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Meine Kommentare
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Jens:
Die Kausalität ergibt sich daraus, dass diejenigen, die den gesetzten Link sehen/anklicken einen Zugang zu den Seiten erhalten können bzw. es ihnen erleichtert wird, Zugang zu erhalten. Existiert dieser Link nicht, mag noch ein anderer Zugang über andere Links möglich sein, aber eben nicht über diesen. Ersatzursachen beseitigen nicht die konkrete Kausalität.
Dass hier tatsächlich geprüft wurde, ergibt sich aus dem Beschluss des AG (im Eingangsposting verlinkt)
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte Michelle,
es ist hier kein Rechtsberatungsportal, aber soviel kann man sagen: Herr Hoeren (Kommentar #1) hat bereits diesen Link genannt.
Die KriPo Düsseldorf (Kommissariat 21) sammelt offenbar weitere Schadensanzeigen:
"Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 1. Februar 2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt haben, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter Telefon 0211-8700 in Verbindung zu setzen." Aber Sie haben ja hoffentlich nichts gezahlt.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Es sind ja schon einige Anwälte mit zumindest "merkwürdigen" Geschäftsmodellen oder Zusammenwirken mit unseriösen Mandanten aufgefallen, was (bei entsprechendem Vorsatz) zumindest als Beihilfe - wenn ein solcher oder ein ähnlicher Verstoß vorliegt - gewertet werden kann. Die Rechtsanwaltskammern sollten in solchen Fällen schnell(er) reagieren, denn diese Leute schaden dem Ruf der Branche - insbesondere in Zeiten der Verbreitung durch das internet - natürlich ganz erheblich. Ob die von Ihnen genannte Kanzlei dazu gehört (die website sieht eigentlich seriös aus), kann man natürlich ohne Sachverhalt nicht beurteilen. Zunächst einmal hat ja auch jeder Mandant das Recht auf anwaltliche Verfolgung seiner rechtlich begründeten (!) Interessen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Auf zis-online bespricht der Leiter der für das Strafprozessrecht zuständigen Abteilung im österreichischen Bundesministerium für Justiz, Christian Pilnacek, die Althaus-Entscheidung, insbesondere die Tatsache des "kurzen" Verfahrens. Mich haben die sehr eingehenden Ausführungen überzeugt. Im Fazit heißt es:
"In einer Zeit, in der vereinfachte Verfahren und Verständigungen auch im Fall schwerwiegender Straftaten zur Entlastung einer überforderten Strafgerichtsbarkeit gefordert werden, sollte ein Verfahren, das im Ergebnis keinen der Beteiligten übervorteilte, nicht zum Anlass grundsätzlicher Justizkritik genommen werden. Eine Justiz, die sich ausschließlich nach den Bedürfnissen der Medien und ihrer Konsumenten orien-tiert, können wir uns alle nicht wünschen, es sei denn, dass wir mehr Interesse an CourtTV, als an Gerechtigkeit für die Verfahrensbeteiligten, nämlich für Angeklagte und Opfer haben."
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ist schon etwas passiert? Hat wer was gehört oder gelesen?
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Hoeren,
bin kein Zivilrechtler, aber Verträge können nicht durch Schweigen geschlossen oder wesentlich (Zahlungspflicht, Kündigungsfristen) geändert werden. Eine AGB-Regelung, die eine einseitige Änderung so gravierender Punkte erlaubt, ist überraschend und daher unwirksam; zumindest wäre die Berufung auf diese Nr.9.1 missbräuchlich.
Ein Betrugsversuch kann gegeben sein, wenn hier bewusst über eine Zahlungspflicht getäuscht wird, also das Geld auf dieser Grundlage eingefordert wird in der Erwartung, dass die Leute dann irrtumsbedingt zahlen. Täuschungsvorsatz und Absicht unrechtmäßiger Bereicherung muss noch nachgewiesen werden, also, dass die Betreiber selbst gar nicht von einer Zahlungspflicht ausgegangen sind. Daran dürften insbesondere dann wenig Zweifel bestehen, wenn die Betreiber sich schon zuvor mit Abzocke befasst haben. Hinweise auf den subj. Tatbestand ergeben sich auch daraus, dass die Betreiberfirma nach den von Ihnen verlinkten Mitteilungen offenbar postalisch nicht für Einschreibesendungen erreichbar ist.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrte/r Herr/Frau Garcia, sehr geehrter Herr Stadler,
Dank für Ihre Ausführungen, die die Diskussion hier bereichern. Ich sehe, wir sind uns in der Sache weitgehend einig, nämlich dass die Entscheidung des LG Karlsruhe juristisch nicht überzeugt, weil die Kausalitätserwägungen nichts zur Sache tun und die Besitzannahme spekulativ ist.
Sehr geehrte/r Herr/Frau bombjack,
ich glaube nicht, dass wir es mit Strafvereitelung im Amt zu tun haben. Browser-Cache als Besitz ist weitgehend eine Frage des subjektiven Tatbestands. Das bloße Anschauen im Netz ist noch nicht strafbar, aber nach (wohl) h.M. das "bewusste" Laden auf die Festplatte. Der subj. Tatbestand ist aber kaum nachweisbar, da die meisten Browser automatisch cachen und viele User das nicht wissen. Wer dies als Staatsanwalt voraussieht, kann auch die Ermittlungen einstellen bzw. gar nicht erst aufnehmen, ohne damit eine Strafe zu vereiteln.
