer-HoppeMarkus KrajewskiNora MarkardAlexander ThieleJochen von BernstorffFür eine völker- und verfassungsrechtskonforme Klimaschutzpolitik: Effektive Maßnahmen gegen die Erderwärmung statt Verwässerung des Klimaschutzgesetzes! In: Verfassungsblog. 31. August 2023, doi:10.17176/20230831-182902-0 (verfassungsblog.de [abgerufen am 14. September 2023]).

  6.  Rheinland-pfälzischer Verfassungsrichter rechtfertigt Klimaproteste. Michael Hassemer im Interview mit dem Südwestrundfunk (SWR). In: Presseportal.de. 24. November 2022, abgerufen am 9. Dezember 2022.

  7.  Ronen Steinke: Protestieren erlaubt, Selbstjustiz noch nicht. In: sueddeutsche.de. 19. April 2023, abgerufen am 19. April 2023.

  8.  Till Zimmermann, Fabio Griesar: Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § 240 StGB. JuS 2023, S. 401–408 (405), beck-online.

  9. ↑ Hochspringen nach:a b Caspar Behme: Haftung fürs Haften – Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der „Letzten Generation“. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2023, S. 327.

  10. ↑ Hochspringen nach:a b c Franz-Rudolf Herber: „Dann klebe ich mich eben an der Straße fest, später dann auf der Flughafen-Rollbahn …“ In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht. 2023, S. 57.

  11.  Thomas Rönnau/Jonas Saathoff: Referendarexamensklausur – Strafrecht: Grenzen von Klimaprotesten. In: Juristische Schulung. 2023, S. 440 ff.

  12.  OLG Köln (1. Strafsenat), Urteil vom 15.02.2019 - 1 RVs 227-233-234/18, BeckRS 2019, 2364.

  13. ↑ Hochspringen nach:a b Caspar Behme: Haftung fürs Haften – Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der „Letzten Generation“. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2023, S. 331.

  14. ↑ Hochspringen nach:a b LG Landshut (6. Zivilkammer), Beschluss vom 09.09.2021 – 65 T 2529/21, BeckRS 2021, 28695.

  15.  Tamina Preuß: Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht. 2023, S. 66 ff.

  16.  Nils Lund: Zur Strafbarkeit der Straßenblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2023, S. 198 ff.

  17.  Till Zimmermann/Fabio Griesar: Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § STGB § 240 StGB. In: Juristische Schulung. 2023, S. 402 ff.

  18.  Caspar Behme: Haftung fürs Haften – Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der „Letzten Generation“. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2023, S. 329.

  19.  Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Klimaaktivismus und ziviler Ungehorsam. In: Juristische Schulung. 2023, S. 115.

  20.  Thomas Rönnau/Jonas Saathoff: Referendarexamensklausur – Strafrecht: Grenzen von Klimaprotesten. In: Juristische Schulung. 2023, S. 444 ff.

  21. ↑ Hochspringen nach:a b c d e f g h i j k Thomas Fischer: Müssen "Klima-Kleber in den Knast"? In: Legal Tribune Online. 4. November 2022, abgerufen am 14. Juli 2023.

  22. ↑ Hochspringen nach:a b c d Tamina Preuß: Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht. 2023, S. 71.

  23. ↑ Hochspringen nach:a b c d Nils Lund: Zur Strafbarkeit der Straßenblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2023, S. 201.

  24.  Nils Lund: Zur Strafbarkeit der Straßenblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. 2023, S. 200 f.

  25.  LG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022, Az. 534 Qs 80/22, BeckRS 2022, 40639.

  26.  Tamina Preuß: Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten. In: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht. 2023, S. 65 f.

  27. ↑ Hochspringen nach:a b c Till Zimmermann/Fabio Griesar: Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § 240 StGB. In: Juristische Schulung. 2023, S. 402.

