Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Sehr geehrte(r) MT,

dafür, dass Sie sich die Mühe machen die Rechtslage zu beschreiben, danke ich Ihnen. Mit Ihren Ausführungen zu Ungleichbehandlung bestätigen Sie jedoch genau meine Kritik.

Sie schreiben:

Im Fall Mollath von einer Ungleichbehandlung auszugehen mit dem Argument, der BGH habe ausgehend von "meistens verhauen die Männer die Frauen" ein "Verfahrensrecht für individuelle Fälle" geschaffen halte ich für nicht überzeugend. Es ist schon im Allgemeinen so, dass Männer eher kriminell auffällig werden (Polizeiliche Kriminalstatistik 2013, S. 36*) und damit auch statistisch häufiger verurteilt werden als Frauen. Dementsprechend sind natürlich auch eher Männer der Rechtsprechung des BGH zur Verwertung einer früheren Vernehmung bei Zustimmung des Zeugen ausgesetzt als Frauen, ohne dass dadurch bereits eine unterschiedliche Behandlung zu sehen ist. Denn die Tatverdächtigen geben im Regelfall selbst den Anlass für die Ermittlungen. Für Fälle häuslicher Gewalt gilt das entsprechend.

Mein Argument war, dass es unzulässig sein müsste, aus einer statistischen Annahme oder von mir aus einer statistischen Evaluation allgemeine Regelungen für die Entscheidung zu Einzelfällen festzulegen, die einen Beteiligten aufgrund des statistisch ermittelten Gruppenmerkmals vor Gericht schlechter stellt. Verwirklicht wird dies durch Ihre dogmatische Feststellung:

Denn die Tatverdächtigen geben im Regelfall selbst den Anlass für die Ermittlungen. Für Fälle häuslicher Gewalt gilt das entsprechend.   

Schon der Duktus Ihrer Aussage stellt das Dogmatische und Voruteilsbehaftete klar. Wenn Sie ein Mann sind, dann müssten Sie sich ja als seltene Ausnahme fühlen oder das Glück haben, selbst eine devote Frau zu beherrschen. Was würden Sie als Mann tun, wenn es ihr dann doch einmal langt und auf sie wütend einschlägt. Würden Sie sich wirklich verprügeln lassen, dann häusliche Gewalt melden,  um später vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen?

Wenn Sie das für praktisch denkbar und normal halten sollten: Gibt es dafür auch eine Statistik? Die würde ich gerne sehen.

Zur Klarstellung möchte ich deutlich erklären, dass ich Männer, die sich als Opfer häuslicher Gewalt an die Polizei wenden, keinesfalls stigmatisieren will. Wenn die Anzeige wirklich wahrhaftig ist und aus einer persönlichen oder familiären Not heraus erfolgt, dann habe ich dafür jedes Verständnis. Allerdings sehe ich keinen vernünftigen Grund, erstmal anzuzeigen und dann das Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Es sei denn natürlich, man hat sich umentschieden, versöhnt oder verziehen und möchte das der Ehepartner nicht verurteilt wird. Aber das ist ja hier wohl fernlagernd.

Mit freundlichem Gruß

Lutz Lippke

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@ Kolos, # 1 vom 27.01.15:

„Natürlich weiß ein guter Jurist, der alles in jede Richtung schreiben kann, sofort um die Bedeutung so einer Information. Wie er in seiner dienstlichen Stellungnahme sagte, tastete Meindl sich mit Hilfe von Google und Telefonbüchern an den Ehemann der bis dahin als Ausstellerin des Attests bekannten Ärztin heran und ließ sich die sensationelle Stern-Recherche bestätigen. Dieser sagte ihm, dass die Praxis im Wesentlichen von dem Zeugen Reichel geführt wurde. Da lag die Vermutung nicht weit, dass er möglicherweise der tatsächliche Aussteller war. Eine Aussage wurde benötigt. Telefonisch wurde sodann mit dem Zeugen ein Termin in der Praxis vereinbart. Eine Dienstfahrt nach Nürnberg, so in der Vorweihnachtszeit, da ließ sich der LOStA nicht nehmen, den OStA zu begleiten. Da fehlte nur noch die Justizministerin.“

 

 

Irgendwie habe ich in Erinnerung, dass der Dr. R. ursprünglich zur StA einbestellt worden ist, was auch die übliche Vorgehensweise wäre. Er hatte, glaube ich, wegen der laufenden Praxis keine Möglichkeit und deshalb kamen die beiden Herren dann zu ihm.

Ich habe mich damals schon gewundert, dass ich nichts darüber gelesen hatte, dass man sich, wenn man schon mal vor Ort war, nolens volens, nicht wenigstens die EDV anschaut und zumindest mit einem einzigen Blatt Papier als Jagdbeute wieder zurückfährt. – Aber wie gesagt, ich glaube ursprünglich wollte man am liebsten gar nicht in die Nähe des PC gelangen.

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atropa belladonna schrieb:

@ Kolos, # 1 vom 27.01.15:

„Natürlich weiß ein guter Jurist, der alles in jede Richtung schreiben kann, sofort um die Bedeutung so einer Information. Wie er in seiner dienstlichen Stellungnahme sagte, tastete Meindl sich mit Hilfe von Google und Telefonbüchern an den Ehemann der bis dahin als Ausstellerin des Attests bekannten Ärztin heran und ließ sich die sensationelle Stern-Recherche bestätigen. Dieser sagte ihm, dass die Praxis im Wesentlichen von dem Zeugen Reichel geführt wurde. Da lag die Vermutung nicht weit, dass er möglicherweise der tatsächliche Aussteller war. Eine Aussage wurde benötigt. Telefonisch wurde sodann mit dem Zeugen ein Termin in der Praxis vereinbart. Eine Dienstfahrt nach Nürnberg, so in der Vorweihnachtszeit, da ließ sich der LOStA nicht nehmen, den OStA zu begleiten. Da fehlte nur noch die Justizministerin.“

 

 

Irgendwie habe ich in Erinnerung, dass der Dr. R. ursprünglich zur StA einbestellt worden ist, was auch die übliche Vorgehensweise wäre. Er hatte, glaube ich, wegen der laufenden Praxis keine Möglichkeit und deshalb kamen die beiden Herren dann zu ihm.

Ich habe mich damals schon gewundert, dass ich nichts darüber gelesen hatte, dass man sich, wenn man schon mal vor Ort war, nolens volens, nicht wenigstens die EDV anschaut und zumindest mit einem einzigen Blatt Papier als Jagdbeute wieder zurückfährt. – Aber wie gesagt, ich glaube ursprünglich wollte man am liebsten gar nicht in die Nähe des PC gelangen.

Also was mir spontan einfällt, ist dass er ja auf jeden Fall später dann nach Regensburg einbestellt wurde von Meindl zur Befragung im Rahmen des WAA. Ob das vorher auch schon so war, erinner ich jetzt nicht mehr. Ist allerdings auch schwierig Sachen zu diesen Zeiten nachzusehen, da hat ja Strate noch nix dokumentiert, oder?

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Wann wusste die StA wirklich vom Attest datiert auf den 14.08.2001?

Zur HV am 09.07.2014 (S.50) gibt es bei der Zeugenvernehmung des Zeugen R. folgenden Wortwechsel:

Zeuge R:

"Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

 

daraufhin der Oberstaatsanwalt:

"Deshalb nicht, weil sich Staatsanwaltschaft in beiden Vernehmungen des Herrn Reichel ausschließlich darauf beschränkt hat, was es mit den unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten auf sich haben könnte. Keine Schweigepflichtsentbindung lag vor, so dass keine Frage zu Verletzung, Anamnese. Sie erinner sich: nur um Genese des Attestes aber mit keinem Wort über Inhalt gesprochen."

Die beiden Vernehmungen der StA fanden am 14.12.2012 (Praxis) und 16.01.2013 statt. Von dem weiteren Attest erfuhr OStA Meindl offiziell erst im Juli 2013. Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Die Auszüge aus den Vernehmungsprotokollen (WA-Antrag der StA vom 18.03.2013) offenbaren weitere Fragen zu Attesten und IT. 

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Lutz Lippke schrieb:

Wann wusste die StA wirklich vom Attest datiert auf den 14.08.2001?

Zur HV am 09.07.2014 (S.50) gibt es bei der Zeugenvernehmung des Zeugen R. folgenden Wortwechsel:

Zeuge R:

"Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

 

daraufhin der Oberstaatsanwalt:

"Deshalb nicht, weil sich Staatsanwaltschaft in beiden Vernehmungen des Herrn Reichel ausschließlich darauf beschränkt hat, was es mit den unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten auf sich haben könnte. Keine Schweigepflichtsentbindung lag vor, so dass keine Frage zu Verletzung, Anamnese. Sie erinner sich: nur um Genese des Attestes aber mit keinem Wort über Inhalt gesprochen."

Die beiden Vernehmungen der StA fanden am 14.12.2012 (Praxis) und 16.01.2013 statt. Von dem weiteren Attest erfuhr OStA Meindl offiziell erst im Juli 2013. Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Die Auszüge aus den Vernehmungsprotokollen (WA-Antrag der StA vom 18.03.2013) offenbaren weitere Fragen zu Attesten und IT. 

Sehr geehrter Herr Lippke.

Das Mysterium Attest scheint ein Zwei-Versionen-Fluch zu sein. Sogar der OStA ist davon nicht ausgenommen. So spricht er im Plural von Attesten ohne den Grund dafür gekannt zu haben. Irrtum bzw. Versprecher oder aber der Fluch, oder beides. Auch in seiner Erklärung bzw. Erklärungen über den Zweck der Arzt-Vernehmung wurde er davon nicht verschont. So heißt es in einer seiner Erklärungen, es ginge nur um die Genese des Attestes und um keine Frage zu Verletzung, Anamnese und es sei mit keinem Wort über Inhalt gesprochen worden - wegen fehlender Schweigepflichtentbindung. In seiner dienstlichen Erklärung heißt es dagegen wörtlich (Mitschrift 3. VT, S.43):

Haben ihn vernommen zu seiner damaligen Tätigkeit als Arzt, zu der Anamnese, Diagnostik, die er letztendlich in dem Attest das uns aus den Akten bekannt war – wir hatten ja die Nürnberger Akten – wir haben ihm das auch vorgelegt.

Für einen guten Juristen, der alles in jede Richtung schreiben kann, kann ein Zwei-Versionen-Fluch natürlich auch ein Segen sein. Für eine glaubwürdige Zeugin ist das aber eine schwere Last. So gut wie alle Angaben der Zeugin Simbek gibt es in zwei Versionen. Von den Angaben zu Person abgesehen, gibt es aber einige wenige Ausnahmen (MS 3.VT, S.32):

RA Dr. Strate: Sie sagten, Attest nochmal durchgesehen im letzten Jahr.
Petra Simbek: Natürlich als das hochkam, noch einmal ausgedruckt und gelesen, ist im Computer abgespeichert.
RA Dr. Strate: Im PC abgespeichert – Word?
Petra Simbek: Ja. Habe es sogar dabei. 
...
RA Dr. Strate: Könnten Sie das Attest, das Sie bei sich haben, einmal dem Gericht zeigen?

Die Zeugin zieht das Attest aus einem Umschlag, begibt sich zum Richtertisch. Ebenso Dr. Strate, Dr. Meindl und RA Horn folgen. Inaugenscheinnahme des Attestes. 

Petra Simbek: Das war das Originalattest. Vom 14.8.2002. Anderes habe ich nicht. 

Als die Sache also "hochkam" (Verbindung mit der Vernehmung in der Praxis) war Ausdruck des "Originalattests" mit "Originaldatum" jedenfalls für die Zeugin offensichtlich möglich. Auch die darauf befindliche Unterschrift und der Praxis-Stempel waren für die Zeugin offensichtlich genauso selbstverständlich, so dass sie Kopie verwechselt hatte mit nachträglichen Computer-Ausdruck zum Nachlesen. Ohne darüber irritiert zu sein, war sie davon überzeugt, einen Ausdruck zur HV mitgebracht zu haben. 

Kompliziert und mit zwei Versionen behaftet werden ihre Erklärungen erst im Nachfolgenden, nachdem der Verteidiger sie darauf aufmerksam macht, dass sie das mitgebrachte Papier nicht ausgedruckt haben kann, weil es eine Kopie sei. Leider lenken die Fragen zur Herkunft der Kopie von dem Wesentlichen ab: dem wiederholten Ausdruck des Attests mit dem Ausstellungsdatum 14.08.2001. 

Zum Zweck der Kopie sagte die Zeugin schließlich (S.34):

Petra Simbek: Also ich habe eine Kopie, Besitz von Frau Maske, aber das war nach dem letztes Jahr, wo auch der Chef angeschrieben wurde, zur Entlastung, wo es immer um Frage ging um Attest oder seine Glaubwürdigkeit, wie wird immer geschrieben? Unechtes Dokument, da weiß ich den Zeitraum... Glaube das war dann vielleicht im August, September oder später. Weil im Dezember war OStA da. Ob davor oder danach weiß ich nicht mehr. Er wird es ja vorlegen wollen, um sich zu rechtfertigen. Konnten das nicht aushändigen, und irgendwas nachreichen wollte. Das gehörte dazu. Aber stammen tut es von Besitz von Frau Maske.

Es ging also um die Rehabilitierung des Zeugen Reichel und um seine Entlastung von dem Vorwurf, ein "unechtes Dokument" ausgestellt zu haben. Weil es eine Kopie aus dem Besitz der Nebenklägerin gab, in der der i.V.-Vermerk deutlich erkennbar war, gab es demnach keine Veranlassung, das Attest erneut mit dem "Originaldatum" auszudrucken - wie es der Zeugin zum Nachlesen ohne Weiteres möglich war - und es erneut mit e.V.-Vermerk, Unterschrift und Stempel zu versehen. Nur dann stellt sich die Frage, warum diese Kopie der STA nicht vorgelegt wurde. Sie war doch aus dem Besitz der Nebenklägerin. Damit war sie auch mit konkludenter Schweigepflichtentbindung verbunden. Es bleibt dennoch auch die Frage offen, wie die Zeugin die Kopie mit einem nachträglichen Coputerausdruck verwechseln konnte,  wenn es einen solchen mit dem Datum 14.08.2001 samt Unterschrift und Praxisstempel nicht gegeben haben soll.

 

WR Kolos schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Wann wusste die StA wirklich vom Attest datiert auf den 14.08.2001?

Zur HV am 09.07.2014 (S.50) gibt es bei der Zeugenvernehmung des Zeugen R. folgenden Wortwechsel:

Zeuge R:

"Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

 

daraufhin der Oberstaatsanwalt:

"Deshalb nicht, weil sich Staatsanwaltschaft in beiden Vernehmungen des Herrn Reichel ausschließlich darauf beschränkt hat, was es mit den unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten auf sich haben könnte. Keine Schweigepflichtsentbindung lag vor, so dass keine Frage zu Verletzung, Anamnese. Sie erinner sich: nur um Genese des Attestes aber mit keinem Wort über Inhalt gesprochen."

Die beiden Vernehmungen der StA fanden am 14.12.2012 (Praxis) und 16.01.2013 statt. Von dem weiteren Attest erfuhr OStA Meindl offiziell erst im Juli 2013. Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Die Auszüge aus den Vernehmungsprotokollen (WA-Antrag der StA vom 18.03.2013) offenbaren weitere Fragen zu Attesten und IT. 

Sehr geehrter Herr Lippke.

Das Mysterium Attest scheint ein Zwei-Versionen-Fluch zu sein. Sogar der OStA ist davon nicht ausgenommen. So spricht er im Plural von Attesten ohne den Grund dafür gekannt zu haben. Irrtum bzw. Versprecher oder aber der Fluch, oder beides. Auch in seiner Erklärung bzw. Erklärungen über den Zweck der Arzt-Vernehmung wurde er davon nicht verschont. So heißt es in einer seiner Erklärungen, es ginge nur um die Genese des Attestes und um keine Frage zu Verletzung, Anamnese und es sei mit keinem Wort über Inhalt gesprochen worden - wegen fehlender Schweigepflichtentbindung. In seiner dienstlichen Erklärung heißt es dagegen wörtlich (Mitschrift 3. VT, S.43):

Haben ihn vernommen zu seiner damaligen Tätigkeit als Arzt, zu der Anamnese, Diagnostik, die er letztendlich in dem Attest das uns aus den Akten bekannt war – wir hatten ja die Nürnberger Akten – wir haben ihm das auch vorgelegt.

Für einen guten Juristen, der alles in jede Richtung schreiben kann, kann ein Zwei-Versionen-Fluch natürlich auch ein Segen sein. Für eine glaubwürdige Zeugin ist das aber eine schwere Last. So gut wie alle Angaben der Zeugin Simbek gibt es in zwei Versionen. Von den Angaben zu Person abgesehen, gibt es aber einige wenige Ausnahmen (MS 3.VT, S.32):

RA Dr. Strate: Sie sagten, Attest nochmal durchgesehen im letzten Jahr.
Petra Simbek: Natürlich als das hochkam, noch einmal ausgedruckt und gelesen, ist im Computer abgespeichert.
RA Dr. Strate: Im PC abgespeichert – Word?
Petra Simbek: Ja. Habe es sogar dabei. 
...
RA Dr. Strate: Könnten Sie das Attest, das Sie bei sich haben, einmal dem Gericht zeigen?

Die Zeugin zieht das Attest aus einem Umschlag, begibt sich zum Richtertisch. Ebenso Dr. Strate, Dr. Meindl und RA Horn folgen. Inaugenscheinnahme des Attestes. 

Petra Simbek: Das war das Originalattest. Vom 14.8.2002. Anderes habe ich nicht. 

