Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Eben nicht.

Hättet Ihr mal besser bei der Firma angerufen und nachgefragt. Ich für meinen Teil habe es getan und Ihr sitzt in einem Zug nach Nirgendwo.

Am 3.06. hat die sich eine Zweitaustellung geholt. Was sich mit der Zeugenaussage Braun wunderbar deckt.

Ich meine mich zu erinnern, P3M hätte noch mal eine Kopie geholt irgendwann nach Ende 2002.

Irgendwann wird sie wohl wieder unter Ihrem Mädchennamen agiert haben wollen.

Bei der Gelegnheit muss sie schlicht gesagt haben: "Ich heisse jetzt wieder Müller." Und schwupss ist der Name geändert.

 

Mich erinnert das hier an einen Verkehrsunfall eines Betrunkenen mit anschliessender Fahrerflucht.

Nachdem geklärt wurde, ob der Schlüssel, der bei ihm gefunden wurde, zum Auto passt, wird gerufen: "Man hat aber nie untersucht, ob überhaupt ein Motor unter der Haube war."

 

Der Hersteller hat in diesem Program nichts revisionssicher gemacht. Jeder der Zugang hat, kann alles verändern. Nachträglich nicht mehr feststellbar.

Aber wir haben ja ein Back-up. Das ist schon schwieriger zu fälschen.

 

Ihr werdet eine Manipulation nie nachweisen können.

Müsst Euch aber fragen lassen:

 

- Warum fälscht man am 3.6 ein Attest für den 14.8 und schreibt nicht gleich rein "14.8.2001"?

- Warum wissen die nicht, wo ihre Fälschung abgelegt ist, sondern stellen nachträglich noch eine schlüssige Abrechnungssystematik her?

- Warum soll der Arzt da mitmachen?

 

Der Serversuchlauf zeigt natürlich bei der Mutter kein Maske-Mollath an.

Bei einer Praxisgemeinschaft gilt immer noch, dass A nicht in die Akten von B schauen sollte. 

 

astroloop schrieb:

 

Der Hersteller hat in diesem Program nichts revisionssicher gemacht. Jeder der Zugang hat, kann alles verändern. Nachträglich nicht mehr feststellbar.

 

Nur wie passt das mit den Dokumentationspflichten des Arztes zusammen? Die Krankenkasse müsste ja jedem Arzt die Zahlungen verweigern, der so ein Programm verwendet, das gar nicht für die Dokumentation taugt.

@Lutz Lippke

Woraus ergibt sich, dass ein Arzt seiner Dokumentationspflicht mit einer revisionssicheren Datenbank nachkommen muss? Und war das im Jahr 2001 schon vorgeschrieben?

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astroloop schrieb:

Eben nicht.

Hättet Ihr mal besser bei der Firma angerufen und nachgefragt. Ich für meinen Teil habe es getan und Ihr sitzt in einem Zug nach Nirgendwo.

Am 3.06. hat die sich eine Zweitaustellung geholt. Was sich mit der Zeugenaussage Braun wunderbar deckt.

Ich meine mich zu erinnern, P3M hätte noch mal eine Kopie geholt irgendwann nach Ende 2002.

Irgendwann wird sie wohl wieder unter Ihrem Mädchennamen agiert haben wollen.

Bei der Gelegnheit muss sie schlicht gesagt haben: "Ich heisse jetzt wieder Müller." Und schwupss ist der Name geändert.

 

Mich erinnert das hier an einen Verkehrsunfall eines Betrunkenen mit anschliessender Fahrerflucht.

Nachdem geklärt wurde, ob der Schlüssel, der bei ihm gefunden wurde, zum Auto passt, wird gerufen: "Man hat aber nie untersucht, ob überhaupt ein Motor unter der Haube war."

 

Der Hersteller hat in diesem Program nichts revisionssicher gemacht. Jeder der Zugang hat, kann alles verändern. Nachträglich nicht mehr feststellbar.

Aber wir haben ja ein Back-up. Das ist schon schwieriger zu fälschen.

 

Ihr werdet eine Manipulation nie nachweisen können.

Müsst Euch aber fragen lassen:

 

- Warum fälscht man am 3.6 ein Attest für den 14.8 und schreibt nicht gleich rein "14.8.2001"?

- Warum wissen die nicht, wo ihre Fälschung abgelegt ist, sondern stellen nachträglich noch eine schlüssige Abrechnungssystematik her?

- Warum soll der Arzt da mitmachen?

 

Der Serversuchlauf zeigt natürlich bei der Mutter kein Maske-Mollath an.

Bei einer Praxisgemeinschaft gilt immer noch, dass A nicht in die Akten von B schauen sollte. 

 

Der Server-Suchlauf war also Ihren Informationen nach auf den Teil der Festplatte spezifiziert, der nur von der Mutter belegt wurde?

Um für die WAV gerichtsfest zu belegen, was der Sohn seit 2001 z.T Müller-Mollath-Maske Petra dokumentiert hat?

Das wär ja allerhand, wenn das war wäre.

Ist es aber zum Glück ja ja nicht ;-)

Und erklärt nach wie vor alles NICHT, warum die Mollath 2001 unter Müller gespeichert werden musste.

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f&f schrieb:
astroloop schrieb:

Eben nicht.

Hättet Ihr mal besser bei der Firma angerufen und nachgefragt. Ich für meinen Teil habe es getan und Ihr sitzt in einem Zug nach Nirgendwo.

Am 3.06. hat die sich eine Zweitaustellung geholt. Was sich mit der Zeugenaussage Braun wunderbar deckt.

Ich meine mich zu erinnern, P3M hätte noch mal eine Kopie geholt irgendwann nach Ende 2002.

Irgendwann wird sie wohl wieder unter Ihrem Mädchennamen agiert haben wollen.

Bei der Gelegnheit muss sie schlicht gesagt haben: "Ich heisse jetzt wieder Müller." Und schwupss ist der Name geändert.

 

Mich erinnert das hier an einen Verkehrsunfall eines Betrunkenen mit anschliessender Fahrerflucht.

Nachdem geklärt wurde, ob der Schlüssel, der bei ihm gefunden wurde, zum Auto passt, wird gerufen: "Man hat aber nie untersucht, ob überhaupt ein Motor unter der Haube war."

 

Der Hersteller hat in diesem Program nichts revisionssicher gemacht. Jeder der Zugang hat, kann alles verändern. Nachträglich nicht mehr feststellbar.

Aber wir haben ja ein Back-up. Das ist schon schwieriger zu fälschen.

 

Ihr werdet eine Manipulation nie nachweisen können.

Müsst Euch aber fragen lassen:

 

- Warum fälscht man am 3.6 ein Attest für den 14.8 und schreibt nicht gleich rein "14.8.2001"?

- Warum wissen die nicht, wo ihre Fälschung abgelegt ist, sondern stellen nachträglich noch eine schlüssige Abrechnungssystematik her?

- Warum soll der Arzt da mitmachen?

 

Der Serversuchlauf zeigt natürlich bei der Mutter kein Maske-Mollath an.

Bei einer Praxisgemeinschaft gilt immer noch, dass A nicht in die Akten von B schauen sollte. 

 

Der Server-Suchlauf war also Ihren Informationen nach auf den Teil der Festplatte spezifiziert, der nur von der Mutter belegt wurde?

Um für die WAV gerichtsfest zu belegen, was der Sohn seit 2001 z.T Müller-Mollath-Maske Petra dokumentiert hat?

Das wär ja allerhand, wenn das war wäre.

Ist es aber zum Glück ja ja nicht ;-)

Und erklärt nach wie vor alles NICHT, warum die Mollath 2001 unter Müller gespeichert werden musste.

ich kaufe ein h:

Ich meinte natürlich, das wäre ja allerhand, wenn das wahr wäre :-)

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f&f schrieb:
 Und erklärt nach wie vor alles NICHT, warum die Mollath 2001 unter Müller gespeichert werden musste.

Das wissen Sie doch gar nicht.

Alles spricht dafür, dass die unter Mollath gespeichert wurde und nachträglich in Müller geändert wurde.

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
 Und erklärt nach wie vor alles NICHT, warum die Mollath 2001 unter Müller gespeichert werden musste.

Das wissen Sie doch gar nicht.

Alles spricht dafür, dass die unter Mollath gespeichert wurde und nachträglich in Müller geändert wurde.

Das WISSEN Sie w o h e r?

Und warum wurde das vom Gericht in der WAV vollkommen ignoriert?

Gefälschte (äh ups, entschuldigung, nachträglich geänderte) Dateien zur unechten Urkunde machen den ganzen Vorgang für das Gericht und Sie also glaubwürdig und die jeweiligen Zeugenaussagen dazu glaubhaft?

Aha...........

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astroloop schrieb:

f&f schrieb:
 Und erklärt nach wie vor alles NICHT, warum die Mollath 2001 unter Müller gespeichert werden musste.

Das wissen Sie doch gar nicht.

Alles spricht dafür, dass die unter Mollath gespeichert wurde und nachträglich in Müller geändert wurde.

Um bei der Gelegenheit ganz genau nachzuhaken, WANN wurde denn, Ihrer Meinung nach, Mollath in Müller umgeändert?

Ich hauche nur gaaaanz leise Backup in 2003.

Und, warum ist denn dann Dr. R. glaubwürdig und seine Aussagen glaubhaft, wo er doch in der WAV 2014 ne ganz andere (wenn auch in sich NICHT nachvollziehbare) Erklärung dazu abgegeben hat, warum er damals schon, also in 2001 (und nicht, wie von Ihnen behauptet, später!) die PM unter Müller statt Mollath abgelegt hat.

Wenn DAS wahr wäre, was Sie da schreiben, dann hätt der Dr. R. ja gelogen bei der WAV.

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@MT

Vielleicht §10 Abs.5 der Musterberufsordnung (Stand 2001) ist heute noch der gleiche Wortlaut wie damals.

http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/bo2002.pdf

  1. (5)  Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. 

Ob das dahingehend auszulegen ist, dass die Dokumentation vor dem Arzt und dem Praxispersonal so geschützt werden muss, dass die keine Änderungen/Nachträge als berechtigte Zugangspersonnen mehr durchführen dürfen, ergibt sich nicht zwingend.

 

Blöd natürlich für den Patienten, wenn der Arzt sich im Schadensersatzprozess dadurch verleitet sehen könnte, dass die Behandlung doch ein wenig anders war, wie behauptet.

   

Der KK wird es wohl egal sein. Von der inhaltlichen Wahrheit ist erstmal auszugehen, wenn nicht andere Anhaltspunkte dagegen sprechen. Und die werden regelmässig nicht aus der IT kommen.

 

Letztlich ist der Arzt ja nicht gezwungen mit Compi zu arbeiten. Kann ja auch ein Hängeregister nehmen. Genau dieselbe Problemstellung: Den Schlüssel zum Aktenscshrank dürfen halt nur berechtigte Personnen haben.

astroloop schrieb:

@MT

Vielleicht §10 Abs.5 der Musterberufsordnung (Stand 2001) ist heute noch der gleiche Wortlaut wie damals.

http://www.blaek.de/pdf_rechtliches/haupt/bo2002.pdf

  1. (5)  Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. 

Ob das dahingehend auszulegen ist, dass die Dokumentation vor dem Arzt und dem Praxispersonal so geschützt werden muss, dass die keine Änderungen/Nachträge als berechtigte Zugangspersonnen mehr durchführen dürfen, ergibt sich nicht zwingend.

[...]

Änderungen/Nachträge sind natürlich möglich und werden sichtbar gekennzeichnet, so einfach ist das. Genauso wie eine Zweitausfertigung einer Urkunde als solche kenntlich gemacht wird. Schon allein damit nicht aus diesen Urkunden jeweils separat Rechtsgeschäfte generiert werden. Das ist doch wohl klar.

Aus der Berufsordnung habe ich ein paar mehr relevante Stellen zur Tätigkeit und dem Zeugnis des Arztes gefischt.

§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich in die ihn betreffenden
Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.

§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
Der Arzt muß seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines ärztlichen Mitarbeiters in der Praxis (angestellter Praxisarzt) setzt die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt hat die Beschäftigung des ärztlichen Mitarbeiters dem ärztlichen Kreisverband anzuzeigen.

§ 20 Vertreter
(1) Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen. Der Arzt darf sich grundsätzlich nurdurch einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen.
(2) Die Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist dem ärztlichen Kreisverband anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.

§ 21 Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.

§ 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Sofern Weisungsbefugnis von Ärzten gegenüber Ärzten besteht, sind die Empfänger dieser Weisungen dadurch nicht von ihrer ärztlichen Verantwortung entbunden.

§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
Der Arzt soll alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluß der Kammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.

§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine ärztliche Überzeugung auszusprechen.

Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch
- rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,

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Warum wurde die Akte der P3M unter dem Namen Müller abgelegt und warum unter den Akten der Frau Dr. M. und warum hat sie der Dr. M. Ende 2012 nicht von selber gefunden:

 

  • Der Dr. R. musste wissen, dass die sicher zahlreichen Patienten, die er während seiner gesamten Zeit als Fortbildungsassistent behandelt hatte unter den Akten seiner Mutter abgelegt waren. Er wird also auch unter den Akten seiner Mutter gesucht haben.

