BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14: Pokerspieler nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 06.11.2017
Rechtsgebiete: Steuerrecht|6300 Aufrufe

Wer an einem Pokerturnier teilnimmt und Preisgelder vereinnahmt, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt und unterliegt mit dieser Tätigkeit nicht der Umsatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Der BFH folgt insoweit dem EuGH (EuGH v. 10.11.2016., Rs. C-432/15, Pavlina Bastova), der an die Besitzer erfolgreicher Rennpferde ausgezahlte Preisgelder ebenfalls für nicht mehrwertsteuerrechtlich relevant gehalten hatte. Zwischen Preisgeld und Teilnahme an dem Pokerspiel bestehe kein für die Annahme einer Leistung gegen Entgelt nötiger „unmittelbarer Zusammenhang“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL – so nun der BFH: Der Erhalt des Preisgeldes sei ungewiss und könne nicht als tatsächlicher Gegenwert für die Teilnahme am Turnier (als mögliche "erbrachte Dienstleistung") behandelt werden. Auch wenn das Risiko zu gewinnen mit zunehmenden Pokerfertigkeiten steige, bleibt das mögliche Entgelt laut BFH vom Erfolg abhängig und ungewiss, und stelle auch bei sehr guten Pokerspielern keine Leistung gegen Entgelt dar. Aus der Teilnahme an Pokerturnieren folge demnach keine unternehmerische Tätigkeit. Anders aber sei das „Startgeld“, das der Veranstalter dafür aufwende, dass ein Spieler antrete oder aber eine „Teilnahmegebühr“, die Spieler für die Zulassung zum Turnier an den Veranstalter zahlten, zu beurteilen. Hier bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Teilnahme bzw. Teilnahmezulassung und der jeweiligen Zahlung. Damit stellt sich die Situation für die Umsatzsteuer anders als für die Einkommensteuer dar (BFH v. 16.9.2015 – X R 43/12, DStR 2015, 2651). Der BFH hatte für die Einkommensteuer entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb iSv § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein kann.

Für die Umsatzsteuer gilt: Soweit eine Zahlung dem Grunde und der Höhe maßgeblich durch den Zufall beeinflusst ist, eine Zahlung letztlich nur in eher „mittelbarem Zusammenhang“ mit einer Dienstleistung steht, sollte dies für ihre Nichtsteuerbarkeit sprechen. Davon sind Fälle abzugrenzen, in denen eine Zahlung zusätzliches Entgelt für eine Tätigkeit darstellt (z.B. erfolgsabhängige Provision eines Vermittlers bei ungeplant positivem Markterfolg des vermittelten Produkts).

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