Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
danbalans1325 kommentierte zu Fahrlehrer macht sich an Fahrschülerinnen ran: Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Stefan Chatzipa... kommentierte zu Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
oebuff kommentierte zu Neue Software für Poliscan - und nun????
Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Lutz Donnerhacke (# 16), vielen Dank für ihre Konkretisierungen. Nun ergibt sich aus Ihrem letzten Absatz, dass es sich bei den in Deutschland gehosteten Angeboten möglicherweise doch nicht um Schriften im Sinne des § 184 b StGB handelte (siehe dazu sogleich unten) . Deshalb läge natürlich, wenn die Ermittlungsbehörden dem nicht nachgehen, auch keine Strafvereitelung vor.
Herrn Höfinger (# 30) danke ich für den wichtigen Hinweis auf die Definitionsfrage des § 184 b StGB: "Kinderpornographische Schriften" sind in Abs.1 legal definiert als "pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen (§ 176 Abs. 1) ) von, an oder vor Kindern (also Personen unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben". Darunter fallen etwa auch Comiczeichnungen mit diesem Gegenstand. Nicht darunter fallen aber bloße Nacktdarstellungen (z.B. Strandbilder). § 184 b Abs.4, der die Besitzverschaffung zum Gegenstand hat, beschränkt den strafbaren Umfang aber auf solche Schriften, die "ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben" (so gen. Realkinderpornographie), dies schließt etwa Comics oder Zeichentrickfilme aus. Diese Differenzierung ist im hier diskutierten Gesetzentwurf nicht nachvollzogen worden. Für die Frage der bloßen Sperrung ist diese Unterscheidung m.E. nicht unbedingt nötig, aber wenn es (nach Auslegung Zypries) um die Verfolgung der User geht, wird es entscheidend.
Herr Fuentes (# 31) weist auf die verfassungsrechtlichen Dimensionen hin, die weit über das hinausgehen, was bisher von den Ministerien geprüft wurde. Schon vorab war - noch zu der Frage der Vertragslösung - ein recht schmalbrüstiges Gutachten bekannt geworden, in dem die verfassungsrechtlichen Fragen nur gestreift und als vernachlässigenswert angesehen wurden. Man fragt sich schon ernsthaft, was für Juristen das Innenministerium heutzutage beschäftigt.
Die Analogie zu den Postsendungen mit inkriminiertem Inhalt passt m. E. nicht ganz, zeigt aber durchaus auf, welche verfassungsrechtliche Gemengelage hier betroffen ist und mit welcher Nonchalance man in dem Gesetzentwurf solche Fragen - auch der Gewaltenteilung - übergangen hat.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Verehrte Mitstreiter/innen,
nach wie vor bin ich der Auffassung (siehe # 4 und # 13), dass das Aufrufen einer der gesperrten Seiten keine Strafbarkeit begründet, da erst ein Unternehmen (Versuch) des Besitzverschaffens, nicht aber ein Versuch des Anschauens von Kinderpornographie nach § 184 b Abs.4 StGB strafbar ist. Ich vermute jetzt, dass Herr Staudigl der Urheber dieser Mär ist, die zunächst von Frau Zypries verbreitet wurde. Unabhängig davon ist eine solche vom Justizministerium vorgesehene Echtzeitüberwachung und Datensammlung (Daten derjenigen, die solche gesperrten Seiten aufrufen) problematisch. Datenschutzrechtlich erscheint mir dafür die Rechtsgrundlage (in der Form des Gesetzentwurfs) nicht ausreichend.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr ralf,
die Thematik hatten wir im Blog schon an anderer Stelle. Die Entscheidungen, die ich kenne, gehen jeweils vom objektiv schon gegebenen Besitz aus, d.h. man hat auf der Festplatte Material gefunden und dann von diesem obj. Besitz ausgehend gefragt, ob man auch den subj. Tatbestand beweisen kann. Dabei ist z.B. die Frage virulent, ob der betr. User weiß, dass die Bilder aus angeklickten Internetseiten im Browsercache landen (oder auch im Papierkorb) und von ihm jederzeit wieder angeschaut werden können. Der BGH hat (m. E. mit anfechtbarer Argumentation) hier - den subj. Tatbestand, also das Wissen um Besitz bejaht. Aber zu dieser Argumentation brauchte man eben zunächst obj. den Besitz, wie auch in dem von Ihnen gebrachten Zitat der Staatsanwaltschaft.
Die Argumentation von Frau Zypries, der User, der eine solche Website aufrufe, mache sich schon deshalb strafbar, weil er sich damit Besitz verschaffen wolle, ist nicht tragfähig. Insofern hat Frau von der Leyen Recht: das bloße Anschauen der Bilder ist (noch) nicht strafbar.