 

  • Wenn Max Mustermann behauptet, dass P3M irgendwann in die Praxis gekommen wäre und dabei mitgeteilt hätte „Ich heiße jetzt wieder Müller“, dann ist das eine reine Hypothese. – Ich habe noch nirgends gelesen, dass sie in der Zeit zwischen den beiden Herren Mollath und Maske tatsächlich wieder den Namen Müller angenommen hätte.

 

Max Mustermann drückt sich hier auch vorsichtshalber etwas schwammig aus:

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„Irgendwann wird sie wohl wieder unter ihrem Mädchennamen agiert haben wollen. – Bei der Gelegenheit muss sie schlicht gesagt haben: „Ich heisse jetzt wieder Müller.“ Und schwupps ist der Name geändert.

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Selbst beim schlechtest möglichen System kann ich mir nicht vorstellen, dass ein alter Patientenname im System vollkommen verschwindet und dann nur noch der neue Name auftaucht, bzw. dass bei Aufruf des alten Namens kein Verweis auf den neuen kommt. Bei welcher Firma Max Mustermann da angerufen und nachgefragt hat und welche Auskunft er bekommen hat wissen wir nicht genau, und diese spezielle Frage also nach einem „Namensverweis“ hat er anscheinend auch gar nicht gestellt.

 

 

  • Max Mustermann fragt:

 

„Warum fälscht man am 03.06.02 ein Attest und schreibt nicht gleich rein „14.08.2001“.

 

Antwort:

In den Textinhalt könnte man tatsächlich alles Mögliche „reinschreiben“, auch geänderte Daten, aber um das neue Druckdatum (03.06.02) dem alten Ausstellungsdatum anpassen zu können, benötigt man anscheinend die Zugriffserlaubnis auf ein Datumsmakro, und das hatte offensichtlich nur der Arzt persönlich.

 

  • -Ich denke, dass der Arzt am 14.08.01 ein ehrliches Attest geschrieben hat, welches auch ausgedruckt und der P3M ausgehändigt worden ist.
  •  
  • -Am 06.03.02 wurde dann von der P. S. ein neues, manipuliertes Attest erstellt (vermutlich bereits ohne die körperlichen Folgen des Autosprungs in Form der „Schürfwunden“ und ohne die Diagnose „Erschöpfungsdepression“ der P3M, dafür aber versehen mit den „Würgemalen“,sowie der „Ohnmacht“, beides als Hinweis auf die gefährliche KV, plus der „Bisswunde“ als Hinweis auf das geplante Irresein des G. Mollath.

 

Vom 06.03.02 gibt es nur noch ein Attest ohne Textinhalt.

 

  • - Am 03.06.02 wurde dann die manipulierte Endfassung und der insgesamt dritte Ausdruck des Attests angefertigt.

 

Das Problem mit den nachträglich manipulierten Attesten war immer das Datum, das man nicht dem ursprünglichen Ausstellungsdatum anpassen konnte, weil man keinen Zugriff auf dieses Datumsmakro hatte.

 

  • - Ende 2012 wurde dann vermutlich endlich der Dr. R. eingeweiht und dieser war dann einverstanden, dass sein ursprünglicher, ehrlicher Attestinhalt vom 14.08.01 durch den endgültig manipulierten Text vom 03.06.02 ersetzt worden ist, und er hat dann auch seinen Datumsmakrozugriff eingesetzt, so dass beim Ausdruck nicht der Dezember 2014 erscheint, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum vom 14.08.01.
  •  
  • Auf diese Weise konnte die P. S. dann beim WAV endlich das Attest mit Inhalt vom 03.06.02 mit dem ursprünglichen Ausstellungs- und Untersuchungstermin vom 14.08.01 präsentieren, wie ein lange vermisstes Karnickel, wobei sie mit mehreren Erklärungsversuchen wo sie es denn plötzlich her hätte auf peinliche Weise ziemlich ins Rudern gekommen ist.

 

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atropa belladonna schrieb:

  • - Ende 2012 wurde dann vermutlich endlich der Dr. R. eingeweiht und dieser war dann einverstanden, dass sein ursprünglicher, ehrlicher Attestinhalt vom 14.08.01 durch den endgültig manipulierten Text vom 03.06.02 ersetzt worden ist, und er hat dann auch seinen Datumsmakrozugriff eingesetzt, so dass beim Ausdruck nicht der Dezember 2014 erscheint, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum vom 14.08.01.
  •  
  • Auf diese Weise konnte die P. S. dann beim WAV endlich das Attest mit Inhalt vom 03.06.02 mit dem ursprünglichen Ausstellungs- und Untersuchungstermin vom 14.08.01 präsentieren, wie ein lange vermisstes Karnickel, wobei sie mit mehreren Erklärungsversuchen wo sie es denn plötzlich her hätte auf peinliche Weise ziemlich ins Rudern gekommen ist.

 

Wieso plädiert GM dann auf Notwehr?

Wie weiss P3M 2002 schon, dass der Arzt nicht vorgeladen wird?

Und wieso erzählt sie Krach schon 2001 von den Übergriffen, wenn sie den Tatentschluss erst 2002 fasst?

 

@ atropa belladonna # 15.

Kleine Korrektur:

 

Im vorletzten Absatz muss es heißen:

 

 ...so dass beim Ausdruck nicht der Dezember 2012 erscheint, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum vom 14.08.01.

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In #18 formuliert atropa belladonna eine Hypothese zur Genese der Patientenakte "Müller", deren Untermauerung oder Ausschluss durch ordnungsgemäße, nachvollziehbare Belege des verantwortlichen Arztes entsprechend seiner Dokumentationspflicht möglich war. Dabei ist es egal, ob der Arzt mit einem Karteikartensystem oder mit elektronischen Patientenakten arbeitet. Jede ungeklärte Unregelmäßigkeit geht erstmal zu Lasten des Arztes und schränkt seine Glaubwürdigkeit als Arzt und Zeuge ein.

Als Arzt, weil sich in der schludrigen Dokumentation von Befunden mit dem erklärten Zweck der Nachweisführung der Mangel an medizinischer Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein widerspiegelt.

Als Zeuge hat er ein Interesse daran, dass diese Mängel nicht zu seinen Lasten thematisiert werden und möglicherweise auch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Dass der Arzt diese Sachverhalte so bezeugt, dass die Mängel in einem milden Licht gesehen werden und er möglichst unbeschadet aus dem Dilemma herauskommt, sollte unbestritten sein. Dazu muss er kein Betrüger sein.

Vor und in der IT-Untersuchung wurden bereits einige Sachverhalte festgestellt, die einen nicht sachgerechten Umgang mit dem Praxissystem und Mängeln in der ärztlichen Dokumentation offenbarten. Statt hier nachzuhaken und durch Ermittlungen zu Zugriffsrechten, Datenhistorie, Datensicherungen eindeutige Ergebnisse zu erhalten, gaben sich Polizei, StA und Gericht mit eigenen Spekulationen, Mysterien und der Hilflosigkeit des Arztes zufrieden. Damit wurde der Arzt in der Frage beruflicher Pflichtverletzung vollkommen unbegründet entlastet und erübrigte damit auch eine Nachforschung zu möglichen Manipulationen durch Dritte. Das hatte ich in #19 als übliches justizielles Handeln festgestellt.

MM will nun in #22 wissen, dass für P3M die Akte Mollath am 14.8. als Patientin der Mutter angelegt und sachgerecht abgerechnet wurde. Woher weiß er das nur? Behauptungen wie immer ohne Quellenangaben. Widerspruchsfreie Erklärungen kann man ja massenhaft generieren, wenn kaum Tatsachen bekannt sind. Optimal ist das möglich, wenn tatsächlich NICHTS bekannt ist. Dann ist nämlich jede noch so hanebüchene Geschichte widerspruchsfrei, weil aus dem NICHTS Widersprüche nicht ableitbar sind. Aber soweit geht wohl auch MM nicht und setzt per Definition die Glaubhaftigkeit der als widerspruchsfrei auserwählten Daten und Erklärungen voraus, womit deren Widersprüche zu weiteren Daten und Erklärungen automatisch als nicht mehr überprüfbar und damit hinfällig erscheinen. Das bestätigt das übliche justizielle Handeln und produziert damit schon in den Vorbedingungen das bestätigende Ergebnis der "Urteilskritik". Was soll das?

f&f fasst in #23 das doppelte MM-Paradoxon zusammen und weist dann in #24 implizit auf den größten Denkfehler der beteiligten Juristen in der IT-Sache hin. Denn trotz der optischen Wahrnehmung des Krankenblatts im Praxissystem, suchte man auf dem Server nur nach Worddateien als Träger der Informationen. Hatte man denn irgendeine Vorstellung wie die Daten eingegeben, organisiert und wieder ausgegeben werden? Gab es eine Idee, wie, wann und warum aus Teildaten des Krankenblatts eine Worddatei entsteht und wo dann der andere Teil der vorhandenen Daten verbleibt? Nun, MM erklärte ja schon, dass man schlicht nicht daran gedacht hätte, logisch zu denken. Das hätte zwar nicht einmal technisches Verständnis erfordert, aber eben eine offene Herangehensweise und entsprechende Ermittlungen.

MM beglückt uns dann in #25 erneut mit schlichten Wahrheiten aus dem Nirgendwo. So wird aus einem Attest vom 3.06. per Definition eine Zweitausstellung. Das steht da zwar nicht drauf, aber ist so. Punkt! Auch die Namensänderung erklärt sich ebenso schlicht: "Ich heisse jetzt wieder Müller".

Sicherlich ging oder geht auch MM mal zum Arzt. Da legt er nicht seine KK-Karte, auf der ja die persönlichen Daten gespeichert sind, zum Einlesen vor, sondern lässt sich nach divenhafter Vorstellung unter seinem neuen Künstlernamen aber auf Kosten der gewöhnliche KK behandeln. Das erinnert mich 'schwips' an seine vorherigen trunkenen Denkunfälle, also damit eher eine notorische als motorische Fahnenflucht.
Wie MM zudem "revisionssicher" versteht, ist mir bisher unklar. Juristisch oder technisch? Es wäre doch mal Zeit für eine kurze Definition der Mustermann-Revisionssicherheit, oder? Sind die folgenden Sätze schon die Definition seiner Revisionssicherheit:

Ihr werdet eine Manipulation nie nachweisen können.
Müsst Euch aber fragen lassen.

Heisst das etwa, ihr kommt uns nie auf die Schliche, weil per Definition nur wir hier zulässige Fragen stellen und uns dann natürlich selbst die Antworten geben?

Die MM-Antwort auf die Frage, warum der Suchlauf nach "Maske oder Mollath" richtiger "Maske oder Müller" auf dem gesamten Datenbestand des Servers keine Ergebnisse anzeigte, bestätigt, dass MM trotz Kenntnis der Tatsachen immer noch nichts verstanden hat.
Denn die Suche nach "Maske oder Müller" in Worddateien setzt zunächst voraus, dass überhaupt formlose Schreiben verfasst wurden. Auf die Patientenakte Maske oder Müller in der Datenbank hätte man über das Praxissystem zugreifen müssen, das für die Datenbank selbstverständlich eigene Suchfunktionen hat und Formulare und Rezepte nicht über MS Word ausdruckt.

Die Frage von MT in #26 zur Revisionssicherheit der Dokumentationspflicht beantwortet sich zunächst logisch aus der Pflicht selbst, aber der genaue Umfang und die Qualität ist natürlich noch zu prüfen. Dass es wie beim Aktenschrank eine Zugangsregelung und nachweisbare Datenintegrität geben sollte, kann man aber voraussetzen. Natürlich müssen Änderungen möglich sein. Aber "permanente" Einträge mit dem rückstandslos radierfähigen "Word"-Stift sind das Gegenteil von nachweisbarer Dokumentation. Die Auslegung von MM in #27 stimmt also schon für den altbackenen Aktenschrank nicht und ist im hiesigen Kontext nur zur Verharmlosung der bereits aufgedeckten Mängel und Vermeidung weiterer Aufklärung zwingend.

Die für mich bisher widerspruchsfreie und durchaus logische Erklärung von Menschenrechtler in #30 übergeht MM im Kern und sieht darin die Unterstellung, dass der Arzt lügt. Das hat zwar Menschenrechtler nicht behauptet und ergibt sich auch nicht zwingend aus seiner Hypothese, aber das zu erkennen, würde ja eine gewisse Sorgfalt erfordern. Die sah die StA und das Gericht nicht als erforderlich an, womit wir wieder beim Ausgangspunkt sind.

        

 

5

Lutz Lippke schrieb:

Als Arzt, weil sich in der schludrigen Dokumentation von Befunden mit dem erklärten Zweck der Nachweisführung der Mangel an medizinischer Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein widerspiegelt.

Als Zeuge hat er ein Interesse daran, dass diese Mängel nicht zu seinen Lasten thematisiert werden und möglicherweise auch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Dass der Arzt diese Sachverhalte so bezeugt, dass die Mängel in einem milden Licht gesehen werden und er möglichst unbeschadet aus dem Dilemma herauskommt, sollte unbestritten sein. Dazu muss er kein Betrüger sein.