Als die Sache also "hochkam" (Verbindung mit der Vernehmung in der Praxis) war Ausdruck des "Originalattests" mit "Originaldatum" jedenfalls für die Zeugin offensichtlich möglich. Auch die darauf befindliche Unterschrift und der Praxis-Stempel waren für die Zeugin offensichtlich genauso selbstverständlich, so dass sie Kopie verwechselt hatte mit nachträglichen Computer-Ausdruck zum Nachlesen. Ohne darüber irritiert zu sein, war sie davon überzeugt, einen Ausdruck zur HV mitgebracht zu haben. 

Kompliziert und mit zwei Versionen behaftet werden ihre Erklärungen erst im Nachfolgenden, nachdem der Verteidiger sie darauf aufmerksam macht, dass sie das mitgebrachte Papier nicht ausgedruckt haben kann, weil es eine Kopie sei. Leider lenken die Fragen zur Herkunft der Kopie von dem Wesentlichen ab: dem wiederholten Ausdruck des Attests mit dem Ausstellungsdatum 14.08.2001. 

Zum Zweck der Kopie sagte die Zeugin schließlich (S.34):

Petra Simbek: Also ich habe eine Kopie, Besitz von Frau Maske, aber das war nach dem letztes Jahr, wo auch der Chef angeschrieben wurde, zur Entlastung, wo es immer um Frage ging um Attest oder seine Glaubwürdigkeit, wie wird immer geschrieben? Unechtes Dokument, da weiß ich den Zeitraum... Glaube das war dann vielleicht im August, September oder später. Weil im Dezember war OStA da. Ob davor oder danach weiß ich nicht mehr. Er wird es ja vorlegen wollen, um sich zu rechtfertigen. Konnten das nicht aushändigen, und irgendwas nachreichen wollte. Das gehörte dazu. Aber stammen tut es von Besitz von Frau Maske.

Es ging also um die Rehabilitierung des Zeugen Reichel und um seine Entlastung von dem Vorwurf, ein "unechtes Dokument" ausgestellt zu haben. Weil es eine Kopie aus dem Besitz der Nebenklägerin gab, in der der i.V.-Vermerk deutlich erkennbar war, gab es demnach keine Veranlassung, das Attest erneut mit dem "Originaldatum" auszudrucken - wie es der Zeugin zum Nachlesen ohne Weiteres möglich war - und es erneut mit e.V.-Vermerk, Unterschrift und Stempel zu versehen. Nur dann stellt sich die Frage, warum diese Kopie der STA nicht vorgelegt wurde. Sie war doch aus dem Besitz der Nebenklägerin. Damit war sie auch mit konkludenter Schweigepflichtentbindung verbunden. Es bleibt dennoch auch die Frage offen, wie die Zeugin die Kopie mit einem nachträglichen Coputerausdruck verwechseln konnte,  wenn es einen solchen mit dem Datum 14.08.2001 samt Unterschrift und Praxisstempel nicht gegeben haben soll.

 

@ Herrn Kolos!

Hier gibt es ja (leider oder zum Glück) keine sog. Emoticons, daher verbal: Daumen hoch !!!!

Mal wieder ;-)

Anfügen möchte ich noch, dass PS doch, so dazwischendrin, auch erklärt hat, sie habe, bzw. PM habe das Original-Attest aus Mollaths (für 10 euro oder so vom Nachbarn gekauften?) Habe und habe es dann PS gegeben (zur "Entlastung" des für gar nichts angeklagten Zeugen: ihrem Chef, MR.)

boah Leute, wenns net so schlimm wäre, müsste man direkt mal ne Runde lachen.........wie blöd ist DAS denn alles, sorry...........

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Sehr gehrter Herr Lippke,

für eine Ungleichbehandlung, auch eine mittelbare, muss, wie bereits dargestellt, im wesentlichen Gleiches ungleich behandelt werden. Männer und Frauen sind aber nun einmal nicht gleichermaßen delinquent, da sind sich Statistik und Erfahrung einig. Die Entscheidung darüber, ein Delikt zu begehen, trifft jeder Täter selbst. Im Gegensatz etwa zur Teilzeitbeschäftigung bei Frauen (vgl. zitierte BVerfG Entscheidung) gibt es keine gesellschaftlich anerkennenswerten Motive bzw. Zwänge, Straftaten zu begehen. Damit ist die ungleiche Verteilung schon im Ausgangssachverhalt angelegt, was natürlich auf den Vergleichssachverhalt - unbestritten sind mehr Männer als Frauen von der BGH Rechtsprechung betroffen - durchschlägt. Das ist aber eben keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG, weil im wesentlichen Gleiches auch gleich behandelt wird.

Wo Sie in einer statistisch unterlegten Aussage ein Vorurteil, also eine Voreingenommenheit sehen, bleibt Ihr Geheimnis. 

Ihre Annahmen zu "seltenen Ausnahmen" und die "devoten Frauen" möchte ich nicht weiter kommentieren.

Beste Grüße,

MT

 

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Dr. Sponsel:

"Seine Begründung mit Kretschmer* ist nachweisbar falsch. Und das zeigt, dass das LG vollkommen unfähig war, Nedopil kritisch zu führen oder gar zu kontrollieren. Die haben nichts verstanden. Und so scheint sich das wohl zu gehören."

Hier: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/12/Anonymisiertes-Gut...

und hier: http://chillingeffects.de/2010-03-02-nedopil.pdf

war Prof. Nedopil offensichtlich objektiv und sehr kritisch.

Ich frage mich, warum er im Mollath-Prozess unkritisch war.

 

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Noname schrieb:

Dr. Sponsel:

"Seine Begründung mit Kretschmer* ist nachweisbar falsch. Und das zeigt, dass das LG vollkommen unfähig war, Nedopil kritisch zu führen oder gar zu kontrollieren. Die haben nichts verstanden. Und so scheint sich das wohl zu gehören."

Hier: http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2009/12/Anonymisiertes-Gut...

und hier: http://chillingeffects.de/2010-03-02-nedopil.pdf

war Prof. Nedopil offensichtlich objektiv und sehr kritisch.

Ich frage mich, warum er im Mollath-Prozess unkritisch war.

Meine Antwort finden Sie hier:

Die forensische Psychiatrie genießt absolute Narrenfreiheit
http://www.sgipt.org/medppp/NadP2015.htm#Die%20forensische%20Psychiatrie...

 

Sehr geehrter Herr Lippke,

Sie fragen:

Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Ich frage mich ebenso wie Sie, warum Herr Meindl im Plural von "Attesten" spricht. Denn bis Juli 2013 war ja nur "ein" Attest vorhanden, auch wenn es - soweit ich mich erinnere - schon damals hieß, das Attest vom Juni 2002 sei die Zweitausfertigung eines Attests vom 14.08.2001. Dieses ursprüngliche Attest sei nicht mehr auffindbar gewesen. Aber ein solches nicht auffindbares Attest kann ja kaum als "vorhanden" bezeichnet werden. Ich glaube, Herr Meindl irrt sich hier bzw. drückt sich falsch aus, denn in seiner  Ermittlung Ende 2012/Beginn 2013 ging es erst einmal  darum, wer die Untersuchung durchgeführt hat und wer unterschrieben hat. Allerdings kann auch hierbei schon die Frage gestellt worden sein, ob das Attest vom 3.6.01  tatsächlich die Zweitschrift eines verloren gegangenen Attests war oder eine verspätete Erstausfertigung  (Frage der "Genese des Attests").

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@ 31 Lutz Lippke:

Wann wusste die StA wirklich vom Attest datiert auf den 14.08.2001?

Zur HV am 09.07.2014 (S.50) gibt es bei der Zeugenvernehmung des Zeugen R. folgenden Wortwechsel:

Zeuge R:

"Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

 

daraufhin der Oberstaatsanwalt:

"Deshalb nicht, weil sich Staatsanwaltschaft in beiden Vernehmungen des Herrn Reichel ausschließlich darauf beschränkt hat, was es mit den unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten auf sich haben könnte. Keine Schweigepflichtsentbindung lag vor, so dass keine Frage zu Verletzung, Anamnese. Sie erinner sich: nur um Genese des Attestes aber mit keinem Wort über Inhalt gesprochen."

Die beiden Vernehmungen der StA fanden am 14.12.2012 (Praxis) und 16.01.2013 statt. Von dem weiteren Attest erfuhr OStA Meindl offiziell erst im Juli 2013. Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Die Auszüge aus den Vernehmungsprotokollen (WA-Antrag der StA vom 18.03.2013) offenbaren weitere Fragen zu Attesten und IT. 

------------

a. b.:

Hierzu s. u. noch einmal der Hinweis und Auszug aus dem Spiegel-Onlineartikel, der einen Tag vor (!) der Vernehmung des Dr. R. vom 14.12.2012, nämlich am 13.12.2012 veröffentlicht worden war und in welchem der Attestinhalt dezidiert wiedergegeben wird.

Durften sich die beiden StAe mit dem Dr. R. nicht einmal über den Inhalt eines weltweit einsehbaren Zeitungsartikels unterhalten, wenn sie schon keine Schweigepflichtsentbindung hatten, obwohl der Dr. R. dem Spiegel gegenüber offenbar eine Schweigepflichtsentbindung von P3M vorliegen hatte und er auch ausführlich davon Gebrauch machte?

In dem Spiegelbeitrag wird auch erwähnt, dass der Dr. R. zum Interviewzeitpunkt am 13.12.2012 noch „vor Gericht bezeugen“ wollte, dass er das Attest erstmals „längere Zeit“ nach dem Vorfall ausgestellt habe.

Im WAV dagegen behauptete er, das Attest vom 14.08.01, also vom Untersuchungstag sei seine Kreation.

 

--------------

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

Keine Beweise für Schwarzgeldgeschäfte

………….

Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen: Demnach gab Petra Mollath an, ihr Mann habe sie zwei Tage zuvor mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie gebissen. Sie sei in diesem Jahr schon zweimal von ihm misshandelt worden.

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: "Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3x5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (...). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft."

Es sei nicht ungewöhnlich, sagt der Arzt dem SPIEGEL, dass Frauen, die von ihren Männern geschlagen werden, erst nach längerer Zeit Anzeige erstatten und dann um ein Attest bitten. Auch in diesem Fall sei es so gewesen, er könne dies vor Gericht bezeugen...

 

 

 

5

atropa belladonna schrieb:

@ 31 Lutz Lippke:

Wann wusste die StA wirklich vom Attest datiert auf den 14.08.2001?

Zur HV am 09.07.2014 (S.50) gibt es bei der Zeugenvernehmung des Zeugen R. folgenden Wortwechsel:

Zeuge R:

"Deshalb versucht, zusammenzureimen, wie es wohl gewesen sein mag, wie zustande gekommen und wann ausgedruckt. Diese Akte ist erst später aufgekommen, Staatsanwaltschaft angerufen, aber war wohl nicht interessant."

 

daraufhin der Oberstaatsanwalt:

"Deshalb nicht, weil sich Staatsanwaltschaft in beiden Vernehmungen des Herrn Reichel ausschließlich darauf beschränkt hat, was es mit den unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten auf sich haben könnte. Keine Schweigepflichtsentbindung lag vor, so dass keine Frage zu Verletzung, Anamnese. Sie erinner sich: nur um Genese des Attestes aber mit keinem Wort über Inhalt gesprochen."

Die beiden Vernehmungen der StA fanden am 14.12.2012 (Praxis) und 16.01.2013 statt. Von dem weiteren Attest erfuhr OStA Meindl offiziell erst im Juli 2013. Wie konnte er also bereits 1/2 Jahr zuvor erahnen, dass er zu unterschiedlichen Datenangaben auf den vorhandenen Attesten Vernehmungen durchführen muss?

Die Auszüge aus den Vernehmungsprotokollen (WA-Antrag der StA vom 18.03.2013) offenbaren weitere Fragen zu Attesten und IT. 

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a. b.:

Hierzu s. u. noch einmal der Hinweis und Auszug aus dem Spiegel-Onlineartikel, der einen Tag vor (!) der Vernehmung des Dr. R. vom 14.12.2012, nämlich am 13.12.2012 veröffentlicht worden war und in welchem der Attestinhalt dezidiert wiedergegeben wird.

Durften sich die beiden StAe mit dem Dr. R. nicht einmal über den Inhalt eines weltweit einsehbaren Zeitungsartikels unterhalten, wenn sie schon keine Schweigepflichtsentbindung hatten, obwohl der Dr. R. dem Spiegel gegenüber offenbar eine Schweigepflichtsentbindung von P3M vorliegen hatte und er auch ausführlich davon Gebrauch machte?

In dem Spiegelbeitrag wird auch erwähnt, dass der Dr. R. zum Interviewzeitpunkt am 13.12.2012 noch „vor Gericht bezeugen“ wollte, dass er das Attest erstmals „längere Zeit“ nach dem Vorfall ausgestellt habe.

Im WAV dagegen behauptete er, das Attest vom 14.08.01, also vom Untersuchungstag sei seine Kreation.

 

--------------

 

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

Keine Beweise für Schwarzgeldgeschäfte

………….

Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen: Demnach gab Petra Mollath an, ihr Mann habe sie zwei Tage zuvor mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und sie gebissen. Sie sei in diesem Jahr schon zweimal von ihm misshandelt worden.

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: "Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3x5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (...). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft."

Es sei nicht ungewöhnlich, sagt der Arzt dem SPIEGEL, dass Frauen, die von ihren Männern geschlagen werden, erst nach längerer Zeit Anzeige erstatten und dann um ein Attest bitten. Auch in diesem Fall sei es so gewesen, er könne dies vor Gericht bezeugen...

 

 

 

Jetzt moment mal kurz, Atropa, das ist ja der Knaller, oder seh ich da was falsch?

In dem Spiegelartikel sagt Dr. R., dass das heute (also damals) noch in der Praxis EDV nachzuvollziehen ist.

Aber war es nicht so, dass, als Meindl direkt daraufhin kam, also in der Praxis vorbei, das eben grade nicht möglich war, also das problemlos in der Praxis EDV nachzuvollziehen!!!

Und wo ist bei Dr. R dokumentiert, dass sie in dem Jahr schon z w e i m a l von ihrem Mann misshandelt worden sei?

Kann das mal wer nachlesen, komme grade technisch nicht an die WAV Protokolle dran. (ich meine dass ua. auch PS was dazu gesagt hat, nämlich einmal, dass sie in der Praxis war, als Meindl kam, auch um zu helfen, diese Unterlagen überhaupt irgendwie zu finden und einmal dass sie da eben nicht da war, als Meindl da war)

5

atropa belladonna schrieb:

Als Petra Mollath sich ein Jahr später im Zuge der Trennung entschließt, ihren Mann wegen Körperverletzung anzuzeigen und den Arzt um ein entsprechendes Attest bittet, stützt er sich auf seine Aufzeichnungen: "Die bei uns durchgeführte Untersuchung am 14.08.01 um 11:30 zeigte folgende Befunde: Prellmarke und Hämatom der rechten Schläfe von 3x5 cm Durchmesser, handbreite Hämatome an beiden Oberarmen, Hämatome an beiden Unterschenkeln, am linken Oberschenkel, Würgemale am Hals unterhalb des Kehlkopfes, Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck von Unter- und Oberkiefer (...). Die erhobenen Befunde und Verletzungsmuster decken sich mit der Anamnese, die Schilderungen der Patientin sind durchaus glaubhaft."

Bisher hab ich ja so ziemlich alles, was vom Arzt kam, noch sortiert und (für mich) erklärt bekommen. Aber jetzt wirds doch schon schwierig, das noch passend zu bekommen:

"Er stützte sich auf seine Aufzeichnungen"?

Allenfalls für die genauen Verletzungsbeschreibungen. Er müsste sich nämlich auf jeden Fall noch ganz gut an die Patientin erinnert haben, weil er noch Details wusste.

Insbesondere wusste er noch (ohne dass das aus den Aufzeichnungen (Krankenakte) hervorgeht!), dass die von ihm dokumentierten Schürfwunden nicht von der Auseinandersetzung stammten und deshalb nicht ins Attest übernommen werden sollten. (Nochmal für die "gehört alles ins Attest"-Fraktion: Egal ob P3M es ihm gesagt hat oder er selber erkannt hat, dass die Schürfwunden älter sind: Er hätte sie nicht aufnehmen und gleichzeitig Deckung zwischen Schilderung und Verletzungsmuster bestätigen dürfen.)

Ausserdem konnte er sich noch erinnern, dass die Schilderungen von P3M ein Jahr zuvor glaubhaft waren.

 

"Aus dem Aufzeichnungen" - er sagt nichts von Zweitschrift. Kann er sich - trotz der genauen Erinnerung an andere Details - nicht erinnern, ihr damals schon ein Attest ausgestellt zu haben? Und es ist kein automatisch aus der Krankenakte erstelltes Attest, man erkennt Änderungen in den Formulierungen zwischen Krankenblatt und Attest. Trotzdem kommt zufällig exakt der gleiche Attesttext dabei raus wie ein Jahr zuvor?
 

I.S. schrieb:

. (Nochmal für die "gehört alles ins Attest"-Fraktion: Egal ob P3M es ihm gesagt hat oder er selber erkannt hat, dass die Schürfwunden älter sind: Er hätte sie nicht aufnehmen und gleichzeitig Deckung zwischen Schilderung und Verletzungsmuster bestätigen dürfen.)

Das ist doch GENAU der springende Punkt!

Da er sie aber hätte aufnehmen m ü s s e n, auch wenn er kein Pathologe ist, gerade um dem Wunsch der Patientin zu enstprechen, für den Fall der Fälle den stattgefundenen (!) Vorfall (und nicht etwa irgendeinen irgendwie so ähnlich möglichen) per Attest belegen zu können, stellt sich doch die Frage nach dem warum.

