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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stadler,
wir argumentieren alle gern mit Analogien, aber Sie tricksen jetzt doch ein bisschen, wenn Sie uns verkaufen wollen, ein Blog-Kommentar sei dasselbe wie ein Twitter-account. Zugegeben, Impressumpflicht für Twitterer klingt erst mal skurril. Gut denkbar ist aber doch (vielleicht ist das auch heute schon so, ich habe mir twitter zuletzt vor ein paar Monaten angeschaut), dass künftig Firmen twitter accounts für ihre Geschäftstätigkeit/marketing/Kundenbetreuung/was weiß ich nutzen und die Kunden für ein paar Rabattmarken (ähnlich payback) freiwillig followen. Wäre doch ein Geschäftsmodell für twitter. Und wären solche Firmen-Twitter-accounts dann nicht doch möglicherweise geschäftsmäßige Dienste? Mir scheint eher, Herrn bennos fehlt hier ein bisschen die Phantasie fürs Juristische, nicht umgekehrt Justitia die Phantasie fürs Internet.
Beste Grüße aus Regensburg
Henning Ernst Müller
PS.: Ein Beispiel für geschäftsmäßiges Twittern - die bargain-tweets von amazon: twitter.com/AmazonBargains.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Herr/Frau Gast, das entspricht auch meinem Verständnis von einem Rechtsstaat.
In der heutigen New York Times wird detailliert darauf eingegangen, was in dem sogenannten Bybee-Memorandum steht:
Bybee gehörte zu den oben genannten Rechtsberatern des "war council":
("In one of the more nauseating passages, Jay Bybee, then an assistant attorney general and now a federal judge, wrote admiringly about a contraption for waterboarding that would lurch a prisoner upright if he stopped breathing while water was poured over his face. He praised the Central Intelligence Agency for having doctors ready to perform an emergency tracheotomy if necessary.(...) It sounds like the plot of a mob film, except the lawyers asking how much their clients can get away with are from the C.I.A. and the lawyers coaching them on how to commit the abuses are from the Justice Department. And it all played out with the blessing of the defense secretary, the attorney general, the intelligence director and, most likely, President Bush and Vice President Dick Cheney.")
Übersetzung:
"In einer der übelkeitauslösenden Passagen schrieb Bybee, damals einer der Assistenten des Justizministers und heute ein Bundesrichter, bewundernd über eine Vorrichtung für das waterboarding, die den Gefangenen automatisch nach oben schwenkt, falls dieser nicht mehr atmet, wenn ihm das Wasser übers Gesicht geschüttet wird. Er lobte die CIA dafür, dass sie Ärzte bereit stehen hatten, um sofort einen Luftröhrenschnitt durchzuführen (...)
Es liest sich wie das Drehbuch eines Mafiafilms, nur dass die Juristen, die anfragen, mit was die Klienten davonkommen könnten, vom CIA sind, und die Anwälte, die sie beraten, vom Justizministerium. Und das alles spielte sich ab mit dem Segen des Verteidigungsministers, des Justizministers, des Geheimdienstdirektors und, sehr wahrscheinlich, des Präsidenten Bush und des Vizepräsidenten Dick Cheney."
Der Kommentator der New York Times fordert den Congress auf, Bybee von seinem (Lebenszeit-)Posten als Bundesrichter zu entfernen.
Aus einem anderen der jetzt herausgegebenen Memoranden ergibt sich, dass der CIA den Gefangenen Zubaydah im August 2002 mindestens 83 mal der waterboarding Prozedur unterzog, den Gefangenen Sheikh Mohammed 183 mal im März 2003. (Quelle mit Wortlautzitat: hier).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege v. Heintschel-Heinegg,
das Unbehagen, das ich aus Ihren Ausführungen herauslese, teile ich. Ich denke, eine Pranger-Kultur (auf die es letztlich hinausläuft), ist bei uns bislang glücklicherweise nicht so verbreitet, obwohl entsprechende Tendenzen auch hier erkennbar sind. Ein solches outing erscheint mir aber weniger geeignet Rückfälle effektiv zu verhindern als vielmehr sie zu fördern, indem es die Wiedereingliederung Entlassener erschwert bzw. verunmöglicht. Schwere einschlägige Rückfälle sind eher selten obwohl natürlich jeder einzelne einer zu viel ist) und rechtfertigen kaum, alle anderen inzwischen ungefährlichen Haftentlassene öffentlich anzuprangern.
Verfassungsrechtlich wird ein solches outing auch kaum zulässig sein, das BverfG hat noch jüngst die Resozialisierung als gebotenes Ziel des Strafvollzugs betont. Auch damit wäre ein outing nach Entlassung nicht vereinbar.
