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helena.schoewerling

2013-08-06 11:18LG München I: Privatempfang statt vergütungspflichtiger Kabelweitersendung in Gebäude mit 343 Wohneinheiten

 

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines 1971 errichteten Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten, Sauna und Schwimmbad. Sie verwaltet sich selbst durch einen Verein und leitet mit Hilfe des Kabelnetzes das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen weiter. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Auskunft und Zahlung der Kabelweitersendungslizenzen in Anspruch.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil des LG München I vom 12.02.2013 (BeckRS 2013, 12497) stellt die Verteilung in 343 Wohneinheiten im einheitlichen Gebäude der Beklagten bei wertender Betrachtung der sozialen Verhältnisse einen bloßen organisierten Privatempfang, keine vergütungspflichtige Kabelweitersendung im Sinne der §§ 20, 20b UrhG dar: [...]

Aus dem Urteil:

"Bei der Gesamtbetrachtung des Empfangs- bzw. Sendevorgangs im von der Wohnungseigentümergemeinschaft gehaltenen Gebäude „...“ ist zudem zu beachten, dass die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, dass bei aller Größe des Gebäudes dennoch eine gewisse soziale Verbindung der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beispielsweise durch die jährlichen „...“-Feste sowie gemeinschaftliche Bade- und Saunagänge besteht, so dass bei einer bloßen Verteilung des aus einer Einheitsantenne abgegriffenen Signals an die einzelnen sozial miteinander verbundenen Eigentümer nicht von einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit ausgegangen werden kann."

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