"Eingehende fachliche Einarbeitung" nach TVöD/VKA

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.04.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1152 Aufrufe

Eine „eingehende fachliche Einarbeitung“ iSd. Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA ist erforderlich, wenn zur Ausübung der Tätigkeit fachbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden, die – ohne eine Vor- oder Ausbildung vorauszusetzen – vom Arbeitgeber in der Regel binnen eines Zeitraums von sechs Wochen vermittelt werden können. Qualifikationen wie diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden und daher von einem Beschäftigten im Regelfall außerhalb des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von diesem erworben werden, sind keine Vor- oder Ausbildung im Tarifsinn.

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung des Klägers. Dieser hat am Frankfurter Flughafen Serviceleistungen für mobilitätseingeschränkte Reisende zu leisten, also beispielsweise im Rollstuhl sitzende Personen durch die Sicherheitskontrolle und beim Boarding zu begleiten. Das Arbeitsverhältnis begann mit einer etwa einmonatigen Einarbeitungsphase (theoretische Schulung im Umgang mit mobilitätseingeschränkten Personen und praktischer Dienst zum Erlernen der Laufwege etc.). Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes im Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Der Kläger meint, er sei in Entgeltgruppe 3 (einfache Tätigkeiten, die eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordern) einzugruppieren.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, das Hessische LAG hat ihr stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das BAG das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Dem Kläger kam insbesondere nicht zugute, dass er über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügen musste. Denn diese gingen nicht über dasjenige hinaus, was bereits für einen Hauptschulabschluss erforderlich ist.

BAG, Urt. vom 13.12.2023 - 4 AZR 317/22, BeckRS 2023, 46464

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen