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Ogorek, JuS 2013, 639: Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Polizeirecht – Wissen schaffen ohne Waffen!

Urte.Huesch

2013-07-18 10:36

Das Führen von Anscheinswaffen ist laut WaffG grundsätzlich verboten. Aber was gilt, wenn Kunst ins Spiel kommt? Diskutieren Sie live und kostenlos direkt mit dem Autor: Freitag, 26. 7. 2013, 14–16 Uhr

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5 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Ogorek,

 

zunächst vielen Dank für den interessanten und aktuellen Fall.

Ich hätte eine Frage zum Klage des A gegen die Vollstreckung:

Hätte man die Rechtswidrigkeit des Vollstreckung nicht schon i.R.d. allg. Vollstreckungsvoraussetzungen wegen der Rechtswidrigkeit des VA annehmen können und nicht erst unter "b) Art und Weise der Vollstreckung"?  Denn die Rspr. fordert doch dann (für § 6 I VwVG Bund) einen rechtmäßigen VA, wenn wegen der schnellen Erledigung des GrundVA Rechtsschutz auf Primärebene nicht einmal im einstweiligen Rechtsschutz möglich war. Mit Blick auf Art. 19 IV GG muss dann auf Sekundärebene die Rechtmäßigkeit des VA inzident geprüft werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sie schreiben: "Wenn man einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Grund-VA und Vollstreckung bejaht, muss man in der Tat die Rechtmäßigkeit des Grund-VA im Rahmen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen prüfen. Der von Ihnen vorgeschlagene Lösungsweg ist also durchaus gangbar."

Also gibt es mehrere Aufbaumöglichkeiten.

Damit habe ich nun (auch in vergleichbaren Konstellationen) folgendes Problem:

Man darf ja den eigenen Aufbau nicht kommentieren. Wie kann man sich gegen die Gefahr absichern, dass der Korrektor auf Grund einer anderen Hintergrundtheorie den davon abweichenden (obwohl vertretbaren) Aufbau für falsch erklärt?

 

@Gast1:

Wenn man erklärt, weshalb, trotz des Wortlauts des Abs. I und der systematischen Stellung zu Abs. II,  ein rechtmäßiger VA vorliegen muss (kein vertieftes Unrecht, Art. 19 IV GG, etc.), dann erklärt sich die anschließende Inzidentprüfung m.E. völlig legitim von selbst  (im Gr. ist man im "normalen" Gutachtenstil. Also vergleichbar mit: "Dazu müsste ein VA vorliegen...Voraussetzeung dafür ist...").

Danke für die beruhigende Antwort zur Aufbauthematik.

Nun noch eine Frage zu den Fußnoten:

Muss man beim Durcharbeiten einer solchen Fall-Lösung alles lesen (und behalten), was in den Fußnoten zitiert wird oder sind das Vertiefungshinweise?

 

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