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Rechtsfragen des 3D-Druckes

Christian Stücke

2013-01-11 10:47

Es klingt geradezu fantastisch: mit der geeigneten Hardware ist es möglich, komplexe Objekte dreidimensional auszudrucken. Drucker produzieren ihr Ergebnis nicht auf Papier, sondern als normale Gegenstände, die für sich genommen auch das Ergebnis einer fabrikmäßigen Herstellung sein könnten. Was wie Zauberei klingt, stellt sich als komplexes Zusammenwirken zwischen einer Planungssoftware und dem fertigenden Gerät („3D-Drucker“) dar. Dieser innovative Fertigungsprozess bietet gerade Privatpersonen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen ungeahnte Gestaltungs- und Nutzungsmöglichkeiten. Die Technik des 3D-Druckes haben auch Dienstleister für sich entdeckt: das dreidimensionale Objekt wird zuhause am Computer konstruiert. Die Konstruktionsdaten werden an den Dienstleister übermittelt, dieser schickt das von ihm fertig ausgedruckte Modell anschließend per Post an den Auftraggeber. Der Beitrag zeigt, welche Rechtsfragen sich im Zusammenhang mit dem dreidimensionalen Druck ergeben.

I. Technik

Gegenüber herkömmlichen Techniken bei der Herstellung von Werkstücken besitzt der dreidimensionale Druck erhebliche Vorteile. Gegenüber dem Spritzgussverfahren entfällt die Herstellung einer Gussform. Gegenüber anderen Verfahren, bei denen die Werkstücke durch Ausschneiden, Drehen oder Bohren gewonnen werden, entfällt der Materialverlust. Werkstücke können in einem Arbeitsgang erzeugt werden, gleich wie komplex das geplante Gebilde auch sein mag. So lassen sich etwa in sich arbeitende Zahnräder in demselben Arbeitsgang fertigen, in dem auch starre Achsen hergestellt werden, auf die die Zahnräder gesetzt sind. Ein anderes Beispiel: eine Schraube wird gleich in einer passenden Mutter gefertigt. Beide Werkteile, also Schraube und Mutter, werden gleichsam aus einem Guss, nämlich letztlich in einem Arbeitsgang hergestellt.

Derzeit arbeiten die meisten 3D-Drucker mit lediglich einem Werkstoff. Bei dieser Entwicklung wird es jedoch nicht bleiben. Bereits jetzt werden kombinierte Druckverfahren erprobt (multipler 3D-Druck). Auch mehrfarbiger Druck ist mittlerweile möglich. Der Komplexität scheinen dabei in der Praxis schon jetzt keine Grenzen gesetzt zu sein. So finden sich beispielsweise Vorlagen für die Herstellung von Varianten des Zauberwürfels, die für die Nutzung im dreidimensionalen Druck vorgesehen sind. Vorlagen jeglicher Art werden interessierten Nutzern unter anderem über das Internet zur weiteren Verwendung angeboten. Gewisse Popularität hat ein Vorgang in den USA erhalten, bei dem ein Hersteller von 3D-Druckern dafür sorgte, dass ein für die Herstellung einer Schusswaffe vorgesehener Drucker umgehend aus einem Leasingvertrag zurückgeholt wurde (NZZ vom 23.08.2012).

1. Planung

Im Rahmen der Planung entsprechender Projekte müssen zunächst die Daten, die später von dreidimensionalen Druckern verarbeitet werden sollen, erzeugt werden. Dies geschieht durch den Einsatz einer Konstruktionssoftware. Dabei ist es nicht erforderlich, auf teure Spezialsoftware zurückzugreifen. Die entsprechenden Konstruktionsdaten lassen sich ohne Weiteres durch freie Software, etwa Google SketchUp, erzeugen. Hier lässt sich das geplante Werkstück zweidimensional skizzieren. Das sich daraus ergebende Objekt kann dann von der Software in die dritte Dimension durch Drücken und Ziehen extrudiert werden. Natürlich lassen sich komplexe Formen ohne exakte Konstruktionsdaten und entsprechende Berechnungen nicht fertigen. Die Software liefert aber durch das Implementieren entsprechender Plug-Ins schon sehr weit gehende Hilfestellungen. Gleichwohl ist die Planung dreidimensionaler Werkstücke alles andere als trivial. Für die Umsetzung einer Idee in eine fertige Konstruktionszeichnung sind vertiefte Kenntnisse technisch-mathematischer Art unbedingt erforderlich.

