Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

Hinweis: Der Kommentarbereich mit fast 2000 Kommentaren ist nun für neue Kommentare geschlossen.

Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1753 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Mustermann und andere:

Der "Top-Star" konnte nicht eher, und mit Sicherheit wären dem Wiederaufnahmeverfahren weitere Verfahren (u.a. wg. nicht vejährter schwerer Freiheitsberaubung Brixner betreffend) gefolgt, wenn Mollath sich vor und in der HV seinem Anwalt gegenüber anders verhalten hätte.

4

astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

@Max Mustermann

Der von Ihnen behaupteten Notlage des Gerichts zu Entscheidungs- und Begründungszwängen kann ich kaum folgen. Das Gericht soll reale Straftaten in einem geordneten, sorgfältigen Verfahren feststellen, dazu eine angemessene Entscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen.

Wie Sie meine Aussage nicht nachvollziehen können und gleichzeitig dasselbe Postulat im nächsten Satz zur eigenen Grundlage erklären, ist nun wirklich nicht zu verstehen.

 

Auch die Feststellung, dass Zweifel an dem Vorliegen einer Straftat zu sehen sind, muss das Gericht begründen.

 

Und zwar so, dass nicht die StA diese Entscheidung in der Revision zerlegt.

 

Wenn Escher sagen sollte: "Ach, der arme Mollath, der hat jetzt soviel durchgemacht. Der ist doch gestraft genug. Und überhaupt die P3M, die hat sich doch danach so zielgerichtet verhalten, die ist doch Profiteur der ganzen Sache. Und überhaupt, dass mit der Dokumentation ist mir jetzt auch zu undurchsichtig, ich mach jetzt mal in-dubio, dann ist ja niemandem weh getan."

Dann muss sie aufpassen, dass sie nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird.  

Herr Mustermann,

Sie messen mit zweierlei Maß! Frau Richterin Escher und das Richterkollegium hätte zweifelsohne angesichts der unglaublich vielen Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten, der geringeren Beweiskraft und der Unglaubwürdigkeit

der Hauptbelastungszeugin und der Zeugin P.S. , des  offensichtlichen Belastungseifers und des Vernichtungsfeldzuges mindestens einen revisionssicheres "in dubio" aussprechen können. Dazu hätte selbstverständlich eine umfassende kritische Auseinandersetzung mit der offensichtlich manipulierten EDV-Dokumentation gehört. Dies wäre das Gegenteil von Rechtsbeugung gewesen, sondern eine gerechte, lebensnahe und kritische Rechtssprechung!

5

Menschenrechtler schrieb:

Herr Mustermann,

Sie messen mit zweierlei Maß! Frau Richterin Escher und das Richterkollegium hätte zweifelsohne angesichts der unglaublich vielen Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten, der geringeren Beweiskraft und der Unglaubwürdigkeit

der Hauptbelastungszeugin und der Zeugin P.S. , des  offensichtlichen Belastungseifers und des Vernichtungsfeldzuges mindestens einen revisionssicheres "in dubio" aussprechen können. Dazu hätte selbstverständlich eine umfassende kritische Auseinandersetzung mit der offensichtlich manipulierten EDV-Dokumentation gehört. Dies wäre das Gegenteil von Rechtsbeugung gewesen, sondern eine gerechte, lebensnahe und kritische Rechtssprechung!

Und was machen Sie mit den Wahrnehmungen des Arztes?

astroloop schrieb:

Menschenrechtler schrieb:

Herr Mustermann,

Sie messen mit zweierlei Maß! Frau Richterin Escher und das Richterkollegium hätte zweifelsohne angesichts der unglaublich vielen Unstimmigkeiten, Widersprüchlichkeiten, der geringeren Beweiskraft und der Unglaubwürdigkeit

der Hauptbelastungszeugin und der Zeugin P.S. , des  offensichtlichen Belastungseifers und des Vernichtungsfeldzuges mindestens einen revisionssicheres "in dubio" aussprechen können. Dazu hätte selbstverständlich eine umfassende kritische Auseinandersetzung mit der offensichtlich manipulierten EDV-Dokumentation gehört. Dies wäre das Gegenteil von Rechtsbeugung gewesen, sondern eine gerechte, lebensnahe und kritische Rechtssprechung!

Und was machen Sie mit den Wahrnehmungen des Arztes?

