Veröffentlicht am 14.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsBild von Christian.Rolfs

§ 1a KSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in gesetzlich definierter Höhe für den Fall anzubieten, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist des ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 13.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsBild von Christian.Rolfs

Professor Dr. Achim Schunder, Mitherausgeber und Schriftleiter der NZA, und Florian Weh, Hauptgeschäftsführer der Arbeitgebervereinigung Luftverkehr (AGVL), berichten über eine aktuelle Konferenz der AGVL, in deren Mittelpunkt Fragen des Arbeitskampfrechts standen:Weiterlesen

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Veröffentlicht am 08.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsBild von Christian.Rolfs

Ausschlussfristen sind Inhalt vieler Tarif- und Arbeitsverträge. AGB-rechtlich ist anerkannt, dass eine Ausschlussfrist, die für beide Vertragsparteien gilt und die mindestens drei Monate beträgt, mit § 307 BGB vereinbar ist (BAG, Urt. vom 25.5.2005 – 5 AZR 572/04 , NZA 2005, 1111 ). Allerdings erklärt § 3 Satz 1 MiLoG seit 2015 Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit für unwirksam. Da in jedem noch so hohen Lohn oder Gehalt ein „Mindestlohn-Anteil“ von 8,50 Euro (ab 1.1.2017: 8,84 Euro) je Zeitstunde steckt, ist die Wirksamkeit vertraglicher Ausschlussfristen zweifelhaft, wenn sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich von ihrer Geltung ausnehmen.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 07.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsBild von Christian.Rolfs

In der vergangenen Woche hat der Deutsche Bundestag das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Stimmt der Bundesrat erwartungsgemäß zu, tritt das Gesetz am 1.1.2017 in Kraft. Es enthält zahlreiche Änderungen des SGB IX, vornehmlich im Bereich des Sozialrechts. Für das Arbeitsrecht von Interesse ist eine Änderung, die erst im Verlaufe der Beratungen infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales ( BT-Drucks. 18/10523 , S. 15 unter nn) in das Gesetzespaket Eingang gefunden hat: Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. ist eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 05.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsBild von Christian.Rolfs

Die rechtliche Stellung der in der Schwesternschaft des DRK und ähnlicher Organisationen Tätigen ist seit längerer Zeit umstritten. Nach tradierter Auffassung stehen die Betreffenden in einem ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 02.12.2016 von Prof. Dr. Markus StoffelsBild von stoffels

Eine muslimische Erzieherin darf bei ihrer Arbeit in einer Kindertagesstätte ein Kopftuch als Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung tragen. Das geht aus einer vor kurzem veröffentlichten ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 01.12.2016 von Prof. Dr. Markus StoffelsBild von stoffels

Dürfen Kassenärzte sich zusammentun und ihre Praxen schließen, um ihrer Forderung nach einer höheren Vergütung gegenüber den Krankenkassen und der kassenärztliche Vereinigung Nachdruck zu ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 29.11.2016 von Prof. Dr. Markus StoffelsBild von stoffels

Nach dem im Jahre 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.11.2016 von Prof. Dr. Markus StoffelsBild von stoffels

Frankfurt a.M. hat offenbar gute Chancen, vom britischen EU-Austritt zu profitieren. Derzeit werden vielfältige Überlegungen angestellt, wie man Frankfurt als Standort für Finanzinstitute ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.11.2016 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Der Inhaber eines Genussscheins hat Anspruch auf die Vorlage eines Jahresabschlusses , um seine Zinsansprüche überprüfen zu können, entschied der BGH mit Urteil v. 14.06.2016 - II ZR 121/15. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch bei einzelnen Bilanzpositionen kann er nur bei einem begründeten Verdacht eines Rechtsmissbrauchs haben. Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften und Ermessensspielräume bei der Rechnungslegung müsse er jedoch hinnehmen .Weiterlesen

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