EuGH hält Vorratsdatenspeicherung: Richtlinie als geeignete Rechtsgrundlage
Gespeichert von Jan Spoenle am
Der europäische Gerichtshof hat sich in seinem Urteil zur Frage, ob die Vorratsdatenspeicherung auf der Grundlage der sogenannen "1. Säule" im Wege einer Richtlinie erlassen werden durfte, wie bereits befürchtet der Ansicht des Generalanwalts Yves Bot angeschlossen und die Richtlinie 2006/24/EG nicht, wie vom Kläger Irland begehrt, für nichtig erklärt.
Der Gerichtshof weist dabei zunächst darauf hin, dass er lediglich die Wahl der Rechtsgrundlage und keineswegs die mögliche Verletzung von Grundrechten der betroffenen Bürger durch die Regelungen zu beurteilen hatte. Er stellt fest, dass sich die Unterschiede der bereits getroffenen Maßnahmen zur "data retention" in den Mitgliedsstaaten unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts ausgewirkt hätten und der Erlass entsprechender Harmonisierungsvorschriften daher gerechtfertigt gewesen sei. Die angegriffenen Regelungen befassten sich zudem primär mit den Tätigkeiten der Diensteanbieter; sie regelten im Wesentlichen nicht den Zugriff der Polizei- und Justizbehörden auf die gesammelten Daten. Daher sei der Erlass der Regelungen als Richtlinie geboten gewesen.
Die bislang vorliegende kurze Begründung des Urteils vermag nicht zu überzeugen; sie wiederholt lediglich die bereits hinlänglich bekannten Argumente der Befürworter einer Binnenmarktregelung und nennt keine Gründe dafür, wieso die Regelungen nicht die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten betreffen soll. Es bleibt zu hoffen, dass das ausführliche schriftliche Urteil mehr bietet als tautologische Ansätze.