Als Alternative zum manuellen Konstruieren gewinnt das Scannen eines dreidimensionalen Objektes Bedeutung. Entsprechende Techniken sind durchaus preisgünstig zu realisieren. Die Daten des Produktoriginals werden dabei automatisiert in die Konstruktionssoftware übernommen, die dann eine Replikation oder Bearbeitung ermöglicht.

Das Ergebnis der Planungsarbeit findet sich dann schließlich in einer Datei, mit der der 3D-Drucker die eigentliche Fertigung beginnen kann.

2. Fertigungsprozess

Die 3D-Drucker nutzen für die Fertigung der Werkstücke aus den gelieferten Daten je nach Material unterschiedlicher Fertigungstechniken. Dabei findet für die Metallverarbeitung das Lasersintern oder Laserschmelzen Anwendung. Flüssige Kunstharze werden insbesondere im Wege der Stereolithographie schichtweise zu dreidimensionalen Objekten aufgebaut. Für die Arbeit mit Kunststoffen hat sich als Fertigungsverfahren die Schmelzschichtung oder das an den Tintenstrahldruck erinnernde Multi-Jet-Modeling durchgesetzt. 3D-Drucker sind dabei nicht unerschwinglich. Mittlerweile finden sich bereits Geräte in dem auch für privat interessanten Preisbereich ab etwa 1.000 Euro.

Welche Technik im Einzelnen auch eingesetzt werden mag: am Ende des Fertigungsvorganges steht ein im Wortsinne greifbares, dreidimensionales Ergebnis.

II. Rechtliche Bewertung

Sowohl bei der Planung, der Herstellung, erst recht beim Vertrieb solcher Werkstücke sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu beachten. Grenzen können sich insbesondere aus dem Urheberrecht, dem Markenrecht, dem Patentrecht, dem Recht der Gebrauchs- oder Geschmacksmuster ergeben, oder aber aus wettbewerbsrechtlichen Erwägungen heraus.

1.  Urheberrecht

Sowohl die am Anfang des Planungsprozesses stehenden zweidimensionalen Entwürfe, der selbstständig erstellte oder abgeleitete 3D-Entwurf wie auch das Ergebnis des Druckes – das fertige Objekt oder Produkt – lassen sich unter den Katalog der Werkarten des § 2 I UrhG subsumieren. Die Schutzfähigkeit der 2D- und 3D-Entwürfe ergibt sich daraus, dass diesen als Vorstufen zum eigentlichen Druckergebnis bereits ein eigener schöpferischer Ausdruck und die individuelle Prägung des Werkes zueigen ist (LG München I, GRUR-RR 2004, 1 ff – „Lagerhalle“; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 111 m.w.N.). In dieser Konsequenz kann sich im Einzelfall aus der Schutzfähigkeit eines Entwurfes ergeben, dass der auf dem Entwurf basierende Gegenstand nur dann hergestellt werden darf, wenn eine entsprechende Zustimmung des Urhebers vorliegt (OLG Frankfurt a.M., ZUM 2007, 306 – „Rechtseinräumung bei Architektenplanung“).

Allerdings ist hierbei zu beachten, dass unter den Schutz des Urheberrechts nur solche Ergebnisse fallen, die im Sinne des § 2 II UrhG als persönliche geistige Schöpfungen mit hinreichender Schöpfungshöhe anzusehen sind. Davon ist unter Berücksichtigung des hergebrachten Grundsatzes der „kleinen Münze“ immer dann auszugehen, wenn eine Höhe erreicht wird, die das Werk vom Alltäglichen abhebt (die „kleine Münze“ ist nach vorzugswürdiger Auffassung auch im Bereich der angewandten Kunst oder der Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art anzusetzen; zum Streitstand: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 6, Rz. 18 ff; aaO. § 9 Rz. 197; vgl. auch BGH, GRUR 1993, 34 – „Bedienungsanweisung“). Der Umstand, dass bei der Planung und Umsetzung dreidimensionaler Objekte auf entsprechende Software und Hardware zurückgegriffen wird, steht der Schutzfähigkeit grundsätzlich nicht im Wege (Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010,  § 6 Rn. 9 m.w.N.). Ausnahmen sind dann denkbar, wenn das Produkt das Ergebnis eines autonomen maschinellen Vorgangs ist, bei dem keine auf das konkrete Produkt bezogenen menschlichen Anweisungen erteilt wurden. In dieser Konsequenz erweisen sich auch die Ergebnisse dreidimensionalen Druckes dem Urheberschutz nicht zugänglich, sofern die Gestaltung des Werkes vollständig durch den Gebrauchszweck vorgegeben wird (OLG Karlsruhe, GRUR 1985, 534 – „Architektenplan“; Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn. 109). Ebenso ist es im Hinblick auf den zu betreibenden Aufwand statthaft, ein dreidimensionales Modell von einem an sich urheberrechtlich geschützten zweidimensionalen Entwurf abzuleiten, § 24 UrhG, sofern nicht die Schutzfähigkeit des 2D-Entwurfs entgegensteht.

