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BGH bestätigt die schon alte Rechtsprechung: Im Rahmen des § 30 Abs. 2 StGB ist die Person des Anzustiftenden maßgeblich

bernd.heintschel-heinegg

2009-03-27 19:43

Die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung ist etwas für Freunde der Dogmatik und zumal des § 28 Abs. 2 StGB, also auch etwas für Studenten und Referendare: Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 4.2.2009 - 2 StR 165/08 - die seit BGHSt 6, 208 bestehende Auffassung bestätigt, wonach es für die Einordnung der gemäß § 30 StGB beabsichtigten Tat als Verbrechen oder Vergehen auch in Fällen des Sich-Bereiterklärens zur Anstiftung gemäß § 30 Abs. 2 StGB  nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf die des Anzustiftenden ankommt.

Die Gegenauffassung wird auf S. 7 des Urteils zitiert, u.a. Fischer StGB, 56. Aufl., § 30 Rn. 5 f. Welcher Auffassung würden Sie den Vorzug geben?

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6 Kommentare

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Auch umgekehrt ein Danke für Hinweis auf die Darstellung der sehr interessanten Entscheidung demnächst in Jurakopf.

Vielleicht können wir dann auch in der Communiity über die Entscheidung diskutieren, zumal wir genau dafür dieses Forum eingerichtet haben. Wollen Sie nicht den Anfang machen? Halten Sie die Lösung persönlich für zutreffend (ich habe dogmatisch so meine Zweifel, lerne aber gerne dazu)?

Ich habe erstmal BGHSt 6, 308 im Volltext eingestellt, damit es überhaupt eine Basis zum diskutieren geben kann:

http://www.jurakopf.de/liste-ausbildungsrelevanter-urteile/strafrecht/bg...

Beim ersten kurzen Nachlesen (maurach AT2, Jescheck) musste ich feststellen, dass ich es richtig in Erinnerung hatte: Das ohnehin schwierige Thema ist nicht gerade Vorbildhaft aufbereitet. Die kurzen Ausführungen des BGH machen es nicht gerade besser. Daher: Ich werde gerne darüber diskutieren, aber erst wenn ich mich nochmal ganz damit auseinandergesetzt habe. Stecke gerade eigentlich mitten im Examensstoff zum Verwaltungsrecht BT ;)

"Es scheint, als würde der BGH den straferschwerenden b.p.M. in den Fällen des § 30 StGB i.E. strafbegründenden Charakter beimessen;"

Meines Erachtens tut er das gerade nicht und folgt der Strafrahmenslösung beim §28 und eben nicht der Tatbestandslösung (so wie die Literatur).

Wenn es klappt, wird heute Nacht noch meine Übersicht zum Thema fertig, die Notizen stehen schon :) Dann sehen wir mal, ob es nützt für die Diskussion. Die gebrachten Argumente habe ich so teilweise schon gefunden, werde ich aber gerne noch berücksichtigen.

Update: Wird heute Nacht leider nichts :( Also doch erst morgen.

Ich habe meine Übersicht fertig, bin aber nicht glücklich damit, da ich sie nicht wie gewollt sauber beenden konnte. Bevor es sich länger hinzieht, habe ich jetzt einfach den aktuellen Stand online gestellt, zu finden nun hier.

 

Zwischenzeitlich habe auch ich mich mit dem Problem nochmals näher befasst. Herr Ferner hat - wer seinem Link folgt - aus meiner Sicht alles zutreffend dargestellt: die hL ist dogmatisch vorzugswürdig (meine Besprechung wird in der JA 2009 Heft 7 abgedruckt; vielleicht gelingt mir dann auch ein Link) . - Anmerkung am Rande: Die Entscheidung zitiert das Senatsmitglied RiBGH Prof. Dr. Fischer für die Gegenauffassung; trotz seiner ausführlichen Kommentierung konnte er sich offensichtlich bei der Abstimmung nicht durchsetzen. Sehr schade!

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