MR hat ausgesagt, grob zusammengefasst, er habe sie von oben bis unten nur in Unterwäsche ansehen können. PM hatte ja geschildert, auch gewürgt worden und davon sogar bewußtlos gewesen zu sein.

Wer auf dem Rücken auf dem Boden liegend (so eine von PMs Würgevorgangsbeschreibungsvarianten) von jemandem (mindestens 20 mal) mit den Füßen getreten und geschlagen worden sein will, soll davon sicher ausschließbar keine Schürfwunden am Rücken haben?

Ja wieso denn das?

Wenn man da so bewußtlos mit viel Kraft um die 20 Mal hin und her ge"schoben" wird, wäre es eher unlogisch, davon KEINE sichtbaren Spuren am Rücken zu haben.

Zum Teil soll er dabei ja sogar mit seinem im Vergleich zu ihr großen Gewicht auf ihr gesessen haben, sie also noch beschwert, wodurch ihr Rücken erst recht fest gegen den Boden gedrückt und dann durch die Schlagbewegungen hin und her geschoben wurde, egal ob bewußtlos oder nicht.

Um zu dem Ergebnis zu kommen, muss man weder Allgemein- noch Gerichtsmediziner sein.

Ergo KANN hier was nicht so gewesen sein, wie behauptet.

Aus Ihrer Argumentation muss man also rückschließen, dass sich Rückenverletzungen eben NICHT mit den Schilderungen der Patientin "vertragen" haben, obwohl sie das doch, siehe oben, hervorragend getan hätten.

Hmmmmmmmm.......

4

f&f schrieb:
Aus Ihrer Argumentation muss man also rückschließen, dass sich Rückenverletzungen eben NICHT mit den Schilderungen der Patientin "vertragen" haben, obwohl sie das doch, siehe oben, hervorragend getan hätten. Hmmmmmmmm.......

Nein der Rückschluss ist falsch. Ob sie sich mit den Schilderungen vertragen, hängt doch auch davon ab, was P3M in Hinblick auf die Schürfwunden gesagt hat. Das wissen wir nicht konkret. Vielleicht hat sie gar nichts dazu gesagt, aber wenn sie zum Arzt geht, ihm zeigt, dass sie verletzt ist und zu den Schürfwunden nichts explizit sagt, können wir wohl der Einfachheit halber davon ausgehen, dass sie diese dann konkludent dem 12.8. zuordnet. Wenn der Arzt feststellt, dass das nicht sein kann (Fall 3 und 4), sollte er normalerweise nachgefragt und dann eine Aussage bekommen haben.

Wenn wir uns deshalb auf "Ja, gehört dazu" und "Nein, andere Ursache" als mögliche Aussagen von P3M zum Zusammenhang von Schürfwunden und Auseinandersetzung 12.8. beschränken, gibt es vier Möglichkeiten, wie sich Aussage und Untersuchungsergebnis zueinander verhalten können:
 

1) Arzt schließt nicht aus, dass Wunden von der Auseinandersetzung stammen und P3M sagt, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen:
- Übereinstimmung Aussage und Wundenentstehung
- Das Fehlen der Schürfwunden im Attest müsste dann ein Versehen sein, eher unwahrscheinlich.

2) Arzt schließt nicht aus, dass Wunden von der Auseinandersetzung stammen, aber P3M sagt, dass sie das nicht tun:
- Ein Widerspruch zwischen Aussage und ärztlicher Feststellung besteht nur, wenn die Wunde NACHWEISLICH von der Auseinandersetzung stammt! Denn sobald der Arzt auch andere Zeitpunkte für möglich hält, kann die "Gehört nicht dazu"-Aussage stimmen. Dieser Nachweis wird nicht zu erbringen sein.
- Im Attest dürfen die Schürfwunden nicht als "übereinstimmend mit Aussage" aufgeführt werden, weil die Aussage "sind nicht Teil des Geschehens" lautet. Sie werden daher nur in der Krankenakte dokumentiert.

3) Arzt schließt aus, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen, P3M bestätigt dies
- Kein Widerspruch zwischen Aussage und Wundenentstehung
- Da Wunden nicht Teil der Auseinandersetzung vom 12.8. waren, kommen sie nicht ins Attest, werden aber in der Krankenakte dokumentiert.

4) Arzt schließt aus, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen, P3M behauptet aber, dass das der Fall war.
- Hier besteht tatsächlich ein Widerspruch zwischen Aussage und Wundenentstehung!
- In Hinblick auf die gemachten Angaben ist das Attest zwar nicht falsch, wenn alle attestierten Verletzungen zur Schilderung passen. Die Verletzungen sind da, sie passen zur Schilderung. Aber ob es in dem Fall tatsächlich zulässig ist, einfach die Schürfwunden wegzulassen und die übrigen Verletzungen als "übereinstimmend" zu bescheinigen, halte ich zumindest für sehr fraglich.

 

atropa belladonna schrieb:
Was die aktuell wieder diskutierten Schürfwunden (laut Patientenakte „Schürfwunden am Rücken, vor allem im Bereich der linken Schulter“) angeht, so bin ich der Meinung, dass man den gesamten Vorgang, bzw. die Folgen des Sprungs aus dem Auto vom 10.08.01 beim manipulierten Attestinhalt zur ersten HV entfernt hat.

Mir sind bei Ihrer Theorie zwei Dinge nicht ganz klar:

- Es wurde angeblich der Aufwand betrieben, das alte Attest aus der EDV zu löschen. Wäre es dann nicht sinnvoller gewesen, es durch die Neufassung zu ersetzen? (Wer das Recht zum Löschen hat, müsste auch in der Lage gewesen sein, die andere Datei zu speichern. In beiden Fällen braucht man Schreibrechte.)

 

- Ich glaube auch nicht an den Teil der Theorie, dass die Schürfwunden im ersten Attest auftauchten und später weggelassen worden sind, um P3M davor zu schützen, dass ihr psychische Probleme vorgeworfen werden. Wenn man explizit darauf Wert gelegt hätte, P3M durch diese Änderung zu schützen, hätte man die Verletzungen doch auch aus der Krankenakte gelöscht?

 

Ansonsten ist die von Ihnen entworfene Theorie zum Ablauf durchaus denkbar und schlüssig.

 

f&f schrieb:
............ Am Silvestertag 2004 nimmt er das Recht selbst in die Hand, so stellt es später das Landgericht Nürnberg fest: Er beginnt, Reifen zu zerstechen. [...]

Wie wir ja inzwischen wissen, liegt sie mit (nicht nur diesen) Behauptungen völlig falsch, denn GM wurde von diesen Vorwürfen ja aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.


War er zu dem Zeitpunkt, als das geschrieben wurde, nicht für das Reifenstechen rechtskräftig verurteilt und das WAV noch nicht wieder gestartet? Dann darf sie ihn insoweit auch als Täter bezeichnen. Zu diesem Zeitpunkt war das der im Urteil festgestellte Sachverhalt. (Und sie bezieht sich mit ihrer Aussage ja auch auf das damalige Urteil.). Erst mit dem WAV wird ja der "verurteilte Täter" wieder zum "Angeklagten".

Was das Schreiben an Hr. Hubmann angeht (vorausgesetzt es besteht so): Das Schreiben benennt den Zeitraum bis Jahresende und am Jahresende soll dann die erste Tat stattgefunden haben. Daraus macht die Journalistin ein "Ultimatum". Nun mag man die Formulierung als aufbauschend betrachten, aber da steht "Ultimatum", nicht "Nötigung", also wirft sie ihm nicht konkret ein Verbrechen vor.

Sehe also keine Möglichkeit zur Gegendarstellung.

I.S. schrieb:

f&f schrieb:
Aus Ihrer Argumentation muss man also rückschließen, dass sich Rückenverletzungen eben NICHT mit den Schilderungen der Patientin "vertragen" haben, obwohl sie das doch, siehe oben, hervorragend getan hätten. Hmmmmmmmm.......

Nein der Rückschluss ist falsch. Ob sie sich mit den Schilderungen vertragen, hängt doch auch davon ab, was P3M in Hinblick auf die Schürfwunden gesagt hat. Das wissen wir nicht konkret. Vielleicht hat sie gar nichts dazu gesagt, aber wenn sie zum Arzt geht, ihm zeigt, dass sie verletzt ist und zu den Schürfwunden nichts explizit sagt, können wir wohl der Einfachheit halber davon ausgehen, dass sie diese dann konkludent dem 12.8. zuordnet. Wenn der Arzt feststellt, dass das nicht sein kann (Fall 3 und 4), sollte er normalerweise nachgefragt und dann eine Aussage bekommen haben.

Wenn wir uns deshalb auf "Ja, gehört dazu" und "Nein, andere Ursache" als mögliche Aussagen von P3M zum Zusammenhang von Schürfwunden und Auseinandersetzung 12.8. beschränken, gibt es vier Möglichkeiten, wie sich Aussage und Untersuchungsergebnis zueinander verhalten können:
 

1) Arzt schließt nicht aus, dass Wunden von der Auseinandersetzung stammen und P3M sagt, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen:
- Übereinstimmung Aussage und Wundenentstehung
- Das Fehlen der Schürfwunden im Attest müsste dann ein Versehen sein, eher unwahrscheinlich.

2) Arzt schließt nicht aus, dass Wunden von der Auseinandersetzung stammen, aber P3M sagt, dass sie das nicht tun:
- Ein Widerspruch zwischen Aussage und ärztlicher Feststellung besteht nur, wenn die Wunde NACHWEISLICH von der Auseinandersetzung stammt! Denn sobald der Arzt auch andere Zeitpunkte für möglich hält, kann die "Gehört nicht dazu"-Aussage stimmen. Dieser Nachweis wird nicht zu erbringen sein.
- Im Attest dürfen die Schürfwunden nicht als "übereinstimmend mit Aussage" aufgeführt werden, weil die Aussage "sind nicht Teil des Geschehens" lautet. Sie werden daher nur in der Krankenakte dokumentiert.

3) Arzt schließt aus, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen, P3M bestätigt dies
- Kein Widerspruch zwischen Aussage und Wundenentstehung
- Da Wunden nicht Teil der Auseinandersetzung vom 12.8. waren, kommen sie nicht ins Attest, werden aber in der Krankenakte dokumentiert.

4) Arzt schließt aus, dass die Wunden von der Auseinandersetzung stammen, P3M behauptet aber, dass das der Fall war.
- Hier besteht tatsächlich ein Widerspruch zwischen Aussage und Wundenentstehung!
- In Hinblick auf die gemachten Angaben ist das Attest zwar nicht falsch, wenn alle attestierten Verletzungen zur Schilderung passen. Die Verletzungen sind da, sie passen zur Schilderung. Aber ob es in dem Fall tatsächlich zulässig ist, einfach die Schürfwunden wegzulassen und die übrigen Verletzungen als "übereinstimmend" zu bescheinigen, halte ich zumindest für sehr fraglich.

 

atropa belladonna schrieb:
Was die aktuell wieder diskutierten Schürfwunden (laut Patientenakte „Schürfwunden am Rücken, vor allem im Bereich der linken Schulter“) angeht, so bin ich der Meinung, dass man den gesamten Vorgang, bzw. die Folgen des Sprungs aus dem Auto vom 10.08.01 beim manipulierten Attestinhalt zur ersten HV entfernt hat.

Mir sind bei Ihrer Theorie zwei Dinge nicht ganz klar:

- Es wurde angeblich der Aufwand betrieben, das alte Attest aus der EDV zu löschen. Wäre es dann nicht sinnvoller gewesen, es durch die Neufassung zu ersetzen? (Wer das Recht zum Löschen hat, müsste auch in der Lage gewesen sein, die andere Datei zu speichern. In beiden Fällen braucht man Schreibrechte.)

 

- Ich glaube auch nicht an den Teil der Theorie, dass die Schürfwunden im ersten Attest auftauchten und später weggelassen worden sind, um P3M davor zu schützen, dass ihr psychische Probleme vorgeworfen werden. Wenn man explizit darauf Wert gelegt hätte, P3M durch diese Änderung zu schützen, hätte man die Verletzungen doch auch aus der Krankenakte gelöscht?

 

Ansonsten ist die von Ihnen entworfene Theorie zum Ablauf durchaus denkbar und schlüssig.

 

f&f schrieb:
............ Am Silvestertag 2004 nimmt er das Recht selbst in die Hand, so stellt es später das Landgericht Nürnberg fest: Er beginnt, Reifen zu zerstechen. [...]

Wie wir ja inzwischen wissen, liegt sie mit (nicht nur diesen) Behauptungen völlig falsch, denn GM wurde von diesen Vorwürfen ja aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.


War er zu dem Zeitpunkt, als das geschrieben wurde, nicht für das Reifenstechen rechtskräftig verurteilt und das WAV noch nicht wieder gestartet? Dann darf sie ihn insoweit auch als Täter bezeichnen. Zu diesem Zeitpunkt war das der im Urteil festgestellte Sachverhalt. (Und sie bezieht sich mit ihrer Aussage ja auch auf das damalige Urteil.). Erst mit dem WAV wird ja der "verurteilte Täter" wieder zum "Angeklagten".

Was das Schreiben an Hr. Hubmann angeht (vorausgesetzt es besteht so): Das Schreiben benennt den Zeitraum bis Jahresende und am Jahresende soll dann die erste Tat stattgefunden haben. Daraus macht die Journalistin ein "Ultimatum". Nun mag man die Formulierung als aufbauschend betrachten, aber da steht "Ultimatum", nicht "Nötigung", also wirft sie ihm nicht konkret ein Verbrechen vor.

Sehe also keine Möglichkeit zur Gegendarstellung.

@ I.S:

Sie schrieben

"Egal ob P3M es ihm gesagt hat oder er selber erkannt hat, dass die Schürfwunden älter sind: Er hätte sie nicht aufnehmen und gleichzeitig Deckung zwischen Schilderung und Verletzungsmuster bestätigen dürfen.) "

Damit stellen SIE eine Inkongruenz zwischen den Schilderungen und dem Verletzungsmuster her.

Auf nichts anderes habe ich mit meiner Antwort darauf hingewiesen.

Und habe anschließend dargelegt, dass so eine Inkongruenz gar nicht vorhanden ist, jedenfalls nicht per se.

Sie sind mir bitte nicht böse, denn ich finde die gesamte Auseinandersetzung hier, gerade WEIL sie allseits sehr kritisch abläuft, wirklich gut, aber gerade deswegen wäre es manchmal einfach angebrachter zu schreiben, o.k, da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt, als stets dem Gegenüber mitzuteilen, es habe falsche Rückschlüsse gezogen ;-)

Nun zu den von Ihnen vorgeschlagene Varianten, warum er das nicht reingeschrieben haben könnte.

Es wurde ja nun schon mehrfach behauptet, dies und das sei typsich für das Verhalten von Opfern von Misshandlungen. Deshalb habe Dr. R sich so und so verhalten, deshalb habe sich PM soundso verhalten.

Wer sich wirklich mit der "Materie" auskennt (was ich beruflich rein zufällig tue) weiß, dass mit das typischste ist, dass Opfer, gerade von regelmäßigen Misshandlungen (und ein solches zu sein behauptete ja PM bei Dr R.) sich der Außenwelt erstmal quasi "Test-Ballon-mäßig" bezüglich einer, ihrem Erleben nach, vergleichsweise harmloseren Misshandlung anzuvertrauen.

Um dann zu sehen, werde ich ernst genommen oder nicht, was passiert darauf hin, kann ich da Vertrauen aufbauen etc.pp.

Alleine schon d e s w e g e n ist es STANDARD bei allen Berufsgruppen, erst recht aber begutachtenden Medizinern, dass sie ALLES aufnehmen /erfassen, was auf eine Misshadlnung hindeutet. Gelegentlich wird dabei dann übers Ziel hinausgeschossen und ein eingewachsner Nagel auch noch dem Misshandler zueordnet, um mal in den hier verwendeten Bildern zu bleiben.

Sie agrumentieren an diesem Punkt ausgesprochen analytisch, aber ohne jeden Bezug zur (angeblich) vorliegenden, g r u n d s ä t z l i c h e n Misshandlunsgproblematik zwischen GM und PM.

Würden Sie das mal versuchsweise als Argument an sich ranlassen?

Ihre Argumentation würde, sehr gut sogar, zu: Naja, da hat der mich einmal verdroschen, wir waren da beide aber auch echt auf 180, ein paar Tage vorher war mir, ohne ihn, noch dies und das passiert, passen.

Aber nicht zu, die Frau wird regelmäßig UND m a s s i v misshandelt.

Das aber hat PM behauptet und dann MUSS ein Arzt, will er lege artis UND im Sinne seiner Patienten handeln, ALLE Verletzungen, die er sieht, auch wenn sie möglicherweise älter als die von konkret beschrieben Vorfall sind, dokumentieren.

Wärs möglich, dass wir uns darauf einigen ? ;-)

Bzgl Lakotta, ja soweit war mir das ja auch schon klar, mein Augenmerk lag eben auf den, von ihr "ausgeschmückten,aufgebauschten " Punkten und da hab ich mir jetzt ja nur mal diese eine Stelle rausgesucht. Untersucht man den ganzen Artikel, findet man sicherlich noch mehr.

Dennoch nachgehakt, Sie sind ja scheinbar Jurist, oder?

Wieso keine Gegendarstellung? Selbst in dem von mir zitierten Artikel ist schon eine Gegendarstellung bzw. Korrektur unten drangehängt, weil "man" da vorher (belegbar) die Unwahrheit behauptet hat.

Abschließend, Ihr Argument bzgl. Atropa:

Zitat Anfang:
"Mir sind bei Ihrer Theorie zwei Dinge nicht ganz klar:

- Es wurde angeblich der Aufwand betrieben, das alte Attest aus der EDV zu löschen. Wäre es dann nicht sinnvoller gewesen, es durch die Neufassung zu ersetzen? (Wer das Recht zum Löschen hat, müsste auch in der Lage gewesen sein, die andere Datei zu speichern. In beiden Fällen braucht man Schreibrechte.)"

