Bild von Dr. Stefan Hanloser

ZD 2/2011: Pseudonym versus Klarnamenzwang – Muss Google Plus (Google+) die anonyme oder pseudonyme Nutzung ermöglichen?

Dr. Stefan Hanloser

2011-10-04 08:41

Stadler fragt in seinem Beitrag „Verstoßen Facebook und Google Plus gegen deutsches Recht?“ (ZD 2011, 57) nach der Reichweite des Anonymisierungs- bzw. Pseudonymisierungsgebots aus § 13 Abs. 6 TMG: Muss Google die anonyme oder pseudonyme Registrierung/Anmeldung für Google Plus (Google+) ermöglichen? Oder kann Google durchaus die Registrierung unter dem bürgerlichen Klarnamen verlangen und braucht lediglich den anonymen Außenauftritt im sozialen Netzwerk zu ermöglich?

Folgt aus § 13 Abs. 6 TMG ein Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Anmeldung für Google Plus (Google+)? Was meinen Sie?

 

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

ICh trete im internet immer untereinem Pseudonym auf da ich es gar nicht mag wenn alle wissen können wer ich bin und auchmal sachen sage die für Freunde & Co. nicht gedacht sind drum ist es wichtig nicht seinen klarnamen u nutzen für mich

Da die TMG-Norm unter Zumutbarkeitsvorbehalt steht, ist auf eine weitere Rechtsgrundlage mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinzuweisen, die abweichend von der ausdrücklichen Regelung anderer Staaten nach zwischen BAG und BGH umstrittener Auffassung auch ein Recht auf Anonymität der Meinungsäußerung umfasst.

@#3

Ihre Meinung hat höchstens rechtpolitischen Gehalt, da sie mit § 13 VI TMG nicht vereinbar ist, der von "anonymer Nutzung" spricht.

Die Differenzierung zwischen Anonymität gegenüber dem Anbieter und Anonymität gegenüber der Öffentlichkeit geht schon deshalb an der Vorschrift vorbei, weil die meisten Teledienste keinen user generated content für die Öffentlichkeit umfassen.

Entscheidend ist aber, dass die Vorschrift auch von der "Anonymität der Bezahlung" spricht, die gegenüber dem Teledienstanbieter erfolgt, also Anonymität gegenüber dem Anbieter zu gewährleisten ist.

Und schließlich ist eine Meinungsäußerung nicht anonym, wenn der Anbieter eine Drittauskunft erteilen kann.

Die vom User generierten und öffentlich zugänglich gemachten Profildaten sind INHALTSDATEN des BDSG und werden vom TMG unmittelbar nicht erfasst. Allerdings sind sie eine Form der Nutzung von Telediensten, deren Anonymität von § 13 Abs. 6 TMG zu gewährleisten ist.

Die Anmeldedaten müssen auch nicht die Identität preis geben, denn soweit eine Nutzung kostenlos oder eine anonyme sofortige Bezahlung wie im Ladengeschäft erfolgt, ist die Erhebung von BESTANDSDATEN nicht erforderlich i.S.v. § 14 TMG. Es besteht auch keine Verpflichtung zur Speicherung zu Zwecken der Strafverfolgung oder Drittauskunftsansprüchen der Enforcement-RL sondern nur eine Übermittlungsberechtigung, sofern im Sinne des vorangegangenen Satzes eine Erhebung erforderlich war. Für die zivilrechtliche Verfolgung von Beleidigungen etwa fehlt es sogar an der Übermittlungsberechtigung.

Entsprechendes gilt für NUTZUNGSDATEN, die nur zu Abrechnungszwecken gespeichert werden dürfen, woran es in vorliegenden Fällen fehlt. Von der Aufnahme einer § 100 Abs. 1 TKG vergleichbaren Regelung ins TMG wurde zuletzt abgesehen.

Kommentar hinzufügen