Grunderwerbsteuerreform – Referentenentwurf liegt vor

von Dr. Alexander Zitzl, veröffentlicht am 22.05.2019
Rechtsgebiete: Steuerrecht|4375 Aufrufe

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.05.2019 den Referentenentwurf des „Jahressteuergesetzes 2019“ veröffentlicht. Amtlich wird es als „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bezeichnet.

Der Referentenentwurf enthält erstmals einen offiziellen und konkreten Vorschlag für die Reform der Grunderwerbsteuer bei Share Deals. Im Wesentlichen folgen die geplanten Änderungen dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 29.11.2018. In Kraft treten sollen die Änderungen zum 01.01.2020.

Künftig sollen die bisher maßgeblichen Beteiligungshöhen bei Übertragung und Vereinigung von Anteilen an einer grundstückshaltenden Gesellschaft in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG von 95% auf 90% herabgesetzt werden. Zudem soll die Frist, innerhalb der die Übertragung von Anteilen an grundstückshaltenden Personengesellschaften auf neue Gesellschafter Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs,2 a GrEStG auslöst, von fünf auf zehn Jahre verlängert werden. Die Vor- und Nachbehaltensfristen in den §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 und 4 GrEStG, die insbesondere für die steuerfreie Übertragung von Grundstücken zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern zu beachten sind, werden von 5 auf 10 bzw. 15 Jahre verlängert. Nach aktuellem Recht ist es beispielsweise möglich, zunächst weniger als 95% (typischerweise 94,9%) der Anteile an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft zu erwerben, ohne dabei Grunderwerbsteuer auszulösen, und dann, nach Ablauf von 5 Jahren, die verbleibenden Anteile (typischerweise 5,1%) zu erwerben. Da im Zeitpunkt des Erwerbs der verbleibenden Anteile der Erwerb der Mehrheitsbeteiligung bereits mehr als 5 Jahre zurückliegt, löst der Erwerb der verbleibenden Anteile keine Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG aus. Die Anteilsvereinigung von mindestens 95 % der Anteile hingegen löst zwar Grunderwerbsteuer gem. § 1 Abs. 3 GrEStG aus. Allerdings wird die Grunderwerbsteuer in Höhe der bereits fünf Jahre bestehenden Beteiligung nach § 6 GrEStG nicht erhoben. Faktisch wird Grunderwerbsteuer nur auf den Erwerb des verbleibenden Anteils erhoben. Dies soll in Zukunft erst nach 15 Jahren möglich sein.

Darüber hinaus soll – entsprechend der Regelung zu Personengesellschaften – ein neuer Tatbestand für Gesellschafterwechsel bei grundbesitzhaltenden Kapitalgesellschaften § 1 Abs. 2b GrEStG-E eingeführt werden. Demnach soll Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn innerhalb von 10 Jahren mindestens 90% der Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Hierbei sollen Erwerbsvorgänge unberücksichtigt bleiben, die auf Verpflichtungsgeschäften beruhen, die innerhalb eines Jahres vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag abgeschlossen wurden, vorausgesetzt, die Anteile werden binnen eines Jahres nach der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag übertragen. Warum Vertrauensschutz nur gewährt wird, wenn das relevante Verpflichtungsgeschäft binnen eines Jahres vor der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag abgeschlossen wurde, erschließt sich nicht. Vielmehr erscheinen Übertragungen von Anteilen aufgrund eines Kaufvertrags, der vor diesem Zeitpunkt und damit möglicherweise noch vor Beginn der politischen Diskussion um die Reform abgeschlossen wurde, erst recht schutzwürdig.

Zur Verhinderung von Besteuerungslücken bei Share Deals, die zwar nach altem, jedoch nicht nach neuem Recht Grunderwerbsteuer auslösen (insbesondere weil die nach neuem Recht relevante Beteiligungshöhe von 90% bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits überschritten war, nicht aber die nach altem Recht geltende Beteiligungsquote von mindestens 95%), ist eine subsidiäre Anwendung der bisherigen Grunderwerbsteuertatbestände vorgesehen. Hält beispielsweise ein Gesellschafter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts 94,9% der Anteile an einer grundstückshaltenden GmbH und erwirbt er die verbleibenden 5,1% hinzu, so löst dies bei isolierter Betrachtung des neuen Rechts keine Grunderwerbsteuer aus. Denn die nach neuem Recht maßgebliche Beteiligungshöhe von mindestens 90% nach § 1 Abs. 3 GrEStG-E war bereits zuvor überschritten. Allerdings wird durch den Hinzuerwerb erstmals die nach altem Recht geltende Beteiligungshöhe nach § 1 Abs. 3 GrEStG von mindestens 95% überschritten. Nur mit der Anordnung der subsidiären Anwendbarkeit des alten Rechts wird in diesen Fällen eine grunderwerbsteuerneutrale Aufstockung verhindert.

Ob die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer letztendlich so umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die politische Diskussion um die Verschärfung der Regelungen für Share Deals ist noch nicht abgeschlossen.

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