Im Rahmen der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen ist auch die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter 2D- und 3D-Entwurfsmaterialien, aber auch fertiger Objekte im Wege des 3D-Scans und -Druckes statthaft. Als Vervielfältigung gilt neben der 1:1-Kopie auch die Transformation einer Vorlage in einen anderen Werkstoff (BGH, NJW 1966, 542 – „Apfel-Madonna“; BGH, GRUR 1988, 690 – „Kristallfiguren“) oder in eine andere Dimension (2D in 3D oder umgekehrt, BGH, GRUR 2004, 855 – „Hundefigur“). Auch das Vergrößern oder Verkleinern von Vorlagen oder Objekten steht der Annahme einer Vervielfältigung nicht entgegen (BGH, NJW 2010, 2731 – „Vorschaubilder“ = GRUR-Prax 2010, 251 [Czychowski].

Insgesamt ist der rein private Gebrauch von 3D-Druckern weitestgehend unproblematisch. Wird ein Objekt ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse hergestellt, greift auch hier das Privileg des § 53 UrhG (ausführlich Grosskopf, CR 2012, 618 m.w.N.).

Tritt ein auch kommerzieller Zweck hinzu, kommt ein Berufen auf diesen Privilegierungstatbestand nicht mehr in Betracht. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein hergestelltes Objekt auf einem aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammenden dreidimensionalen Entwurf beruht.

2. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Beim Gebrauch technischer Vorlagen sind Vorgaben aus dem Patengesetz sowie – mit diesen korrespondierend – dem Gebrauchsmustergesetz zu beachten. Mit dem Inhalt der Bestimmungen stimmt auch das Geschmacksmustergesetz überein, sodass entsprechend verwiesen werden kann.

Das Fertigen von 2D- oder 3D-Entwürfen für den späteren Druck ist noch kein Herstellen im Sinne des Gesetzes, sondern reine Vorbereitungshandlung (Mes, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl. 2011, § 9 PatG Rn. 34 m.w.N.). Obgleich diese Handlungen, da patentfrei, an sich nicht untersagungsfähig sind, kommt doch bei einer zweckgerichteten Überlassung insbesondere von 3D-Entwurfsmaterial an einen Lohnunternehmer, der dann das Objekt im Wege des 3D-Druckes herstellt, ein Mitwirken an einer (fremden) Herstellung in Betracht, sodass Raum für vorbeugende Unterlassungsansprüche auch gegen den Entwurfshersteller bestehen (Mes, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl. 2011, § 9 Rz. 34). Gefahr birgt auch das reine, ggf. prospektmäßige Anbieten von Objekten zur späteren Herstellung selbst oder durch Dritte (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – „Thermocycler“; OLG Karlsruhe, GRUR 1986, 892 ff.).

Gerade komplexe 3D-Druckergebnisse weisen stark ausgeprägte Eigenarten auf, sodass sich daraus ein umfassender Schutz nach dem Geschmacksmustergesetz ergibt (BGH, GRUR 78, 168 f. – „Haushaltsschneidemaschine“; LG Düsseldorf, BeckRS 2009, 23513 – „Clogs“). Geschmacksmusterrechte werden dabei nicht schon durch Verschnörkelungen oder das Anbringen von Verzierungen aufgehoben (Eichmann/v. Falckenstein, GeschMG, § 38 Rn. 17). Neue Grundformen weisen eine gewöhnlich geringe Musterdichte auf. Danach erweisen sich ähnlich gestaltete Formen, die in Details geändert werden, lediglich als musterverletzende Ausführungsvarianten (OLG Düsseldorf, BeckRS 2008, 03359 – „Einhebel-Mischer“).