Dennoch wäre es interessant, wenn Sie die Ergebnisse Ihrer Recherchen betr. die Gerichtsentscheidungen noch konkretisieren.
Nochmals zur oben schon gestellten Frage, ob die Polizei bewusst Ermittlungen gegen in Deutschland Kinderpornographie verbreitende Verantwortliche unterlässt. Eine schon konkretisierte derartige Behauptung stellt auch Herr Christian Bahls in einem Interview auf Zeit-online auf, der - selbst Missbrauchsopfer - nun eine Organisation gegen die Internetsperrpolitik gegründet hat.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr RA Kompa, vielen Dank für Ihre sehr hörens- und lesenswerten Links (#6). Die beiden Bundesministerinnen scheinen sich nicht nur nicht zu mögen, sondern wissen offenbar auch gar nicht so genau, auf was für einen Gesetzentwurf sie sich geeinigt haben. Frau von der Leyen (Ärztin) scheint in dieser Frage bessere juristische Kenntnisse vorweisen zu können als die Justizministerin Zypries (Jurastudium in Gießen und beide Staatsexamina). Für eine strafrechtliche Subsumtion genügen strafrechtliche Grundkenntnisse und ein StGB-Kommentar, deshalb kann man den Irrtum der Ministerin nicht auf ihre (angeblich) mangelnde praktische Erfahrung zurückführen, Herr le D (#5). Zumindest als Referendarin wird sie in all den von Ihnen genannten Stationen (StA, Gerichte, Anwaltschaft) praktisch tätig gewesen sein.
Im Beitrag von Lutz Donnerhacke auf netzpolitik.org scheint mir besonders interessant die von ihm so genannte Lüge #4 zu sein. Er behauptet, die Polizei habe von Verbreitungstatbeständen auf deutschen Servern gewusst, aber die Ermittlungsbehörden seien ein Jahr lang nicht eingeschritten. Ich habe diesen Vorwurf auch schon diverse Male im Netz gelesen, allerdings, wie jetzt auch bei Donnerhacke, ohne jeglichen substantiierten Beleg. Wenn mir entsprechende zuverlässige und nachvollziehbare Informationen mitgeteilt würden, würde ich gegen die Verantwortlichen Strafanzeige erstatten. Strafvereitelung im Amt ist ja kein geringer Vorwurf. Andererseits nützt es ja nichts, wenn man solche Behauptungen im Netz verbreitet, ohne konkret zu werden.
@Herr/Frau Gast (#7)
leider kann eine Tendenz zum übermäßigen Einsatz von Hausdurchsuchungen beobachtet werden. Sie könnten also Recht haben mit Ihrer Vermutung, dass der "Honigtopf" in Form eines Stoppschilds, wenn auch nicht zum Beweis strafbaren Verhaltens (wie die offenbar jurstisch desinformierte Justizministerin annimmt), dann doch benutzt werden könnte, um Tatverdachtsannahmen für Haus- und Festplattendurchsuchungen zu generieren.
@Herr Horns, Ihr Link war eben nicht erreichbar, Deshalb hier noch einmal in Langform.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Auf heise.de wird eine Äußerung der Bundesjustizministerin Zypries wie folgt wiedergegeben:
"Der Rechtsstaat verlangt laut der SPD-Politikerin aber auch, dass die über die Stopp-Seite ausfindig gemachten Straftäter verfolgt und anklagt werden. Der Entwurf sehe daher vor, dass es für die Strafverfolger möglich sei, "in Echtzeit" direkt beim Provider auf die IP-Adressen der "Nutzer" des virtuellen Warnschilds zuzugreifen. Eine Strafbarkeit liege schon in dem Moment vor, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass es sich um ein Versehen oder eine automatische Weiterleitung gehandelt habe. Generell mache sich strafbar, wer es unternehme, sich kinderpornografische Bilder und Schriften zu beschaffen. Die Strafandrohung liege dabei bei zwei Jahren."
Mit dem ersten Satz kann man einverstanden sein, wenn es um die Anbieter ginge. Aber im Folgenden muss man doch die Stirn kräftig runzeln: Die Stopp-Seiten sollen nicht nur dazu dienen, den Markt für Kinderpornographie auszutrocknen, sondern sie sollen offenbar zugleich als eine Art "Honigtopf" benutzt werden, um User, die solche Links anklicken, strafrechtlich zu verfolgen. Diese würden es angeblich "unternehmen", sich Besitz an diesen Bildern zu verschaffen. Aber trifft das zu? Besitz bedeutet tatsächliche Sachherrschaft. Das bloße Anschauen von Bildern im Internet (wenn nicht eine Kopie auf der Festplatte gespeichert werden soll) ist deshalb keine "Besitzverschaffung" im Sinne des § 184 b Abs. 4 StGB. Deshalb kann auch der Versuch, auf eine solche Seite zu gelangen, noch nicht als "Unternehmen der Besitzverschaffung" subsumiert werden.
