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Meine Kommentare
Weiß kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Patzak,
wie wirkt sich das Urteil aus ihrer Sicht auf die Strafbarkeit des Endabnehmers (Käufer) aus, dieser ist (nach Rechtsprechung des letzten BGH Urteils zur Hanfbar) zwar nicht gewerblich handlender aber laut BGH muss dieser Umstand ja nur bei einem Teil des Handels vorliegen. Er erwirbt und besitzt (insbesondere) aber Cannabis (auch nach Abschluss der Vermögensveräußerung) und kann nach meiner Ansicht keine Ausnahme für den Besitz (auch einer kleinen nicht rauschfähigen Menge) gelten machen der eine Straffreiheit begründen könnte, da ja die Ausnahmereglung nur für den gewerblichen Handel gilt. In dem Fall wäre aber eine Teilnahme an diesem Rechtsgeschäft für den Abnehmer nie legal möglich, da der Händler (in Ausnahmefällen) straffrei handeln könnte (wenn er z.b. nur ein Gramm verkauft und durch Verkaufslisten verhindert, dass der Abnehmer mehrmals erwirbt) der Abnehmer konkludent in dem Veräußerungsgeschäft auch straffrei bleiben kann, aber durch den Besitz sich strafbar mach (wäre recht Paradox).