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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Philipp,
nicht mal ein normaler "Autoknacker" oder "Bankräuber" wird von mir als "echt total böse" bezeichnet, auch Herr Bush nicht. Ebenso wie erstere muss er aber ggf. ein Strafverfahren über sich ergehen lassen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bitte beachten Sie einen neuen Beitrag zum Thema VDS und Kriminologie, hier.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Bettina Winsemann kommentiert auf Telepolis wnews (hier) die Aussage der hessischen Polizei, die Betrugsanzeigen seien zurückgegangen, weil das BVerfG die VDS eingeschränkt habe. Die Antwort von Frau Winsemann ist richtig. Ebenso wenig wie die Kriminalstatistik als ein Argument gegen die VDS taugt, taugen Spekulationen über einen Rückgang der Anzeigetätigkeit als Argument für die VDS. Insbesondere trifft es auch zu, dass zur Aufklärung des Warenkreditbetrugs meist keine VDS-Daten benötigt werden.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Andreas,
wir möchten hier im Blog einen sachlichen Diskussionsstil pflegen. Darauf achte ich als Moderator und greife ggf. auch ein. Die Grenze ist hier m.E. noch nicht überschritten. Aber ich möchte doch darauf hinweisen, dass unsachliche Angriffe zuerst von Ihnen kamen ("schlichtweg falsch" "ohne Substanz" "substanzlose Kritik"). Auch wenn man sich das nicht gern sagen lässt, ich finde es in einer Blog-Diskussion noch OK. Sie selbst schreiben am 02.02. 14.58, dass Ihnen meine Ausführungen "nicht verständlich" seien. Doch wenn ich schreibe, Sie hätten wohl meine Argumente nicht verstanden, dann empfinden Sie das gleich als "Herabwürdigung"? Ich finde: Wer austeilt, der muss auch mit Gegenkritik rechnen und darf nicht selbst empfindlicher sein als er es seinen Diskussionspartnern zumutet.
Können wir uns darauf einigen, in Zukunft auf solche persönlich gefärbten Nebenargumente ganz zu verzichten? Dann kann es jetzt mit der sachlichen Diskussion weitergehen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Andreas,
Sie haben leider meine bisherigen Darstellungen nicht verstanden.
zu a) diese Zahlen gibt die PKS eben nicht her; dies müsste mit anderer Methodik untersucht werden.
zu b) auch dies kann die PKS nicht leisten; es gilt das Gleiche wie bei a)
Beides liegt 1. am Zweck der PKS, die eben gar kein Untersuchungsprogarmm zu Ermittlungsmethoden der Polizei ist, sondern eine bloße Fallstatistik der bearbeiteten Fälle und 2. an den Erhebungsroutinen dieser Statistik.
Dass die PKS zu diesen Aussagen nicht in der Lage ist, habe ich jetzt mehrfach sehr deutlich gesagt. Sie sagen:
Nein, so ist es eben nicht. Dass die PKS ungeeignet ist, habe ich oben begründet. Dass der AK VDS in seiner Untersuchung die dazu ungeeignete PKS trotzdem benutzt, habe ich deshalb kritisiert. Dass bei der Untersuchung darüber hinaus gravierende Fehler gemacht wurden, habe ich ebenfalls aufgezeigt. Was Sie verlangen - sorry - entbehrt der Logik. Natürlich hat der AK VDS keine Darlegungslast betreffend die VDS, aber er hat, wenn er ein Argument in die Debatte wirft, eben die "Last", dass dieses Argument stimmen muss, damit es irgendeinen Wert hat.