  28.  KG, Beschluss vom 16. August 2023, Az. 3 ORs 46/23 – 161 Ss 61/23, NJW 2023, 2792.

  29.  Caspar Behme: Haftung fürs Haften – Deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der „Letzten Generation“. In: Neue Juristische Wochenschrift. 2023, S. 330.

  30.  Helene Bubrowski: Welche Strafen drohen den Klimaaktivisten? In: faz.net. 25. November 2022, abgerufen am 14. Juli 2023.

  31.  Thomas Rönnau/Jonas Saathoff: Referendarexamensklausur – Strafrecht: Grenzen von Klimaprotesten. In: Juristische Schulung. 2023, S. 443 f.

  32.  Philipp Fess: Letzte Generation: Das Märchen der Gewaltfreiheit. In: telepolis.de. 1. Mai 2023, abgerufen am 14. Juli 2023.

  33.  Letzte Generation in Hamburg: Mit harter Hand gegen Klima-Kleber. In: taz.de. Abgerufen am 14. Juli 2023.

  34.  Jana Werner: Hamburger Verfassungsschutz verfolgt Entwicklung „sehr aufmerksam“. In: welt.de. 8. März 2023, abgerufen am 14. Juli 2023.

  35.  Vgl. BGHSt 32, 165.

  36.  BeckOK StGB/Valerius, 55. Ed. 1. November 2022, StGB § 240 Rn. 47, 48.

  37.  OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2003, Az. 1 Ss 141/03.

  38. ↑ Hochspringen nach:a b Till Zimmermann, Fabio Griesar: Die Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivisten gem. § 240 StGB. JuS 2023, S. 401 ff. (407 f.).

  39.  Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Klimaaktivismus und ziviler Ungehorsam. JuS 2023, 112 ff.

  40.  Mathias Honer: Ziviler Ungehorsam in der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes. JuS 2023, 408 ff.

  41.  Thomas Fischer: Eine Frage an Thomas Fischer : Machen sich Klima-Demonstranten bei Straßenblockaden strafbar? In: Legal Tribune Online (LTO) / lto.de. 19. Juli 2022, abgerufen am 6. Mai 2023.

  42.  Demonstrationen : Klimaprotest: Knapp 2000 Verfahren in Berlin. Mit Material der dpa. In: sueddeutsche.de. 14. Mai 2023, abgerufen am 14. Mai 2023.

  43.  AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 5. Oktober 2022, Az. (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22), 303 Cs 202/22.

  44.  Ronen SteinkeKlimakleber sollen straffrei ausgehen, das findet ein Berliner Richter. In: Sueddeutsche.de. 8. November 2022, abgerufen am 11. November 2022.

  45.  Timm Kühn: Blockaden der Letzten Generation: Richterlicher Widerstand. In: taz, die tageszeitung. 10. November 2022, ISSN 0931-9085 (taz.de [abgerufen am 11. November 2022]).

  46. ↑ Hochspringen nach:a b LG Berlin, Beschluss vom 21. November 2022, Az. 534 Qs 80/22.

  47.  Alexander Fröhlich: Berliner Gericht pfeift Amtsrichter zurück: Doch kein Freispruch für Klimaaktivisten. In: Tagesspiegel.de. 26. Dezember 2022, abgerufen am 26. Dezember 2022.

  48. ↑ Hochspringen nach:a b Christian Rath: Pluralismus am AG Freiburg: Eine Blockade – Zwei Urteile. In: LTO.de. Legal Tribune Online, 6. Januar 2023, abgerufen am 24. Februar 2023.

  49.  AG Freiburg, 22. November 2022 – 28 Cs 450 Js 23773/22.

  50.  AG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2022, Az. 32 Cs 450 Js 18115/22.

  51.  Dominik Baur: Prozess gegen „Letzte Generation“. Verständnis, dennoch Strafe. In: taz.de. 1. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  52.  AG München, Urteil vom 30. November 2022, Az. 864 Ds 113 Js 200103/22.