Allerdings droht jetzt auch ein Outing jenseits der Behörden. Wie hier berichtet wird , betreibt ein selbst ernannter Pädophilen-Jäger auf einem südamerikanischen Server ein eigenes Outing-Projekt hinsichtlich verurteilter belgischer Straftäter mit einschlägigen Verurteilungen. Angeblich kann man gegen diese Aktivität nur unter Schwierigkeiten rechtlich vorgehen. Eine Kinderschutz- bzw. Opferorganisation hat sich entschieden gegen dieses Vorgehen gewandt.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Lieber Herr Kollege von Heintschel-Heinegg,
danke für den Link hier im Blog. Ich kann diesen Link für alle, die sich ein objektives Bild über die Strafrechtspflegee (Einstellungen, sanktionen, Sanktionshärte, auch Jugendstrafrecht, Entwicklung in den letzten Jahrzehnten) machen wollen, nur empfehlen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Herr Burschel,
vielen Dank für den Hinweis aus der Praxis, da zeigt sich mal wieder eigene praktische Nichtbildung ;-).
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau le D,
Herr RA Melchior hat in einem Recht: Eine geschriebene Norm, dass eine Vollmacht vorgelegt werden muss, existiert wohl nicht. Und wenn sich alle Menschen kennen und vertrauen könnten, wäre das mit den Vollmachten auch tatsächlich überflüssig. Aber gibt es diese Welt wirklich? Und was ist dabei, die Vollmacht vorzulegen, wenn man eine hat? [Ergänzung: siehe aber folgenden post von Herrn Burschel] Eine Vollmacht sorgt doch für Legitimation und kann bisweilen Missverständnisse wie das hier offenbar vorliegende vermeiden helfen.
Ich versetze mich einmal in einen Normalbürger, der von einem RA angeschrieben/angesprochen wird, der behauptet, er vertrete XY und spreche für diesen. Muss ich dann als Normalbürger, der den RA nicht mal kennt, davon ausgehen, die Behauptung des RA stimme? Drüben im Abzocker-Strang diskutieren wir gerade über eine kleine Minderheit von "Rechts"anwälten, die das Inkasso für üble Internetabzocke betreiben. Sie ruinieren ihren eigenen Ruf und den der ganzen Rechtsanwaltschaft, kassieren aber vermutlich Hunderttausende dafür. Soll man bei denen nicht einmal eine Vollmacht verlangen können? Wäre das nicht ein prima Geschäftsmodell für weitere zweifelhafte Kollegen - einfach vor Behörden oder Privatleuten "im Namen" von irgendwem auftreten?
Und wie ist es, wenn ich ein Behördenverterter bin und jemand, den ich nicht näher kenne spricht vor und behauptet, er habe ein Mandat des XY und stelle in dessen Namen einen Antrag. Darf ich dannn als Behörde einfach ohne Prüfung davon ausgehen, der RA werde schon tatsächlich eine Vollmacht haben? Wäre es nicht fahrlässig, mit diesem RA (allein im Vertrauen auf dessen Staatsexamen?) eventuell private Dinge zu erörtern oder Daten herauszugeben? Oder einem RA vertrauensselig Auskunft geben, der, um auch mal in die Presse zu kommen, einfach mal für einen inhaftierten Promi vorspricht?
Auch ich war schon Mandant eines Strafverteidigers. Das erste, was dieser Verteidiger von mir wollte, war eine Unterschrift unter ein Vollmachtsformular. Wofür denn eigentlich, wenn diese Vollmacht niemandem vorgelegt werden soll? Ich bin sicher, wenn ich meine Unterschrift verweigert hätte unter Berufung auf Herrn RA Melchior, wäre ich wohl ausgelacht worden. und Herr Melchior wird sich sicherlich auch eine Vollmacht unterzeichnen lassen.
Das alles muss nicht gelten, wenn bei der Staatsanwaltschaft ein dort persönlich bekannter Rechtsanwalt vorspricht, etwa in einer alltäglichen Bußgeldsache. Da mag das Verlangen der Vollmachtsvorlage mal überflüssig sein und auch kleinkariert erscheinen.
Zur Sache: Mittlerweile ist mir kaum noch verständlich, dass die Sängerin weiterhin in U-Haft sitzen muss. Der Haftgrund Wiederholungsgefahr scheint mir nach den Presseberichten "verbraucht". Wenn Staatsanwalt Neuber noch vor drei Tagen meinte, man verhandele mit guten Aussichten über die Freilassung der Sängerin, dann fragt sich, was Grundlage war für diese Verhandlungen? Und warum ist diese Grundlage plötzlich fortgefallen, nachdem der Strafverteidiger sein (angebliches) Mandat niedergelegt hat? Der Haftbefehl ist auch ohne Strafverteidiger aufzuheben, wenn der Haftgrund fortgefallen ist.
