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Warum Kriminologie-Forum?

Henning Ernst Müller

2009-03-20 23:42

Als ich vor einigen Wochen begann, im Blog mitzulesen und auch erste Kommentare bei den Strafrechtsthemen abzugeben, habe ich festgestellt, dass immer wieder eigentlich kriminologische Fragen diskutiert wurden und gerade diese Fragen zum Teil besonders engagiert kommentiert wurden. Deshalb bin ich froh, dass es jetzt im beck.blog einen Kriminologie-Bereich gibt und ich dort gelegentlich meine (unausgegorenen) Gedanken und  Vorschläge in die Welt rufen darf.

Während sich in Deutschland eine ganz lebhafte Jura-Blogger-Szene entwickelt hat, in der der beck.blog inzwischen  eine feste Größe ist, werden kriminologische Themen zwar überall "mitdiskutiert", aber es gibt kaum spezielle Blogs oder Foren dazu, bzw. sie sind bisher wenig verbreitet. Lesenwert ist allerdings der Blog criminologia von Lehrenden und Studierenden am Institut für kriminologische Sozialforschung der Universität Hamburg.

Warum neben dem Blog noch dieses Forum? Das Forum gibt Ihnen die Möglichkeit, die Diskussionsgegenstände zu bestimmen. Bitte scheuen Sie sich nicht Ihre Fragen, Ansichten und Themen mit kriminologischen Bezügen hier einzubringen.

Angesprochen sind alle, die sich für diese Thematik interessieren, Kriminologie in ihrem Studium behandeln oder beruflich damit zu tun haben, selbstverständlich auch Nicht-Jurist/inn/en.

Also, willkommen im Kriminologie-Forum der Beck-Community.

 

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3 Kommentare

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In der Beck-Community haben wir auf strafrechtlichem Gebiet in den Foren "Europäisches Strafrecht", "Strafverteidigerpraxis", "Terrorismus - Herausforderung für den Rechtsstaat", "Verkehrsstrafrecht" und "Völkerstrafrecht" vor dem beta-Test erste Erfahrungen sammeln können. Das sollte aber nicht heißen, dass damit alles abgedeckt ist. Zur Abrundung des Angebots war es sehr wichtig, im Blog wie in den Foren die Kriminologie anzubieten. Angedacht ist auch noch ein Forum "Internationale Rechtshilfe in Strafsachen" - klar, ein sehr spezielles Thema; wer aber mit den Fragen konfrontiert ist, wird es hoffentlich begrüssen, sich in der Beck-Community austauschen zu können.

Auch weitere Vorschläge zur Abrundung des strafrechtlichen Angebots sind stets willkommen!

Guten Tag, 

als Rechtsanwalt habe ich immer wieder mit dem Jugendstrafrecht zu tun. Dabei kommt mir in den letzten Jahren vermehrt die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat -die als Qualifizierung strafschärfend wirkt- unter. Sei es in Form von gem. räub. Erpressung, gem. KV des Landfriedensbruch usw. Erst kürzlich habe ich von den Arbeiten von Laurence Steinberg (Professor an der Temple University und Preisträger des Klaus J. Jacobs Research Prize 2009) gelesen. Er hat durch seine Forschungen zu den Abläufen in den Gehirnen von Jugendlichen aus meiner Sicht schon erstaunliches herausgearbeitet. Seine Forschungsergebnisse lassen sich so gar nicht mit den immer wieder aufkeimenden Rufen nach Strafschärfung im Jugendstrafrecht in Einklang bringen. Im Gegenteil, ich denke ernsthaft darüber nach, ob die Qualifikationstatbestände im Jugendstrafrecht (anders als sicherlich im Erwachsenenstrafrecht) nicht einer Überarbeitung bedürften. Dahingehend, dass man die Qualifikationen im Jugendstrafrecht eher strafmildernd als schärfend interpretieren müsste. Sicherlich aus Opfersicht ist das schwer zu begründen, als Opfer sieht man sich durch mehrere Täter immer einer größeren Bedrohung gegenüber, aber wie ist es zu werten, wenn man mit Steinberg annimmt, dass der Jugendliche Täter -sei es hormongetrieben oder durch Abläufe im Gehirn gesteuert– bildlich gesprochen, im Beisein seiner peer-group zur Tat getrieben wird? Über Anregungen zu diesem Thema würde ich mich freuen.

Viele Grüße C. Ehrentraut 

 

Sehr geehrte Herren Werning und Ehrentraut,

es wäre schön, wenn das Kriminologie-Forum neben den Blog-Beiträgen eine eigenständige Stellung in der Community einnehmen könnte. Ein Anfang ist gemacht, aber es bedarf hier (anders als im Blog) in größerem Ausmaß des Inputs der Teilnehmer. Daher begrüße ich ausdrücklich den Hinweis von Herrn Ehrentraut, auf den ich kurz eingehen möchte:

Ja, dieser Hintergrund ist in der Kriminologie, auch in Deutschland, durchaus bekannt. Ein Jugendlicher ist in der Gruppe sozusagen ein "anderer Mensch", er wird ganz anders als ein (in der Regel gefestigterer) Erwachsener von der Gruppendynamik erfasst. Allerdings sind die von Ihnen aufgezeigten Folgen bei Anwendung des Jugendstrafrechts eigentlich auch - zumindest - gemildert: Das JGG verdrängt ja die Strafrahmen des StGB, d.h. die Bestrafung im konkreten Fall erfolgt nicht anhand der Strafschärfungen im StGB BT, sondern allein anhand der erzieherischen und täterbezogenen Strafzumessung im JGG. Dort wird ein "richtig" entscheidender Richter nicht auf die Srarfschärfung des StGB (§ 224 bei gemeinschaftlicher Körperverletzung) abstellen, sondern (eher) auf die Besonderheiten der Gruppensituation, die durchaus auch strafmildernde Funktion haben kann. In der neueren Zeit allerdings, und da muss ich Ihrer Befürchtung Recht geben, ist eine solche Argumentation nicht mehr "en vogue". Seit einigen Jahren glaubt man ja wieder, man müsse vor allem "Härte" zeigen gegenüber Jugendlichen.

Viele Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

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