  53.  Christian Rath: Gerichtsurteile zu Klima-Sitzblockaden. Zu wenig oder zu viel Symbolik. Die SitzblockierInnen der „Letzten Generation“ fordern Freisprüche. Aber Gerichte sehen keinen Notstand, der die Aktionen rechtfertigen könnte. In: taz.de. 17. Oktober 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  54.  Inga Wahlen: Landgericht Berlin: Berufungskammer bestätigt die Verurteilung eines Klimaaktivisten wegen Straßenblockade (PM 4/2023). Pressemitteilung. In: Berlin.de. Berliner Strafgerichte, 18. Januar 2023, abgerufen am 24. März 2023 (Zum Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2023, Az. 518 Ns 31/22).

  55.  Erstes Berufungsurteil des LG Berlin zur „Last-Gen“. Verurteilung eines Klebe-Aktivisten bleibt bestehen. In: LTO.de. Legal Tribune Online, 18. Januar 2023, abgerufen am 24. März 2023.

  56.  LG Berlin, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 518 Ns 31/22, (518) 237 Js 518/22 Ns (31/22) Rn. 21.

  57.  Jens Nising, Thorsten Weik: Beschleunigtes Verfahren nach Straßenblockade. Erstmals Haftstrafen ohne Bewährung für Klimaaktivisten in Heilbronn. In: SWR.de. Südwestrundfunk, 6. März 2023, abgerufen am 24. März 2023.

  58. ↑ Hochspringen nach:a b AG Heilbronn, Urteil vom 6. März 2023, Az. 26 Ds 16 Js 4813/23.

  59.  Michael Ströbel: „Letzte Generation“. So begründet das Gericht die Haftstrafen für die Klimaaktivisten. In: t-online.de. 8. März 2023, abgerufen am 24. März 2023.

  60.  AG Heilbronn. Erstmals Haftstrafen ohne Bewährung für Klimaaktivisten. In: LTO. Legal Tribune Online, 7. März 2023, abgerufen am 24. März 2023.

  61.  Letzten Generation: Mitglieder zu Haftstrafe verurteilt. In: express.de. 17. April 2023, abgerufen am 17. April 2023.

  62.  Anika Zuschke: Härtestes Urteil bislang: Aktivisten der „Letzten Generation“ zu mehreren Monaten Haft verurteilt. In: merkur.de. 17. April 2023, abgerufen am 17. April 2023.

  63.  „Letzte Generation“: Mehrere Monate Haft wegen erneuter Blockade in Heilbronn. SWR, 18. April 2023, abgerufen am 19. April 2023.

  64.  Kerstin Gehrke, Alexander Fröhlich: Update / Vier Monate ohne Bewährung: Erstmals Klimaaktivistin in Berlin zu Haftstrafe verurteilt. In: tagesspiegel.de. 26. April 2023, abgerufen am 26. April 2023.

  65.  Max Stepan, Muzayen Al-Youssef: Klimaaktivistin aus Deutschland droht Ausweisung. In: Der Standard. 6. April 2023, S. 8 (Online [abgerufen am 12. April 2023]).

  66.  Victoria Krumbeck: Klima-Kleberin schüttet Öl auf Straße – und rutscht selbst darauf aus. In: merkur.de. 4. März 2023, abgerufen am 12. April 2023.

  67.  BayObLG, Beschluss vom 21. April 2023, Az. 205 StRR 63/23.

  68.  Laurent Lafleur: Beschluss im Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden wegen Nötigung. Pressemitteilung. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 28. April 2023, abgerufen am 28. April 2023.

  69.  Urteil wegen Nötigung gegen Klimaaktivisten bestätigt. In: deutschlandfunk.de. 28. April 2023, abgerufen am 28. April 2023.