 

Der Arzt sagt in der HV aus, dass am 14.08.2001 P3M ausgezogen vor ihm stand und er aufgrund seines jahrelangen Karatetrainings die Würgemale als solche erkannt haben will.

 

Das ist das Hauptbeweismittel auf das sich das Gericht stützt.

 

Und das deckt sich auch mit der Dokumentation.

Wenn man nun unterstellt, die Dokumentation wäre manipuliert worden, muss der Arzt in der HV gelogen haben.

Bisher sind die einzigen ungeklärten Punkte aus der IT Dokumentation:

-eine gelöschte Datei

-ein leerer Attestvordruck

-ein ,wahrscheinlich, von Mollath in Müller ubenanntes Aktenblatt

 

Weder reicht das für einen zwingenden Zweifel an der Aussage von R., noch klärt das die Folgefragen, die sich an einer hypothetischen Manipulation anschliessen.

 

Warum sollte der Arzt da mitmachen? Und wann fasst er diesen Entschluss?

Seine Aussage war derart konkret, es bleibt nur Lüge oder Nicht-Lüge.

Die Hintertür, die Heinemann mit ihrem Rollkoffer genommen hat, sich nach 13 Jahren nicht mehr daran erinnern zu können, hat der Arzt nämlich ausdrücklich nicht genommen.

astroloop schrieb:

[...]

Der Arzt sagt in der HV aus, dass am 14.08.2001 P3M ausgezogen vor ihm stand und er aufgrund seines jahrelangen Karatetrainings die Würgemale als solche erkannt haben will.

 

Das ist das Hauptbeweismittel auf das sich das Gericht stützt.

 

Und das deckt sich auch mit der Dokumentation.

Wenn man nun unterstellt, die Dokumentation wäre manipuliert worden, muss der Arzt in der HV gelogen haben.

Bisher sind die einzigen ungeklärten Punkte aus der IT Dokumentation:

-eine gelöschte Datei

-ein leerer Attestvordruck

-ein ,wahrscheinlich, von Mollath in Müller ubenanntes Aktenblatt

 

Weder reicht das für einen zwingenden Zweifel an der Aussage von R., noch klärt das die Folgefragen, die sich an einer hypothetischen Manipulation anschliessen.

 

Warum sollte der Arzt da mitmachen? Und wann fasst er diesen Entschluss?

Seine Aussage war derart konkret, es bleibt nur Lüge oder Nicht-Lüge.

Die Hintertür, die Heinemann mit ihrem Rollkoffer genommen hat, sich nach 13 Jahren nicht mehr daran erinnern zu können, hat der Arzt nämlich ausdrücklich nicht genommen.

@Max Mustermann

Das Problem mit Ihnen ist, dass Sie nicht bei Ihren Festlegungen bleiben. Motto: "Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern ..."

Sonst würde es genügen, sich "Ihr Hauptbeweismittel" vorzuknöpfen und Sie gegebenenfalls ohne Argument dastehen zu lassen. Aber dann wird halt wieder umgeschwenkt.

@Max Mustermann

@MT

Sie wissen ja bereits, dass es keine geklärte IT-Dokumentation gibt. Wie die zu ermitteln wäre, wurde schlicht nicht gewusst oder wissen gewollt. Es war auch ohne technischen Verstand klar, dass Daten die zwar im Krankenblatt zu sehen sind, aber eben in keiner Worddatei auftauchen, irgendwo gespeichert sein müssen. Soviel Sachverstand muss man bereits aus der üblichen Allgemeinbildung erwarten können.

Auch die Ermittlungsnotwendigeit war nachweislich gegeben, deren Erfüllung wurde jedoch nur vorgetäuscht. Auch wurde die Polizei nicht als Sachverständige beauftragt, sondern nur zur Sicherstellung der Daten. Bis auf das Versäumnis der obligatorischen Erhebungen zu Zugriffsrechten und der vollständigen Systemhistorie wurde dieser unmotivierte Auftrag auch erfüllt. Und auch diese Mängel waren offensichtlich ohne technisches Wissen zu erkennen.

Das Gericht und zuvor auch die StA kann nicht anfangs eine Notwendigkeit zur Beweisermittlung feststellen, dann ohne klar erkennbare Ziele und Beweisfragen selbst rumdoktern oder beauftragen, weiter durch reines Verlesen der offensichtlich ungenügenden Ermittlungsergebnisse die Beweisaufnahme schließen und zur Krönung vollkommen ohne Anwendung von Sachverstand Beweise zu behaupten, die gar nicht ausgewertet wurden und selbstverständliche Beweisregeln missachten.

Die juristische Norm zur Amtsermittlungspflicht ist eben nicht ausschließlich eine formelle, sondern es soll ganz sicher der Ermittlungsanlass mit einem Aufklärungsziel und den dafür erforderlichen Sachverstand zweckentsprechend verbunden werden. Sonst wäre der Aufwand doch eigentlich vergebens und nur zum Schein betrieben.

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astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Als Arzt, weil sich in der schludrigen Dokumentation von Befunden mit dem erklärten Zweck der Nachweisführung der Mangel an medizinischer Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein widerspiegelt.

Als Zeuge hat er ein Interesse daran, dass diese Mängel nicht zu seinen Lasten thematisiert werden und möglicherweise auch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen. Dass der Arzt diese Sachverhalte so bezeugt, dass die Mängel in einem milden Licht gesehen werden und er möglichst unbeschadet aus dem Dilemma herauskommt, sollte unbestritten sein. Dazu muss er kein Betrüger sein.

 

Der Arzt sagt in der HV aus, dass am 14.08.2001 P3M ausgezogen vor ihm stand und er aufgrund seines jahrelangen Karatetrainings die Würgemale als solche erkannt haben will.

 

Das ist das Hauptbeweismittel auf das sich das Gericht stützt.

 

Und das deckt sich auch mit der Dokumentation.

Wenn man nun unterstellt, die Dokumentation wäre manipuliert worden, muss der Arzt in der HV gelogen haben.

Bisher sind die einzigen ungeklärten Punkte aus der IT Dokumentation:

-eine gelöschte Datei

-ein leerer Attestvordruck

-ein ,wahrscheinlich, von Mollath in Müller ubenanntes Aktenblatt

 

Weder reicht das für einen zwingenden Zweifel an der Aussage von R., noch klärt das die Folgefragen, die sich an einer hypothetischen Manipulation anschliessen.

 

1tens, nach Ihrer Auffassung hat Dr. R. ja eh in der HV gelogen, denn Sie behaupten ja, dass die Datei nachträglich von ihm von Mollath in Müller umbenannt wurde (und das, wo Sie ja wissen, dass PM noch bis zum Backup Mollath hieß!),während Dr. R. ja in der HV irgendwas von er habe Müller geschrieben, weil er unte seiner Mutter abgerechnet habe, gesagt hat.

2tens, wenn das, was Sie alles aufzählen: Gelöschte Datei, leerer Attestausdruck, umbenanntes Aktenblatt noch nicht für Zweifel reicht, ja was dann noch? Und das beispielsweise nicht korrekterweise als Zweitschrift deklarierte Attest vom 3.6.2002 haben Sie dabei z.B. gar noch nicht mitaufgezählt.

Wollen Sie damit sagen, das, was sogar Sie als ungeklärte Punkte erkennen, wäre Standard und eine fachlich korrekte Dokumenation nach den von LL reinkopierten, für alle Ärzte verbindlichen, Vorschriften?

Abgesehen einmal davon, dass ich auch beim xten Lesen nur den Kopf darüber schütteln kann, wieso der unwidersprochen behaupten durfte, er kenne Würgemale, weil er Karate mache.......momentmal Karate, da klingelt doch was im Hinterkopf..........war nicht einer der maßgeblich beteilgten Polizisten jahrelanger Karatetrainer beim allseits beliebten Post-SV? Das wär ja ein lustiger Zufall ;-)

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Ich hätte gedacht, dass Sie zu den Dokumentationspflichten etwas mehr wissen. Nun ja, strafrechtlich kommt es für den Fall Mollath auch gar nicht darauf an. Die Frage, die man sich stellen muss, ist, ob das Gericht in Sachen Computersystem der Arztpraxis weiter ermitteln musste. Dazu ein aktueller Beitrag aus dem beck blog:

http://blog.beck.de/2015/01/20/basiswissen-stpo-welche-beweismittel-m-ss...

Das ist natürlich wieder die juristische Sicht, die Sie für nicht ausreichend halten. Da werden wir, denke ich, keine Übereinstimmung erzielen können.

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Die Frage, ob das Gericht in Sachen Computersystem hätte weiterermitteln müssen, würde sich doch erst stellen, wenn es eine einzige Aussage von GM gäbe, in der er sich von dem Attest distanziert hätte. Er hätte ja nur sagen müssen: "Das Attest stimmt so nicht". Damit hat der Verdacht der Manipulation keine Grundlage, Unsicherheiten und Zweifel konnten für das Gericht gar nicht entstehen.

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Gast schrieb:

Die Frage, ob das Gericht in Sachen Computersystem hätte weiterermitteln müssen, würde sich doch erst stellen, wenn es eine einzige Aussage von GM gäbe, in der er sich von dem Attest distanziert hätte. Er hätte ja nur sagen müssen: "Das Attest stimmt so nicht". Damit hat der Verdacht der Manipulation keine Grundlage, Unsicherheiten und Zweifel konnten für das Gericht gar nicht entstehen.

Sie können nicht bezweifeln, ob sich die Frage überhaupt stellt, indem Sie die Frage mit Nein beantworten.

Was nicht bedeutet, dass ich das im Ergebnis anders sehe als Sie.

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@MT

Danke für den Hinweis auf den Beitrag im Beckblog, den ich mir anschauen werde. Ich bin mir noch gar nicht sicher, dass ich so fern einer juristischen Sicht denke. Vielleicht liegt die Diskrepanz ja auch an dem Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirklichkeit. In einem solchen Spannungsverhältnis arbeitet ja nicht nur der Jurist. Juristen entscheiden sogar häufig bei solchen Angelegenheiten in anderen Bereichen. Mir ist natürlich der Bezug zu technischen Regeln und Normen, dem Stand der Technik, als Maßstab geläufiger als der anerkannte Stand der ärztlichen Dokumentationspflicht. Zum Einen wird es dazu auch gerichtliche Entscheidungen geben, die Recherche steht noch aus. Die isolierten "Erfahrungen" des Gerichts halte ich für fragwürdig. Schon weil kein Bezug zu vorhandenen Normen und Rechtsprechung angegeben ist. Zum Andern kann man natürlich im Einzelfall immer die Erfüllung des Ziels einer Norm als Maßstab nehmen. So kann es sein, dass eine formal schlechte Dokumentation durch andere Leistungen oder Fähigkeiten kompensiert wird oder nur einen unwesentlichen Einfluss auf eine Sache hat. Wenn aber ein Gericht schon Beweise dazu erhebt und anhand von Unterlagen aus der ärztlichen Dokumentation denkbare Sachverhalte ausschließt, dann ist der Einfluss offensichtlich und zu berücksichtigen. Das Mängel der Dokumentation durch andere Leistungen oder Fähigkeiten ausgeglichen wurden, sehe ich im hiesigen Fall nicht. Vielmehr nehme ich wahr, dass StA und Gericht diese Mängel kleinredeteten bzw. übersehen wollten, um über ein Gesamtschau-Potpourri zum gewünschten Ergebnis zu kommen. Das macht die Analyse des Urteils nicht leichter, weil statt weniger erheblicher Entscheidungsgründe, eine verschachtelte Ansammlung von zurechtgestutzten Tatbeständen und subjektiv gedeuteten Indizien und Halbwissen das Urteil tragen. Das macht das Urteil scheinbar sogar unangreifbarer, als eine ordentliche, fundierte Entscheidung nach sorgfältigen Ermittlungen. Schon aus dieser Sicht steckt da doch auch juristisch der Wurm drin. Ihr Linkhinweis kommt da wie gerufen.

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Mit dem Spannungsfeld zwischen Anspruch und Wirklichkeit treffen Sie das Problem glaube ich ganz gut. Irgendwo muss auch die Amtsermittlungspflicht Ihre Grenze haben.

Zwei Sachen möchte ich noch anmerken:

Erstens haben gerichtliche Entscheidungen zu ärztlichen Dokumentationspflichten m.E. keinerlei Relevanz. Denn es kommt strafrechtlich für den Fall Mollath nur darauf an, welche Informationen in dem konkreten Praxissystem vorhanden waren bzw. vorhanden sein müssten (also Anhaltspunkte, dass diese Informationen ermittelbar gewesen wären - sonst bewegen wir uns im Bereich der Spekulation). Welche Informationen ggf. rechtlich hätten vorhanden sein müssen kann zwar für den Arzt haftungs- oder berufsrechliche Konsequenzen haben. Daraus lässt sich aber nicht darauf schließen, ob sie auch tatsächlich vorhanden waren.