Wollen Sie tatsächlich von W a h r nehmungen sprechen oder ihn lebensnah w a h r n e h m e n  als ein lebens- und berufsunfahrenes  Opfer seiner Fehlwahrnehmungen und seiner Naivität gegenüber der Glaubwürdigkeit  seiner mit P3M befreundeten Arzthelferin und diesem Beziehungsgeflecht?

4

Hauptverhandlung im Urteilsmodus

astroloop schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

@Max Mustermann

Der von Ihnen behaupteten Notlage des Gerichts zu Entscheidungs- und Begründungszwängen kann ich kaum folgen. Das Gericht soll reale Straftaten in einem geordneten, sorgfältigen Verfahren feststellen, dazu eine angemessene Entscheidung treffen und diese nachvollziehbar begründen.

Wie Sie meine Aussage nicht nachvollziehen können und gleichzeitig dasselbe Postulat im nächsten Satz zur eigenen Grundlage erklären, ist nun wirklich nicht zu verstehen.

 

Auch die Feststellung, dass Zweifel an dem Vorliegen einer Straftat zu sehen sind, muss das Gericht begründen.

 

Und zwar so, dass nicht die StA diese Entscheidung in der Revision zerlegt.

 

Wenn Escher sagen sollte: "Ach, der arme Mollath, der hat jetzt soviel durchgemacht. Der ist doch gestraft genug. Und überhaupt die P3M, die hat sich doch danach so zielgerichtet verhalten, die ist doch Profiteur der ganzen Sache. Und überhaupt, dass mit der Dokumentation ist mir jetzt auch zu undurchsichtig, ich mach jetzt mal in-dubio, dann ist ja niemandem weh getan."

Dann muss sie aufpassen, dass sie nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt wird.  

Natürlich drehen wir uns im Kreis. Es geht hier nicht um Mitleid eines Gerichts und Aburteilen einer Nebenklägerin. Sie behaupten ja sogar, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zwangsläufig den Vorwurf der Lüge enthält. Dabei wissen Sie es ja selbst besser. Die Zweifel am Tatgeschehen müssen sicherlich begründet werden, aber das bedeutet nicht, dass ein anderer Tatverlauf bewiesen werden müsste. Ebenso muss nicht einem Zeugen nachgewiesen werden, dass er lügt, um seine Aussagen als unglaubwürdig feststellen zu können. Es reicht bereits der begründete Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses, das auch auf Irrtümern, der sozialen Erwünschtheit des Aussageverhaltens usw. zurückzuführen sein kann. Wollen Sie den Arzt bestrafen, weil er nach seinen mehrfachen Bekenntnissen zu fehlender Erinnerung dem drängenden Wunsch des Gerichts zur Bestätigung der Attestinhalte als Erinnerung gefolgt ist und aus dieser Situation heraus auch noch versuchte die vorgehaltenen Ungereimtheiten durch logische Schlüsse und Vermutungen aufzulösen. Ohne im Detail dazu recherchiert zu haben, ist mein Eindruck, dass gegenüber Mollath und dem Entlastungszeugen in ganz anderer Weise verfahren wurde.

Bei mir erzeugt das Urteil das deutliche Gefühl, dass man hinter den Kulissen sorgsam überlegt hat, wie man mit der geringstmöglichen Belastung Mollaths die Justiz so rein wie möglich waschen kann. Da staunen Sie was? Ja ich meine, die wollten Mollath nicht unbedingt gefährliche KV anhängen, aus Rache oder so. Nein, ich denke sie mussten das tun, um den gesamten Bereich der Streitentstehung, der Motivlagen, der Notwehrbehauptung Mollaths und der unsäglichen Verfahrensgeschichte sicher unter dem nicht mit Notwehr zu rechtfertigenden, lebensgefährlichen Würgen zu begraben. Die Bisswunde als Schmankerl ebnete zusätzlich den Weg für einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, der ja bei Ihrer Version des "geregelten Vermöbelns" kaum zu begründen gewesen wäre. Aus dem Freispruch folgt natürlich die Hoffnung, dass eine Revision gar nicht zugelassen wird. Also ein geplantes Urteil, dem sich das Verfahren anpassen musste.

 

5

astroloop schrieb:

@F&F

Zum Würgen, der "Fall" Eric Garner (Chris Walker war ein Versehen von mir oben) in NY

https://www.youtube.com/watch?v=dV8OFgCGmwg

Glaub ich auch ohne ansehen, wollte damit nur sagen, zwei verschiedene Pathologen, zwei verschiedene psychiatrische Gutachter, zwei völlig verschiedene Ergebnisse zu ein- und demselben Sachverhalt.