Man kann es sich kaum vorstellen, dass Frau Zypries so etwas gesagt hat. Wurde sie von heise falsch zitiert? Oder hat sich Frau Zypries bei der juristischen Bewertung nicht auf ihr eigenes Studium, sondern auf die Empfehlungen des BKA verlassen? Das wäre in der Tat ziemlich skandalös für eine ranghohe Juristin.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Tja, da haben Sie wohl Recht, Herr Wenzel. Aber wären wir uns einig, dann brauchten wir keinen Blog zum Diskutieren.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Danke, Herr Burschel, für diesen Link.
Im Karlsruher Kommentar zur StPO und zum GVG heißt es zum Weisungsrecht, das im Übrigen in den Einzelheiten umstritten ist (zu § 146 GVG Rn.4):
"Nach geltendem Recht ist von dem Fortbestand des „externen" wie des „internen" Weisungsrechts auszugehen (Meyer-Goßner vor § 141 Rn 5; § 146 Rn 1 ff; § 147 Rn 1; Kissel/Mayer Rn 2; Boll-LR Rn 14 f mit Einschränkungen beim „externen" Weisungsrecht). Weisungen iSv § 146 können den Einzelfall betreffen und nicht nur Fragen der Tatbestandsermittlung, bzw -feststellung zum Gegenstand haben, sondern auch Fragen der Rechtsanwendung. Sie können auch in allgemeiner Form (nicht auf einen Einzelfall bezogen) ergehen, zB RiStBV, RiJGG, RiVASt, MiStra (...)."
Die RiSTBV als allgemeine (und bundesweite) Weisung für Staatsanwälte enthält zur Information der Öffentlichkeit nur eine Regelung, diese ist aber schon sehr aufschlussreich:
"1.Allgemeines
4a. Keine unnötige Bloßstellung des Beschuldigten
"1Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. 2Das gilt insbesondere im Schriftverkehr mit anderen Behörden und Personen. 3Sollte die Bezeichnung des Beschuldigten oder der ihm zur Last gelegten Straftat nicht entbehrlich sein, ist deutlich zu machen, daß gegen den Beschuldigten lediglich der Verdacht einer Straftat besteht."
Hat der Staatsanwalt hier tatsächlich "alles vermieden" eine Bloßstellung der Beschuldigten betreffend?
Hat er hinreichend deutlich gemacht, dass gegen die Beschuldigte lediglich der Verdacht einer Straftat besteht?
Meines Erachtens ergibt sich aus dieser RiStBV, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Öffentlichkeitsarbeit eben nicht unabhängig ist und dass die Prüfung, ob etwa gegen diese allgemeine Weisung verstoßen wurde, auch dem Weisungsberechtigten zusteht.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Vater,
wenn ich aus dem Fenster schaue, sehe ich keinen Kindesmissbrauch. Das liegt daran, dass der sexuelle Missbrauch (und nicht zu vegessen die noch viel häufigere Kindesmisshandlung) ganz überwiegend im Dunkelfeld stattfindet, wie Sie ja selbst erwähnen. Dieses Dunkelfeld lässt sich durch online-outing, wie Sie es vorschlagen und wie es Megan´s Laws (übrigens verschiedene Regelungen in US-Bundesstaaten, kein Bundesgesetz) vorsehen, nicht im geringsten aufhellen. Der erwünschte Effekt von Megan´s Law ist, dass durch die Bekanntmachung eines entlassenen Sexualstraftäters sich potentielle Opfer und deren Angehörige vor einem evtl. Rückfall (besser) schützen können. Es gibt leider keine Untersuchung, die hinsichtlich Rückfallverhinderung einen positiven Effekt von Megan´s Laws belegen könnte. Und es gibt in den USA jede Menge Forschung zu diesen Gesetzen, wie Sie sich denken können. (ich habe gerade noch einmal nachgeschaut, leider sind die Forschungsdatenbanken, die mir zur Verfügung stehen, nicht im kostenfreien, öffentlichen Internet, sonst könnte ich Artikel verlinken). Entweder es gibt gar keinen Effekt dieser Gesetzgebung oder für jeden Rückfall der durch besseren Eigenschutz verhindert wurde, findet ein anderer Rückfall statt, der ohne die Stigmatisierung des Täters nicht stattgefunden hätte.