Zweitens warne ich davor, meinen Linkhinweis überzubewerten. Es kommt entscheidend darauf an, ob bei verständiger Würdigung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind. Verständig bedeutet in dem Zusammenhang nicht im Sinne eines Sachverständigen. Das Gericht bedient sich ja gerade der IT-Untersuchung, um den fehlenden eigenen Sachverstand zu ersetzen (so wie das auch bei dem klassischen Sachverständigen der Fall ist). Ich sehe einfach nicht, wie für eine normalverständige Person aus der IT-Untersuchung die Anhaltspunkte herauszulesen sind, die Sie als Sachverständiger (im nicht rechtstechnischen Sinne) darin sehen. In der Verhandlung wurde, soweit ich das gesehen habe, nur die IT-Untersuchung verlesen, und kein Beteiligter hat sich danach dazu geäußert. Also auch da keine weiteren Anhaltspunkte.

Ich meine an der Stelle muss man einfach den Anspruch kappen und auf die Wirklichkeit schauen. Das Gericht macht meiner Meinung nach mit der IT-Untersuchung gerade schon das, was der BGH im Linkhinweis verlangt. Wenn sich daraus keine weiteren Zweifel ergeben und auch die Verfahrensbeteiligten keine weiteren Ermittlungen fordern, geht das nach meinem Dafürhalten in Ordnung.
 

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#38 Max Mustermann

21.01.2015

atropa belladonna schrieb:
  • - Ende 2012 wurde dann vermutlich endlich der Dr. R. eingeweiht und dieser war dann einverstanden, dass sein ursprünglicher, ehrlicher Attestinhalt vom 14.08.01 durch den endgültig manipulierten Text vom 03.06.02 ersetzt worden ist, und er hat dann auch seinen Datumsmakrozugriff eingesetzt, so dass beim Ausdruck nicht der Dezember 2014 erscheint, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum vom 14.08.01.
  •  
  • Auf diese Weise konnte die P. S. dann beim WAV endlich das Attest mit Inhalt vom 03.06.02 mit dem ursprünglichen Ausstellungs- und Untersuchungstermin vom 14.08.01 präsentieren, wie ein lange vermisstes Karnickel, wobei sie mit mehreren Erklärungsversuchen wo sie es denn plötzlich her hätte auf peinliche Weise ziemlich ins Rudern gekommen ist.

 

Wieso plädiert GM dann auf Notwehr?

Wie weiss P3M 2002 schon, dass der Arzt nicht vorgeladen wird?

Und wieso erzählt sie Krach schon 2001 von den Übergriffen, wenn sie den Tatentschluss erst 2002 fasst?

.............................................................................................................

- Antwort an Max Mustermann:

-- Also vorab zu Ihren Gunsten. Ich habe zwischenzeitlich die Info erhalten, dass P3M zwischen den beiden Ehemännern Mollath und Maske wohl wieder ihren Mädchennamen Müller angenommen hat. Das ergibt sich aus einer Unterschrift zu ihrer Zeugenvernehmung in Sachen des Reifenstechervideos mit "Petra Müller".

-- Das ändert nichts an meiner Hypothese, dass ihre Freundin, damals Quasischwägerin und Sprechstundenhilfe P. S. den gesamten Vorgang von P3M unter dem Allerweltsnamen Müller in der Praxis-EDV versenkt hat, damit ihn der Chef und die Kolleginnen nicht ohne sie finden können, was ja dann im Dezember 2012 bei der ersten Recherche auch der Fall war, laut Zeugenaussage des Dr. R.

 

- Dann zu Ihren Fragen in Bezug auf den Ablauf der von mir gemutmaßten Attestgestaltungen:

-- Wieso soll G. M. nicht auf Notwehr plädiert haben? Ich behaupte ja nicht, dass zwischenn den Eheleuten keinerlei körperliche Auseinandersetzung stattgefunden hat am 12.08.01, die am 14.08.01 von Dr. R. ehrlich festgehalten worden ist, in seiner Patientenakte und in seinem Ursprungsattest.

 

 

-- Ja, das ist eine interessante Frage woher P3M schon 2002 wusste, dass der Arzt nicht vorgeladen werden würde. Also, dass die Absicht bestand ihn nicht auf die Zeugenladungsliste zu setzen könnte sie via ihren Lebensgefährten von dessen Sportsfreund dem Richter B. erfahen haben, also "nicht ausschließbar" sagen wir mal.

Allerdings war dann noch nicht sicher, dass sich nicht einer der Prozessbeteiligten quer stellen würde und die Ladung verlangen könnte.

---Es war also in diesem Zusammenhang dienlich den ansonsten üblichen zweiten beisitzenden Richter nicht einzusetzen, was heute nicht mehr möglich wäre.

---Des weiteren war es dienlich als einzige beisitzende Berufsrichterin die Richterin H. einzusetzen, die vermutlich für ihre Urlaubsfixiertheit bekannt war und von der man annehmen konnte, dass sie einen Prozess nicht platzen lassen würde, wenn man ihr am Prozesstag erzählt der Dr. R. hätte sich über seine Mutter wegen Urlaub abgemeldet. Das ist dann auch so abgelaufen wie die Richterin H. als Zeugin ausgesagt hat, also der Prozess wurde durchgezogen obwohl der damals einzige Zeuge für die Körperverletzung der P3M nicht erschienen ist, weil die Richterin H. kurz vor ihrem Urlaub stand, den sie ansonsten hätte verschieben müssen.

---Der RA des G. Mollath hat auch auf die Anwesenheit des Zeugen Dr. R. verzichtet, aber von dem hat Dr. Strate glaube ich einmal erwähnt, dass G. Mollath in Bezug auf diesen sowieso grundsätzlich ohne Beistand war.

--- Wenn man sich die ausführliche und höchst detaillierte Dokumentation des Dr. Strate anschaut in Bezug auf den Ablauf der Prozessbeschaffung hin zur Person des Richters B. dann könnte man schon auf die Idee kommen, dass der Richter es möglicherweise nicht bei der Prozessbeschaffung belassen haben könnte.

--- Kürzlich wurde hier disukutiert ob der Dr. Strate in Bezug auf diesen Richter das Wort Rechtsbeugung verwendet hatte, was offensichtlich nicht der Fall war. Allerdings glaube ich mich zu erinnern, dass der StA M. zu Zeiten als er den Wiederaufnahmeantrag verfasst hat eine "unkastrierte erste Fassung" geschrieben hatte, in der das böse R-Wort vorgekommen ist. - Diese unkastrierte Fassung wurde ja an die Öffentlichkeit geleaked.

 

 

-- Ihre letzte Frage ist woher P3M der Krach schon 2001 von Übergriffen erzählt hat wobei sie den Tatentschluss erst 2002 gefasst habe.

--- Ich bin nicht der Meinung, dass P3M erst 2002 einen Tatentschluss gefasst hat, also höchstens den Entschluss das ursprüngliche Attest vom 14.08.01 abändern zu lassen, durch die Freundin. Zum Zeitpunkt der Endfassung des manipulierten Attest am 03.06.02 muss es ja ihre Freundin gewesen sein, weil P. S. nach dem Datum vom 22.04.02 (laut der Mollath-Chronologie) zusammen mit ihrem Lebensgefährten, plus der P3M, die Garage von G. Mollath "aufgebrochen" hat um sich seine Fahrzeuge zu "holen", damit sie weitere von Mollath nicht erwünschte Kurierfahrten in die Schweiz unternehmen konnten. Mollath nennt hierfür auch zwei Zeugen, einen Herrn B. von der PI Ost und einen Herrn S., Häherweg 42 Nürnberg.

---Die Übergriffe, bzw. eine von P3M provozierte körperliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten können sehr wohl 2001 stattgefunden haben. Ich gehe allerdings davon aus, dass es bei der Auseinandersetzung vom 12.08.01 nicht zu der wünschenswerten "gefährlichen" KV gekommen ist, die für das Ausschalten nachehelicher Unterhaltsverpflichtungen notwendig war. - Es wird auch nicht zu der ominösen "Bisswunde", mit Narbenbildung gekommen sein, an die sich nicht einmal der neue Ehemann von P3M erinnern kann. - Die Bisswunde erschien allerdings als Kolorit sinnvoll, nachdem man ja dabei war einen gemeingefährlichen Irren ins Leben zu rufen.

 

 

 

 

 

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atropa belladonna schrieb:

#38 Max Mustermann

21.01.2015

atropa belladonna schrieb:
  • - Ende 2012 wurde dann vermutlich endlich der Dr. R. eingeweiht und dieser war dann einverstanden, dass sein ursprünglicher, ehrlicher Attestinhalt vom 14.08.01 durch den endgültig manipulierten Text vom 03.06.02 ersetzt worden ist, und er hat dann auch seinen Datumsmakrozugriff eingesetzt, so dass beim Ausdruck nicht der Dezember 2014 erscheint, sondern das ursprüngliche Ausstellungsdatum vom 14.08.01.
  •  
  • Auf diese Weise konnte die P. S. dann beim WAV endlich das Attest mit Inhalt vom 03.06.02 mit dem ursprünglichen Ausstellungs- und Untersuchungstermin vom 14.08.01 präsentieren, wie ein lange vermisstes Karnickel, wobei sie mit mehreren Erklärungsversuchen wo sie es denn plötzlich her hätte auf peinliche Weise ziemlich ins Rudern gekommen ist.

Wieso plädiert GM dann auf Notwehr?

Wie weiss P3M 2002 schon, dass der Arzt nicht vorgeladen wird?

Und wieso erzählt sie Krach schon 2001 von den Übergriffen, wenn sie den Tatentschluss erst 2002 fasst?

.............................................................................................................

- Antwort an Max Mustermann:

-- Also vorab zu Ihren Gunsten. Ich habe zwischenzeitlich die Info erhalten, dass P3M zwischen den beiden Ehemännern Mollath und Maske wohl wieder ihren Mädchennamen Müller angenommen hat. Das ergibt sich aus einer Unterschrift zu ihrer Zeugenvernehmung in Sachen des Reifenstechervideos mit "Petra Müller".

-- Das ändert nichts an meiner Hypothese, dass ihre Freundin, damals Quasischwägerin und Sprechstundenhilfe P. S. den gesamten Vorgang von P3M unter dem Allerweltsnamen Müller in der Praxis-EDV versenkt hat, damit ihn der Chef und die Kolleginnen nicht ohne sie finden können, was ja dann im Dezember 2012 bei der ersten Recherche auch der Fall war, laut Zeugenaussage des Dr. R.

- Dann zu Ihren Fragen in Bezug auf den Ablauf der von mir gemutmaßten Attestgestaltungen:

-- Wieso soll G. M. nicht auf Notwehr plädiert haben? Ich behaupte ja nicht, dass zwischenn den Eheleuten keinerlei körperliche Auseinandersetzung stattgefunden hat am 12.08.01, die am 14.08.01 von Dr. R. ehrlich festgehalten worden ist, in seiner Patientenakte und in seinem Ursprungsattest.

-- Ja, das ist eine interessante Frage woher P3M schon 2002 wusste, dass der Arzt nicht vorgeladen werden würde. Also, dass die Absicht bestand ihn nicht auf die Zeugenladungsliste zu setzen könnte sie via ihren Lebensgefährten von dessen Sportsfreund dem Richter B. erfahen haben, also "nicht ausschließbar" sagen wir mal.

Allerdings war dann noch nicht sicher, dass sich nicht einer der Prozessbeteiligten quer stellen würde und die Ladung verlangen könnte.

---Es war also in diesem Zusammenhang dienlich den ansonsten üblichen zweiten beisitzenden Richter nicht einzusetzen, was heute nicht mehr möglich wäre.

---Des weiteren war es dienlich als einzige beisitzende Berufsrichterin die Richterin H. einzusetzen, die vermutlich für ihre Urlaubsfixiertheit bekannt war und von der man annehmen konnte, dass sie einen Prozess nicht platzen lassen würde, wenn man ihr am Prozesstag erzählt der Dr. R. hätte sich über seine Mutter wegen Urlaub abgemeldet. Das ist dann auch so abgelaufen wie die Richterin H. als Zeugin ausgesagt hat, also der Prozess wurde durchgezogen obwohl der damals einzige Zeuge für die Körperverletzung der P3M nicht erschienen ist, weil die Richterin H. kurz vor ihrem Urlaub stand, den sie ansonsten hätte verschieben müssen.

---Der RA des G. Mollath hat auch auf die Anwesenheit des Zeugen Dr. R. verzichtet, aber von dem hat Dr. Strate glaube ich einmal erwähnt, dass G. Mollath in Bezug auf diesen sowieso grundsätzlich ohne Beistand war.

--- Wenn man sich die ausführliche und höchst detaillierte Dokumentation des Dr. Strate anschaut in Bezug auf den Ablauf der Prozessbeschaffung hin zur Person des Richters B. dann könnte man schon auf die Idee kommen, dass der Richter es möglicherweise nicht bei der Prozessbeschaffung belassen haben könnte.

--- Kürzlich wurde hier disukutiert ob der Dr. Strate in Bezug auf diesen Richter das Wort Rechtsbeugung verwendet hatte, was offensichtlich nicht der Fall war. Allerdings glaube ich mich zu erinnern, dass der StA M. zu Zeiten als er den Wiederaufnahmeantrag verfasst hat eine "unkastrierte erste Fassung" geschrieben hatte, in der das böse R-Wort vorgekommen ist. - Diese unkastrierte Fassung wurde ja an die Öffentlichkeit geleaked.

-- Ihre letzte Frage ist woher P3M der Krach schon 2001 von Übergriffen erzählt hat wobei sie den Tatentschluss erst 2002 gefasst habe.

--- Ich bin nicht der Meinung, dass P3M erst 2002 einen Tatentschluss gefasst hat, also höchstens den Entschluss das ursprüngliche Attest vom 14.08.01 abändern zu lassen, durch die Freundin. Zum Zeitpunkt der Endfassung des manipulierten Attest am 03.06.02 muss es ja ihre Freundin gewesen sein, weil P. S. nach dem Datum vom 22.04.02 (laut der Mollath-Chronologie) zusammen mit ihrem Lebensgefährten, plus der P3M, die Garage von G. Mollath "aufgebrochen" hat um sich seine Fahrzeuge zu "holen", damit sie weitere von Mollath nicht erwünschte Kurierfahrten in die Schweiz unternehmen konnten. Mollath nennt hierfür auch zwei Zeugen, einen Herrn B. von der PI Ost und einen Herrn S., Häherweg 42 Nürnberg.

---Die Übergriffe, bzw. eine von P3M provozierte körperliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten können sehr wohl 2001 stattgefunden haben. Ich gehe allerdings davon aus, dass es bei der Auseinandersetzung vom 12.08.01 nicht zu der wünschenswerten "gefährlichen" KV gekommen ist, die für das Ausschalten nachehelicher Unterhaltsverpflichtungen notwendig war. - Es wird auch nicht zu der ominösen "Bisswunde", mit Narbenbildung gekommen sein, an die sich nicht einmal der neue Ehemann von P3M erinnern kann. - Die Bisswunde erschien allerdings als Kolorit sinnvoll, nachdem man ja dabei war einen gemeingefährlichen Irren ins Leben zu rufen.

#atropa belladonna # Max Mustermann

Zu der in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und deshalb überzeugenden Argumentation im Beitrag # 46 eine  Ergänzung:

Herr Max Mustermann stellt die berechtigte Frage: „Und wieso erzählt sie Krach schon 2001 von den Übergriffen, wenn sie den Tatentschluss erst 2002 fasst? Und wieso erzählt sie Krach schon 2001 von den Übergriffen, wenn sie den Tatentschluss erst 2002 fasst?“

Atropa belladonna antwortet darauf: „--- Ich bin nicht der Meinung, dass P3M erst 2002 einen Tatentschluss gefasst hat, also höchstens den Entschluss das ursprüngliche Attest vom 14.08.01 abändern zu lassen, durch die Freundin.

Der fundamentale Ehekonflikt infolge der Schwarzgeldverschiebungen der damaligen Ehefrau bestand sicherlich schon lange Zeit, sicherlich bereits im Jahre 2001. G.M. hat nachweislich immer wieder versucht, seine Frau von den illegalen Handlungen abzuhalten. Frau Mollath konnte aufgrund des Gerechtigkeitssinns und konsequenten Haltung ihres Noch-Ehemanns realisieren, dass GM diese strafbaren Geschäfte, die auch in seinem Haus über ein überquellendes FAX-Gerät gelaufen sind, eines Tages nicht mehr tolerieren und handeln würde.

Dies spricht dafür, dass die Noch-Ehefrau v o r a u s s c h a u e n d, sich und ihre Interessen a b s i c h e r n d  und      v o r b e r e i t e n d  in die Arztpraxis von Dr. Reichel begeben hat, sich untersuchen ließ und vage Befunde dokumentiert wurden. P3M konnte also bereits 2001 erkennen, dass ihr Ehemann gegen sie vorgehen wird, hat sich sicherlich nicht nur Gedanken gemacht wie sie dies abwehren könnte, sondern konkrete, planmäßige Überlegungen angestellt, was sie gegen Herrn Mollath unternehmen würde. Dieses planvolle Vorgehen hat sie dann auch in der eidestattlichen Erklärung des Zahnarztes B.angekündigt und mit der Vortäuschung einer Freiheitsberaubung am Tag des Anrufes begonnen.

Insofern ist die Hypothese des Gerichts die Noch-Ehefrau wäre 2001 zum Zeitpunkt der angeblichen Körperverletzung glaubw ü r d i g und die KV glaubhaft m.E. nicht lebensnah, widerspricht der menschlichen Psychologie der Beteiligten und kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

Bereits am 22.4.02 hat P3M zusammen mit der befreundeten Arzthelferin als Helfershelferin versucht, sich illegal die Fahrzeuge von G.M. anzueignen. Mir ist es völlig unverständlich, wie die Arzthelferin als eine glaubwürdige Zeugin vom Gericht angesehen werden konnte und ihre verdächtigen Angaben als glaubhaft gewertet wurden. Dies bedarf einer weiteren Aufklärung.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

die von Ihnen geäußerten Zweifel hinsichtlich der Aufklärung kann ich teilweise nachvollziehen. Auch hier bleibt , wie in vielen Verfahren und Urteilen, ein Rest "Unaufgeklärtes" übrig. Als Jurist ist man vielleicht zu schnell bereit, nur darauf zu schauen, auf was es im nächsten verfahrensrechtlichen Schritt ankommt, also etwa Fehler, die eine Revision begründen können. Ich verstehe, dass hier Viele das etwas anders sehen und z.B. die Frage der unzureichenden Aufklärung der IT-Dokumentation aufdecken wollen oder nachweisen wollen bzw. sogar können, dass die Polizei und Personen auf Seiten der Nebenklägerin bei der Aufklärung der Reifenstechereien mehr manipuliert haben als bislang gedacht. Letzteres ist aber mittlerweile verfahrenstechnisch unerheblich, weil GM von diesen Vorwürfen vollständig freigesprochen wurde.

Wofür mir ehrlich gesagt das Verständnis fehlt, ist, wie man - nachdem hier monatelang von "P3M" (nicht meine Ausdrucksweise) die Rede ist, plötzlich zur Stützung der eigenen These daran zweifeln kann, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe. P3M bezieht sich doch gerade auf diese Namensfolge mit "M"  im Laufe des Verfahrens.

Hinsichtlich des Attests stellt man seitens einiger Kommentatoren nun, nur um  belegen zu können, am 14.08.2001 sei (entgegen der Darstellung des Arztes) kein Attest ausgestellt worden, die Überlegung an, die Nebenklägerin habe sich womöglich zwar schon am 14.08.2001 beim Arzt vorgestellt in der Absicht, sich später irgendwann rückwirkend ein Attest für diesen Tag ausstellen zu lassen, was sie dann wiederum einige Monate später auch verwendet habe. Und sie habe ja fünf Jahre im Voraus ja planen können, wer später einmal vor Gericht als Zeuge geladen wird oder nicht.  Dann wird auch noch behauptet, zwar sei der Inhalt einer Word-Datei, nicht aber das Datumsmakro veränderbar gewesen.

Ich halte es für möglich, dass das Attest (gravierende) inhaltliche Fehler enthält und ich halte insofern auch die Angaben des Arztes in der Hauptverhandlung für (zu) wenig erhellend; insofern danke ich auch Herrn Lippke für die Zusammenstellung seienr Angaben und die Wiedergabe im Urteil.

Die auf Grundlage der Äußerung GMs nachvollziehbare Folgerung des Gerichts, am 12.08.2001 sei es überhaupt zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, halte ich insofern für angreifbar, als man sich dafür (und für den Ablauf dieser Auseinandersetzunegn) auf frühere Zeugnisse der Nebenklägerin gestützt hat, die heute das Zeugnis  verweigert. Das ist m.E. eine wichtige Frage, die - falls die Revision überhaupt zugelassen wird - vom BGH zu beantworten ist.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte Kommentatoren,

die von Ihnen geäußerten Zweifel hinsichtlich der Aufklärung kann ich teilweise nachvollziehen. Auch hier bleibt , wie in vielen Verfahren und Urteilen, ein Rest "Unaufgeklärtes" übrig. Als Jurist ist man vielleicht zu schnell bereit, nur darauf zu schauen, auf was es im nächsten verfahrensrechtlichen Schritt ankommt, also etwa Fehler, die eine Revision begründen können. Ich verstehe, dass hier Viele das etwas anders sehen und z.B. die Frage der unzureichenden Aufklärung der IT-Dokumentation aufdecken wollen oder nachweisen wollen bzw. sogar können, dass die Polizei und Personen auf Seiten der Nebenklägerin bei der Aufklärung der Reifenstechereien mehr manipuliert haben als bislang gedacht. Letzteres ist aber mittlerweile verfahrenstechnisch unerheblich, weil GM von diesen Vorwürfen vollständig freigesprochen wurde.

Wofür mir ehrlich gesagt das Verständnis fehlt, ist, wie man - nachdem hier monatelang von "P3M" (nicht meine Ausdrucksweise) die Rede ist, plötzlich zur Stützung der eigenen These daran zweifeln kann, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe.

Aber NICHT zu der Zeit, als das Attest, laut u.a. Dr. R., erstellt wurde.

Und darum geht es doch schließlich.

Wieso das (ich meine nicht nur das Attest als solches, sondern auch die darauf, sowie auf seine sonstige Dokumentation zu PM, g e s t ü t z t e n (da er sich ja nicht mehr erinnern konnte, muss man sogar sagen, basierten!) Aussagen des Dr. R in der WAV) vom Gericht als korrekter Beweis anerkannt werden konnte, wo ja ganz offensichtlich in genau DIESER Dokumentation etwas NICHT gestimmt hat.

Zu einer Zeit, als sich ein jeder Patient deutschlandweit mit Chipkarte beim Arzt "eingelogt" hat, wodurch automatisch sein (gerade aktueller) Name erfasst wurde.

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Henning Ernst Müller schrieb:

Die auf Grundlage der Äußerung GMs nachvollziehbare Folgerung des Gerichts, am 12.08.2001 sei es überhaupt zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, halte ich insofern für angreifbar, als man sich dafür (und für den Ablauf dieser Auseinandersetzunegn) auf frühere Zeugnisse der Nebenklägerin gestützt hat, die heute das Zeugnis  verweigert. Das ist m.E. eine wichtige Frage, die - falls die Revision überhaupt zugelassen wird - vom BGH zu beantworten ist.

Lieber Professor,

Sie werden hoffentlich Verständnis dafür haben, dass bei dieser Formulierung nochmal nachgefasst wird.

Vielleicht könnten Sie ihren Syntax "überhaupt" und "insofern" nochmal erhellen.

Urteilskritik ist ja auch an einem noch nicht rechtskräftigen Urteil erlaubt.

Im Kern scheinen manche Kommentatoren doch die Überzeugungsbildung des Gerichtes anzuzweifeln. Gerade vor dem Hintergrund des speziellen Beweiswertes einer Zeugnisverwertung einer nichtaussagenden Zeugin.

 

Wir sind uns hoffentlich einig, dass das Gericht einem Entscheidungs- und Begründungszwang unterliegt.

Auch bei einer negativen Fallausscheidung im Sinne des "in dubio pro reo"-Grundsatzes ist das so.

 

Die Zeugenaussage des Arztes kann sich ja nur auf seine persönliche Wahrnehmung beziehen.

Der qualititave Beitrag P3M´s zu diesem Attest, der sich der Wahrnehmung des Arztes entzieht, ist die Bewusstlosigkeit und die behauptete Täterschaft.

Das Gericht hat -von mir jetzt grob verkürzt- den geringen Beweiswert bzgl. der Aussage zur Bewusstlosigkeit, welche ja regelmässig zur Qualifizierung der gefährlichen KV führt, durch die Aussage des SV auszugleichen versucht, in dem es quasi in Anlehnung des Chris Walker-Falles in NY folgende Rechnung aufmacht:

Würgemale entstehen nach 5 Sekunden, gefährlich wird es nach 3 Sekunden.

Ob eine solch statische Beweiswürdigung trägt, kann mir der BGH gerne mal darlegen.

 

Wie Sie aber mithilfe des geringen Beweiswertes der Zeugenaussage P3M bei der Sachlage, die die Beweisaufnahme zu Tage gefördert hat, die Beweiswürdigung, ob ÜBERHAUPT eine körperliche Auseinandersetzung zwischen P3M und GM am 12.08.2001 stattgefunden hat, ins Wanken bringen wollen, sollten Sie wirklich mal darlegen.

 

Escher müsste auch diese Schlussfolgerung formulieren können.

 

Verstehen Sie mich jetzt bitte nicht falsch, aber an der praktischen universitären  Lehre der Strafrechtswissenschaft wurde ja in der Vergangenheit oftmals die Kritik geübt, dass die Ausbildung sich zu sehr darauf beschränkt, dogmatische Fragestellungen zu vermitteln, aber die Sachverhaltsermittlung im Studienprogram zu kurz kommt.

 

Wie Sie die Urteilsbegründung hinkriegen wollen, dass Escher angesichts der Sachlage dem notorischen Fingerzeigens von P3M auf GM einen abgestuften, geringeren Beweiswert beimessen soll, das würde ich nun zu gerne hören. Auf den BGH zu verweisen, finde ich da keine überzeugende Aussage.

 

Es muss Escher doch zumindest möglich sein, so etwas begründen, ohne dass neue Bedenken aufkommen. Die Tür der Rechtsstaatlichkeit schwingt doch zu beiden Seiten.

 

Wie soll das gehen?

 

Die Überzeugungsbildung des Gerichtes bezgl. der Täterschaft ist so, wie sie im Urteil festgehalten ist, zumindest nachvollziehbar.

Ob es hingegen vorstellbar ist, dass überhaupt keine körperliche Auseinandersetzung staatgefunden hat, begründbar ist, ist mehr wie fraglich. Ich sehe nicht wie, wenn Sie uns da nicht auf die Sprünge helfen.

 

LG

astroloop schrieb:

Das Gericht hat -von mir jetzt grob verkürzt- den geringen Beweiswert bzgl. der Aussage zur Bewusstlosigkeit, welche ja regelmässig zur Qualifizierung der gefährlichen KV führt, durch die Aussage des SV auszugleichen versucht, in dem es quasi in Anlehnung des Chris Walker-Falles in NY folgende Rechnung aufmacht:

Würgemale entstehen nach 5 Sekunden, gefährlich wird es nach 3 Sekunden.

Dazu möchte ich mal gerne folgendes anmerken.

Vor vielen Jahren war ich selbst bei einer Verhandlung zugegen, wo es um eine Tötung mittels Erwürgen ging.

Vom zuständigen SV wurde ausgeführt, dass es mehrere Minuten des Würgens erfordere, (und zwar mit beiden Händen und "ordentlichem" Kraftaufwand) um jemanden lebensgefährlich zu verletzen bzw. letzendes zu er-würgen. Mit dieser Begründung wurden dann eine Affekthandlung ausgeschlossen (vom psychiatrischen SV) weil man während dieser paar Minuten ja dann doch nochmal nachdenken könne und sein Handeln ändern.

War übrigens ein Nürnberger Gericht.

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@ Lutz Lippke

Entschuldigen Sie den Mustermann: Wenn der IT Bericht so offensichtlich ungenügend ist, wieso sind dann weder Herr Strate, noch Herr Mollath, noch irgendein Prozessbeobachter vor Ihnen darauf gekommen?

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MT schrieb:

@ Lutz Lippke

Entschuldigen Sie den Mustermann: Wenn der IT Bericht so offensichtlich ungenügend ist, wieso sind dann weder Herr Strate, noch Herr Mollath, noch irgendein Prozessbeobachter vor Ihnen darauf gekommen?

Ja, das überrascht mich auch etwas. Ich könnte dazu nur Vermutungen äußern.

Was aber für mich offensichtlich ist, die StA und das Gericht hatten nach Hinweis von RA Strate sehr spät Ermittlungspflichten erkannt, die aber nicht wirklich erfüllt wurden und zudem die erhobenen Beweise des IT-Berichts im Urteil sachlich falsch gewürdigt wurden. Darauf hatten RA Strate, Herr Mollath und irgendein Prozessbeobachter keinen Einfluss.

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Von dem ist also nichts zu erwarten

Gast schrieb:

Seit dem Fall Mollath wird über den richtigen Umgang mit psychisch kranken Straftätern debattiert. Bayerns Justizminister Winfried Bausback erläutert im F.A.Z.-Interview die Reformvorschläge einer Arbeitsgruppe von Bund und Ländern.

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/justizminister-bausback-ueber-...

So wenig offenbar wie von der FAZ.

Wie die Nürnberger Nachrichten heute berichten, wird anscheinend der Taufkirchen-Fixierungsfolter-Skandal auch verschleppt. Da ist nirgendwo echte Einsicht oder Veränderungsbereitschaft zu erkennen. Von wegen Reform.

Herr Professor Müller schrieb:

Wofür mir ehrlich gesagt das Verständnis fehlt, ist, wie man - nachdem hier monatelang von "P3M" (nicht meine Ausdrucksweise) die Rede ist, plötzlich zur Stützung der eigenen These daran zweifeln kann, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe. P3M bezieht sich doch gerade auf diese Namensfolge mit "M"  im Laufe des Verfahrens.

Ich habe schon Verständnis dafür. Nur habe ich den Einwand zu dem Namen auch etwas anders verstanden. 

Der IT-Bericht ergibt, dass das Krankenblatt unter dem Namen "Petra Müller" geführt wird. Das Krankenblatt ergibt Eintragungen zum 14.08.01, 17.08.01 und 3.06.2002.

Der Zeuge Reichel hat ausgesagt, die Nebenklägerin sei heute noch (seine) Patientin. Dann hätte das Krankenblatt unter dem Namen "Maske" geführt und Eintragungen aus der Zeit enthalten müssen als sie dann Maske hieß. Die Änderung des Krankenblattes von Mollath auf Müller ließe sich entsprechend ohne Weiteres nachvollziehen, wenn das Krankenblatt Eintragungen aus der Zeit nach der Scheidung enthielte. Da sie aber fehlen, stellt sich die Frage nach dem Anlass für die Änderung des Krankenblattes.

(Seite 47-48 der Mitschrift v. 3.VT):

Markus Reichel: Das war ja auch Problem, wie Attest entstanden ist. Auch durch Verwirrungen mit Krankenakten - wegen Krankenakten, elektronische Krankenakten. 

(Seite 49-50 der Mitschrift v. 3.VT):

VRiinLG Escher: Können Sie erklären, was es damit auf sich hat? 

Markus Reichel: Primäre Krankenblattnotiz, die ich lange gesucht habe.
Bin ja vorgeladen worden, war auch da. Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon
ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist. Also setzt sich fort. Ist aber quasi aber unter meinem Namen angelegt. Dieses Krankenblatt war – weil ich als Verteter für Mutter gearbeitet habe - unter Mutter abgelegt. Also 3 Krankenakten, rot grün gelb. Rot war Mutter, gelb ich, grün Vater. Und das sind drei verschiedene Krankenakten virtuell gesehen. Und nachdem die unter dem Mädchennamen Müller abgelegt war, sind wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant.

(Seite 51-52 der Mitschrift v. 3.VT):

VRiinLG Escher: Sie haben vorher eben gesagt, wie Sie darauf gekommen sind mit
Müller und so. War die Frau Maske damals bei Ihrer Mutter Patientin? 

Markus Reichel: Nein, aber habe unter Krankenblatt der Mutter agiert, weil ich noch keine Kassenzulassung hatte, ...

WR Kolos schrieb:

Herr Professor Müller schrieb:

Wofür mir ehrlich gesagt das Verständnis fehlt, ist, wie man - nachdem hier monatelang von "P3M" (nicht meine Ausdrucksweise) die Rede ist, plötzlich zur Stützung der eigenen These daran zweifeln kann, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe. P3M bezieht sich doch gerade auf diese Namensfolge mit "M"  im Laufe des Verfahrens.

Ich habe schon Verständnis dafür. Nur habe ich den Einwand zu dem Namen auch etwas anders verstanden. 

Der IT-Bericht ergibt, dass das Krankenblatt unter dem Namen "Petra Müller" geführt wird. Das Krankenblatt ergibt Eintragungen zum 14.08.01, 17.08.01 und 3.06.2002.

Der Zeuge Reichel hat ausgesagt, die Nebenklägerin sei heute noch (seine) Patientin. Dann hätte das Krankenblatt unter dem Namen "Maske" geführt und Eintragungen aus der Zeit enthalten müssen als sie dann Maske hieß. Die Änderung des Krankenblattes von Mollath auf Müller ließe sich entsprechend ohne Weiteres nachvollziehen, wenn das Krankenblatt Eintragungen aus der Zeit nach der Scheidung enthielte. Da sie aber fehlen, stellt sich die Frage nach dem Anlass für die Änderung des Krankenblattes.

(Seite 47-48 der Mitschrift v. 3.VT):

Markus Reichel: Das war ja auch Problem, wie Attest entstanden ist. Auch durch Verwirrungen mit Krankenakten - wegen Krankenakten, elektronische Krankenakten. 

(Seite 49-50 der Mitschrift v. 3.VT):

VRiinLG Escher: Können Sie erklären, was es damit auf sich hat? 

Markus Reichel: Primäre Krankenblattnotiz, die ich lange gesucht habe.
Bin ja vorgeladen worden, war auch da. Gemeinsamen Versuch nachzuvollziehen, wie es dazu gekommen ist. Weil mir nicht mehr ganz klar war, ob Karteikarte und von daher bin ich davon
ausgegangen, dass es Krankenakte gab weil in dem Computerblatt das von Frau Maske gab, da noch keine Notizen drin waren, wobei Frau Maske auch heute Patientin bei mir ist. Also setzt sich fort. Ist aber quasi aber unter meinem Namen angelegt. Dieses Krankenblatt war – weil ich als Verteter für Mutter gearbeitet habe - unter Mutter abgelegt. Also 3 Krankenakten, rot grün gelb. Rot war Mutter, gelb ich, grün Vater. Und das sind drei verschiedene Krankenakten virtuell gesehen. Und nachdem die unter dem Mädchennamen Müller abgelegt war, sind wir bei der ersten Recherche nicht darauf gestoßen und bei der Vernehmung in der Praxis auch. Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant.

(Seite 51-52 der Mitschrift v. 3.VT):

VRiinLG Escher: Sie haben vorher eben gesagt, wie Sie darauf gekommen sind mit
Müller und so. War die Frau Maske damals bei Ihrer Mutter Patientin? 

Markus Reichel: Nein, aber habe unter Krankenblatt der Mutter agiert, weil ich noch keine Kassenzulassung hatte, ...

bis auf einen Punkt stimme ich Ihnen völlig zu, die Änderung von Mollath auf Müller wäre ja erst nach der Scheidung möglich gewesen, das Backup aber ist vom März 2002. D.h für die Datei auf dem Backup dürfte das Argument keinesfalls gelten.

Was ich allerdings ausgesprochen heftig finde, ist, dass Dr.R. in der von Ihnen zitierten Passage sagt, er habe von DER Akte, auf die er sich 14.08.2001 bei der Erstellung des Attestes gestützt habe, NICHTS gewußt und erst im Rahmen der durch die StA angestossenen Ermittlungen im Zuge des WAAs ü b e r h a u p t von dieser Akte erfahren.

Das muss man sich mal wortwörtlich auf der Zunge zergehen lassen:

"Da war mir Existenz der Akte noch nicht bekannt. Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt."

Da ging es Dr. R also kein bischen anders, als uns hier ;-)

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fuf schrieb:
bis auf einen Punkt stimme ich Ihnen völlig zu, die Änderung von Mollath auf Müller wäre ja erst nach der Scheidung möglich gewesen, das Backup aber ist vom März 2002. D.h für die Datei auf dem Backup dürfte das Argument keinesfalls gelten.

 

Im Backup wurden nur zwei als relevant bezeichnete Dateien gefunden. Es waren Mollath-Word-Dateien. Da steht auch nix von Müller.

WR Kolos schrieb:

fuf schrieb:
bis auf einen Punkt stimme ich Ihnen völlig zu, die Änderung von Mollath auf Müller wäre ja erst nach der Scheidung möglich gewesen, das Backup aber ist vom März 2002. D.h für die Datei auf dem Backup dürfte das Argument keinesfalls gelten.

 

Im Backup wurden nur zwei als relevant bezeichnete Dateien gefunden. Es waren Mollath-Word-Dateien. Da steht auch nix von Müller.

Stimmt, im Bezug auf den veröffentlichten Erkenntnisstand wissen wir da natürlich nix genaueres drüber.

Könnte man aber problemlos nachgucken, wenn man wollte, also auf dem BackUp, meine ich.

Oder andersrum gesagt, dass die bei der IT-Untersuchung das nicht nachgeguckt haben, obwohl sie sich das BackUp extra mit auf die Wache genommen haben, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ich mein zu was hätten die sich das denn sonst mitnehmen sollen, wenn nicht, um sichs anzuschaun?

Oder noch genauer gesagt, was für ein Blödsinn wäre das denn gewesen, wenn man schon nur noch auf diesem BackUp das O r i g i n a l Krankenblatt sich hätte ansehen können und es dann nicht gemacht hat? Wo es doch ausgerechnet um die darin dokumentierten Verletzungen ging?

Das wäre doch absurd.

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f&f schrieb:

[...]

Stimmt, im Bezug auf den veröffentlichten Erkenntnisstand wissen wir da natürlich nix genaueres drüber. Könnte man aber problemlos nachgucken, wenn man wollte, also auf dem BackUp, meine ich. Oder andersrum gesagt, dass die bei der IT-Untersuchung das nicht nachgeguckt haben, obwohl sie sich das BackUp extra mit auf die Wache genommen haben, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ich mein zu was hätten die sich das denn sonst mitnehmen sollen, wenn nicht, um sichs anzuschaun? Oder noch genauer gesagt, was für ein Blödsinn wäre das denn gewesen, wenn man schon nur noch auf diesem BackUp das O r i g i n a l Krankenblatt sich hätte ansehen können und es dann nicht gemacht hat? Wo es doch ausgerechnet um die darin dokumentierten Verletzungen ging? Das wäre doch absurd.

Sicher hätte man sich den Stand der Patientendatei mit Krankenblatt, Terminen und Stammdaten auf der Backup-CD ansehen müssen. Aber das ist nicht ganz so einfach, wie eine Dateiliste ausdrucken. Das die Worddateien auf der CD nicht bekannt wurden, ist jedenfalls vollkommen unverständlich. Das wäre in jedem Fall die einfachste Übung gewesen.

Ich könnte aus dem Stegreif nicht sagen, was für die schnelle Auswertung der Datenbank mindestens erforderlich ist. Man hätte wohl auf fachliche Unterstützung oder zumindest Tools zum Auswerten von Datenbanken zurückgreifen müssen. Es ist bisher auch nicht klar, ob das Backup aus der Anwendung heraus erfolgte oder durch das Betriebssystem bzw. separate Tools. Dass die Abläufe zur Datensicherung in der IT-Untersuchung nicht festgestellt wurden, ist ein Mangel der polizeilichen Auftragserfüllung und gerichtlichen Kontrolle.

Der normale Weg um an die Datenbankinhalte zu kommen wäre es, auf einem installierten Praxissystem die Datenbank des Backups durch Wiederherstellen (Recovery) wieder verfügbar zu machen. Damit hätte man den Stand der Datenbank zur damaligen Zeit und alle Informationen von damals zur Verfügung. Hierfür hätte die Polizei sicher externe Hilfe benötigt.

Eine andere Möglichkeit wäre die Verwendung von Tools zur Exploration von Datenbanken bzw. Datenbankdateien. Wenn ich richtig informiert bin, dann wurde das Praxissystem mit Foxpro erstellt, was eine etwas in die Jahre gekommene Datenbankumgebung von Microsoft ist. Dafür gibt es sicher viele Tools, aber die Informationsgewinnung ohne die Unterstützung der Programm-Logik des Herstellers ist etwas umständlicher und möglicherweise sogar eingeschränkt.

Das Ganze war meiner Meinung nach bereits Aufgabe der StA im vorgeschalteten Ermittlungsverfahren. Ende 2012 wusste man bei der StA bereits, dass es ungeklärte Sachverhalte gibt, die in einer Hauptverhandlung wichtig werden. Es wurden also zunächst 1,5 Jahre für sorgfältige Ermittlungen verschenkt, um dann in einer Hauruckaktion des Gerichts von wenigen Tagen (5.-14.8.14) von unklarem Untersuchungsauftrag bis zur fehlerhaften Beweiswürdigung zu eilen. Das Gericht hätte die Ermittlungsmängel in der HV der StA vorhalten und vermutlich sogar die HV unterbrechen müssen, bis ordentliche Ermittlungsergebnisse vorliegen. 

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Lutz Lippke schrieb:

f&f schrieb:

[...]

Stimmt, im Bezug auf den veröffentlichten Erkenntnisstand wissen wir da natürlich nix genaueres drüber. Könnte man aber problemlos nachgucken, wenn man wollte, also auf dem BackUp, meine ich. Oder andersrum gesagt, dass die bei der IT-Untersuchung das nicht nachgeguckt haben, obwohl sie sich das BackUp extra mit auf die Wache genommen haben, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ich mein zu was hätten die sich das denn sonst mitnehmen sollen, wenn nicht, um sichs anzuschaun? Oder noch genauer gesagt, was für ein Blödsinn wäre das denn gewesen, wenn man schon nur noch auf diesem BackUp das O r i g i n a l Krankenblatt sich hätte ansehen können und es dann nicht gemacht hat? Wo es doch ausgerechnet um die darin dokumentierten Verletzungen ging? Das wäre doch absurd.

Sicher hätte man sich den Stand der Patientendatei mit Krankenblatt, Terminen und Stammdaten auf der Backup-CD ansehen müssen. Aber das ist nicht ganz so einfach, wie eine Dateiliste ausdrucken. Das die Worddateien auf der CD nicht bekannt wurden, ist jedenfalls vollkommen unverständlich. Das wäre in jedem Fall die einfachste Übung gewesen.

Ich könnte aus dem Stegreif nicht sagen, was für die schnelle Auswertung der Datenbank mindestens erforderlich ist. Man hätte wohl auf fachliche Unterstützung oder zumindest Tools zum Auswerten von Datenbanken zurückgreifen müssen. Es ist bisher auch nicht klar, ob das Backup aus der Anwendung heraus erfolgte oder durch das Betriebssystem bzw. separate Tools. Dass die Abläufe zur Datensicherung in der IT-Untersuchung nicht festgestellt wurden, ist ein Mangel der polizeilichen Auftragserfüllung und gerichtlichen Kontrolle.

Der normale Weg um an die Datenbankinhalte zu kommen wäre es, auf einem installierten Praxissystem die Datenbank des Backups durch Wiederherstellen (Recovery) wieder verfügbar zu machen. Damit hätte man den Stand der Datenbank zur damaligen Zeit und alle Informationen von damals zur Verfügung. Hierfür hätte die Polizei sicher externe Hilfe benötigt.

Eine andere Möglichkeit wäre die Verwendung von Tools zur Exploration von Datenbanken bzw. Datenbankdateien. Wenn ich richtig informiert bin, dann wurde das Praxissystem mit Foxpro erstellt, was eine etwas in die Jahre gekommene Datenbankumgebung von Microsoft ist. Dafür gibt es sicher viele Tools, aber die Informationsgewinnung ohne die Unterstützung der Programm-Logik des Herstellers ist etwas umständlicher und möglicherweise sogar eingeschränkt.

Das Ganze war meiner Meinung nach bereits Aufgabe der StA im vorgeschalteten Ermittlungsverfahren. Ende 2012 wusste man bei der StA bereits, dass es ungeklärte Sachverhalte gibt, die in einer Hauptverhandlung wichtig werden. Es wurden also zunächst 1,5 Jahre für sorgfältige Ermittlungen verschenkt, um dann in einer Hauruckaktion des Gerichts von wenigen Tagen (5.-14.8.14) von unklarem Untersuchungsauftrag bis zur fehlerhaften Beweiswürdigung zu eilen. Das Gericht hätte die Ermittlungsmängel in der HV der StA vorhalten und vermutlich sogar die HV unterbrechen müssen, bis ordentliche Ermittlungsergebnisse vorliegen. 

@ LL

jetzt nochmal aus meiner IT-Laiensicht nachgefragt, bitte um Korrektur, wenn ich mich irre:

So ein Backup hat ja den (einzigen) Sinn, für den Fall der Fälle (PC raucht komplett ab, oder eben Teile der Daten sind nicht mehr aufrufbar) noch eine Datengrundlage zu haben, auf die man dann zurückgreifen kann.

Und die man ggf dann auch wieder "ins Spiel" bringen, also wieder mit allen Details verwenden könnte.

Das sich genau Anschauen der Backup CD hatte ich mir aber wohl insofern falsch vorgestellt, als dass das die Beamten, die die CD mitgenommen haben, aus technischen Gründen in ihrem Büro gar nicht konnten, sondern dass das besser auf dem Praxis-System vom DR. R. gegangen wäre, oder hab ich Dich da falsch verstanden?

Was genau konnten die sich dann überhaupt in ihrem Büro ansehen, dass sie sich nicht bei Dr. R auch schon hätten ansehen können?

Sprich welchen Grund kannst Du aus den IT Protokollen erkennen, warum die BackUp CD mitgenommen wurde? Ich seh da, nach Deiner Erklärung jetzt gar keinen mehr (vorher hatte ich aber halt die technischen Möglichkeiten anscheinend falsch eingeschätzt und gedacht, die könnten das auch auf ihrem PC genau ansehen)

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f&f schrieb:
Lutz Lippke schrieb:

f&f schrieb:

[...]

Stimmt, im Bezug auf den veröffentlichten Erkenntnisstand wissen wir da natürlich nix genaueres drüber. Könnte man aber problemlos nachgucken, wenn man wollte, also auf dem BackUp, meine ich. Oder andersrum gesagt, dass die bei der IT-Untersuchung das nicht nachgeguckt haben, obwohl sie sich das BackUp extra mit auf die Wache genommen haben, kann man sich ja gar nicht vorstellen. Ich mein zu was hätten die sich das denn sonst mitnehmen sollen, wenn nicht, um sichs anzuschaun? Oder noch genauer gesagt, was für ein Blödsinn wäre das denn gewesen, wenn man schon nur noch auf diesem BackUp das O r i g i n a l Krankenblatt sich hätte ansehen können und es dann nicht gemacht hat? Wo es doch ausgerechnet um die darin dokumentierten Verletzungen ging? Das wäre doch absurd.

Sicher hätte man sich den Stand der Patientendatei mit Krankenblatt, Terminen und Stammdaten auf der Backup-CD ansehen müssen. Aber das ist nicht ganz so einfach, wie eine Dateiliste ausdrucken. Das die Worddateien auf der CD nicht bekannt wurden, ist jedenfalls vollkommen unverständlich. Das wäre in jedem Fall die einfachste Übung gewesen.

Ich könnte aus dem Stegreif nicht sagen, was für die schnelle Auswertung der Datenbank mindestens erforderlich ist. Man hätte wohl auf fachliche Unterstützung oder zumindest Tools zum Auswerten von Datenbanken zurückgreifen müssen. Es ist bisher auch nicht klar, ob das Backup aus der Anwendung heraus erfolgte oder durch das Betriebssystem bzw. separate Tools. Dass die Abläufe zur Datensicherung in der IT-Untersuchung nicht festgestellt wurden, ist ein Mangel der polizeilichen Auftragserfüllung und gerichtlichen Kontrolle.

Der normale Weg um an die Datenbankinhalte zu kommen wäre es, auf einem installierten Praxissystem die Datenbank des Backups durch Wiederherstellen (Recovery) wieder verfügbar zu machen. Damit hätte man den Stand der Datenbank zur damaligen Zeit und alle Informationen von damals zur Verfügung. Hierfür hätte die Polizei sicher externe Hilfe benötigt.

Eine andere Möglichkeit wäre die Verwendung von Tools zur Exploration von Datenbanken bzw. Datenbankdateien. Wenn ich richtig informiert bin, dann wurde das Praxissystem mit Foxpro erstellt, was eine etwas in die Jahre gekommene Datenbankumgebung von Microsoft ist. Dafür gibt es sicher viele Tools, aber die Informationsgewinnung ohne die Unterstützung der Programm-Logik des Herstellers ist etwas umständlicher und möglicherweise sogar eingeschränkt.

Das Ganze war meiner Meinung nach bereits Aufgabe der StA im vorgeschalteten Ermittlungsverfahren. Ende 2012 wusste man bei der StA bereits, dass es ungeklärte Sachverhalte gibt, die in einer Hauptverhandlung wichtig werden. Es wurden also zunächst 1,5 Jahre für sorgfältige Ermittlungen verschenkt, um dann in einer Hauruckaktion des Gerichts von wenigen Tagen (5.-14.8.14) von unklarem Untersuchungsauftrag bis zur fehlerhaften Beweiswürdigung zu eilen. Das Gericht hätte die Ermittlungsmängel in der HV der StA vorhalten und vermutlich sogar die HV unterbrechen müssen, bis ordentliche Ermittlungsergebnisse vorliegen. 

@ LL jetzt nochmal aus meiner IT-Laiensicht nachgefragt, bitte um Korrektur, wenn ich mich irre: So ein Backup hat ja den (einzigen) Sinn, für den Fall der Fälle (PC raucht komplett ab, oder eben Teile der Daten sind nicht mehr aufrufbar) noch eine Datengrundlage zu haben, auf die man dann zurückgreifen kann. Und die man ggf dann auch wieder "ins Spiel" bringen, also wieder mit allen Details verwenden könnte. Das sich genau Anschauen der Backup CD hatte ich mir aber wohl insofern falsch vorgestellt, als dass das die Beamten, die die CD mitgenommen haben, aus technischen Gründen in ihrem Büro gar nicht konnten, sondern dass das besser auf dem Praxis-System vom DR. R. gegangen wäre, oder hab ich Dich da falsch verstanden? Was genau konnten die sich dann überhaupt in ihrem Büro ansehen, dass sie sich nicht bei Dr. R auch schon hätten ansehen können? Sprich welchen Grund kannst Du aus den IT Protokollen erkennen, warum die BackUp CD mitgenommen wurde? Ich seh da, nach Deiner Erklärung jetzt gar keinen mehr (vorher hatte ich aber halt die technischen Möglichkeiten anscheinend falsch eingeschätzt und gedacht, die könnten das auch auf ihrem PC genau ansehen)

Also grundsätzlich kann man festhalten, dass mit dem Backup die Datenbank gesichert wurde, mit der der Stand von Anfang 2002 wiederhergestellt werden könnte.

Nun hängt es zunächst von der Art des Backups und der Praxissoftware ab, wie diese Wiederherstellung möglich ist. Handelt es sich um ein Systembackup (also Betriebssystem und Anwendungen), dann könnte die vollständige Wiederherstellung des gesamten Systems auf dem gleichen oder einem gleichartigen PC erfolgen. Alternativ wäre aber auch die Wiederherstellung nur der Datenbank für eine vorhandene Praxissoftware möglich. Dann ist die PC-Hardware im Prinzip unwichtig. Handelt es sich aber um ein Backup aus der Praxissoftware, dann kann nur die Datenbank für eine bereits vorhandene Praxissoftware wiederhergestellt werden.

Ob die Praxissoftware ein Auswahlmenue für verschiedene Datenbanken bietet, weiß ich nicht. Wenn ja, dann hätte man die Datenbank der Backup-CD einfach in der Praxis aufrufen können und unmittelbar den Stand von 2002 feststellen können . Andernfalls hätte man eine neue Installation der Praxissoftware benötigt. z.B. vom Hersteller oder einer Servicefirma.

Eine Auswertung mit allgemeinen Datenbanktools ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, hängt aber von Vorbedingungen und einer genaueren Kenntnis der konkreten Anwendungsprogrammierung ab.

Da aber nicht einmal die Worddateien von 2001/2002 auf der Backup-CD ausgedruckt wurden, ist das alles wohl zuviel verlangt. Für diesen Aufwand waren die Zweifel dann wohl doch nicht groß genug.

Das müsste man sich ggf. auf der Zunge zergehen lassen. Zweifel ja, aber wenn der Aufwand größer ist, dann lieber keine Zweifel mehr.

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#Paradigma schreibt im Kommentar # 6 u.a.:

"Insofern ist die Hypothese des Gerichts die Noch-Ehefrau wäre 2001 zum Zeitpunkt der angeblichen Körperverletzung glaubw ü r d i g und die KV glaubhaft m.E. nicht lebensnah, widerspricht der menschlichen Psychologie der Beteiligten und kann deshalb nicht aufrechterhalten werden."

Diese wäre eine wundersame  "Paulus-Saulus Umkehrung" und könnte "Petra wird zum Saulus" bezeichnet werden.

 

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@ all:

Verschiedentlich wird ja hier angemerkt/ gefragt, wie man sich denn, vorausgesetzt an dem Attest wäre inhaltlich irgendwie was "aufgehübscht" worden, hätte sicher sein können, dass der Arzt (bzw. damals war man ja noch der Meinung die Ärztin) dann dazu niemals vor Gericht gehört würde, wo dann alles aufflöge.

Ich finde, dazu braucht man sich nicht mal Theorien ausdenken (im Sinne von, wenn es erstmal bei dem und dem Richter landet und dies und das) Wobei das aber durchaus auch nicht auzschließen ist. Nur eben m.E. ja noch nicht mal nötig. Das ist ja das Schlimmste daran.

Man kann doch gerade beispielhaft am Verlauf dieser WAV sehen, dass es gar nix macht, ob der nun verhört wird oder nicht, was er genau sagt, oder nicht, wie oft er sich und anderen dabei widerspricht, ob das Attest genauer untersucht wird, oder nicht.

Dr. R. hat sich in mehreren relevanten Punkten dermaßen widersprochen und wird dennoch als glaubwürdig und seine Aussagen als glaubhaft erkannt. (Von den technischen Fragwürdgkeiten des Attestes mal gar nicht zu reden.)

Und dennoch als Stützpfeiler des Urteils hergenommen.

Obwohl er im Verlauf seiner Vernehmung sogar einräumt, ewig (bis 2012) auch nix von der Existenz der relevanten (von ihm selbst Jahre vorher erstellten) Krankenakte gewußt zu haben.

Und das alles unter den Augen einer bisher nicht gekannten immens großen Öffentlichkeit.

Da sich darüber aber niemand groß aufregt, (außer grade mal noch hier im Blog eine handvoll Leute) oder gar juristisch mit Folgen daran Anstoß genommen wird, scheint das also dermaßen üblich zu sein, dass man sich da problemlos drauf verlassen kann, ohne große Seilschaften zu schmieden.

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#46 atropa belladonna

Sie schrieben:

                     "Kürzlich wurde hier disukutiert ob der Dr. Strate in Bezug auf diesen Richter das Wort
                      Rechtsbeugung verwendet hatte,  was offensichtlich nicht der Fall war..."

Strate schrieb hier http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf (Seite 46):

"Dieses frühe, voreingenommene und gezielte Eingreifen zur Verhinderung einer steuerstrafrechtlichen Ermittlung bei gleichzeitiger, in keiner Weise objektivierter, Insinuierung, der Angeklagte Mollath sei verrückt und nicht zurechnungsfähig, ist ein starkes Indiz dafür, daß Brixners fortlaufende Rechtsbrüche sowie seine Rechtsbeugungen in Form von Sachverhaltsverfälschungen im Jahr 2006 vorsätzlich begangen wurden."

"Kürzlich wurde hier disukutiert ob der Dr. Strate in Bezug auf diesen Richter das Wort Rechtsbeugung verwendet hatte, was offensichtlich nicht der Fall war..."

Mindestens 100 Seiten des 140 Seiten langen WA-Antrags der Verteidigung (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-2013...) enthalten Rechtsbeugungsvorwürfe gegenüber dem erkennenden Richter Otto Brixner unter den verschiedensten Gesichtspunkten. Auch der ursprüngliche WA-Antrag der Staatsanwaltschaft bejahte Rechtsbeugung durch VRiLG Otto Brixner.

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@Max Mustermann

Der von Ihnen behaupteten Notlage des Gerichts zu Entscheidungs- und Begründungszwängen kann ich kaum folgen. Das Gericht soll reale Straftaten in einem geordneten, sorgfältigen Verfahren feststellen, dazu eine angemessene Entscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen. Dies dürfte bei ordentlicher, fachmännischer Arbeit selten schief gehen. Das hat auch nichts mit hohem Aufwand zu tun, das Gegenteil ist der Fall, wie man schon an der jahrelangen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme der eigentlich ja überlasteten Justiz im Fall Mollath nachvollziehen kann. Haben Sie eine Vorstellung, wie viele Gerichtsverfahren in Deutschland vor sich hinvegetieren, sich zu Monstren aufblasen oder einen Schwarm von Folgeverfahren auslösen? Echte Zahlen würden dazu niemals veröffentlicht werden. Da bin ich mir sicher.

Gibt es Zweifel (Synonym für Bedenken) zu Straftaten oder Täter, die nicht sicher aufzulösen sind, dann kommt der Verdächtige eben davon. "Im Zweifel für den Angeklagten" ist grundsätzlich bedingungsfeindlich, um auch mal  juristischen Wortschatz einzuwerfen. Es hängt also nicht davon ab, ob dem Gericht eine gute Begründung dazu einfällt oder jemand später Bedenken haben könnte. Es sind schlicht die tatsächlichen Gründe anzugeben und aus dem Straßenkehrer-Job nicht etwas Abgehobenes und absolut Gültiges zu konstruieren. Wenn die Begründung bei aller Sorgfalt und Ehrlichkeit des gesamten Verfahrens nicht überzeugt, kann ja ein Revisionsgericht sich selbst mit Entscheidungs- und Begründungszwängen herumplagen. Das ist sein Job.

Was Sie darstellen, mag die Realität eines Revisionssicherheits-Netzwerkes sein. Aber Gerichte sind per Definition nicht zur Selbstbefriedigung der Justiz da. Im Gegenteil. Nur die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtswirklichkeit gibt Juristen, die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, die Legitimität sorgsam und verantwortungsvoll in Lebensläufe einzugreifen. Es gibt da auch keine zulässigen Kollateralschäden oder Begrenzungen der Amtspflichten. Geht etwas schief, dann ist dafür genauso Verantwortung zu übernehmen, wie in allen anderen Lebensbereichen. Wer seine Arbeit anständig macht, kann auch mal Fehler machen. Es kann aber keine pauschale Ermächtigung geben, Fehlerträchtiges als normal, üblich oder am besten Begründbares durchzuwinken und sich entsprechende Gewohnheitsrechte als Perversion des Grundrechtsschutzes anzumaßen.

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Lutz Lippke schrieb:
. Aber Gerichte sind per Definition nicht zur Selbstbefriedigung der Justiz da. Im Gegenteil. Nur die kritische Auseinandersetzung mit der Rechtswirklichkeit gibt Juristen, die mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet sind, die Legitimität sorgsam und verantwortungsvoll in Lebensläufe einzugreifen. Es gibt da auch keine zulässigen Kollateralschäden oder Begrenzungen der Amtspflichten. Geht etwas schief, dann ist dafür genauso Verantwortung zu übernehmen, wie in allen anderen Lebensbereichen. Wer seine Arbeit anständig macht, kann auch mal Fehler machen. Es kann aber keine pauschale Ermächtigung geben, Fehlerträchtiges als normal, üblich oder am besten Begründbares durchzuwinken und sich entsprechende Gewohnheitsrechte als Perversion des Grundrechtsschutzes anzumaßen.

Schade, dass man dafür keine 1000 Sterne geben kann.

Ganz im Ernst, genau DAS ist der Punkt.

Und genau deswegen sind die höhnischen Bemerkungen, a la "hat er halt Pech gehabt, hätt er halt dies und das und blablabla........" vor allem von Max Mustermann, kaum noch zu ertragen, egal wie hartgesotten und realistisch man ist.

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Lutz Lippke schrieb:

@Max Mustermann

Der von Ihnen behaupteten Notlage des Gerichts zu Entscheidungs- und Begründungszwängen kann ich kaum folgen. Das Gericht soll reale Straftaten in einem geordneten, sorgfältigen Verfahren feststellen, dazu eine angemessene Entscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen.

Wie Sie meine Aussage nicht nachvollziehen können und gleichzeitig dasselbe Postulat im nächsten Satz zur eigenen Grundlage erklären, ist nun wirklich nicht zu verstehen.

 

Auch die Feststellung, dass Zweifel an dem Vorliegen einer Straftat zu sehen sind, muss das Gericht begründen.

 

Und zwar so, dass nicht die StA diese Entscheidung in der Revision zerlegt.

 

Wenn Escher sagen sollte: "Ach, der arme Mollath, der hat jetzt soviel durchgemacht. Der ist doch gestraft genug. Und überhaupt die P3M, die hat sich doch danach so zielgerichtet verhalten, die ist doch Profiteur der ganzen Sache. Und überhaupt, dass mit der Dokumentation ist mir jetzt auch zu undurchsichtig, ich mach jetzt mal in-dubio, dann ist ja niemandem weh getan."

Dann muss sie aufpassen, dass sie nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird.  

astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

@Max Mustermann

Der von Ihnen behaupteten Notlage des Gerichts zu Entscheidungs- und Begründungszwängen kann ich kaum folgen. Das Gericht soll reale Straftaten in einem geordneten, sorgfältigen Verfahren feststellen, dazu eine angemessene Entscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen.

Wie Sie meine Aussage nicht nachvollziehen können und gleichzeitig dasselbe Postulat im nächsten Satz zur eigenen Grundlage erklären, ist nun wirklich nicht zu verstehen.

 

Auch die Feststellung, dass Zweifel an dem Vorliegen einer Straftat zu sehen sind, muss das Gericht begründen.

 

Und zwar so, dass nicht die StA diese Entscheidung in der Revision zerlegt.

 

Wenn Escher sagen sollte: "Ach, der arme Mollath, der hat jetzt soviel durchgemacht. Der ist doch gestraft genug. Und überhaupt die P3M, die hat sich doch danach so zielgerichtet verhalten, die ist doch Profiteur der ganzen Sache. Und überhaupt, dass mit der Dokumentation ist mir jetzt auch zu undurchsichtig, ich mach jetzt mal in-dubio, dann ist ja niemandem weh getan."

Dann muss sie aufpassen, dass sie nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird.  

Wie wir eben hier lesen konnten, hat ein absoluter Top-Star-Anwalt über 100 Seiten Rechtsbeugungsvorwürfe gegen einen der beteiligten Richter zusammengetragen, ohne das dem i r g e n d w a s passiert ist.

So what?

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f&f schrieb:
 Wie wir eben hier lesen konnten, hat ein absoluter Top-Star-Anwalt über 100 Seiten Rechtsbeugungsvorwürfe gegen einen der beteiligten Richter zusammengetragen, ohne das dem i r g e n d w a s passiert ist. So what?

War halt verjährt. Da kam der Top-Star und die StA ein wenig spät um die Ecke mit der Erkenntnis.

astroloop schrieb:

f&f schrieb:
 Wie wir eben hier lesen konnten, hat ein absoluter Top-Star-Anwalt über 100 Seiten Rechtsbeugungsvorwürfe gegen einen der beteiligten Richter zusammengetragen, ohne das dem i r g e n d w a s passiert ist. So what?

War halt verjährt. Da kam der Top-Star und die StA ein wenig spät um die Ecke mit der Erkenntnis.

Puh, wie peinlich, kannten die beiden die einschlägigen Gesetze z.T Verjährung etwa nicht?

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f&f schrieb:
Puh, wie peinlich, kannten die beiden die einschlägigen Gesetze z.T Verjährung etwa nicht?

Für die WA braucht es eine Verurteilung wegen Rechtsbegung nicht, wenn diese verjährt ist.

Deshalb ist dem guten Mann auch nichts passiert.

Vielleicht lesen Sie einfach mal die Schriftsätze, die Sie kommentieren wollen.

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