Veröffentlicht am 12.06.2012 von Hans-Otto BurschelGrundsatz des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder sein Vermögen selbständig verwaltet (§ 1364 BGB). Eine Ausnahme bildet § 1365 BGB, wonach eine Ehegatte sich nur ... Weiterlesen
Rechtsgebiete:
Verfügung über Vermögen als GanzesFamilienrecht3807 Aufrufe