  70.  VG Berlin, Beschluss vom 10. Mai 2023, Az. 1 L 171.23.

  71.  „Klimakleber“: Keine vorläufige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Schmerzgriffs Nr. 22/2023). Pressemitteilung. Verwaltungsgericht Berlin, 11. Mai 2023, abgerufen am 11. Mai 2023.

  72.  AG Frankfurt am Main : Sprecherin der „Letzten Generation“ zu Bewährungsstrafe verurteilt. In: Legal Tribune Online (LTO) / lto.de. 11. Mai 2023, abgerufen am 11. Mai 2023.

  73.  Stefan Behr: Prozess in Frankfurt : Klimaaktivistin Carla Hinrichs in Frankfurt verurteilt. In: Frankfurter Rundschau (FR) / fr.de. 11. Mai 2023, abgerufen am 12. Mai 2023.

  74.  Demonstration: Jesuitenpater wegen Teilnahme an Klimaprotest verurteilt. In: Zeit Online. 16. Mai 2023, abgerufen am 20. Mai 2023.

  75.  Franziska Mahler: Klimakleber-Prozess in Regensburg: Urteil gegen Aktivisten gefallen. In: mittelbayerische.de. 19. Mai 2023, abgerufen am 19. Mai 2023.

  76.  Geldstrafen wegen Klebe-Aktion an Rubens-Gemälde in Pinakothek. Zu AG München, Urteil vom 22. Mai 2023, Az. 814 Cs 113 Js 180621/22. In: becklink 2027181. 23. Mai 2023, abgerufen am 26. Mai 2023.

  77.  Fünf Klimaaktivisten in Leipzig nach Sitzblockade freigesprochen. becklink 2027604. In: beck-online. Verlag C.H.BECK, 4. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.

  78.  Tizian Pöhlmann: Kempten: Richter stellt Aktivisten der Letzten Generation Gefängnis in Aussicht. 5. Juli 2023, abgerufen am 23. Juli 2023.

  79.  Vier Monate Haft für Klimaaktivisten in Berlin. In: beck-aktuell. Verlag C.H.BECK, 17. Juli 2023, abgerufen am 19. Juli 2023.

  80.  KG, Beschluss vom 16. August 2023, Az. 3 ORs 46/23, 161 Ss 61/23.

  81.  RWE-Zentrale mit Farbe besprüht: Geldstrafe für Aktivisten. In: welt.de. 30. August 2023, abgerufen am 31. August 2023.

  82.  Jörn Hartwich: RWE-Zentrale mit Farbe besprüht : Klima-Aktivist der „Letzten Generation“ verurteilt. In: ruhrnachrichten.de. 30. August 2023, abgerufen am 31. August 2023.

  83.  Urlaub statt Gerichtstermin: Klimaaktivist muss ins Gefängnis. becklink 2028225. Verlag C.H.BECK, 1. September 2023, abgerufen am 3. September 2023.

  84.  Er kündigte weitere Blockaden an : Aus dem Urlaub ins Gefängnis: Klimaaktivist zu Haftstrafe verurteilt. In: t-online. 31. August 2023, abgerufen am 3. September 2023.

  85.  Harte Strafe für Klimaaktivistin aus Köln: Berliner Gericht verhängt acht Monate Haft gegen 41-Jährige – Wegner begrüßt Urteil. In: Der Tagesspiegel OnlineISSN 1865-2263 (tagesspiegel.de [abgerufen am 24. September 2023]).

  86.  LTO: Anhaltende Klimaproteste ziehen hohe Strafen nach sich. Abgerufen am 24. September 2023.

  87.  Razzia bei Mitgliedern der «Letzten Generation». (Memento vom 13. Dezember 2022 im Internet Archive). In: FAZ.net. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  88. ↑ Hochspringen nach:a b Jonas Schaible, Sven Röbel: Razzia gegen Klima-Aktivisten der »Letzten Generation«. In: Der Spiegel. 13. Dezember 2022, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 24. März 2023]).