Ebenso ist es skandalös und hat mit seriöser Arbeit eines Staatsanwalts nicht viel zu tun, wenn dieser in einem Boulevard-Fernsehmagazin ("Brisant") so spricht (wörtlich zitiert von Nils Minkmar in der heutigen FAZ-Sonntagszeitung):"Wir haben festgestellt, dass die junge Frau, die selbst HIV-positiv ist, ungeschützten Geschlechtsverkehr mit mindestens drei Personen hatte." Wie Minkmar richtig bemerkt: Wie will Staatsanwalt Neuber das "festgestellt" haben? Hat er oder haben seine Kollegen unterm Bett gelegen? Oder hat er seine Kenntnisse aus der BILD-Zeitung, die einen anonymen (angeblich existierenden) Mann interviewt, der sich des Geschlechtsverkehrs mit der Sängerin berühmt? Festgestellt kann doch derzeit nur eins werden: Es gibt Behauptungen von Männern, dass es so war. Denen muss die Staatsanwaltschaft selbstverständlich nachgehen, und, wenn sich der Tatverdacht bestätigt, so dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, kann und soll sie Anklage erheben. Vorab den Boulevard mit Verdächtigungen befeuern, erscheint mir einer seriös arbeitenden Behörde unwürdig.
Wo ist eigentlich der für den Haftbefehl verantwortliche Richter?
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Herr Burschel,
danke für Ihren Hinweis, durch den ich auf dieses "Projekt" aufmerksam wurde - Sachen gibts!
Zumindest in einem solchen Promi-Fall besteht m.E. Anlass für die Staatsanwaltschaft, sich zu vergewissern, dass der RA nicht einfach nur behauptet, er habe ein Mandat. Aber selbst wenn es denn einer Vorlage einer Vollmacht nicht bedurfte , dann müsste selbst nach lex RA Melchior aber doch jedenfalls eine solche Vollmacht existieren. Anderenfalls müsste Herr Groeppel wohl selbst sehr unangenehmen rechtlichen Folgen entgegensehen: Für eine inhaftierte Beschuldigte Interviews führen und mit der Staatsanwaltschaft verhandeln wäre schon eine perfide Art der Hochstapelei.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Im Fall selbst wird es ein bisschen unübersichtlich. Offenbar ist ein Verteidiger für die Tatverdächtige aufgetreten und hat mit der Staatsanwaltschaft "verhandelt" - wie der Sprecher der StA verkündete, siehe mein post #10. Dann hieß es heute früh, der Verteidger, ein RA Groepper, habe das Mandat niedergelegt. Nun, das kann vorkommen. Vielleicht war es der Verdächtigen aufgestoßen, dass Herr Groepper mit RTL ein Interview geführt hat, während gleichzeitig RA Schertz alles tut, um Presserummel zu verhindern (allerdings sieht das etwa so aus, als wolle er Zahnpasta in die Tube zurückdrücken). Neueste Information; RA Groepper sei von der Beschuldigten nie beauftragt worden.
Lassen wir mal den Unfug beiseite, der manchmal zwischen Promis und ihren Anwälten passieren kann. Aber ist es denkbar, dass die Staatsanwaltschaft mit einem Verteidiger wörtlich "eng zusammenarbeitet", wenn die in U-Haft befindliche Beschuldigte nicht mal ein Vollmachtsformular unterzeichnet hat?
(Quelle:hier)
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
In der FAZ-community wird angesichts der einstweiligen Verfügung des LG Berlin gegen die Bild-Zeitung schon das "Ende der Pressefreiheit" verkündet. Es berichten natürlich alle Presseorgane einschließlich FAZ und Bild-Zeitung weiter über den Fall, auch mit voller Namensnennung der Tatverdächtigen. So leicht lässt sich die Presse wohl doch nicht von einem Gerichtsbeschluss beeindrucken. Die Presse wird man effektiv kaum hindern können zu berichten, wenn eine Prominente kurz vor einem Konzert verhaftet wird. Oder wie sehen das die Medienrechts-Experten hier?
Möglicherweise wirken solche Gerichtsbeschlüsse aber gegen Ad Hoc-Interviews und Pressekonferenzen der Staatsanwaltschaften.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Laut Süddeutsche Zeitung wird jetzt doch eine "Freilassung" erwogen, in den Worten von Staatsanwalt Ger Neuber: «Wir sind in enger Zusammenarbeit mit der Verteidigung dabei, das Problem zu lösen» (Ich vermute, sie diskutieren über eine Aussetzung des Vollzugs gem. § 116 Abs.3 StPO)
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