Quellensteuerabzug nach § 50a EStG bei Lizenzentgelten für Domains?

von Gastbeitrag Steuerrecht, veröffentlicht am 09.02.2024
Rechtsgebiete: Steuerrecht|1534 Aufrufe

Der Steuerabzug bei Zahlung an beschränkt Steuerpflichtige (§ 50a EStG) sorgt immer wieder für Ungemach - die Behandlung solcher Zahlungen für "Domains" ist noch weitgehend ungeklärt, schreibt Danny Gude, StB, in diesem Gastbeitrag. 

Die Rechtsnatur von Domains und deren Konsequenzen bereiten seit über 20 Jahren unter verschiedenen Aspekten Schwierigkeiten. Während hinsichtlich vieler Streitpunkte inzwischen zumindest Rechtsprechung existiert, ist die Frage nach dem Quellensteuerabzug gem. § 50a EStG für die grenzüberschreitende Lizenzierung – soweit ersichtlich – noch nie erörtert worden.

Die praktische Relevanz ist denkbar hoch: Werden ausländische Geschäftsmodelle im Inland ausgerollt, werden häufig Leistungspakete an deutsche Tochtergesellschaften lizenziert. Diese beinhalten in aller Regel z.B. deutsche Markenrechte und auch Domains, die sich ausländische Unternehmen bereits vor Gründung der deutschen Tochtergesellschaft sichern.

Bilanzrechtlich ist die Rechtsnatur von Domains jedenfalls im Grundsatz geklärt. Es handelt sich regelmäßig um nicht abnutzbare immaterielle Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter (BFH v. 19.10.2006 – III R 6/05, BStBl. II 2007, 307; H 7.1 EStH, „Domain-Namen“). Allerdings sind auch hier fundamentale Fragen, wie die Abnutzbarkeit bestimmter Domainarten, in Diskussion (vgl. Mank DStR 2005, 1294; Wübbelsmann DStR 2005, 1659, Bisges StB 2012, 309).

Steuerverfahrensrechtlich können Domains – genauer die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internetdomain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche – als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein (BFH v. 15.09.2020 – VII R 42/18, BeckRS 2020, 37157; BFH v. 20.06.2017 – VII R 27/15, BStBl. II 2017, 1035).

Für Zwecke des Zivilrechts sind Domains grundsätzlich dem Eigentumsschutz (Art. 14 GG) zugänglich (BVerfG v. 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02, NJW 2005, 589), stellen aber keine sonstigen absoluten Rechte i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, wie Immaterialgüterrechte, dar (BGH v. 18.01.2012 – I ZR 187/10, NJW 2012, 2034). Gleichwohl wird Domains mitunter ein herkunftshinweisender und produktidentifizierender Bezug attestiert, womit Domains Markenfunktionen erfüllen und eine „Benutzung“ i.S.v. § 26 MarkenG der eigentlichen Marke darstellen können (Fezer/Hackbarth in Markenrecht, 5. Aufl. 2023, § 26 Rn. 169 ff.).

Dies führt zurück zur Ausgangsfrage, ob Domains konkret unter (die inländischen Einkünfte des) § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG und § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG subsumiert werden können:

Domains sind keine „Registerrechte“. Was unter einem „öffentlichen Register“ zu verstehen ist, darüber ist nur wenig im Schrifttum zu finden. Das verwundert auch kaum, da in den allermeisten Fällen, etwa in Gestalt des Deutschen Patent- und Markenamtes, der Bedeutungsgehalt auf der Hand liegen dürfte. Beim Register für den einheitlichen Patentschutz stellt sich vornehmlich die Frage, ob es „inländisch“ ist (m.E. nicht). Der Begriff impliziert eine „öffentliche Einrichtung“, die staatlich verwaltet wird. Ein solches Register existiert für Domains nicht. Namentlich handelt es sich bei der DENIC eG (Deutsches Network Information Center), welche die Top-Level-Domain „.de“ verwaltet, lediglich um einen technischen „Infrastruktur-Dienstleister“ und eine „Registrierungsdatenbank“. Demnach sind mit den dortigen Informationen keine der typischen Publizitätswirkungen öffentlicher Register verbunden.

Gleichwohl kommen Domains als sonstige Rechte, deren Verwertung in einer inländischen Betriebstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, in Betracht. Denn die „sonstigen Rechte“ zählt die Norm nur regelbeispielhaft auf – prinzipiell sind alle Rechte, die keine Rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind, adressiert (vgl. Brandis/Heuermann/Reimer, 169. EL November 2023, EStG § 49 Rn. 187a). So regelt § 49 EStG primär den maßgeblichen Inlandsbezug, während allein § 50a EStG die Relevanz für den Quellensteuerabzug normiert.

Allerdings grenzt § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht erheblich ein. Denn vom Tatbestand sind sowohl originäre gewerbliche Schutzrechte, als auch nicht (unmittelbar) schutzfähige Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten – Know-How – erfasst. Berücksichtigt man einerseits, dass mit einer Domain Markenfunktionen erfüllt werden können und andererseits, unter welchen Voraussetzungen Softwarelizenzen dem Quellensteuerabzug unterliegen („umfassende Nutzungsrechte zur wirtschaftlichen Weiterverwertung“, BMF v. 27.10.2017, BStBl. I 2017, 1448), dann kommt man nicht umhin, eine Anmeldung der Lizenzentgelte zumindest ernsthaft zu erwägen (zu Rechtsschutzmöglichkeiten im Kontext der Anmeldung BeckOK EStG/Fetzer, 17. Ed. 1.10.2023, EStG § 50a Rn. 232 ff.). Dies führt bei den oben genannten Leistungspaketen zu dem ebenfalls nicht zu unterschätzenden Problem der Entgeltaufteilung für Zwecke des § 50a EStG, die auch bei den „Registerfällen“ schon für Unruhe gesorgt hat (z.B. BMF v. 11.2.2021, BStBl. I 2021, 301, Rz. 10 ff.).

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