  89. ↑ Hochspringen nach:a b „Letzte Generation“. Bundesweite Razzia gegen Klimaschutz-Aktivisten. In: LTO.de. Legal Tribune Online, 13. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  90.  Klimakleber in Potsdam : Gericht sieht „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung. In: moz.de. 15. Mai 2023, abgerufen am 15. Mai 2023..

  91.  „Letzte Generation“: Gericht bestätigt Anfangsverdacht einer kriminellen Vereinigung, Tagesspiegel vom 16. Mai 2023.

  92.  „Letzte Generation“ vor Gericht: Keine kriminelle Vereinigung. In: taz.de. 17. Mai 2023, abgerufen am 19. Mai 2023.

  93.  Klimaschutz statt Repression: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt auch im Umgang mit der ›Letzten Generation‹! In: Republikanischer Anwaltsverein. 22. Dezember 2022, abgerufen am 28. Mai 2023.

  94.  Berliner Staatsanwaltschaft sieht „Letzte Generation“ nicht als kriminelle Vereinigung. In: welt.de. 29. November 2022, abgerufen am 15. Mai 2023.

  95.  Klima-Proteste in Berlin : Oberstaatsanwalt sieht in „Letzter Generation“ keine kriminelle Vereinigung. In: Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) / rbb24.de. 17. Mai 2023, abgerufen am 17. Mai 2023.

  96.  Milan Kuhli, Judith Papenfuß: Warum die „Letzte Generation“ (noch) keine kriminelle Vereinigung ist. In: Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ). Band 2/2023, ISSN 2509-6826 (Online).

  97.  „Gesetzliche Möglichkeiten ausschöpfen“ : Berliner Justizsenatorin prüft Bewertung „Letzter Generation“ als kriminelle Vereinigung. Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), 20. Mai 2023, abgerufen am 20. Mai 2023.

  98.  Überprüfung in Berlin : Letzte Generation gilt nicht als kriminelle Vereinigung. In: spiegel.de. 19. Juli 2023, abgerufen am 19. Juli 2023.

  99.  15 Gebäude durchsucht: Bundesweite Razzia gegen die „Letzte Generation“; welt.de; abgerufen am 24. Mai 2023.

  100.  Bundesweite Razzia gegen die Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ – 15 Objekte durchsucht; faz.net, abgerufen am 24. Mai 2023.

  101.  Letzte Generation“ verurteilt bundesweite Razzien – und kündigt neue Proteste an. In: Der Spiegel. 24. Mai 2023 (spiegel.de [abgerufen am 24. Mai 2023]).

  102.  „Letzte Generation“ ruft als Reaktion auf Razzia zu Protesten auf. In: tagesschau.de. 24. Mai 2023, abgerufen am 24. Mai 2023.

  103.  Nach Razzia offenbaren die Klimakleber, dass ihre Nerven blank liegen. In: focus.de. 24. Mai 2023, abgerufen am 24. Mai 2023.

  104. ↑ Hochspringen nach:a b Sebastian Scheffel: Durchsuchung in Berlin: Razzia bei offenbar Unbeteiligtem: kein Kontakt zur Letzten Generation und trotzdem im Fokus der Ermittler? In: rnd.de. 25. Mai 2023, abgerufen am 30. Mai 2023.

  105.  Projekt «Gruppenkonto» - Bundeswirtschaftsministerium förderte digitale Innovationsprojekte. In: Deutsche Presseagentur. 7. November 2022, abgerufen am 30. Mai 2023.

  106. ↑ Hochspringen nach:a b Beschlagnahmte Webseite – Behörden räumen Fehler bei Razzien gegen Letzte Generation ein. In: rnd.de. 24. Mai 2023, abgerufen am 25. Mai 2023.

  107.  Die Unschuldsvermutung gilt auch in Bayern. Pressemitteilung vom 25. Mai 2023. Bundesvorstand Neue Richtervereinigung, 25. Mai 2023 (neuerichter.de [PDF]).