Sowohl den patentrechtlichen als auch den gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlichen Bestimmungen ist gemein, dass diese den rein privaten Gebrauch oder die Weitergabe von Entwürfen wie auch den fertigen Erzeugnissen gestatten (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschMG). Die private Gebrauchsmöglichkeit gestattet auch, Dritte mit der Fertigung der Objekte im 3D-Druck zu beauftragen. Betreiben diese indes 3D-Druck in geschäftlichem Umfang so ist denkbar, sie bei Fertigung von Drucken, die ersichtlich Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster verletzen, als Täter auf Unterlassen und Vernichtung haften zu lassen (in diese Richtung BGH, NJW-RR 2010, 110 – „MP3-Player-Import“; a.A. Grosskopf, CR 2012, 618).

3. Markenrecht

Der Gebrauch einer Marke, einer schutzfähigen geschäftlichen Bezeichnung oder geschützten geografischen Herkunftsangabe ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn ausschließende Rechte im Sinne der §§ 14, 15 und 127, 128 MarkenG entgegengehalten werden können. Voraussetzung ist stets, dass die betreffende Handlung im geschäftlichen Verkehr erfolgt. Damit ist die Nutzung von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen oder geografischer Herkunftsangaben sowohl bei Erstellung oder Weitergabe von Entwürfen, wie auch der fertigen Objekte im privaten Bereich bedenkenlos möglich (Grosskopf, CR 2012, 618).

Umgekehrt scheidet die auf Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils ausgerichtete Herstellung einer Ware unter Nutzen einer Marke aus, solange der Eindruck erweckt wird, die Ware stamme vom Inhaber der Marke. Dies wird insbesondere bei einer maßstabsgerechten Übernahme der Fall sein. Wird hingegen ein markenrechtlich geschützter Gegenstandes miniaturisiert, etwa zum 3D-Druck von Spielzeug, ist dies zunächst statthaft. Auch das Anbringen eines Markenlogos auf der Miniatur ändert daran nichts. Denn die angesprochenen Verkehrskreise unterscheiden regelmäßig zwischen Markeninhaber und Hersteller der Miniaturen (EuGH, BeckEuRS 2007, 441460 – „Opel/Autec“; BGH, GRUR 2010, 726 – „Opel Blitz II“; Fezer, GRUR-Prax 2010, 377).

Portalbetreiber, die ein Anbieten von Entwürfen oder fertigen 3D-Erzeugnissen ermöglichen, haften nach den Grundsätzen der Störerhaftung, sobald sie erkennen können, dass das Anbieten Markenrechte verletzt und der Anbieter nicht mehr rein privat handelt (EuGH, GRUR 2011, 1025 – „L’Oréal“; Jahn/Leible, GRUR-Prax 2011, 324). Eine verdachtslose Vorabkontrolle ist Betreibern solcher Portale hingegen regelmäßig nicht zuzumuten (BGH, MMR 2011, 172 – „Kinderhochstühle im Internet“ = GRUR-Prax 2011, 32 [Volkmann]; LG Hamburg, BeckRS 2012, 10178).

4. Wettbewerbsrecht

Zu den behandelten Ansprüchen können auch solche aus dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§§ 3, 4 Ziff. 9 UWG) treten (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012,  § 4 Rz. 9.6 ff.; vgl. für Geschmacksmuster: BGH, GRUR 2009, 79 – „Gebäckpresse“).

Wer also 3D-Ausdrucke anbietet, die Waren eines Mitbewerbers nachahmen, löst insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus, wenn eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt wird, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ausgenutzt oder beeinträchtigt wird oder aber die Kenntnisse oder Unterlagen, die für die Nachahmung erforderlich sind, in unredlicher Weise erworben wurden. Dabei wird im wettbewerbsrechtlichen Sinne nicht das Original geschützt. Der Hersteller einer originalen Ware wird vielmehr gegen Beeinträchtigungen bei der Vermarktung des Originals geschützt. Bei Weitergabe auch schon von 2D-Vorlagen an Mitbewerber greift zudem die den Geheimnisschutz nach § 17 UWG ergänzende Strafvorschrift des § 18 UWG. Dabei genügt bereits, dass eine Vorlage – auch ohne ein sonstiges Schutzrecht zu verletzen (Köhler/Bornkamm, UWG, § 18 Rn. 9) – geeignet ist, dem Verletzer den Gebrauch eines nicht öffentlich zugänglichen, verkörperten technischen Gedankens zu ermöglichen (BGH, GRUR 1960, 554 ff. – „Handstrickverfahren“).

Rechtsanwalt Christian Stücke, FA für IT-Recht und Verwaltungsrecht, Sticherling, Simon  und Partner GbR, Helmstedt

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