Zitat Ende

Also das verstehe ich nicht.

Vielleicht versteh ich Sie aber auch völlig falsch, daher frage ich nach.

Es drängt sich ja so langsam der Eindruck auf, dass genau DAS passiert ist:

Nämlich dass das alte (= ursprüngliche) Attest durch die Neufassung ersetzt wurde.

Oder habe ich hier Atropa falsch verstanden, oder haben Sie sie falsch verstanden, oder ich Sie ?

;-)

3

f&f schrieb:
Das aber hat PM behauptet und dann MUSS ein Arzt, will er lege artis UND im Sinne seiner Patienten handeln, ALLE Verletzungen, die er sieht, auch wenn sie möglicherweise älter als die von konkret beschrieben Vorfall sind, dokumentieren. Wärs möglich, dass wir uns darauf einigen ? ;-)

Da sind wir uns einig. Der Arzt HAT diese Verletzungen ja auch dokumentiert, die stehen schließlich in der Krankenakte! Sie müssen sich an der Stelle nur klarmachen, dass das Attest nicht die einzige und abschließende Form der Dokumentation ist, dann wissen Sie auch, dass wir uns da schon längst einig sind. ;)

Das Attest ist einfach nur der Zettel, mit dem der Prozess gegen den potentiell gewalttätigen Mann gestartet wird. Und deshalb stellt der Arzt ein Attest aus, was die Aussage der Patientin bekräftigt, in dem er bestätigt: "Verletzungen und Schilderung passen."
Nur: Wenn er zu den Schürfwunden keine passende Schilderung hat (Fall 2, 3 oder 4), dann kann er das nicht. Deshalb dokumentiert er diese Verletzungen anderweitig. Wird er dann im Verfahren als Zeuge befragt (und dabei geht er sicherlich nicht von einem Verfahren nach 14 Jahren aus, sondern zu einem Zeitpunkt, wo der Blick in die Krankenakte reicht, um sich wieder genauer zu erinnern), kann er als Zeuge immer noch schildern: "Sie hatte auch ältere Verletzungen."

 

Quote:
Selbst in dem von mir zitierten Artikel ist schon eine Gegendarstellung bzw. Korrektur unten drangehängt, weil "man" da vorher (belegbar) die Unwahrheit behauptet hat.

Der große Unterschied ist: Die Dinge, die unter dem Artikel korrigiert worden sind, waren von Anfang an falsch und das hat sich nie geändert. Die Aussage, dass GM verurteilter Reifenstecher ist, stimmte aber zum Zeitpunkt, als der Artikel geschrieben wurde. Der Artikel muss daher nicht unbedingt berichtigt werden. Die Rechtsprechung läßt es zu, dass Artikel in einem Online-Archiv nicht an neue Entwicklungen angepasst werden müssen, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt richtig waren. Nur dadurch, dass der Artikel noch aufgerufen werden kann, wird die damals aufgestellte (und inzwischen falsifizierte) Behauptung nicht automatisch wiederholt, deshalb ist keine Korrektur nötig.

 

Eine Gegendarstellung ist prinzipiell in Hinblick auf Tatsachenbehauptungen möglich, scheitert allerdings an den Voraussetzungen, dass sie zeitnah verlangt werden muss. Bei Artikeln auf Webseiten sind das etwa 3 Monate nach Erscheinen. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen.

 

Quote:
Abschließend, Ihr Argument bzgl. Atropa: Zitat Anfang: "Mir sind bei Ihrer Theorie zwei Dinge nicht ganz klar: - Es wurde angeblich der Aufwand betrieben, das alte Attest aus der EDV zu löschen. Wäre es dann nicht sinnvoller gewesen, es durch die Neufassung zu ersetzen? (Wer das Recht zum Löschen hat, müsste auch in der Lage gewesen sein, die andere Datei zu speichern. In beiden Fällen braucht man Schreibrechte.)" Zitat Ende Also das verstehe ich nicht. Vielleicht versteh ich Sie aber auch völlig falsch, daher frage ich nach. Es drängt sich ja so langsam der Eindruck auf, dass genau DAS passiert ist: Nämlich dass das alte (= ursprüngliche) Attest durch die Neufassung ersetzt wurde.

Das hat wohl auch Atropa falsch verstanden, deshalb nochmal klarstellend:

Die Datei mit dem alte Attest (14.8.2001) wurde wohl aus der EDV gelöscht, es war jedenfalls nicht mehr aufrufbar. Wenn das aber kein Versehen gewesen sein soll, sondern Absicht, dann hätte derjenige doch die Neufassung (Version 3.6.2002) auch nochmal unter dem alten Namen abspeichern können, um den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Dateien von Anfang an identisch waren.

Das irritiert mich einfach, das wär doch der offensichtliche Weg, wenn ich schon die Möglichkeiten habe, das System zu manipulieren.

 

atropa belladonna schrieb:

Ich kann mir vorstellen, dass die Schürfwunden in der ersten ehrlichen Attestfassung des Dr. R. vom 14.08.01 auch noch erwähnt wurden, sogar ganz wahrheitsgemäß dem Sturz aus dem Auto zugeordnet worden sind.

Das setzt voraus, dass sie dem zu diesem Zeitpunkt nicht eingeweihten Arzt gesagt hat, dass die Schürfwunden aus einem Autosturz kommen. Häusliche Gewalt ist - so bedauerlich das ist - nichts völlig unübliches. So ein Autosturz hingegen schon, egal ob gesprungen oder gestossen. Wenn sie das dem Arzt tatsächlich gesagt hätte, wäre dann nicht zu erwarten gewesen, dass er so eine ungewöhnliche Situation auch in der Krankenakte erfasst hätte.?

 

Quote:
Ich kann mir vorstellen, dass P3M ursprünglich mit zwei Anschlägen auf ihr Leben, bzw. mit zweimal versuchtem Mord arbeiten wollte, um ihre Ziele durchsetzen zu können, nämlich die Vermeidung nachehelichen Unterhalts, via „Unzumutbarkeit“.

 

Irgendwann wird man sich aber mit einem Prozessprofi unterhalten haben und der wird mitgeteilt haben, dass man erstens keinen Mordversuch benötigt um den Unterhalt auszuschließen, sondern dass eine weit weniger spektakuläre „gefährliche KV“ (also eine das Leben gefährdende Behandlung) auch ausreicht und vor allem dass eine einzige Attacke ausreicht.

Alternativer Ablauf:

P3M hat den Autosturz herbeigeführt, um GM damit zu belasten. Bevor sie zum Arzt geht, hat sie aber noch mit einem/einer Vertrauten darüber gesprochen. Der/Die hat ihr dann geraten: Das ist eine völlig unglaubliche Geschichte, sehr übertrieben und absolut nicht nachweisbar. Schürfwunden kannste von jedem Sturz haben. Außerdem ist es kaum möglich, als Fahrer einen (angeschnallten) Mitfahrer während der Fahrt aus dem Auto zu werfen. Das nimmt dir kein Richter ab! Überleg dir was anderes.

Daraufhin geht sie zu GM, provoziert den, bis er sie vermöbelt und die dabei entstandenen Verletzungen lassen sich dann Schlägen ohne weiteres zuordnen. Häusliche Gewalt - das wird jeder Arzt und jeder Richter glauben. Die Schürfwunden sind zwar noch da, werden deshalb auch im Krankenblatt erfasst, aber als ältere Verletzung nicht ins Attest aufgenommen.

 

Der Gag ist doch: Das Attest vom 3.6. kann durchaus mit dem von 14.8 identisch gewesen sein, ohne dass sich wirklich viel ändert aus Sicht der Beteiligten. Es ist ja schon nicht ausgeschlossen, dass PS bereits am 14.8. das Attest selber geschrieben hat (mit den entsprechenden Folgen in den Formulierungen) und Dr R nur unterschrieben hat. Da bringt auch die Linguistische Prüfung wenig, denn "Helferin hats nach Krankenblatt und Anweisung getippt, ich habs geprüft und unterschrieben" als Aussage vom Dr R. dürfte ihn nichtmal in Probleme bringen. Ich glaube nicht, dass die Ärztekammer vom Arzt persönlich getippte Atteste verlangt.

I.S. schrieb:

f&f schrieb:
Das aber hat PM behauptet und dann MUSS ein Arzt, will er lege artis UND im Sinne seiner Patienten handeln, ALLE Verletzungen, die er sieht, auch wenn sie möglicherweise älter als die von konkret beschrieben Vorfall sind, dokumentieren. Wärs möglich, dass wir uns darauf einigen ? ;-)

Da sind wir uns einig. Der Arzt HAT diese Verletzungen ja auch dokumentiert, die stehen schließlich in der Krankenakte! Sie müssen sich an der Stelle nur klarmachen, dass das Attest nicht die einzige und abschließende Form der Dokumentation ist, dann wissen Sie auch, dass wir uns da schon längst einig sind. ;)

Das Attest ist einfach nur der Zettel, mit dem der Prozess gegen den potentiell gewalttätigen Mann gestartet wird. Und deshalb stellt der Arzt ein Attest aus, was die Aussage der Patientin bekräftigt, in dem er bestätigt: "Verletzungen und Schilderung passen."
Nur: Wenn er zu den Schürfwunden keine passende Schilderung hat (Fall 2, 3 oder 4), dann kann er das nicht. Deshalb dokumentiert er diese Verletzungen anderweitig. Wird er dann im Verfahren als Zeuge befragt (und dabei geht er sicherlich nicht von einem Verfahren nach 14 Jahren aus, sondern zu einem Zeitpunkt, wo der Blick in die Krankenakte reicht, um sich wieder genauer zu erinnern), kann er als Zeuge immer noch schildern: "Sie hatte auch ältere Verletzungen."

 

Quote:
Selbst in dem von mir zitierten Artikel ist schon eine Gegendarstellung bzw. Korrektur unten drangehängt, weil "man" da vorher (belegbar) die Unwahrheit behauptet hat.

Der große Unterschied ist: Die Dinge, die unter dem Artikel korrigiert worden sind, waren von Anfang an falsch und das hat sich nie geändert. Die Aussage, dass GM verurteilter Reifenstecher ist, stimmte aber zum Zeitpunkt, als der Artikel geschrieben wurde. Der Artikel muss daher nicht unbedingt berichtigt werden. Die Rechtsprechung läßt es zu, dass Artikel in einem Online-Archiv nicht an neue Entwicklungen angepasst werden müssen, wenn sie zum damaligen Zeitpunkt richtig waren. Nur dadurch, dass der Artikel noch aufgerufen werden kann, wird die damals aufgestellte (und inzwischen falsifizierte) Behauptung nicht automatisch wiederholt, deshalb ist keine Korrektur nötig.

 

Eine Gegendarstellung ist prinzipiell in Hinblick auf Tatsachenbehauptungen möglich, scheitert allerdings an den Voraussetzungen, dass sie zeitnah verlangt werden muss. Bei Artikeln auf Webseiten sind das etwa 3 Monate nach Erscheinen. Dieser Zeitraum ist längst abgelaufen.

 

Quote:
Abschließend, Ihr Argument bzgl. Atropa: Zitat Anfang: "Mir sind bei Ihrer Theorie zwei Dinge nicht ganz klar: - Es wurde angeblich der Aufwand betrieben, das alte Attest aus der EDV zu löschen. Wäre es dann nicht sinnvoller gewesen, es durch die Neufassung zu ersetzen? (Wer das Recht zum Löschen hat, müsste auch in der Lage gewesen sein, die andere Datei zu speichern. In beiden Fällen braucht man Schreibrechte.)" Zitat Ende Also das verstehe ich nicht. Vielleicht versteh ich Sie aber auch völlig falsch, daher frage ich nach. Es drängt sich ja so langsam der Eindruck auf, dass genau DAS passiert ist: Nämlich dass das alte (= ursprüngliche) Attest durch die Neufassung ersetzt wurde.

Das hat wohl auch Atropa falsch verstanden, deshalb nochmal klarstellend:

Die Datei mit dem alte Attest (14.8.2001) wurde wohl aus der EDV gelöscht, es war jedenfalls nicht mehr aufrufbar. Wenn das aber kein Versehen gewesen sein soll, sondern Absicht, dann hätte derjenige doch die Neufassung (Version 3.6.2002) auch nochmal unter dem alten Namen abspeichern können, um den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Dateien von Anfang an identisch waren.

Das irritiert mich einfach, das wär doch der offensichtliche Weg, wenn ich schon die Möglichkeiten habe, das System zu manipulieren.

 

atropa belladonna schrieb:

Ich kann mir vorstellen, dass die Schürfwunden in der ersten ehrlichen Attestfassung des Dr. R. vom 14.08.01 auch noch erwähnt wurden, sogar ganz wahrheitsgemäß dem Sturz aus dem Auto zugeordnet worden sind.

Das setzt voraus, dass sie dem zu diesem Zeitpunkt nicht eingeweihten Arzt gesagt hat, dass die Schürfwunden aus einem Autosturz kommen. Häusliche Gewalt ist - so bedauerlich das ist - nichts völlig unübliches. So ein Autosturz hingegen schon, egal ob gesprungen oder gestossen. Wenn sie das dem Arzt tatsächlich gesagt hätte, wäre dann nicht zu erwarten gewesen, dass er so eine ungewöhnliche Situation auch in der Krankenakte erfasst hätte.?

 

Quote:
Ich kann mir vorstellen, dass P3M ursprünglich mit zwei Anschlägen auf ihr Leben, bzw. mit zweimal versuchtem Mord arbeiten wollte, um ihre Ziele durchsetzen zu können, nämlich die Vermeidung nachehelichen Unterhalts, via „Unzumutbarkeit“.

 

Irgendwann wird man sich aber mit einem Prozessprofi unterhalten haben und der wird mitgeteilt haben, dass man erstens keinen Mordversuch benötigt um den Unterhalt auszuschließen, sondern dass eine weit weniger spektakuläre „gefährliche KV“ (also eine das Leben gefährdende Behandlung) auch ausreicht und vor allem dass eine einzige Attacke ausreicht.

Alternativer Ablauf:

P3M hat den Autosturz herbeigeführt, um GM damit zu belasten. Bevor sie zum Arzt geht, hat sie aber noch mit einem/einer Vertrauten darüber gesprochen. Der/Die hat ihr dann geraten: Das ist eine völlig unglaubliche Geschichte, sehr übertrieben und absolut nicht nachweisbar. Schürfwunden kannste von jedem Sturz haben. Außerdem ist es kaum möglich, als Fahrer einen (angeschnallten) Mitfahrer während der Fahrt aus dem Auto zu werfen. Das nimmt dir kein Richter ab! Überleg dir was anderes.

Daraufhin geht sie zu GM, provoziert den, bis er sie vermöbelt und die dabei entstandenen Verletzungen lassen sich dann Schlägen ohne weiteres zuordnen. Häusliche Gewalt - das wird jeder Arzt und jeder Richter glauben. Die Schürfwunden sind zwar noch da, werden deshalb auch im Krankenblatt erfasst, aber als ältere Verletzung nicht ins Attest aufgenommen.

 

Der Gag ist doch: Das Attest vom 3.6. kann durchaus mit dem von 14.8 identisch gewesen sein, ohne dass sich wirklich viel ändert aus Sicht der Beteiligten. Es ist ja schon nicht ausgeschlossen, dass PS bereits am 14.8. das Attest selber geschrieben hat (mit den entsprechenden Folgen in den Formulierungen) und Dr R nur unterschrieben hat. Da bringt auch die Linguistische Prüfung wenig, denn "Helferin hats nach Krankenblatt und Anweisung getippt, ich habs geprüft und unterschrieben" als Aussage vom Dr R. dürfte ihn nichtmal in Probleme bringen. Ich glaube nicht, dass die Ärztekammer vom Arzt persönlich getippte Atteste verlangt.

@ I.S.:

Da sind wir uns also theoretisch (endlich) fast einig und schon kommt Herr Kolos "daher" und zeigt auf, dass es ja überhaupt keine stimmige Dokumentation von 14.08.2001 in der Krankenakte GIBT, weil Dr. R. damals angeblich noch auf Papier dokumentiert haben will und an ü b e r h a u p t keiner Stelle geklärt ist, WIE die Papierdoku in die Krankenakte übertragen wurde, und wann und von wem und so weiter und so fort.........und wo die hingekommen ist schon gar nicht.

Also ich habe seit 30 Jahren die gleiche HA, die nicht sonderlich PC-affin ist und zwar seit einigen Jahren mit dem PC arbeitet, aber da liegen immer auch noch diese inzwischen teilweise jahrzehnte dicken handgeschriebenen Patienten"akten" am Tisch.

Was Ihre Ausführungen wg Gegendarstellung angeht, vielen Dank, so in etwa hatte ich das schon befürchtet. Ist ja bald ein "running gag" bei PM, dass so ziemlich alles, wo er hätte für sich klagen können nun verjährt ist, weil er jahrelang weggesperrt war und nicht zuletzt seine Anliegen oft gar nicht so weitergeleitet wurden, wie behördlich vorgeschrieben.

Sie schreiben:

Zitat Anfang:

"Die Datei mit dem alte Attest (14.8.2001) wurde wohl aus der EDV gelöscht, es war jedenfalls nicht mehr aufrufbar. Wenn das aber kein Versehen gewesen sein soll, sondern Absicht, dann hätte derjenige doch die Neufassung (Version 3.6.2002) auch nochmal unter dem alten Namen abspeichern können, um den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Dateien von Anfang an identisch waren."

Zitat Ende

Es ist ja nicht mal geklärt, ob DIE Datei mit dem Originalattest nicht mehr aufrufbar war.