  108.  Luisa Berger, Markus Sehl, Felix W. ZimmermannVorverurteilung durch Generalstaatsanwaltschaft – Chaos um Warnhinweis gegen „Letzte Generation“. In: lto.de. 24. Mai 2023, abgerufen am 25. Mai 2023.

  109.  Sascha LoboRazzia gegen »Letzte Generation« – Vorauseilende Staatsradikalität. In: spiegel.de. 24. Mai 2023, abgerufen am 25. Mai 2023.

  110.  Jonas Wengert: Bündnis um Linke zeigt Söder und Herrmann wegen Klima-Razzia an. In: br.de. 31. Mai 2023, abgerufen am 1. Juni 2023.

  111.  Aktion gegen Klimaaktivisten: Bundesweite Razzia gegen „Letzte Generation“ Tagesschau, 24. Mai 2023

  112.  Bundesweite Razzia gegen „Letzte Generation“ – Vier Durchsuchungen in Berlin; tagesspiegel.de, abgerufen am 24. Mai 2023.

  113.  Ronen Steinke: „Letzte Generation“: Polizei hörte Gespräche mit Journalisten ab. In: sueddeutsche.de. 23. Juni 2023, abgerufen am 24. Juni 2023.

  114.  LKA Bayern: Polizei soll Gespräche der »Letzten Generation« abgehört haben. In: Der Spiegel. 23. Juni 2023, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 24. Juni 2023]).

  115.  Arne Semsrott: Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur „Letzten Generation“. In: FragDenStaat. Abgerufen am 26. Juni 2023.

  116.  Julian Seiferth: Gefährliche Körperverletzung versechsfacht : Deutlich mehr Angriffe auf Klimakleber als im Vorjahr. In: t-online.de. 26. Mai 2023, abgerufen am 27. Mai 2023.

  117.  Nico Schwieger: Blockaden der Letzten Generation: Ist es Notwehr, wenn man Klimaaktivisten selbst von der Straße zieht? In: rnd.de. 28. Juli 2023, abgerufen am 28. Juli 2023.

  118.  Fabian Grieger: Gewalt gegen "Letzte Generation" : Berliner Behörden ermitteln in 99 Fällen gegen aggressive Autofahrer und Passanten. In: rbb24.de. Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), 28. Juli 2023, abgerufen am 28. Juli 2023.

  119.  Erhebung des Deutschen Richterbunds: Mehr als 2500 Verfahren gegen Letzte Generation seit Jahresbeginn. In: Der Spiegel. 24. Oktober 2023, ISSN 2195-1349 (spiegel.de [abgerufen am 26. Oktober 2023]).

  120.  Nach Festklebe-Aktion am Stachus: Zwölf Klimaaktivisten müssen 30 Tage in Gewahrsam. In: sueddeutsche.de. 4. November 2022, abgerufen am 23. April 2023.

  121.  Veronika Beer, Christoph Dicke: Zwei Klima-Aktivisten über Weihnachten in Präventivgewahrsam. In: br.de. Bayerischer Rundfunk, 7. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  122.  AG München, Beschluss vom 7. Dezember 2022, Az. ERXXXI XIV 1281/22 L (PAG).

  123.  AG München, Beschluss vom 6. Dezember 2022, Az. 868 XIV 367/22 L (PAG).

  124.  AG München, Beschluss vom 5. Dezember 2022, Az. 866 XIV 361/22 L (PAG).

  125.  Daniel Wüstenberg: "Einzigartiger Vorgang": Polizei nimmt Klimaaktivisten präventiv fest – und verteidigt sich gegen scharfe Kritik. In: stern.de. 13. Juni 2023, abgerufen am 26. September 2023.

  126.  Präventives Klebeverbot muss hinreichend bestimmt sein (Nr. 19/2023). Pressemitteilung zum Beschluss vom 14. April 2023, Aktenzeichen VG 1 L 40/23. Verwaltungsgericht Berlin, 17. April 2023, abgerufen am 23. April 2023.

