Plan und Bild finden Sie unter Anfahrt und Kanzlei

Sie erreichen uns im Herzen der Quadratestadt Mannheim zwischen Bahnhof und Schloss (jeweils weniger als zwei Minuten zu Fuß von den Straßenbahnhaltestellen "Hauptbahnhof" und "Schloss") in einem im Erdgeschoss grau mit Granit geklinkerten und darüber dunkelgrün gestrichenen Eckhaus, direkt an der Hauptverkehrsstraße (Bismarckstraße) mit eigenen Parkplätzen rechts neben dem Eingang:

( 1 )
von Ludwigshafen über die Konrad-Adenauer-Brücke kommend (im Plan von links unten):
Nach der Konrad-Adenauer-Brücke fahren Sie

  • - rechts ab, am Schloss vorbei,
  • - halblinks in Richtung Zentrum,
  • - zwingendes Einbiegen nach rechts in die Bismarckstraße,
  • - zweite Abfahrt rechts (Eckhaus = L 11, 12)

( 2 )
von der Autobahn (A 656) kommend (im Plan von rechts unten):

  • - Fahrtrichtung Hauptbahnhof (ausgeschildert),
  • - nach dem Postzentrum über die nächste große Kreuzung,
  • - vorbei am Bahnhof weiter in Richtung Ludwigshafen,
  • - dritte Abfahrt links (Eckhaus = L 11, 12)

Die Kanzleiräume liegen leicht ereichbar im Erd- und 1. Obergeschoss.

Die Parkplätze der Kanzlei befinden sich in der Seitenstraße, im Bild rechts des Hauses, vor den dortigen Garagen.

Gute Fahrt

http://maps.google.com/?cid=18002282867135809844

Rechtsgebiete: 

Wir bieten Beratung und (Prozess-) Vertretung mit den Schwerpunkten

  • Verkehrs-, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Arbeitsrecht
  • Familienrecht / Scheidungen
  • Erb-, Betreuungs- und Vorsorgevollmachtsrecht
  • Bankrecht
  • Gesellschaftsrecht

durch zwei Rechtsanwälte, unterstützt von einem durch langjährige Tätigkeit geschultem Mitarbeiterteam.
 

Mandate: 

Neben der Web-Akte haben wir die GDV-Schnittstelle lizenziert und kommunizieren hierüber in Aktiv- und Passivmandaten für und mit unseren Mandanten.

Besprechung zu OLG Koblenz 1 Ss 341/04

Hinweise zur Fra­ge der Wirk­sam­keit von Zu­stel­lun­gen von RA Andreas Philipps

Kern­aus­sa­ge:

Die Er­satz­zu­stel­lung ei­nes Buß­geld­be­schei­des an den Be­trof­fe­nen un­ter ei­ner Ad­res­se, un­ter der der Be­trof­fe­ne nicht (mehr) wohnt, ist un­wirk­sam und un­ter­bricht nicht die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung.
veröffentlicht in: Straßenverkehrsrecht Express Oktober 2005 (Deubner Verlag)

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Standort: 
Mannheim