Es hat ja gar keiner versucht.

Insofern geht (leider) Ihre ganze Überlegung von vornherein fehl.

Im Gegenteil suggeriert der IT Bericht bzw. dessen Verwendung durch die Kammer, es gebe sehr wohl eine Originaldatei mit einem Original Attest von 2001.

Darauf stützt sich doch das GANZE , da sich Dr.R ja schließlich von SICH aus an NIX mehr erinnern konnte ;-)

Was nun aber die von Ihnen und einigen wenigen anderen immer wieder vertretene Theorie betrifft, dass es normal sei, und nicht mal zu irgendeinem Regress führen könnte, wenn die, zum Zeitpunkt einer Untersuchung SICHTBAREN, Verletzungen eines (angeblichen) Misshandlungsopfers nicht sämtlich im, die Misshandlungen belegenden, ATTEST zu dokumentieren wären, frag ich nun mal direkt:

WER von Ihnen hat denn TATSÄCHLICH mit den Opfern von Gewalt (erst recht von wiederholter Gewalt), beruflich zu tun?

Das ist, entschuldigen Sie, dass ich nun nach 30 sachlichen Versuchen einmal so deutlich werde, einfach Blödsinn, was da behauptet wird.

Oder, ums vielleicht mal ganz drastisch zu verdeutlichen:

Wenn das SO (normal und üblich) wäre, wie Sie das beschreiben, dann wäre ja endlich einigermaßen klar, warum die meisten Kinder erst totgeprügelt werden müssen, bevor irgendjemand etwas gegen die Eltern unternimmt.

Daher nochmal die Conclusio, das , was Sie als normal, üblich, nicht widersprüchlich etc. bezeichnen, dokumentiert n u r und a u s s c h li e ß l i c h die Ausstellung eines Gefälligkeits Attestes.

Und eben ein solches sollte NICHT Grundlage für die Verurteilung eines anderen werden dürfen.

4

@ atropa belladonna #28

Die Anführungszeichen waren wohl nicht eindeutig genug - gemeint war "übersehen" im Sinn von "vergessen". Ich halte es nicht für hilfreich, aus den ohnehin vagen Angaben zum Sprung aus dem Auto Rückschlüsse über die Ausprägung möglicher Verletzungen zu ziehen. Tatsächlich wissen wir nichts über diese Schürfwunden. Es kann sich um ausgedehnte, blutende Verletzungen gehandelt haben oder um wenige oberflächliche Kratzer. Im ersten Fall hätte der Arzt sich eher erinnert, hätte man ihn befragt, im letzten Fall wäre nachvollziehbar, dass er sie nicht für erwähnenswert gehalten haben könnte und er hätte sich wohl auch nicht erinnert. Insgesamt erscheint es mir deutlich wahrscheinlicher, dass ein Hausarzt einen einzelnen (möglicherweise ohnehin zweifelhaften) Befund im Attest vergisst zu dokumentieren als dass er eine falsche Terminologie ("zirkulär") verwendet oder ein wesentliches Merkmal von Hämatomen nicht beschreibt. Grundsätzlich würde ich dem Arzt zubilligen, dass er "nach bestem Wissen und Gewissen" gearbeitet hat und - von damals aus gesehen - die Folgen nicht absehen konnte. Allerdings musste er mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit damit rechnen, dass das Attest rechtliche Folgen haben könnte, weshalb besondere Aufmerksamkeit schon erwartbar gewesen wäre. Aber ich halte es nach wie vor für problematisch, unlauteres Handeln wie selbstverständlich zu unterstellen. Ich kann jedenfalls bis jetzt keinen belastbaren Beweis erkennen, dass das Attest erst am 3.6.02 "erstellt" wurde und nicht bereits am 14.8.01.

Das Attest befindet sich seit 2003 bei den Akten und keinem der vielen Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter ist anscheinend der zeitliche Abstand von 9.5 Monaten zwischen Vorfall und Attestdatum aufgefallen, es ist nicht bekannt, dass er jemals kritisch hinterfragt worden wäre, auch nicht von GM. Diese Vorgeschichte könnte eine gewisse Nachlässigkeit im Umgang mit Dokumenten ansatzweise erklären, reicht aber sicher nicht aus, um das Verhalten der Kammer zu rechtfertigen: auf LG-Ebene ging es nun ja um die Unterbringung und da wäre größere Sorgfalt unbedingt notwendig gewesen. Da wäre spätestens die zeitliche Diskrepanz zwischen Attestdatum und Vorfall zu klären gewesen und wenn da Zweifel entstanden wären, hätte die vermeintliche Ausstellerin/ der Aussteller geladen werden müssen. Warum und wie dies unterlassen wurde, kann man aus meiner Sicht nicht uneingeschränkt und mit letzter Sicherheit aus den Aussagen der Richterin rekonstruieren. Warum ist ihr das "falsche" Datum nicht selbst aufgefallen? Warum ist es Staatsanwalt und Anwalt nicht aufgefallen? Da gab es nichts zu verbergen, sie alle kannten das Attest. Was den Schöffen angeht, glaube ich nicht, dass er sich etwas "ausgedacht" hat, aber er könnte eine nicht schon per se bedeutungsvolle Geste in einem bestimmten Sinn interpretiert haben. Das machen Zeugen gelegentlich, das machen wir alle, wenn wir eine komplexe Geschichte entlang einer vorgegebenen Version rekonstruieren. Wie anders wäre zu erklären, dass die "Sportsfreunde" Brixner und Maske als "Tatsache" Eingang in das kollektive Wissen über diesen Fall gefunden haben? Für mich wird die Geschichte nicht weniger komplex dadurch, dass gerade die selektiv sich erinnernde Richterin und der emotional deutlich betroffenere Schöffe diese Version noch genährt haben.

4

Gast schrieb:

@ atropa belladonna #28

Die Anführungszeichen waren wohl nicht eindeutig genug - gemeint war "übersehen" im Sinn von "vergessen". Ich halte es nicht für hilfreich, aus den ohnehin vagen Angaben zum Sprung aus dem Auto Rückschlüsse über die Ausprägung möglicher Verletzungen zu ziehen. Tatsächlich wissen wir nichts über diese Schürfwunden. Es kann sich um ausgedehnte, blutende Verletzungen gehandelt haben oder um wenige oberflächliche Kratzer. Im ersten Fall hätte der Arzt sich eher erinnert, hätte man ihn befragt, im letzten Fall wäre nachvollziehbar, dass er sie nicht für erwähnenswert gehalten haben könnte und er hätte sich wohl auch nicht erinnert. Insgesamt erscheint es mir deutlich wahrscheinlicher, dass ein Hausarzt einen einzelnen (möglicherweise ohnehin zweifelhaften) Befund im Attest vergisst zu dokumentieren als dass er eine falsche Terminologie ("zirkulär") verwendet oder ein wesentliches Merkmal von Hämatomen nicht beschreibt. Grundsätzlich würde ich dem Arzt zubilligen, dass er "nach bestem Wissen und Gewissen" gearbeitet hat und - von damals aus gesehen - die Folgen nicht absehen konnte. Allerdings musste er mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit damit rechnen, dass das Attest rechtliche Folgen haben könnte, weshalb besondere Aufmerksamkeit schon erwartbar gewesen wäre. Aber ich halte es nach wie vor für problematisch, unlauteres Handeln wie selbstverständlich zu unterstellen. Ich kann jedenfalls bis jetzt keinen belastbaren Beweis erkennen, dass das Attest erst am 3.6.02 "erstellt" wurde und nicht bereits am 14.8.01.

Das Attest befindet sich seit 2003 bei den Akten und keinem der vielen Rechtsanwälte, Staatsanwälte, Richter ist anscheinend der zeitliche Abstand von 9.5 Monaten zwischen Vorfall und Attestdatum aufgefallen, es ist nicht bekannt, dass er jemals kritisch hinterfragt worden wäre, auch nicht von GM. Diese Vorgeschichte könnte eine gewisse Nachlässigkeit im Umgang mit Dokumenten ansatzweise erklären, reicht aber sicher nicht aus, um das Verhalten der Kammer zu rechtfertigen: auf LG-Ebene ging es nun ja um die Unterbringung und da wäre größere Sorgfalt unbedingt notwendig gewesen. Da wäre spätestens die zeitliche Diskrepanz zwischen Attestdatum und Vorfall zu klären gewesen und wenn da Zweifel entstanden wären, hätte die vermeintliche Ausstellerin/ der Aussteller geladen werden müssen. Warum und wie dies unterlassen wurde, kann man aus meiner Sicht nicht uneingeschränkt und mit letzter Sicherheit aus den Aussagen der Richterin rekonstruieren. Warum ist ihr das "falsche" Datum nicht selbst aufgefallen? Warum ist es Staatsanwalt und Anwalt nicht aufgefallen? Da gab es nichts zu verbergen, sie alle kannten das Attest. Was den Schöffen angeht, glaube ich nicht, dass er sich etwas "ausgedacht" hat, aber er könnte eine nicht schon per se bedeutungsvolle Geste in einem bestimmten Sinn interpretiert haben. Das machen Zeugen gelegentlich, das machen wir alle, wenn wir eine komplexe Geschichte entlang einer vorgegebenen Version rekonstruieren. Wie anders wäre zu erklären, dass die "Sportsfreunde" Brixner und Maske als "Tatsache" Eingang in das kollektive Wissen über diesen Fall gefunden haben?

Wie meinen Sie Letzteres?

Keiner der Beiden bestreitet doch, dass der eine des anderen Handballtrainer war, seinerzeit, beim FCN.

Außerdem legt Atropa, wenn ich das richtig verstehe, Ihr Hauptaugenmerk ja darauf, was gewesen wäre, wenn dass das Datum bzw. die dazwischenliegenden Zeiträume von jemandem hinterfragt worden wären bzw. vice versa, was es eben alles zur F o l g e hatte, dass das n i e m a n d hinterfragt hat.

Die Frage "warum" bildet dabei nur den gedanklichen Hintergrund.

5

Rüdiger Warnstädt, seines Zeichens Richter am Kriminalgericht Moabit, veröffentlichte 80 seiner originalen Strafurteile unter dem hübschen Titel: "Recht so" in Buchform.

Auf S.97 fällt er ein Urteil zu 10 monatiger Freiheiststrafe auf Bewährung wegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung i.V. mit Beleidigung.

Der Sachverhalt in den Urteilsgründen (hier grob gekürzt):

Der Angeklagte tätigte innerhalb 2,5 Monate 17 Anrufe bei der Freundin des, ihm persönlich nicht bekannnten, eigentlichen Opfers, stoss wüste Titulierungen beschimpfenden Inhalts aus und schickte ihr noch 3 Postkarten mit ähnlichem Inhalt.

Aufgrund dieser Vorfälle klagten die so Angegangenen vor dem Richter über Nervosität, Angstzustände und Appetitlosigkeit. Das männliche Opfer schilderte ein Wiederaufbrechen asthmatischer Beklemmungen.

 

Atteste oder Kurempfehlungen wegen Erschöpfungsdepression lagen nicht vor. 

Vielleicht weil man gar keinen Arzt braucht, um Opfer einer KV werden zu dürfen?

#43

Prinzipiell wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft angestrebt, die Befragungen in Regensburg durchzuführen mit der Begründung, sie seien wegen des dort zur Verfügung stehenden Personals (Schreibkräfte) einfacher durchzuführen. Da der Arzt wegen des Praxisbetriebs nicht abkömmlich war, war man bereit, ihn in der Praxis aufzusuchen.

5

Zwischen der Tatsache, "dass der eine des anderen Handballtrainer war, seinerzeit, beim FCN" und den "Sportsfreunden", die immer als Erklärung für Brixners kriminelles Handeln herhalten müssen, ist doch ein Unterschied, nicht wahr? Ich verstehe den letzten Satz, den Sie vermutlich meinen, als Anregung, einmal gründlich nachzudenken. Das umso mehr, als ich erst kürzlich in einem Forum, ich meine, es war in der FAZ, nicht zum ersten Mal gelesen habe, dass man aus dem Fall Mollath vor allem lernen könne, wie aufgrund von persönlichen Beziehungen Prozesse manipuliert werden - und dieser Beitrag erhielt sehr viel Zustimmung.

Was aber wäre, wenn diese Beziehungen keine Rolle gespielt hätten?

1

Leser schrieb:

Zwischen der Tatsache, "dass der eine des anderen Handballtrainer war, seinerzeit, beim FCN" und den "Sportsfreunden", die immer als Erklärung für Brixners kriminelles Handeln herhalten müssen, ist doch ein Unterschied, nicht wahr? Ich verstehe den letzten Satz, den Sie vermutlich meinen, als Anregung, einmal gründlich nachzudenken. Das umso mehr, als ich erst kürzlich in einem Forum, ich meine, es war in der FAZ, nicht zum ersten Mal gelesen habe, dass man aus dem Fall Mollath vor allem lernen könne, wie aufgrund von persönlichen Beziehungen Prozesse manipuliert werden - und dieser Beitrag erhielt sehr viel Zustimmung.

Was aber wäre, wenn diese Beziehungen keine Rolle gespielt hätten?

@ Leser:

Nur zur Klarstellung, ich habe nie behauptet, so wie jetzt Sie, dass Brixners Handeln kriminell war. Und schon gar nicht, dass die nachweislich vorhandene Sportsfreundschaft dafür eine Erklärung darstellen könnte.

Ich wollte lediglich von "Gast xy" wissen, was er mit seiner Äußerung ü b e r h a u p t sagen will.

FALLS er damit überhaupt irgendwas sagen will, was ich ja natürlich nicht weiß.

1

@ 47 Leser vom 29.01.2015:

""Zwischen der Tatsache, "dass der eine des anderen Handballtrainer war, seinerzeit, beim FCN" und den "Sportsfreunden", die immer als Erklärung für Brixners kriminelles Handeln herhalten müssen, ist doch ein Unterschied, nicht wahr? Ich verstehe den letzten Satz, den Sie vermutlich meinen, als Anregung, einmal gründlich nachzudenken. Das umso mehr, als ich erst kürzlich in einem Forum, ich meine, es war in der FAZ, nicht zum ersten Mal gelesen habe, dass man aus dem Fall Mollath vor allem lernen könne, wie aufgrund von persönlichen Beziehungen Prozesse manipuliert werden - und dieser Beitrag erhielt sehr viel Zustimmung.

Was aber wäre, wenn diese Beziehungen keine Rolle gespielt hätten?""

--------

Meinen Sie, dass andere Beziehungen als die Sportfreundschaft eine Rolle gespielt haben, die Richter B. zu seinem seltsamen Handeln veranlasst haben?

Wäre natürlich realistischer, als dass er wegen einem alten Handballkkumpel sein Renommée auf Spiel gesetzt und außerdem seine gut dotierte Position riskiert hat - und gleichzeitig noch viel armseliger.

 

5

 

 

@ f&f 44

 

„“Jetzt moment mal kurz, Atropa, das ist ja der Knaller, oder seh ich da was falsch?

In dem Spiegelartikel sagt Dr. R., dass das heute (also damals) noch in der Praxis EDV nachzuvollziehen ist.

Aber war es nicht so, dass, als Meindl direkt daraufhin kam, also in der Praxis vorbei, das eben grade nicht möglich war, also das problemlos in der Praxis EDV nachzuvollziehen!!!

Und wo ist bei Dr. R dokumentiert, dass sie in dem Jahr schon z w e i m a l von ihrem Mann misshandelt worden sei?

Kann das mal wer nachlesen, komme grade technisch nicht an die WAV Protokolle dran. (ich meine dass ua. auch PS was dazu gesagt hat, nämlich einmal, dass sie in der Praxis war, als Meindl kam, auch um zu helfen, diese Unterlagen überhaupt irgendwie zu finden und einmal dass sie da eben nicht da war, als Meindl da war)““

…………….

 

-Ja, Sie könnten recht haben, ist mir gar nicht aufgefallen. – Also bei der sogenannten „ersten Recherche“  vor dem Besuch der beiden StAe soll der gesamte Vorgang ja laut Dr. R. noch nicht auffindbar gewesen sein, Attest (-e), plus Patientenakte. – Erst danach soll man den Vorgang dann aufgefunden haben.

Auf der anderen Seite hört es sich tatsächlich so an, als hätte der Dr. R. den gesamten Vorgang der P3M zum Interview mit dem Spiegel, also kurz vor dem ersten Besuch der StAe doch in der EDV zur Verfügung gehabt.

„Er erinnert sich an die Patientin, ihre Angaben und die Verletzungen hat er dokumentiert. Noch heute sind sie in der Praxis-EDV nachzuvollziehen:“

-Das mit der zweimaligen Misshandlung im gleichen Jahr steht im Attest, nicht in der Patientenakte.

Gerade nachdem derartige Dinge nur im Attest stehen und nicht in der elektronischen Akte hat der Arzt ja dann auch später zurückgerudert und mitgeteilt, er könne sich jetzt doch nicht vorstellen, dass er das Attest erstmals am 03.06.02 ausgestellt habe (was er ursprünglich noch "vor Gericht bezeugen" wollte), nachdem es recht ausführlich sei und die Patientenakte wäre ja knapp gehalten, das hätte er sich nicht so lange merken können.

Diese zweite Variante tauchte auf, nachdem P3M irgendwo mitgeteilt hatte, dass sie das Attest vom 14.08.01 verloren hätte, womit also ein ursprüngliches Attest existiert haben musste, und sich nur deshalb am 03.06.02 eine Kopie ausstellen ließ.

Ja, und dann , anlässlich des WAV war der Arzt dann der Meinung, dass er das Attest ursprünglich tatsächlich am 14.08.01 ausgestellt habe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Es wäre interessant, aber auch sehr aufwändig zu rekonstruieren und aufzulisten, an welcher Stelle welche Informationen von PM und MR zu Datum und Umständen von Attesterstellung bzw. Neuausdruck aufgetaucht sind, und diese miteinander zu vergleichen.

Herr Dr. Strate hat sich vor MRs Zeugenvernehmung in Regensburg mit der Materie auch schon intensiv beschäftigt (http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf)

Die Interpretation dieser Passage ist nicht einfach:

"Es sei nicht ungewöhnlich, sagt der Arzt dem SPIEGEL, dass Frauen, die von ihren Männern geschlagen werden, erst nach längerer Zeit Anzeige erstatten und dann um ein Attest bitten. Auch in diesem Fall sei es so gewesen, er könne dies vor Gericht bezeugen."

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

So wie hier formuliert wird ("und dann"), liest sich das tatsächlich so, als würde er den jeweiligen Zeitabstand beider Vorgänge - Attesterstellung und Anzeige - als "ungewöhnlich" bezeichnen. Für die Anzeige trifft das sicher zu, aber die späte Bitte um ein Attest ist schon eher ungewöhnlich, er sollte sich zumindest daran erinnern. Und wenn er ein Attest mit so großem zeitlichen Abstand ausstellt, darf nichts drinstehen, was nicht dokumentiert ist. Das wäre zumindest erklärungsbedürftig und diese Erklärung dürfte nicht einfach sein. Er könnte sich nicht auf ein außerordentliches Gedächtnis berufen, weil der Beweiswert nach so langer Zeit gleich Null ist, er könnte sich auch nicht auf Ahnungslosigkeit berufen, weil er gewiss täglich einige AUBs ausstellt und ihm die Problematik daher bewusst sein müsste.

Aber hat er das wirklich so gesagt? War ihm (noch) nicht klar, dass die Staatsanwaltschaft das auch interessieren würde? Der Artikel ist tendenziös, aber das heißt ja nicht automatisch, dass er das nicht so gesagt hat. Dennoch wäre ich vorsichtig, auch Missverständnisse sind möglich, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich die Journalistin eingehend mit der Attesterstellung beschäftigt hat. Andernfalls hätte ihr bewusst sein müssen, dass der Arzt Probleme bekommen könnte.

Was ich auch noch bemerkenswert finde: im Attest werden "Schläge mit der flachen Hand" erwähnt, aber typische Befunde (parallel verlaufende Paare rötlicher, strichförmiger Verfärbungen) werden nicht beschrieben, stattdessen Hämotome (z. B. an der Schläfe), die aber eher durch Fausthiebe entstehen. Diese tauchen dann in der Anklageschrift auf (http://geraldmackenthun.de/mollath/anklageschrift-vom-23-mai-2003/), sind also keine Zugabe von Brixner/ Heinemann.

4

@ f&f # 44 und atropa belladonna #1

Ich habe mir das noch einmal überlegt, also dass der Dr. R. dem Spiegel kurz vor dem ersten Besuch der beiden StAe mitgeteilt hatte, dass die Vorgänge in der Praxis-EDV nachzuvollziehen seien, wobei beim anschließenden Besuch der StAe der Vorgang nicht aufrufbar gewesen sei („erste Recherche“). – Erst nach diesem Besuch sei es gelungen den Vorgang aufzumachen, man hätte dann auch bei der StA angerufen und das mitgeteilt, da habe aber kein großes Interesse bestanden an dieser Info, gemäß Dr. R.

Der Dr. R. hat dann überdies auch dem Spiegel gegenüber wortwörtlich aus dem Attest zitiert.

Also, es kann so gewesen sein, dass der Arzt einen Ausdruck von P.S. vor sich liegen hatte, diese hatte ja laut kürzlicher Recherche von Kolos vor dem Besuch der StAe eine Attestkopie ausgedruckt („als die Sache hochkam“ und um ´den Arzt zu entlasten´), höchstwahrscheinlich sogar ein Ausdruck mit dem Ursprungsdatum vom 14.08.01. Das konnte sie dann zwischenzeitlich, zur ersten HV hatte es mit dem Umstellen des Datumsmakros noch gehapert.

Der Dr. R. wird beim Spiegelinterview diesen Attestausdruck vor sich liegen gehabt haben, oder auch einen Ausdruck vom 03.06.02, den ihm P.S. freundlicherweise zur Verfügung gestellt hatte. Er wird davon ausgegangen sein, dass der Vorgang demzufolge (!) in seiner EDV nachzuvollziehen sei. – Er wird nicht selber nachgeschaut haben und deshalb auch noch nicht gewusst haben, dass er den unter Müller versenkten Vorgang auch selber gar nicht finden würde.

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@ #2 Gast.

Der Arzt hat sich ja dann im Endeffekt für die Variante entschieden, dass er am 14.08.01 bereits ein Attest verfasst hat.

Ja, mache Menschen stellen auch dann erst nach langer Zeit eine Strafanzeige, oder ziehen erst lange nach KV-Vorfällen aus, weil es eine bei der Zugewinngemeinschaft, die wir hier annehmen können, Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt und zwar den Tag der Eheschließung und den ersten Tag des Trennungsjahres.

Je länger man ausharrt umso mehr Vermögen kann der Zugewinnausgleichsverpflichtete zu Lasten des Partners verschwinden lassen. P3M hatte ja unter anderem einmal mitgeteilt, sie würde ihr Vermögen ihrem Bruder übertragen und laut G. Mollath hat sie sich in Bezug auf den Zugewinnausgleich "arm gerechnet", was sie übrigens ebenfalls persönlich angekündigt hatte, laut Mollaths Duraplusordner. Die Versteigerung des Hauses hatte sie auch angekündigt, die fand ja dann später auch tatsächlich statt, als Mollath bereits psychiatrisiert war.

Vielleicht hat P3M ihrem Bruder (zumindest vorübergehend) tatsächlich Vermögen übertragen, das würde dann auch gleich die Interessenslage von dessen heutiger Gattin erklären, der zukünftigen Schwägerin per Attestgestaltung etwas behilflich zu sein,  wenn man irgendwie und irgendwann (evt. auch per Testament, auf jeden Fall per gesetzlicher Erbfolge) zu den Profiteuren einer Scheidung zählen könnte.

 

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atropa belladonna schrieb:

@ #2 Gast.

Der Arzt hat sich ja dann im Endeffekt für die Variante entschieden, dass er am 14.08.01 bereits ein Attest verfasst hat.

Ja, mache Menschen stellen auch dann erst nach langer Zeit eine Strafanzeige, oder ziehen erst lange nach KV-Vorfällen aus, weil es eine bei der Zugewinngemeinschaft, die wir hier annehmen können, Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt und zwar den Tag der Eheschließung und den ersten Tag des Trennungsjahres.

Je länger man ausharrt umso mehr Vermögen kann der Zugewinnausgleichsverpflichtete zu Lasten des Partners verschwinden lassen. P3M hatte ja unter anderem einmal mitgeteilt, sie würde ihr Vermögen ihrem Bruder übertragen und laut G. Mollath hat sie sich in Bezug auf den Zugewinnausgleich "arm gerechnet", was sie übrigens ebenfalls persönlich angekündigt hatte, laut Mollaths Duraplusordner. Die Versteigerung des Hauses hatte sie auch angekündigt, die fand ja dann später auch tatsächlich statt, als Mollath bereits psychiatrisiert war.

;

Zum Thema Hausversteigerung sollte man auch immer im Hinterkopf behalten, dass GM ja nur für ein recht kurzes, wie man so schön sagt, Zeitfenster vorrübergehend unter Betreung gestellt war.

Und genau in diesem Zeitfenster war PM dann ja auch dank des Betreuers an die Hausschlüssel gekommen, ob die Versteigerung auch in der Zeit war, weiß ich grade nicht, meine aber doch.

Bekommen hat sie s e i n (Eltern-) Haus dann ja gemessen an der Wohnlage außerordentlich günstig, was sie beim Wiederverkauf dafür erlöst hat, ist ja leider nicht bekannt.

4

Ich kenne jede Menge Arztpraxen, wo die Arzthelferin mal schnell eben einen Beleg ausstellen kann, sei es Rezept, Überweisungsvordruck, vielleicht sogar Bescheinigungen für die KK...die dann dem Arzt zwischen Tür und Angel vorgelegt werden, mit den markigen Worten: Herr Doktor, das müssen sie noch eben unterschreiben...und zack...

 

und ich kenne jede Menge Ärzte, wo das genau so gehandhabt wird...mehrfach selber erlebt.

 

Ich kennen einen einzigen Arzt, der nichts einfach so unterschreibt...bei dem muß man jedesmal warten, an einem kleinen Wandtisch..regal...darauf liegt dann die entsprechende "Wunsch"ausstellung eines Attests, einer Verordnung oder sonstiger Dinge...und dann wartet man halt dort auf den Arzt und der schaut sich dann ganz genau an, was er da so unterschreibt..

 

wie gesagt, dass ist der einzige Arzt, den ich kenne, der das so macht..

 

und glauben Sie mir, ich kenne viele Ärzte..allein schon beruflich bedingt...

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@ Norddeutsche

Was Sie beschreiben, kommt sicher noch vor, wobei sich nach einigen Verfahren und entsprechenden Publikationen schon einiges zum Besseren geändert hat. Man kann jedenfalls davon ausgehen, dass um die Jahrtausendwende die Gedankenlosigkeit beim Unterschreiben von Bescheinigungen etc. noch wesentlich weiter verbreitet war als heute.

Ein Szenario, wie Sie es andeuten, kann ich mir auch gut vorstellen, das Problem ist aber die Beweisbarkeit. Der Arzt hat eben ausgesagt, das Attest sei seine "Kreation".

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Gast schrieb:

Ein Szenario, wie Sie es andeuten, kann ich mir auch gut vorstellen, das Problem ist aber die Beweisbarkeit. Der Arzt hat eben ausgesagt, das Attest sei seine "Kreation".

Zum einen kann das sogar stimmen, wenn er das Attest einmal erstellt hat, aber die Zweitausstellung (mit früherem Datum) ihm "untergeschoben" wurde. Dann ist das Attest inhaltlich seine Kreation (nur die Umdatierung stammt nicht von ihm).

Und wenn er wirklich sagte "Das ist meine Kreation" und nicht "Das habe ich ausgestellt" kann das bedeuten, dass er damit genau diesen feinen Unterschied meint zwischen dem inhaltlichem Urheber (Arzt) und demjenigen der die Endfassung mit Datum erstellt hat (Helferin?). Das beliebte Spielchen: "Ich hab nicht gelogen, ich hab doch genau differenziert, ihr habts nur falsch verstanden."

 

Zum anderen darf er sich auch gar nicht jetzt hinstellen und sagen, dass er alles blind unterschrieben hat, selbst wenns nicht von ihm ist. Das gäbe nämlich gewaltigen Ärger von der Kammer. Auch das kann ein Grund, weswegen er das Attest als "eigene Kreation" bezeichnen muss, selbst wenn er gar nichts damit zu tun hätte.

I.S. schrieb:
Egal ob P3M es ihm gesagt hat oder er selber erkannt hat, dass die Schürfwunden älter sind: Er hätte sie nicht aufnehmen und gleichzeitig Deckung zwischen Schilderung und Verletzungsmuster bestätigen dürfen.

Das könnte der Arzt erklären. Er ist "nur" verpflichtet, "nach bestem Wissen und Gewissen" zu handeln und wenn er der Meinung ist, die Schürfwunden seien kein aussagekräftiger Befund (z. B. kleine, oberflächliche Kratzer), kann er sie weglassen, er kann sie auch vergessen haben. Für den Hausarzt gelten andere Standards als für den Rechtsmediziner, der im Streben nach vollständiger Dokumentation einer bestimmten Systematik folgt. MR hat auch nicht bestätigt, dass er vollständig dokumentiert hat.
Damit ist natürlich nichts darüber gesagt, ob er lege artis oder überhaupt gearbeitet hat.

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Freitag, der 30. Januar 2015, 17:55 Uhr: 49881 Abrufe

Heute abend kann man die Sektkorken knallen lassen, denn dann hat dieser eigentlich sehr spezielle juristische Blog sage und schreibe über 50000 Abrufe. Dies ist ganz ungewöhnlich.

Professor Müller hat das "richtige Händchen" für die Auswahl von juristischen Themen, die selbst breiteste Bevölkerungskreise interessieren.

Weiter so.

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@ f&f #10

Haben Sie irgendwelche Informationen zu den Schürfwunden?

Wie war die Ausdehnung? Bluteten sie? Wie war PM bekleidet? Wie war der Untergrund?

Wenn man das alles nicht weiß, ist es sehr schwer zu beurteilen, ob und wie weit der Arzt hier pflichtwidrig gehandelt hat.

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Gast schrieb:

@ f&f #10

Haben Sie irgendwelche Informationen zu den Schürfwunden?

Wie war die Ausdehnung? Bluteten sie? Wie war PM bekleidet? Wie war der Untergrund?

Wenn man das alles nicht weiß, ist es sehr schwer zu beurteilen, ob und wie weit der Arzt hier pflichtwidrig gehandelt hat.

WIESO fragen Sie mich das jetzt?

Der Arzt HAT sie gesehen und, laut Darlegung einiger Kommenatoren hier, sie, für diejenigen verständlicherweise, NICHT zu dokumentieren brauchen.

Und zwar angeblich, WEIL die Schürfwunden NICHT zur geschilderten Version passen würden und DAHER nichts im Attest zu suchen hatten.

DESWEGEN hab ich DAS mittels einer möglichst anschaulichen Schilderung der von PM so vorgetragenen (oder einiger von PM so geschilderten, es gibt da ja divergierende Versionen) Version abgeglichen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass Schürfwunden am Rücken dazu sehr GUT passen würden, es eher verwunderlich wäre, hätte es dann am Rücken KEINE Spuren gegeben.

Dem kann man zustimmen, man kann mit Argumenten etwas dagegen sagen, whatever, aber wieso fragen Sie mich, ob ich Infos über Schürfwunden Bekleidung oder Bodenbelag habe?

Die braucht man nicht, um sich vollkommen sachlich und logisch mit den o.g. Argumenten auseinander zusetzen.

Allenfalls wäre es die Pflicht des attestierenden Artzes gewesen, sich darüber zu informieren, bevor er eine, als gerichtsfeste Urkunde zu wertenden, verbindliche Aussage über Vorgänge abgibt, bei denen er NICHT dabei war.

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Eine schnelle Rückmeldung von „den breitesten Bevölkerungskreisen“ @ Beiträge # 5 mit # 13:

 

  • Nochmal meine Hypothese zur Attestgenese in Kürze:

 

  • -Am 14.08.01 hat der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen ein Attest erstellt.
  • -Am 03.06.02 wird ein abgeändertes Attest von P.S. (und P3M, letztere hat sich mit ihren speziellen Orthographiefehlern eingebracht) angefertigt, die damals noch  nicht wusste wie man das Datumsmakro umgeht, deshalb konnte sie das Attest auch nicht rückdatieren auf den 14.08.01.
  • -Den Arzt konnte man damals noch nicht einweihen und bitten bei einer Attestinhaltsänderung mitzuwirken, weil er dadurch nur Nachteile gehabt hätte, die sind wie folgt:

 

Er hätte Straftaten begangen, mitgewirkt bei Freiheitsberaubung und falscher Beschuldigung wegen einer Straftat, seine Zulassung gefährdet und dann wäre am Ende auch noch aufgeflogen, dass er als Fortbildungsassistent de facto die Fortbildung nicht bei seiner Mutter, sondern bei sich selber gemacht hat und sich auf Dokumenten so geriert hat als wäre er seine eigene Mutter, deshalb verschwand dann das i. V. vermutlich auch regelmäßig im Praxisstempel der Mutter.

 

  • -Aus diesem Grund musste man im ersten Strafverfahren mit einem Attest agieren, welches blöderweise auf Umstand hinwies, dass es erst 9,5 Monate nach dem Vorfall ausgestellt war. Hier kam dann der Richterdaumen auf dem Datum zum Dauereinsatz.
  • -Den Arzt konnte man nicht laden, seine Mutter auch nicht, weil sie beide nicht involviert waren in die inhaltliche Attestmanipulation.
  • Sie kamen also erst gar nicht auf die Zeugenladungsliste. Zumindest der Richterin H., vermutlich aber allen Prozessbeteiligten, hat man weisgemacht, die Mutter hätte telefonisch für sich und den Sohn abgesagt (wobei im Verfahren selber dann der Sohn wieder verschwiegen worden ist).
  • -Dann kam der stern-Anruf bei der Mutter und ein lästiges WAV stand im Raum.
  • -Der Arzt musste also endlich ins Boot geholt werden.
  • Zu diesem Zeitpunkt wusste sowieso bereits alle Welt, dass er für die Mutter unterschrieben hatte, in der Vergangenheit, das i. V. aber im Stempel verschwinden ließ, um den Eindruck zu erwecken, die Mutter hätte selber unterschrieben. Praktischerweise hat er überdies den gleichen Anfangsbuchstaben beim Vornamen wie seine Mutter, wie er selber im WAV mitteilte, nämlich M.
  • -Vermutlich hat man dem Arzt mitgeteilt, dass P.S. der Schwägerin zuliebe ein Attest ein wenig abgeändert habe, jetzt würde es eben Probleme geben und es wäre sinnvoll, wenn er die abgeänderte Fassung auf seine Kappe nehmen würde, sonst käme am Ende noch raus, dass er seine Unterschriften unter derartige Dokumente, wie „Norddeutsche“ das auch ausführt, womöglich ohne näheres durchlesen geleistet hat. Vielleicht hat es sogar Blankunterschriften auf Attestformularen gegeben. Der Arzt konnte also mit der Horrorvision von Schadenersatzprozessen von Seiten des G. Mollath, plus von staatlicher Seite für die Unterbringung, konfrontiert werden, weil er möglicherweise seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hatte.

