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Michael Kügler kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung des ArbG Elmshorn hat in der Presse, soweit ersichtlich, ein weites Echo erfahren. Dabei wurde die - mehr als nur derbe Äußerung des Klägers - im Wortlaut zitiert und auch der "Weihnachtsfeier-Kontext" zutreffend geschildert. Letztlich erfährt dadurch aber gerade eine Äußerung eine Verbreitung, die das ArbG als besonders krasse Form der Herabwürdigung ansieht und bei der wohl auch die Objektformel als gedankliche Anleihe im Raum stand.
Ob man daher in einer Pressemitteilung - anders als in der Urteilsbegründung - eine solche Äußerung, die strenggenommen geeignet ist, jede Arbeitskollegin zum Objekt zu reduzieren, unbedingt wörtlich zitieren muss, erscheint mir aber zumindest diskussionswürdig.
Im Übrigen drängt sich mir aus anwaltlicher Sicht die Frage auf, warum der Kläger nicht zumindest auf den Gedanken kam, sich zu entschuldigen oder Reue zu zeigen ("Er hat sich weder entschuldigt noch wenigstens Reue gezeigt").
Michael Kügler, RA
Michael Kügler kommentiert am Permanenter Link
Zentrales Begründungselement der o.g. Entscheidung des AG Tiergarten ist offenbar der Umkehrschluss aus der Regelung des § 335 Abs. 2a HGB:
"Der Gesetzgeber hat den Einspruch im Bußgeldverfahren schon deshalb als Anwendungsfall der zwingenden Formvorschrift gesehen, weil er explizit von diesem Formzwang eine Ausnahme formulierte, konkret zu § 335 HGB. In § 335 Abs.2a HGB in seiner Neufassung ist niedergelegt, dass auf die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden ist, jedoch nicht in Verbindung mit § 32d der Strafprozessordnung. Eine Ausnahme des Gesetzgebers von der Anwendung einer Formvorschrift ist nur dann erforderlich, wenn es jene Formvorgabe tatsächlich gibt."
M.E. übersieht das AG Tiergarten hierbei das Wort: "insgesamt" in § 335 Abs. 2a Nr. 2 ("auf das Verfahren insgesamt"). Die vom AG herangezogene Ausnahmeregelung betrifft also keineswegs ausdrücklich den "Einspruch".
Aber selbst wenn man dies anders sehen müsste, wäre die Vorgehensweise des AG m.E. methodisch zweifelhaft. Bei der Auslegung von Gesetzesbestimmungen ist die systematische Auslegung nur ein Auslegungskriterium. Gerade wenn hier der Abteilungsrichter - wie der Kollege RA Leif Hermann oben kommentiert - einer Minderauffassung folgen sollte, hätte man eine stärkere Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auslegungskriterien erwarten können.
Michael Kügler, RA