Ihr Interesse, die Wahrheit zu erfahren, kann durch Blick auf die PKS nicht befriedigt werden, ebenso wenig, wie man zwar mit einem Zollstock die Länge eines Bretts ermitteln kann, aber nicht dessen Gewicht. Man braucht andere Messinstrumente, nämlich eine kriminologische Untersuchung, die nicht nur Fälle zählt, sondern auch betrachtet, welche Ermittlungsmethoden jeweils möglich sind/waren und welche zum Ziel führen/führten. Das ist relativ aufwändig und es bedarf der Kooperation der jeweiligen Polizeibehörden.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Andreas,
Ihre jetzt dargelegte Differenzierung führt auf die von Alvar Freude angeführte Unterscheidung zurück. Ja, auch diese (nämlich zwischen Bestandsdatenabfrage IP und Verkehrsdatrenabfrage Kommunikatiosnverhalten) wird vom AK VDS ignoriert. Es ist nicht meine Idee gewesen, sondern die des AK VDS, seine Untersuchung auf diejenigen Delikte zu beziehen, bei deren Ermittlung unter Nutzung der VDS § 100a StPO eine Rolle spielt. Freilich wäre es noch absurder gewesen, wenn die Untersuchung sich gleich auf alle 6-7 Millionen angezeigten Straftaten bezogen hätte, denn dann hätte jedem eingeleuchtet, dass dies wohl keine Aussage zur Effizienz der VDS ermöglicht. Wenn man sich aber, wie der AK VDS in seiner Untersuchung, auf § 100a-Delikte und Internetdelikte bezieht, dann darf man darunter eben nicht massenweise Delikte fassen, die dort gar nicht hingehören.
Selbstverständlich kann auch in einem Abzock-Fall einmal die Ermittlung mittels VDS sinnvoll sein (das BKA wäre Ihnen sicherlich dankbar für dieses Beispiel "hilfreicher" VDS), das habe ich doch gar nicht ausgeschlossen, sondern lediglich, dass auch bei den Internetdelikten eine Menge sind, bei denen die VDS von vornherein ermittlungstechnisch keinen Sinn macht. Dies muss man berücksichtigen, wenn man mit diesen Zahlen argumentiert.
Ich sage nicht, dass der AK nicht statistisch argumentieren "dürfe". Bevor man dies aber tut, muss man wissen, wie die betr. Statistik zustande kommt und welche Aussagen sie überhaupt treffen kann. Und wenn sie für den Zweck des Arguments ungeeignet ist, dann muss man nach anderen (Statistiken oder) Ansätzen suchen, die das belegen oder widerlegen können, was man bezweckt. Die PKS hat einen bestimmten (begrenzten) Aussageumfang - die Effizienz der VDS gehört nicht dazu.
Wie man methodisch einigermaßen sinnvoll vorgeht, um die Effizienz zu überprüfen, zeigt diese Untersuchung, die allerdings schon etwas vom Zeitgeschehen überholt wurde:
Forschungsbericht des
Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht
– Forschungsgruppe Kriminologie –
Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung über
Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h der
Strafprozessordnung (hier)
Die Untersuchung ist ja ebenfalls vom AK VDS in die Debatte geworfen worden, siehe hier. Aber das ist eine andere Baustelle.
Jedenfalls: Die Methode, mit der diese Kriminologen vorgegangen sind, ist jedenfalls besser geeignet, solche Maßnahmen zu evaluieren als der Blick auf die PKS.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Zur Sache:
Ich halte die Seite für sehr informativ, insb. was die verschiedenen Schwerpunktbereiche der Fakultäten und deren Durchschnittsbenotung angeht. Auch die Unterschiede in der Referendarausbildung sind sicherlich für Absolventen der Uni interessant (für mich weniger), und auf der Seite sehr gut aufbereitet.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für Ihren Hinweis, Torsten. Diese Entscheidung hatte ich bisher gar nicht in meine Kritik einbezogen. Da nach dieser Entscheidung schon ab März 2008 keine Erhebung aus VDS bei schlichten Internetdelikten mehr erfolgen durfte, erweist sich der Ansatz des AK VDS auch insofern als nicht zielführend. Man hätte auch bei den Internetdelikten nur die "schweren" zählen dürfen, denn nur hier war die Nutzung der VDS-daten erlaubt. Die Differenzierung ist aus der PKS aber nicht erkennbar, auch insofern trägt die kriminalstatistische Untersuchung nichts zu der Frage bei, wie effizient die VDS ist.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Andreas,
zu Ihrem zweiten Punkt zuerst:
Sie irren. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verkehrsdaten (also für das in § 113b TKG erwähnte "Verlangen" der zuständigen Stelle) ist im Strafverfahren § 100g StPO. Dieser galt auch schon vor der von Ihnen erwähnten BVerfG-Entscheidung. § 100g StPO beschränkt die Beweiserhebung auf erhebliche Straftaten, insb. aus dem Katalog des § 100a Abs.2 StPO (update: siehe noch übernächstes posting zur weiteren Einschr. durch das BVerfG) sowie auf Straftaten mittels Telekommunikation. Dies war natürlich auch der Grund für den AK VDS, sich genau auf diese beiden Deliktsbereiche zu beziehen. Meine Kritik, man habe dann unter Überschrift "Delikte nach § 100a" aber hunderttausende Taten erfasst, die außerhalb von § 100a StPO liegen, erhalte ich aufrecht.
zum ersten Punkt:
Hätte sich der AK VDS "ausschließlich" auf die Internetdelikte bezogen, wäre meine Kritik auch nicht so deutlich ausgefallen, denn die groben Schnitzer sind ja auch nicht dort, sondern bei den Delikten nach § 100a StPO entstanden.Der AK VDS hat aber - und zwar in der Studie wesentlich prominenter (Internet Crime = 2 Seiten, Serious Crime = 10 Seiten) auf die "schweren Delikte" nach § 100a StPO Bezug genommen.
Auch hinsichtlich der Internetdelikte ist die PKS und insbesondere die dortige Aufklärungsquote (AQ) keine aussagekräftige Quelle, um die Effizienz oder Ineffizienz der VDS darzustellen. Die AQ hängt auch dort sehr stark von den Anzeigezahlen ab. Nur ein Beispiel: Wer von einem der typischen Abzocker im internet bzw. einem ihrer feinen "Rechts"anwälte angeschrieben wird, weil er angeblich ein Abo bestellt hat, kommt (mittlerweile auch mit gerichtlichem Segen) richtigerweise auf den Gedanken, diese Abzocker wegen Betrugs anzuzeigen. Da dies Massenphänomene sind, könnten so schnell einige tausend der Betrügereien mit Tatmittel Internet in diese Statistik gelangen. Bei dieser Deliktsart hat aber die VDS keinerlei Bedeutung, da die Identität und die masche der Betrüger ja offen im Netz verfügbar sind. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn man zB bei ebay betrogen wird bzw. sich betrogen fühlt - Identität des "Gegenübers" steht meist fest, die VDS ist hier völlig überflüssig - auch hier kommen eine Menge Fälle zustande. Eine besser geeignete Studie müsste hier differenzieren - das genau meinte ich auch schon in meinem Eingangsbeitrag.
Nochmals: Ich plädiere für eine Debatte mit richtigen Argumenten, mir ist nicht daran gelegen, die VDS zu unterstützen oder den AK VDS schlecht zu machen.
Ihre starken Worte wie "schlichtweg falsch" oder "substanzlos" beeindrucken vielleicht auf den ersten Blick, sind aber ebenfalls keine besonders guten Argumente.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Samuel: Wenn Sie mit "Trefferanzahl" die bei google und bing über den Suchergebnissen angegebene Anzahl von Treffern meinen, dann ist das eine höchst fragwürdige Angabe. Machen Sie sich einfach einmal die Arbeit, bei einem nicht allzu gängigen Suchergebnis, bei dem mehrere tausend Treffer angegeben werden, bis zur letzten Seite durchzuklicken. Bei nur wenigen hundert Treffern ist Schluss. Man kann dann bei google sich noch die weiteren Treffer - die Wiederholungen - anzeigen lassen, aber auch diese - angeblich dann komplette Anzahl der Treffer - ist vergleichsweise begrenzt. Die Trefferangabe gibt offenbar nur einen Schätzwert wieder, tatsächlich werden wesentlich weniger Treffer tatsächlich "gefunden". Zudem wechselt die Gesamtzahl von Schätztreffern manchmal im Verlauf des Tages bzw. an verschiedenen Tagen ganz erheblich, ohne dass tatsächlich mehr Treffer angezeigt werden. Ein Mysterium. Aber jedenfalls ist die geschätzte Anzahl von Treffern kein geeigneter Wertmaßstab für eine Suchmaschine.
Bei Interesse hier weiterlesen.
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