BFH vom 7.2.2018, XI R 7/16 : Kleinunternehmerregelung bald deutlich ausgeweitet?

von Dr. Helge Jacobs, veröffentlicht am 27.06.2018
Rechtsgebiete: Steuerrecht|4510 Aufrufe

Der BFH hat den EuGH dazu befragt, ob und unter welchen Voraussetzungen auch sog. Wiederverkäufer unter die Kleinunternehmerregelung fallen können. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG führt dazu, dass von einem inländischen Unternehmer grundsätzlich Umsatzsteuer nicht erhoben wird, wenn dessen Jahresumsatz EUR 17.500 nicht übersteigt. Für Wiederverkäufer gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG (d.h. „Wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt“) soll dieser Schwellenwert nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht anwendbar sein. Neue Bewegung in dieser Rechtsfrage bringt nun der BFH. Seiner Meinung nach findet die Kleinunternehmerumsatzgrenze auch für Wiederverkäufer gem. § 25a Abs. 3 UStG nach der Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung zu bestimmen. Abzustellen wäre auf die Handelsspanne aus Verkaufs- und Einkaufspreis.

Nun liegt es am EuGH, der Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Antwort auf die BFH-Vorlage zu entlocken. Der EuGH wird damit eine umsatzsteuerliche Grundlagenfrage zu klären haben, die nicht nur von Gebrauchtwagenhändlern, sondern allen Wiederverkäufern im Binnenmarkt mit Spannung erwartet wird. Wer Gebrauchtwaren nicht nur gelegentlich auf Internet Plattformen verkauft, für den könnte es sich lohnen Belege über den Ankauf zu sammeln…

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