Leider ist es so, dass die Täter von Kindesmisshandlungen (hier sogar mit weitem Abstand) und sexuellem Kindesmissbrauch sehr oft die eigenen Eltern des Kindes sind. Deshalb ist es falsch, hier eine Gegenüberstellung zwischen "wir Eltern" auf der einen und "Tätern" (man sollte übrigens nicht von "Kinderschändern" sprechen, da dieses Wort beinhaltet, durch eine solche Tat sei das Kind "geschändet" also mit einer Schande versehen worden) auf der anderen Seite herzustellen.
Bei meiner wissenschaftlichen Arbeit versuche ich, meine emotionale Betroffenheit als Vater (der ich auch bin) außen vor zu lassen, damit die Objektivität nicht leidet.
So bedauerlich es ist, die Wirklichkeit ist nicht so einfach gestrickt, als dass man sie durch einen Blick aus dem Fenster schon so einfach in schwarz-weiß, gut-böse einteilen könnte.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Laut einem Bericht des Hessischen Rundfunks kritisierten die Grünen den hessischen Justizminister Hahn, er habe seine Aufsicht über die Darmstädter Staatsanwaltschaft vernachlässigt. Die Antwort des Ministeriums:
"Eine Sprecherin Hahns bestätigte dem hr, dass der Minister bereits über die Ostertage von der Verhaftung der Sängerin informiert gewesen sei - und damit vor der umstrittenen Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt. Die Sprecherin sagte, in der Frage der Öffentlichkeitsarbeit sei die Staatsanwaltschaft jedoch "frei in in ihren Entscheidungen". Es gelte die Unabhängigkeit der Justiz."
Interessante Fragestellung, bei der ich auch erst einmal kenntnisfrei bin (ist ja auch schließlich Öffentliches Recht, nicht mein Spezialgebiet). Mein erster Gedanke: Die Unabhängigkeit der Gerichte geht weiter als die der Staatsanwaltschaften. Ich schätze, die PR der Staatsanwaltschaften darf durchaus vom Justizministerium beeinflusst werden.
Vielleicht weiß ja einer der Leser mehr?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Stadler:
natürlich muss die gesetzlichen Pflichten nur erfüllen, wem das überhaupt möglich ist. Wer keine personenbezogenen Daten speichert, der braucht natürlich nicht die darauf bezogenen Pflichten erfüllen. Aber sagt das wirklich etwas aus über die Definition von "Dienst"?
Ich glaube auch nicht, wie dies offenbar mein Vornamensvetter H. Krieg annimmt, dass jeder Twitteruser derzeit ein Impressum braucht. Aber ich glaube, sowohl Sie als auch Herr bennos sollten aufpassen, dass Sie nicht von der Entwicklung überrollt werden: Irgendwann wird twitter Geld verdienen wollen und die denkbaren Geschäftsmodelle führen dazu, dass evtl. doch ein Impressum her muss. Z.B. wäre es für einen twitter-account-Betreiber, der die von mir angesprochenen Rabattpunkte an follower ausgibt oder ein Quiz veranstaltet oder aktuelle Börsentipps auf twitter verkauft, auch notwendig, personenbezogene Daten zu erheben. Dann werden dem Anbieter, der twitter Geld einbringt, auch die entspr. Einflussmöglichkeiten eingeräumt.
Ich wundere mich tatsächlich darüber, dass die Dynamik des Internets immer als Argument bemüht wird, um die angeblich so altertümlichen Juristen lächerlich zu machen, andererseits aber so getan wird, als sei der gerade gegebene Stand in Stein gegossen (z.B. Herr Spoenle, Zitat : "Tweets sind und bleiben SMS an das Internet"). Als ich erstmals das internet benutzte, war es ein Kommunikationsmittel für Wissenschaftler und eine Spielwiese für Technikfreaks. An Geschäft dachte noch kaum jemand, auch nicht an die Verletzung von Urheberrechten, Markenrechten etc. Als sich dies änderte. hieß es damals schon, die Juristen wollten die schöne Spielwiese kaputtmachen, die sie gar nicht verstehen, und es sei sowieso technisch unmöglich, das Internet rechtlich zu begrenzen oder zu regulieren (ganz ähnlich Herr bennos jetzt über twitter).Wenn jetzt Millionen User Opfer von Spammern, Abzockern und sonstigen Netzübeltätern ("cybercrime") werden, oder selbst im Internet Geschäfte treiben (ebay), dann wird aber doch nach der Justiz gerufen. So eine Entwicklung muss nicht, kann aber auch bei twitter als internet-Mikrokosmos, in dem jetzt noch die Spielwiesenstimmung herrscht, sehr schnell eintreten.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Seiten