Referentenentwurf zur Änderung der Höfeordnung veröffentlicht

von Christiane Graß, veröffentlicht am 22.03.2024
Rechtsgebiete: Zivilrechtliches Agrarrecht|422 Aufrufe

Am 21.03.2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (HöfeO). Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u. a.), mit welchem dieses die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. Folge der Entscheidung ist die Aufhebung der Vorschriften zur Einheitsbewertung zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 werden keine neuen Einheitswerte mehr festgestellt.

Das Ende der Einheitsbewertung hat unmittelbare Folgen für die Höfeordnung. Denn nach aktuellem Recht richtet sich die Hofeigenschaft nach dem Wirtschaftswert, der sich aus dem Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes und dem Wohnwert zusammensetzt. Vor allem richtet sich aktuell die Abfindung der weichenden Erben nicht etwa nach dem Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes oder dem Ertragswert des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 2049 BGB, sondern vielmehr nach dem Hofeswert. Das aber ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Dieser liegt in verfassungswidrig bedenklicher Weise deutlich unter dem Verkehrswert.

Der Referentenentwurf greift einen Vorschlag der vier nordwestdeutschen Bauernverbände auf, künftig als Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben das 0,6-fache des Grundsteuerwertes zu verwenden. Schätzungen zu Folge soll der neue Hofeswert in Form des 0,6-fachen Grundsteuerwertes  zwischen 10 und 15 % des Verkehrswertes ausmachen. Dabei soll sich der Faktor 0,6 aus einem Faktor von 0,4 für den reinen landwirtschaftlichen Betrieb und einem Aufschlag von 50 %, also von 0,2, für die Wohngebäude zusammensetzen.

Des weiteren sollen Hofesschulden den Hofeswert künftig um bis zu 80 % reduzieren können.

Die Ersetzung der Einheitswerte durch die Grundsteuerwerte als Voraussetzung der Hofeigenschaft und als Bemessungsgrundlage der Hofabfindung für die weichenden Erben hat ohne jeden Zweifel den Vorteil der Praktikabilität und der geringen Transaktionskosten. Dennoch bleibt die Frage, ob es (verfassungsrechtlich) vertretbar und geboten ist, die weichenden Erben einer landwirtschaftlichen Besitzung gegenüber weichenden Erben bei einem gewerblichen Unternehmen so stark zu benachteiligen. Der Entwurf sollte ergebnisoffen diskutiert werden.

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