  127.  VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2023, Aktenzeichen 1 L 40.23.

  128.  OVG bestätigt: Präventives Klebeverbot zu unbestimmt – 8/23. Pressemitteilung. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Mai 2023, abgerufen am 3. Mai 2023 (Zum Beschluss vom 28. April 2023, Az. OVG 1 S 33/23).

  129.  Christian Rath: Proteste der Letzten Generation. Blockieren wird noch teurer. In: taz.de. 19. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  130.  Konstantin Zimmermann, Daniel Rech: Straßenblockaden: Berliner Polizei darf keine Gebühren von Klimaaktivisten verlangen. In: zeit.de. 26. September 2023, abgerufen am 26. September 2023.

  131.  Vorerst keine Polizeigebühren für „Klimakleber“ (Nr. 40/2023). Pressemitteilung. Verwaltungsgericht Berlin, 26. September 2023, abgerufen am 26. September 2023 (Zum Beschluss vom 21. September 2023, Az. VG 1 L 363/23).

  132.  Marc-Philippe Weller, Camilla Seemann: Lufthansa und BER prüfen Schadensersatzklage: Deliktshaftung bei Flughafenblockaden der „Letzten Generation“? In: LTO.de. Legal Tribune Online, 19. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  133.  Michael Heese: Deliktshaftung bei Flughafenblockaden: Wer sich festklebt, haftet! In: LTO.de. Legal Tribune Online, 20. Dezember 2022, abgerufen am 24. März 2023.

  134.  Entschädigungszahlung an Madame Tussauds: Klimaaktivisten wegen Kuchenwurfs verurteilt. In: LTO. Legal Tribune Online, 1. Februar 2023, abgerufen am 24. März 2023.

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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm

Der Vater zweier durch die Bombardierung getöteter Kinder erstattete Strafanzeige gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm. Am 16. April 2010 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und verneinte dabei eine Strafbarkeit sowohl nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) als auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB).[149][150] Ein Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf blieb erfolglos.[151]

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war die Einstellung zu recht erfolgt.[152][153] Jedoch wurde Opfern einer Straftat und im Todesfall ihren Angehörigen ein aus dem Grundgesetz abgeleiteter Anspruch auf effektive Strafverfolgung zuerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In älteren Entscheidungen war ein solcher Anspruch noch explizit abgelehnt worden.[154]

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied im Februar 2021, dass Deutschland den Luftangriff trotz Versäumnissen hinreichend ermittelt habe.[155] Nachdem der EGMR mit Verfügung vom 2. September 2016 den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zusammengefasst und an die Parteien konkrete Fragen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gerichtet hatte,[156] wies das Gericht die Menschenrechtsbeschwerde mit Urteil vom 16. Februar 2021 ab (EGMR, Beschwerde 4871/16).[157] Die Untersuchung des Vorfalls durch die deutschen Stellen habe den Anforderungen des Art. 2 EMRK genügt.[158] Insbesondere stehe den Verletzten mit dem Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde ein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung, der den europarechtlichen Anforderungen genüge.[159]

  1.  Ermittlungsverfahren wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 eingestellt. Pressemitteilung vom 19. April 2010.

  2.  Christian Richter: Tödliche militärische Gewalt und strafrechtliche Verantwortung: Anmerkungen zum Einstellungsbeschluss der Generalbundesanwaltschaft. HRRS 2012, S. 28–38.

  3.  Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm. Pressemitteilung vom 18. Februar 2011.

  4.  BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11

  5.  Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 19. Juni 2015.

  6.  Christoph SafferlingAnspruch auf effektive Strafverfolgung Dritter. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2015 – 2 BvR 987/11. Akte Recht, abgerufen am 4. Juli 2022.

  7.  Luftangriff bei Kundus – Bundeswehr bleibt ungestraft. European Center for Constitutional and Human Rights, abgerufen am 2. Juli 2022.