(und jetzt Fußball gucken)
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stadler,
wenn Sie den Link bei "Schutzalter" meinen, der besteht in der Tat noch, ich habe mich freilich auf den Link des betr. Bloggers bezogen, um den es hier ja nur gehen kann.
Ich möchte noch Folgendes anmerken: Der Vorwurf der Beihilfe zum Zugänglichmachen durch den Link kann gar nicht durch Beweismittel, die beim Beschuldigten aufgefunden werden, belegt werden. Die Ausführungen des LG Karlsruhe zur Kausalität der Kettenverlinkung haben deshalb gar keine rechtliche Bedeutung für die (Un-)Rechtmäßigkeit der Durchsuchung. Denn eine evtl Beihilfe zum Zugänglichmachen durch den Link wäre ja schon vollständig "bewiesen", einer Durchsuchung bedürfte es dazu nicht. Das scheint dem LG auch rechtzeitig aufgegangen zu sein, wenn das Gericht dann doch ab S.4 Mitte wieder einschwenkt auf den Besitztatbestand. Hierzu wird erstens angenommen (ebenso schon das AG), dass derjenige, der einen Link setzt, zuvor die verlinkte Seiten aufgerufen hat. Zweitens wird angenommen, dass schon das bloße Laden in den cache einen (bewussten) Besitz bedeutet - eine noch nicht endgültig entschiedene Frage, vgl. MüKo-Hörnle, § 184 b Rn. 27, die mit dem zitierten Beleg BGH 10. 10. 2006 - 1 StR 430/06 NStZ 2007, 95 m.E. nicht schlüssig unterstützt wird. Dieser Beschluss belegt nämlich eher das Gegenteil, dass nämlich das bloße automatisierte Laden in den cache noch nicht (bewusster) Besitz ist.
Erst beide Annahmen zusammen begründen einigermaßen schlüssig den Verdacht, dass hier auf der Festplatte des Bloggers kinderpornographisches Material aufzufinden sein könnte. Die erste Annahme wäre möglicherweise dann plausibel, wenn der blogger z.B. in seinem Text äußerte, er habe selbst die Seiten von der Sperrliste geprüft etc. Eine bloße Verlinkung der Schutzalterseite lässt m.E. noch nicht den Schluss zu, er habe die dort drittverlinkten (ich gehe jetzt mal davon aus, es ist so, wie Sie sagen) Seiten auch einzeln aufgerufen.
Meine schon oben angesprochene These wäre, dass hier von den Strafverfolgungsbehörden versucht wird, eine Prüfung solcher Sperrlisten zu unterdrücken, indem Angst vor Durchsuchungen erzeugt wird. Dafür sollten sich die Gerichte nicht einspannen lassen.
Freundliche Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Ralf,
danke für Ihre positive Rückmeldung, hört man ja gern. Ich kenne aber durchaus einige (jüngere und ältere) Kollegen, die mal eine "riskante" Meinung vertreten, allerdings tun dies nur wenige in Blog-Form.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Stadler,
danke für ihren ausführlichen Kommentar. Es wird Sie nicht verwundern, dass Sie mich in dem Punkt, in dem wir uneins sind, weiterhin nicht überzeugen - ich halte die ersten posts auf internet-law und datenschutzbeauftragter-online und insbesondere das Hervorheben des Kausalitäts-Zitats nicht für einen korrekte Wiedergabe des Geschehenen. Das gilt ausdrücklich nicht für Ihre späteren (zeitlich nach meinem hiesigen Eintrag liegenden) Ausführungen in den Kommentaren zu Ihrem post.
Die Gesetzeslage ist bei § 184 b StGB, wie Sie wissen, außerordentlich streng. Ebenso strenge Folgen ergeben sich aus § 27 StGB (denken Sie an die psychische Beihilfe, bei der die Rechtsprechung nicht einmal Kausalität für die Tatbegehung verlangt). Unterstellt jemand wolle einem KiPo-Verbreiter tatsächlich Aufmerksamkeit verschaffen und ihm beim Zugänglichmachen von KiPo helfen, könnte der Tatbestand einer Beihilfe durch eine Kettenverlinkung erfüllt sein. Die Darlegung der Kausalität ist m. E. nicht die Sensation dieses Beschlusses.
Ich teile Ihre Kritik an der Sachverhaltsaufklärung des LG, bin aber nicht sicher, warum man dann ohne Aktenkenntnis dem Sachverhalt des AG Richtigkeit unterstellen kann. Ob die Verlinkung heute noch dieselbe ist wie vor der Durchsuchung, wie Sie sagen, konnte und kann ich ebenfalls nicht beurteilen, es erschien/erscheint mir jedenfalls wahrscheinlich, dass der Blogger seinen Link, der ihm eine Durchsuchung eingebracht hat, mittlerweile verändert hat.
Bei der Kritik an der Durchsuchungsanordnung selbst (und den Folgen einer Angstmache per Durchsuchungsanordnung) bin ich ganz einverstanden mit Ihnen. Man muss allerdings auch klar sagen, dass es sich nicht um ein "Urteil" handelt, das unmittelbar alle Blogger jetzt sofort betrifft, auch nicht um eine Entscheidung über die Strafbarkeit des Betroffenen, sondern um eine Entscheidung im Einzelfall zum Bestehen eines Tatverdachts. (Hart ist es dennoch, klar.)
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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