Neues von der Operation "Himmel": Kein Anfangsverdacht in Aachen
Gespeichert von Jan Spoenle am
Das LG Aachen hat mit (leider noch nicht veröffentlichtem) Beschluss vom 08. Juli 2008 (Az. 68 Qs 56/08) sowohl Anordnung wie auch Durchführung einer Durchsuchung und die Beschlagnahme von Rechnern im Kontext der sog. Operation "Himmel" für rechtswidrig erklärt. Das berichtet das law blog.
Die Operation Himmel sorgte Ende des Jahres 2007 für Schlagzeilen: Auf Hinweis eines deutschen Providers wurde gegen mehrere tausend Internetnutzer wegen Besitzes von kinderpornographischen Bildern (§ 184b Abs. 4 StGB) ermittelt. Schon zu diesem Zeitpunkt beklagten jedoch einige der beteiligten Staatsanwaltschaften die dünne Indizienlage und die häufig nur sehr kurze Verbindungsdauer zwischen dem fraglichen Server und den aus den Logfiles ersichtlichen IP-Adressen, die auf zufälligen Kontakt mit der entsprechenden Website hindeutet.
Nun hat das LG Aachen in einem auf Daten der Operation Himmel beruhenden Verfahren gerügt, dass eine Verbindungsdauer von lediglich 45 Sekunden, bei der 45 Bilder übertragen wurden - von denen aber nur sechs kinderpornographischen Inhalt hatten und zudem als kleine "Thumbnails" vorlagen - nicht ausreicht, um einen Anfangsverdacht auf Besitzstrafbarkeit gem. § 184b Abs. 4 StGB bejahen zu können. Es sei schon unwahrscheinlich, dass die Seite mit kinderpornographischem Material bewusst aufgesucht wurde; vielmehr sei es ebenso wahrscheinlich, dass die Bilder durch Verlinkung oder Pop-ups übertragen wurden. Demzufolge sei bereits die Anordnung der Durchsuchung rechtswidrig gewesen; die Rückgabe der beschlagnahmten Rechner ohne vorherige Auswertung wurde angeordnet.