  8.  Beschwerde Nr. 4871/16 in der Sache Abdul Hanan gegen Deutschland

  9.  Menschenrechtsgericht entlastet Deutschland. FAZ, 16. Februar 2021, abgerufen am 16. Februar 2021.

  10.  Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil vom 16. Februar 2021 - 4871/16 "Hanan v. Germany". 16. Februar 2021, abgerufen am 17. Februar 2021 (englisch).

  11.  NJW 2021, 1297, Rnrn. 220 mit 222

Wenn ich das richtig verstanden habe, beurteilt die Initiative die Erfolgsaussichten ihrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht sehr pessimistisch, verspricht sich aber von einer anschließenden Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sehr viel. In diesem Punkt sehe ich die Dinge genau umgekehrt: Wenn überhaupt irgend etwas Erfolgsaussicht hat, dann die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, wohingegen ich der Menschenrechtsbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine eher geringe Erfolgsaussicht beimesse, weil der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch schon in seinem Urteil vom 16. Februar 2021 - 4871/16 "Hanan v. Germany" an dem deutschen Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nichts auszusetzen hatte.

Ich hatte diesen Gedanken schon länger, aber erst heute gelang es mir, ihn auszuformulieren. Der Unterschied zwischen Europa einerseits und Deutschland andererseits lässt sich sogar mit ein bisschen guten Willen damit begründen, dass der Anspruch auf effektive Strafverfolgung exakt seit dem 26. Juni 2014 eine originäre Kreation des Bundesverfassungsgerichts und eben keines europäischen Gerichts ist.

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Seit einiger Zeit treibt in der Kommentarspalte dieses Beitrags ein  "Gast" sein Unwesen, indem er  unpassende Artikel aus der Wikipedia (mitsamt Überschriften und Fußnoten) kopiert und hier als Kommentar einstellt. Es ist nicht ganz klar, was damit gewollt ist, möglicherweise will dieser Gast einen Urheberrechtsstreit provozieren oder sich einfach selbst darstellen. Vielleicht hat er auch ein psychisches Problem. Es stört jedenfalls, dass diese immer wieder wiederholten und tendenziell länger werdenden Kommentare alle anderen Diskussionsbeiträge aus der rechten Spalte verdrängen, in der die jeweils fünf neuesten Kommentare angezeígt werden. Insofern erinnert es auch an die Vorgehensweise eines Münchener Rechtsanwalts, der bis vor einiger Zeit hier ganz ähnliche Verhaltensweisen an den Tag gelegt hat.

Nur um den Lesern einen Eindruck von der Dimension dieses "Problem" zu geben: Der Kommentarstrang zu diesem Beitrag hat 17 Seiten, es werden jeweils 50 Kommentare angezeigt, d.h. es sind seit Oktober ca. 850 Kommentare dieses einen Gastes hier eingetragen worden, von denen derzeit 840 "unpublished" gestellt sind. Viele dieser Kommentare sind mehrere 1000 Wörter lang, aus Wikipedia und LTO zusammenkopiert, oft werden mehrere solcher Kommentare in wenigen Minuten hintereinander "stakkatoartig" gepostet. Der letzte dieser Kommentare stammt vom gestrigen Tag: Dieser EINE Kommentar hat mehr als 29000 Wörter, ausgedruckt mit normaler Schriftgröße sind das 89 Seiten. In diesem Kommentar sind andere bereits gesperrte Kommentare desselben Gastes einfach hintereinander kopiert und erneut gepostet worden. Es scheint, als wolle dieser Gast nunmehr mit der schieren Masse seiner Beiträge dieser Community Schaden zufügen. Sein Verhalten lässt sich für mich momentan nur entweder als "wahnhaft" oder als "böswillig" deuten, auch wenn mir Ferndiagnosen ansonsten fernliegen. [Dieser Kommentar kann gelöscht werden, wenn das Problem behoben ist]

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