-P.S. hat ja auch angedeutet, dass 2012 „alles hochkam“ und der Arzt das Problem mit dem i. V. hatte. Möglicherweise war der Arzt der Meinung, wenn diese i. V.-Geschichte jetzt auch noch der WA-Grund wird, dann muss ich das ganze WAV finanzieren. Na ja, auch deshalb wurde vermutlich ein Attest, datiert auf den 14.08.01 nachgefertigt, nunmehr mit einem deutlich lesbaren i.V.

-Hinzu kommt, dass der Arzt sich von der Generationenstütze seines Hauses, in Person der P.S. mit Sicherheit hätte trennen müssen, wenn er sie hätte auffliegen lassen, wenn er sie also nicht gedeckt hätte.

  • -Zuerst musste der Arzt dem Generalstabsplan folgend zu dem angeblich einzigen Attest vom 03.06.02 stehen (s. Spiegelinterview), dann wurde aus taktischen Gründen umgeworfen, weil man es für opportun erachtete, doch das Attest vom 14.08.01 wiederauferstehen zu lassen, allerdings mit dem manipulierten Text vom 03.06.02. Wie man das Datumsmakro umgeht wusste P.S. zwischenzeitlich, wie Kolos kürzlich dargestellt hat.

 

Vorteile:

 

Man versprach sich durch ein auf diesem Attest gut lesbares i. V. dass man das WAV mit der Begründung des „unechten Attests“ verhindert könnte. Wie gesagt vielleicht hatte der Arzt die Vision man würde ihm die Kosten des WAV aufbürden. Man versprach sich davon des Weiteren, dass endlich die kritischen Stimmen verstummen würden, die behaupteten das Attest vom 14.08.01 hätte einen anderen Inhalt gehabt als das später ausgestellte vom 03.06.02.

 

Der Arzt hatte also gute Gründe das Attest, welches der beiden auch immer, beim WAV als „seine Kreation“ zu bezeichnen, was tatsächlich den Eindruck erweckt als wollte er sich eine Hintertür offenhalten durch diese Ausdrucksweise.

 

Was die aktuell wieder diskutierten Schürfwunden (laut Patientenakte „Schürfwunden am Rücken, vor allem im Bereich der linken Schulter“) angeht, so bin ich der Meinung, dass man den gesamten Vorgang, bzw. die Folgen des Sprungs aus dem Auto vom 10.08.01 beim manipulierten Attestinhalt zur ersten HV entfernt hat. Am Ende wäre noch der Eindruck entstanden, dass P3M irgendwie ein psychisches Problem haben könnte, und außerdem wäre G. Mollath dann vielleicht auf den Idee gekommen den Arzt laden zu lassen, der sich mit diesem Vorgang befasst hatte. Ja, und dann wäre noch mehr aufgefallen, dass von den Dres. R. keiner als Zeuge geladen werden kann, oder zur Verfügung stehen kann, zumindest nicht für den manipulierten Attestinhalt.

 

Letztendlich hat man dann in der EDV noch den Zugang vom Vorgang vom 14.08.01 „gesperrt“, dieser war von der Polizei nicht mehr aufrufbar, hier kam eine „Fehlermeldung“.

 

Ganz großes Kino, chapeau für die Strategen und simulatan Hauptdarsteller.

 

 

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atropa belladonna schrieb:

Eine schnelle Rückmeldung von „den breitesten Bevölkerungskreisen“ @ Beiträge # 5 mit # 13:

 

  • Nochmal meine Hypothese zur Attestgenese in Kürze:

 

  • -Am 14.08.01 hat der Arzt nach bestem Wissen und Gewissen ein Attest erstellt.
  • -Am 03.06.02 wird ein abgeändertes Attest von P.S. (und P3M, letztere hat sich mit ihren speziellen Orthographiefehlern eingebracht) angefertigt, die damals noch  nicht wusste wie man das Datumsmakro umgeht, deshalb konnte sie das Attest auch nicht rückdatieren auf den 14.08.01.
  • -Den Arzt konnte man damals noch nicht einweihen und bitten bei einer Attestinhaltsänderung mitzuwirken, weil er dadurch nur Nachteile gehabt hätte, die sind wie folgt:

 

Er hätte Straftaten begangen, mitgewirkt bei Freiheitsberaubung und falscher Beschuldigung wegen einer Straftat, seine Zulassung gefährdet und dann wäre am Ende auch noch aufgeflogen, dass er als Fortbildungsassistent de facto die Fortbildung nicht bei seiner Mutter, sondern bei sich selber gemacht hat und sich auf Dokumenten so geriert hat als wäre er seine eigene Mutter, deshalb verschwand dann das i. V. vermutlich auch regelmäßig im Praxisstempel der Mutter.

 

  • -Aus diesem Grund musste man im ersten Strafverfahren mit einem Attest agieren, welches blöderweise auf Umstand hinwies, dass es erst 9,5 Monate nach dem Vorfall ausgestellt war. Hier kam dann der Richterdaumen auf dem Datum zum Dauereinsatz.
  • -Den Arzt konnte man nicht laden, seine Mutter auch nicht, weil sie beide nicht involviert waren in die inhaltliche Attestmanipulation.
  • Sie kamen also erst gar nicht auf die Zeugenladungsliste. Zumindest der Richterin H., vermutlich aber allen Prozessbeteiligten, hat man weisgemacht, die Mutter hätte telefonisch für sich und den Sohn abgesagt (wobei im Verfahren selber dann der Sohn wieder verschwiegen worden ist).
  • -Dann kam der stern-Anruf bei der Mutter und ein lästiges WAV stand im Raum.
  • -Der Arzt musste also endlich ins Boot geholt werden.
  • Zu diesem Zeitpunkt wusste sowieso bereits alle Welt, dass er für die Mutter unterschrieben hatte, in der Vergangenheit, das i. V. aber im Stempel verschwinden ließ, um den Eindruck zu erwecken, die Mutter hätte selber unterschrieben. Praktischerweise hat er überdies den gleichen Anfangsbuchstaben beim Vornamen wie seine Mutter, wie er selber im WAV mitteilte, nämlich M.
  • -Vermutlich hat man dem Arzt mitgeteilt, dass P.S. der Schwägerin zuliebe ein Attest ein wenig abgeändert habe, jetzt würde es eben Probleme geben und es wäre sinnvoll, wenn er die abgeänderte Fassung auf seine Kappe nehmen würde, sonst käme am Ende noch raus, dass er seine Unterschriften unter derartige Dokumente, wie „Norddeutsche“ das auch ausführt, womöglich ohne näheres durchlesen geleistet hat. Vielleicht hat es sogar Blankunterschriften auf Attestformularen gegeben. Der Arzt konnte also mit der Horrorvision von Schadenersatzprozessen von Seiten des G. Mollath, plus von staatlicher Seite für die Unterbringung, konfrontiert werden, weil er möglicherweise seine Sorgfaltspflichten vernachlässigt hatte.

-P.S. hat ja auch angedeutet, dass 2012 „alles hochkam“ und der Arzt das Problem mit dem i. V. hatte. Möglicherweise war der Arzt der Meinung, wenn diese i. V.-Geschichte jetzt auch noch der WA-Grund wird, dann muss ich das ganze WAV finanzieren. Na ja, auch deshalb wurde vermutlich ein Attest, datiert auf den 14.08.01 nachgefertigt, nunmehr mit einem deutlich lesbaren i.V.

-Hinzu kommt, dass der Arzt sich von der Generationenstütze seines Hauses, in Person der P.S. mit Sicherheit hätte trennen müssen, wenn er sie hätte auffliegen lassen, wenn er sie also nicht gedeckt hätte.

  • -Zuerst musste der Arzt dem Generalstabsplan folgend zu dem angeblich einzigen Attest vom 03.06.02 stehen (s. Spiegelinterview), dann wurde aus taktischen Gründen umgeworfen, weil man es für opportun erachtete, doch das Attest vom 14.08.01 wiederauferstehen zu lassen, allerdings mit dem manipulierten Text vom 03.06.02. Wie man das Datumsmakro umgeht wusste P.S. zwischenzeitlich, wie Kolos kürzlich dargestellt hat.

 

Vorteile:

 

Man versprach sich durch ein auf diesem Attest gut lesbares i. V. dass man das WAV mit der Begründung des „unechten Attests“ verhindert könnte. Wie gesagt vielleicht hatte der Arzt die Vision man würde ihm die Kosten des WAV aufbürden. Man versprach sich davon des Weiteren, dass endlich die kritischen Stimmen verstummen würden, die behaupteten das Attest vom 14.08.01 hätte einen anderen Inhalt gehabt als das später ausgestellte vom 03.06.02.

 

Der Arzt hatte also gute Gründe das Attest, welches der beiden auch immer, beim WAV als „seine Kreation“ zu bezeichnen, was tatsächlich den Eindruck erweckt als wollte er sich eine Hintertür offenhalten durch diese Ausdrucksweise.

 

Was die aktuell wieder diskutierten Schürfwunden (laut Patientenakte „Schürfwunden am Rücken, vor allem im Bereich der linken Schulter“) angeht, so bin ich der Meinung, dass man den gesamten Vorgang, bzw. die Folgen des Sprungs aus dem Auto vom 10.08.01 beim manipulierten Attestinhalt zur ersten HV entfernt hat. Am Ende wäre noch der Eindruck entstanden, dass P3M irgendwie ein psychisches Problem haben könnte, und außerdem wäre G. Mollath dann vielleicht auf den Idee gekommen den Arzt laden zu lassen, der sich mit diesem Vorgang befasst hatte. Ja, und dann wäre noch mehr aufgefallen, dass von den Dres. R. keiner als Zeuge geladen werden kann, oder zur Verfügung stehen kann, zumindest nicht für den manipulierten Attestinhalt.

 

Letztendlich hat man dann in der EDV noch den Zugang vom Vorgang vom 14.08.01 „gesperrt“, dieser war von der Polizei nicht mehr aufrufbar, hier kam eine „Fehlermeldung“.

 

Ganz großes Kino, chapeau für die Strategen und simulatan Hauptdarsteller.

 

 

@ Atropa:

Erstens finde ich es prima, dass Sie Ihre Gedanken deutlich ersichtlich Hypothesen darstellen. das soll in keinster Weise belehrend sein, ganz im Gegenteil.

Ums kurz auszuführen, jeder der sich hier echt mit der Thematik befassst, weiß irgendwann nicht mehr genau, wer hat was wo gesagt, was ist wo mal gestanden/geschrieben worden.

Mit der Zeit gibts Kopf-Salat, war es nun irgendwems Überlegung, oder wurde es irgendwo dokumentiert (wobei ja selbst das noch theoretisch das gleiche sein könnte, öfff, jaaaa, da könnte eins der Grundprobleme von solchen Sachen liegen.......)

Ich denke halt, das Hirn speichert dennoch ab, was es liest. Und wenn da steht, das WAR so, merkt man sich das anders als wenn da steht, das könnte so gewesen sein. Umso leichter kann man halt abgleichen und heraussschälen (oder eben nicht, wenn man immer nachsuchen muss, gibts dafür nun Belege oder nimmt das einer einfach "nur" an.......)

Zur Sache, dass MR Weiterbildungsassistent bei sich selber war, jaaaaa, jetzt wo Sie es sagen ;-)

Hat aber natürlich strafrechtlich überhaupt bestimmt nix zu sagen und würd ihn ja noch nichtmal erpressbar machen, weil das ja bestimmt so üblich ist und dem System geschuldet und blabla..........

Das mit dem gut lesbaren i.V scheint mir allerdings echt einer DER Kernpunkte zu sein. Und ging mir schon so, als hoxiboxizauberei plötzlich das Originalattest auftauchte, kurz nachdem genau das öffentlich thematisiert, oder kurz bevor Gm dann entlassen werden musste.

Genau da, als der sorgfältig und mehr als gründlich wegpsychiatrisierte und -gesperrte GM möglicherweise wegen einem nicht deutlich genug erkennbarem i.V freigelassen werden könnte, taucht, a b s o l u t zufällig ein Attest auf, in dem man das i.V besser lesen kann.

Ich dachte mir da, Zufälle gibts, die gibts gar nicht ;-)

4

@atropa..

 

es wäre bei der ganzen Geschichte auch zu überlegen, wo der Attest-ausstellende Arzt denn seine Bankgeschäfte durchführen läßt..bzw. hat durchführen lassen...womöglich bei einer Bankberaterin, die "immer schon so mager gewesen" sei?..

wäre doch denkbar...

 

2 Frauen, die einen Arzt womöglich erpressbar hätten machen können?

 

Bankgeschäfte, i.V. und und und?

 

wenn die eine Dame vorher noch keine Patientin bei dem Arzt war, woher weiß er dann, dass sie immer schon so mager war?..und dann noch magerer als ohnehin schon?

 

 

 

5

@ f&f, # 16 und @ Norddeutsche # 17:

 

  • Mich persönlich interessiert die Wahrheit hinter den Lügen und Manipulationen, und deshalb stelle ich möglichst plausible Hypothesen auf, unterlegt mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen.

 

Natürlich gibt es bis dato leider keine tabellarische Darstellung zur Attestgenese.

 

Ich werde mir diese Arbeit auch nicht machen, das ist die Arbeit von Leuten, die dafür bezahlt werden.

 

An dieser Stelle möchte ich auf die tabellarische Darstellung der Manipulationen im Zusammenhang mit den Reifenstechereien verweisen, die Herr Erwin Bixler erstellt hat. Diese hervorragende Zusammenstellung ist nach wie vor wertvoll um die Vorgehensweise von P3M und der von involvierten Personen darzustellen, bzw. um ihren Belastungseifer und ihre Unglaubwürdigkeit zu untermauern, selbst wenn G. Mollath von den Sachbeschädigungen aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen worden ist.

 

 

http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html

 

  • Ich glaube in Bezug auf den Dr. R. haben Sie mich beide missverstanden. Ich bin nicht der Meinung, dass er sich an der Attestscharade beim WAV beteiligt hat, weil er erpressbar war, oder erpresst worden ist, sondern weil er anlässlich des WAV an sich selber denken musste, bzw. an sich selber gedacht hat. Beim ersten Prozessdurchlauf, und der damaligen Attestmanipulation war er m. M. nach sowieso in keiner Weise beteiligt.

Es bedurfte anlässlich des WAV keiner besonderer Beziehung zu P3M oder zu P.S.

Seine Motivation war vermutlich ausschließlich, dass er Schaden von sich und von seiner Praxis abwenden wollte.

 

-Hätte er nicht mitgemacht, musste er die Befürchtung haben, dass man ihn von Seiten Mollaths irgendwann einmal schadenersatzpflichtig machen würde, weil er ein von seiner Sprechstundenhilfe abgeändertes Attest, welches er ursprünglich selber ehrlich verfasst hatte, möglicherweise einfach, ohne es durchzulesen und zu kontrollieren unterschrieben hatte, wodurch das Unglück, bzw. die Verurteilung wegen gefährlicher KV seinen Lauf nahm. Wie gesagt, vielleicht war das Attest sogar auf einem Blankoformular ausgedruckt worden.

 

- Außerdem hatte er offenbar irgendwelche Befürchtungen im Zusammenhang mit dem „i. V.“, welches im Attest, datiert vom 03.06.02 im Stempel verschwunden war. – Seine Sprechstundenhilfe führte hierzu beim WAV aus, ich Chef habe ein Problem wegen der „unechten Urkunde“ gehabt, als alles ´"hoch kam“, also 2012. Es sei um seine „Entlastung“ und um „seine Glaubwürdigkeit“ gegangen und dass er sich „rechtfertigen“ wollte. – Welches Problem Dr. R. hier genau sah weiß ich nicht, die Tatsache, dass er sich als seine eigene Mutter geriert hatte war ja bekannt.

Also, möglicherweise hatte er die Befürchtung, dass er das WAV finanzieren müsse. Daraufhin ist ja auch dann das Attest (mit bekanntem Inhalt vom 03.06.02) doch noch mit Datum vom 14.08.01 aufgetaucht und mit einem gut lesbarem „i. V.“ im Stempelabdruck. Das Attest vom 03.06.02 blieb trotzdem die „unechte Urkunde“, erstens weil das Attest datiert vom 14.08.01 im alten Strafprozess noch nicht vorlag, und zweitens weil es nicht als Attest, ausgestellt von Herrn Dr. R. in den damaligen Prozess eingebracht worden war.

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-09.pdf

 

Seite 44:

 

„Petra Simbek: Also ich habe eine Kopie, Besitz von Frau Maske, aber das war nach dem letztes Jahr, wo auch der Chef angeschrieben wurde, zur

Entlastung, wo es immer um Frage ging um Attest oder seine Glaubwürdigkeit, wie wird immer geschrieben? Unechtes Dokument,

da weiß ich den Zeitraum... Glaube das war dann vielleicht im Augsut,

September oder später. Weil im Dezember war OStA da. Ob davor oder

danach weiß ich nicht mehr. Er wird es ja vorlegen wollen, um sich zu

rechtfertigen. Konnten das nicht aushändigen, und irgendwas

nachreichen wollte. Das gehörte dazu. Aber stammen tut es von Besitz

von Frau Maske.“

 

 

  • -Ja, und wie auch bereits erwähnt, hätte er sich auf jeden Fall von seiner langjährig und bereits zu Zeiten seiner Mutter, eingearbeiteten Sprechstundenhilfe trennen müssen, wenn er nicht zu den höchstwahrscheinlich von ihr manipulierten Attesten gestanden wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

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atropa belladonna schrieb:

@ f&f, # 16 und @ Norddeutsche # 17:

 

  • Mich persönlich interessiert die Wahrheit hinter den Lügen und Manipulationen, und deshalb stelle ich möglichst plausible Hypothesen auf, unterlegt mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen.

 

Natürlich gibt es bis dato leider keine tabellarische Darstellung zur Attestgenese.

 

Ich werde mir diese Arbeit auch nicht machen, das ist die Arbeit von Leuten, die dafür bezahlt werden.

 

An dieser Stelle möchte ich auf die tabellarische Darstellung der Manipulationen im Zusammenhang mit den Reifenstechereien verweisen, die Herr Erwin Bixler erstellt hat. Diese hervorragende Zusammenstellung ist nach wie vor wertvoll um die Vorgehensweise von P3M und der von involvierten Personen darzustellen, bzw. um ihren Belastungseifer und ihre Unglaubwürdigkeit zu untermauern, selbst wenn G. Mollath von den Sachbeschädigungen aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen worden ist.

 

 

http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html

 

  • Ich glaube in Bezug auf den Dr. R. haben Sie mich beide missverstanden. Ich bin nicht der Meinung, dass er sich an der Attestscharade beim WAV beteiligt hat, weil er erpressbar war, oder erpresst worden ist, sondern weil er anlässlich des WAV an sich selber denken musste, bzw. an sich selber gedacht hat. Beim ersten Prozessdurchlauf, und der damaligen Attestmanipulation war er m. M. nach sowieso in keiner Weise beteiligt.

Es bedurfte anlässlich des WAV keiner besonderer Beziehung zu P3M oder zu P.S.

Seine Motivation war vermutlich ausschließlich, dass er Schaden von sich und von seiner Praxis abwenden wollte.

 

-Hätte er nicht mitgemacht, musste er die Befürchtung haben, dass man ihn von Seiten Mollaths irgendwann einmal schadenersatzpflichtig machen würde, weil er ein von seiner Sprechstundenhilfe abgeändertes Attest, welches er ursprünglich selber ehrlich verfasst hatte, möglicherweise einfach, ohne es durchzulesen und zu kontrollieren unterschrieben hatte, wodurch das Unglück, bzw. die Verurteilung wegen gefährlicher KV seinen Lauf nahm. Wie gesagt, vielleicht war das Attest sogar auf einem Blankoformular ausgedruckt worden.

 

- Außerdem hatte er offenbar irgendwelche Befürchtungen im Zusammenhang mit dem „i. V.“, welches im Attest, datiert vom 03.06.02 im Stempel verschwunden war. – Seine Sprechstundenhilfe führte hierzu beim WAV aus, ich Chef habe ein Problem wegen der „unechten Urkunde“ gehabt, als alles ´"hoch kam“, also 2012. Es sei um seine „Entlastung“ und um „seine Glaubwürdigkeit“ gegangen und dass er sich „rechtfertigen“ wollte. – Welches Problem Dr. R. hier genau sah weiß ich nicht, die Tatsache, dass er sich als seine eigene Mutter geriert hatte war ja bekannt.

Also, möglicherweise hatte er die Befürchtung, dass er das WAV finanzieren müsse. Daraufhin ist ja auch dann das Attest (mit bekanntem Inhalt vom 03.06.02) doch noch mit Datum vom 14.08.01 aufgetaucht und mit einem gut lesbarem „i. V.“ im Stempelabdruck. Das Attest vom 03.06.02 blieb trotzdem die „unechte Urkunde“, erstens weil das Attest datiert vom 14.08.01 im alten Strafprozess noch nicht vorlag, und zweitens weil es nicht als Attest, ausgestellt von Herrn Dr. R. in den damaligen Prozess eingebracht worden war.

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-09.pdf

 

Seite 44:

 

„Petra Simbek: Also ich habe eine Kopie, Besitz von Frau Maske, aber das war nach dem letztes Jahr, wo auch der Chef angeschrieben wurde, zur

Entlastung, wo es immer um Frage ging um Attest oder seine Glaubwürdigkeit, wie wird immer geschrieben? Unechtes Dokument,

da weiß ich den Zeitraum... Glaube das war dann vielleicht im Augsut,

September oder später. Weil im Dezember war OStA da. Ob davor oder

danach weiß ich nicht mehr. Er wird es ja vorlegen wollen, um sich zu

rechtfertigen. Konnten das nicht aushändigen, und irgendwas

nachreichen wollte. Das gehörte dazu. Aber stammen tut es von Besitz

von Frau Maske.“

 

 

  • -Ja, und wie auch bereits erwähnt, hätte er sich auf jeden Fall von seiner langjährig und bereits zu Zeiten seiner Mutter, eingearbeiteten Sprechstundenhilfe trennen müssen, wenn er nicht zu den höchstwahrscheinlich von ihr manipulierten Attesten gestanden wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

@ Atropa:

Wesentlich anders als von Ihnen für möglich gehalten sehe ich das auch nicht ;-)

Ich halte es auch für, wenn dann, am wahrscheinlichsten, dass da einer entweder ohne durchlesen oder blanko seine Unterschrift druntergesetzt hat und selbstverständlich regresspflichtig geworden wäre, wäre das alles so rausgekommen.

Man kann ja wesentlich leichter behaupten, am einem Attest nichts verändert zu haben, als es nicht unterschrieben zu haben. Bzw. andersrum kann man nur letzteres wirklich beweisen.

Und der, der als Arzt unterschrieben hat, ist selbstverständlich auf der ganzen Linie und ganz a l l e i n e für daraus entstehende Folgen verantwortlich.

Sonst keiner.

Daher bin auch ich schon lange der Meinung, dass ein Arzt in so einem Fall gar nicht (wegen diesem oder jenem) erpressbar zu sein bräuchte, er wäre es genau DADURCH automatisch.

Und wer hätte schon "Bock", dass bei so einer Gelegenheit (z.B.) dann auch noch rauskäme, dass er bei sich selber Weiterbildungsassistent war? Wer weiß, was das für Folgen hätte. Am Ende würde die Ausbildung diesbezüglich gar nicht anerkannt, dann hätte man vielleicht auch noch praktiziert, obwohl man die erforderliche Qualifikation nicht hatte, wer weiß das schon.......

Also wäre man in der Situation, bräuchte einem wahrscheinlich gar keiner noch i r g e n d e i n e zusätzliche Pistole auf die Brust setzen. Lebenswerk von Mutter und Vater an die Wand gefahren, das wär ja nicht auszumalen........wenns so gewesen wäre............

Da kann man dann schonmal kreativ werden und Dinge kreiert haben ;-)

Ab davon, so langsam blicke ich echt nicht mehr durch, immer diese Aussagen von P.S.

Ich dachte, die Sta war doch erst direkt nach dem Stern-Bericht bei Dr.R, weil da erst rausgekommen war, dass Dr.R. der Aussteller war und nicht seine Mutter. Und das war ja ende 2012.

Wieso wollte sie es schon (siehe Seite 44 der von Ihnen zitierten Seite:)

.....................Glaube das war dann vielleicht im Augsut,
September oder später. Weil im Dezember war OStA da. Ob davor oder
danach weiß ich nicht mehr. Er wird es ja vorlegen wollen, um sich zu
rechtfertigen. ........................

im August oder September gesucht und / oder gefunden haben, wenn es doch erst ab Dezember überhaupt angefordert worden war? Weil ab da zum ersten Mal überhaupt irgendwelche Unstimmigkeiten am Attest entdeckt worden waren.

Und was ich auch ehrlich nicht verstehe, warum hat da, vor Ort, in der WAV keiner drauf rumge"hackt"? Nachdem unmittelbar vorher bereits eine von PS Behauptungen zum Attest von Meindl widerlegt worden waren?

Also ich komm ehrlich aus dem Kopfschütteln nimmer raus........................

Zumal sie das genau gleiche Prinzip, wie von mir vor x Beiträgen geschrieben, ja schonmal gebracht hat, als sie behauptet hat, PM hätte Anfang Juni 2002 (nochmal) das Attest gebraucht, um ihren Bruder, PS Freund bzgl. eines Vorfalls zu entlasten, der erst im folgenden November überhaupt stattgefunden hat.

Da mal die Frage an die Juristen, wenn so eklatante Widersprüche (in genau den SO WICHTIGEN Themenbereichen) vom Gericht übersehen werden, ist sowas denn kein grundsätzlicher Verfahrensfehler?

Gerade weil, wie Herr Kolos ja schon mehrfach erklärt hat, aufgrund der Aussageverwertung der aussageverweigernden Hauptzeugin den Substituten ganz besonderes Augenmerk gezollt werden muss.

5

um auf den letzten Satz einzugehen..

 

wenn mir als Arbeitgeber bekannt wird, dass meine "langjährig eingearbeitete" Mitarbeiterin mich im wahrsten Sinne hintergangen hätte....ich aufgrund möglicher Manipulationen durch sie ein polizeiliches und gerichtliches Problem bekäme...dann wäre sie von mir aber 100%ig gekündigt worden...jeder Mensch ist ersetzbar gerade und unbedingt auch im Job...

wäre ja furchtbar, wenn man jeden behalten müsse, nur weil er bereits "jahrelang" im Unternehmen tätig sei...

 

 

5

#19, Norddeutsche.

 

Vermutlich hatte Dr. R. zwei Möglichkeiten:

 

1.) Er steht nicht zu den vermutlich von P.S. manipulierten Attesten und begibt sich in die Gefahr, dass er wegen Sorgfaltspflichtverletzungen in finananziellen Regress genommen wird (Schadenersatz und Schmerzensgeld von Seiten G.M.´s, plus evt. noch Teilkostenübernahme der Maßregelvollzugskosten) und damit ruiniert wäre, oder

 

2.) er stellt sich hinter die manipulierten Attestinhalte, bekommt keine finanziellen Probleme und kann überdies (!) die P.S. behalten.

Dass er keine großartigen Probleme zu befürchten hat, wenn er sich hinter die Atteste stellt, konnte er ja am Verhalten der Justiz ablesen. Beispielsweise ließ er extra bei der StA anrufen, nachdem er, vermutlich dank P.S., nach dem Weggang der StAe im Dezember 2012 endlich den Vorgang der P3M in seiner EDV gefunden hatte. Die hatte aber kein Interesse an seinen Infos wie er im WAV ausführte.

Ob er tatsächlich zivilrechtliche Probleme zu erwarten hatte, oder nicht, weiß ich nicht. Ich kann mir aber durchaus vorstellen, dass ihm P.S. und ggf. P3M selber, die laut seiner Aussage zu Zeiten des WAV immer noch seine Patientin war, wobei man deren aktuelle Akte vorsichtshalber auch vor der Exekutive in der EDV versenkt haben wird, das in schaurigsten Farben ausgemalt hatten.

 

Selbst wenn er P.S. jetzt gerne loswerden würde, aus moralischen Überlegungen, ist er nunmehr tatsächlich leicht unter Druck zu setzen und kann nicht mehr frei agieren, weil er sich einbinden lassen hat, wie vor ihm schon so viele andere.

Vielleicht hat ihm irgendein Rechtsverdreher zu der signifikanten Aussage geraten ´ja, das Attest ist meine Kreation´. Mich hat diese seltsame Ausdrucksweise an den Satz von Clinton erinnert, der seinerzeit mit seiner Praktikantin "keinen Sex" gehabt haben wollte.

 

 

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,....da mag was Wahres dran sein...spätestens jetzt könnte man einen solch agierenden Arbeitgeber leichter unter Druck setzen...

 

 

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mal separat eine Frage an die Juristen:

Inwieweit ist das, was Beakte Lakotta seinerzeit in dem Spieglartikel getan hat, noch durch Pressefreiheit und Meinungsfreiheit abgedeckt?

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-gustl-mollath-zweifel-an-opfe...

beispielweise behauptet sie, und das nicht im Konjunktiv, dort folgendes:

"Doch die Justiz reagiert nicht auf seine Schwarzgeldanzeige. Im Oktober 2004 setzt er dem Nürnberger Oberstaatsanwalt Klaus Hubmann ein Ultimatum: "Noch 88 Tage bis Jahresende. Strafanzeigen und Strafanzeigen vom 5.8.2004. Seit 2 Monaten ist kein Tätigwerden zu bemerken."

............

Am Silvestertag 2004 nimmt er das Recht selbst in die Hand, so stellt es später das Landgericht Nürnberg fest: Er beginnt, Reifen zu zerstechen. Opfer werden Personen, die er verdächtigt, mit seiner Frau im Bunde zu sein: der Gerichtsvollzieher, Psychiater, Scheidungsanwälte seiner Frau, ein Transportunternehmer. Am Ende kommt eine Serie von 129 Reifen zusammen. Die Polizei braucht nach dem Täter nicht lange suchen: In einem Brief an eines seiner Opfer nennt Mollath die Namen aller anderen Geschädigten und beschreibt ihre Verbindung zu den Schwarzgeldgeschäften. "

Zitat Ende

Wie wir ja inzwischen wissen, liegt sie mit (nicht nur diesen) Behauptungen völlig falsch, denn GM wurde von diesen Vorwürfen ja aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Das konnte sie damals natürlich nicht wissen (und lies es sich vermutlich auch nicht träumen ;-), aber, auf die Idee, GM habe Hubmann ein, wie sie schreibt, Ultimatum gestellt, nach dessen Verstreichen er dann das Recht selbst in die Hand nahm, ist außer ihr, meines Wissens, weder damals noch bis heute einer gekommen.

Sprich also, das ist dann doch eine Verleumdung auch damals schon gewesen, oder etwa nicht?

Unabhängig davon, wäre man als Opfer solcher, wie inzwischen erwiesen, Falschbeschuldigungen, und zwar in dem Fall durch Beate Lakotta, denn nicht wenigstens berechtigt, auf einer ausführlichen Gegendarstellung zu bestehen?

Ich mein, Lakottas Artikel ist ja kein Dreizeiler, in dem ein möglicherweise ungenau arbeitender Journalist mal eben ein paar falsche Sachen schreibt, sondern ein von vorne bis hinten ausgearbeiteter, seitenlanger "Beweis" für GMs Schuld und Irresein sowie für PMs absolut unantastbare Integrität.

Lustig dabei ist, um wieder aufs Attest zu kommen, dass wenn man ihre Argumentation im Lichte der inzwischen erwiesenen Fakten sieht, Lakotta selbst begründet, dass es sich hierbei t a t s ä c h l i c h um eine Verschwörung gegen Mollath gehandelt haben muss : (Und dass Frau Lakotta sich der Bedeutung des Konjunktivs grundsätzlich bewußt ist, und seiner Verwendung auch mächtig, unterstreicht sie hier hervorragend)

Zitat Anfang:

"Denn das Attest, das seine Frau vorgelegt habe, sei nicht nur ein Jahr nach dem angeblichen Übergriff Mollaths gegen Petra Mollath ausgestellt worden; es sei möglicherweise eine Fälschung.

Wie kommen sie darauf?

Das Attest stammt laut Stempel aus der Praxis der Nürnberger Allgemeinärztin Madeleine R. Die Illustrierte "Stern" hatte vor drei Wochen berichtet, die Ärztin habe sich auf Anfrage nicht an eine Patientin namens Petra Mollath erinnern können.

Andere Quellen berichteten, eine Freundin von Mollaths Frau arbeite in der Praxis als Sprechstundenhilfe. Alles klar. Als Verschwörungstheoretiker zählt man eins und eins zusammen und landet beim Komplott, in das die Ärztin verstrickt sein muss.

Hätten die Verschwörungstheoretiker recht, wäre das fatal. Dann wäre das Nürnberger Landgericht im Jahr 2006 einer gewissenlosen Rosenkriegerin aufgesessen, und das Urteil, das zu Mollaths Einweisung führte, wäre ein Fehlurteil. "

Zitat ende

Quot erat demonstrandum :-)

P.S.:

"böser" Gedanke, vielleicht sollte man den Artikel im Lichte der guten Kontakte zwischen Journalistin und verweigernder Hauptzeugin mal als eine Art "Skript" betrachten?

Hatte PS in der WAV nicht irgendwo ganz direkt gesagt, Lakotta sei da auf sie zugekommen (im meine das stand im Blog von Pascal Durain während der WAV, bin mir aber nicht mehr ganz sicher, wo sie es genau gesagt hat.)

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@I.S.

Ihre Ausführungen zu möglichen Hypothesen bestärken mich in meiner Auffassung, dass man - egal, was geglaubt werden darf - an der Krankenakte in keinem Fall vorbeikommt. Obwohl die Kammer den Zusammenhang von Untersuchung, Eintrag in der Patientendatei bzw. Krankenakte und Attestausstellung erkannt und dargestellt hat (S.25 UA), beschränkt sie sich in ihrer Würdigung nur auf das Attest. Eine Auseinandersetzung mit dem Eintrag im Krankenblatt fehlt. Das Datum des Eintrags ergibt sich zwar aus dem elektronischen Krankenblatt, nicht aber aus den Urteilsgründen. Ein Umstand, der die Würdigung nicht nachvollziehbar erscheinen lässt.

Die Beschäftigung mit dem Krankenblatt war aber auch schon in der HV viel zu kurz. So entstand der Eindruck, das elektronische Krankenblatt, das dem Zeugen Reichel zur Auffrischung seiner Erinnerung vorgehalten wurde, sei das Original-Krankenblatt, dessen Eintragungen tatsächlich mit dem darin enthaltenen Datum gemacht wurden. Das ist aber falsch. Denn die Praxis Reichel verfügte am 14.08.2001 noch nicht über eine elektronische Patientenverwaltung, sondern noch über die herkömmlichen Karteikarten mit handschriftlichen Eintragungen. Nur die Atteste sollen entweder mit der Schreibmaschine oder mit dem MS-Word geschrieben worden sein. Das ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Reichel in dem WA-Antrag der STA.

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