Wenn man in dem Zusammenhang noch Karate mit einbezieht, müssten sämtliche Würgetechniken kompett verboten sein.
Denn da wird i.a.R. weitaus länger als 3-5 Sekunden ein Griff eingehalten, im Normalfall bis der Betroffene "abklopft", sprich durch Klopfen auf den Boden oder was er halt erwischen kann, signalisiert, dass er es jetzt nicht mehr aushält.

Hämatome gabs da schon, v.a. an den Unterarmen/Schienbeinen vom Abblocken der Schläge, aber vom Würgen? Nie gesehen.

5

Sehr geehrter Prof. Müller,

Sie schreiben

Und sie habe ja fünf Jahre im Voraus ja planen können, wer später einmal vor Gericht als Zeuge geladen wird oder nicht.  Dann wird auch noch behauptet, zwar sei der Inhalt einer Word-Datei, nicht aber das Datumsmakro veränderbar gewesen.

Beim zweiten Satz stimme ich Ihnen zu. Es ist zwar technisch ohne Weiteres möglich Teile eines Word-Dokuments vor Veränderung zu schützen, aber das halte ich für unrealistisch und unüblich. So gruselig werden die Entwickler des Praxissystems nicht gedacht haben. Denn wer elektronische Dokumente als unveränderbar schützen will, verwendet dafür eigentlich nicht Worddateien.

Ihr Argument zur langjährigen Vorausplanung der Zeugenladung halte ich aber nicht für überzeugend. Nicht weil ich glaube, dass eine solche detaillierte Vorausplanung erfolgt sei, sondern weil dies eine realitätsferne Annahme von jederzeit logischem und durchdachtem Verhalten ist. Solche theoretischen Fehlleitungen kennen auch die Wirtschaftswissenschaften und die Psychologie. Sogar Informatiker mussten erst lernen damit umzugehen, dass z.B. Fehlbedienungen von Programmen nicht unbedingt mit Boshaftigkeit oder fehlender Schulung zu erklären sind.

Offensichtlich ist, dass die Nebenklägerin in der Abwicklung von zwielichtigen Geschäften geübt war. In diesem Gewerk ist auch nicht alles bis ins letzte Detail und ferne Zukunft planbar. Es ist gerade Wesensmerkmal solcher "Professionen" Kalkül und Unwägbarkeiten situationsgerecht zu beherrschen, Gelegenheiten zu fördern und spontan die Chancen zu nutzen. Je nach Entwicklung der Situation werden Pläne instinktsicher umgesetzt, optimiert, verworfen oder neu gefasst. Da es bei den Schwarzgeldtransfers nicht um einen selbstlosen Samariterjob ging, gehört dazu vor allem auch das entwickelte Gespür dafür, wie man Vertrauen gewinnt, wann man sich zurückhalten muss oder dem Gegenüber jede Rückzugsmöglichkeit abschneidet. Dafür legt man sich in gewissen Kreisen zumindest oberflächlich ein dickes Fell gegenüber Risiken und moralischen Bedenken zu und kann jede Rolle überzeugend spielen. Interessant finde ich meine nicht repräsentative Beobachtung, dass emotional fokussierte Menschen solche Verstellungen oft schneller erfassen, als rational Denkende. Wer also für den Verdacht auf Betrug erst auf den sicheren Beweis wartet, wird zu spät oder gar nicht wach. Ach so, typisch ist es auch, dass diese Verwandlungsfähigen jedem ernsthaften Gegenüber spiegelbildlich die gleiche Unehrlichkeit und Niedertracht unterstellen und ihr eigenes Handeln daraus gefühlt sogar rechtfertigen können. Sie erklären sich selbst zum Opfer und empfinden sich dann auch so, was zur überzeugenden Darstellung beiträgt. 

5

@LL

Sie müssten schon genau begründen können, auf welchen spezifischen Teil der Aussage, hier seiner Wahrnehmung, sich die ebenso zu begründende Unglaubwürdigkeit des Zeugen wie genau auswirkt und warum.

Sehr geehrte/r f&f,

Puh, wie peinlich, kannten die beiden die einschlägigen Gesetze z.T Verjährung etwa nicht?

Offenbar sind Sie erst etwas später in die Diskussion eingestiegen und kennen nicht die Hintergründe des Wideraufnahmeantrags und der einzelnen benannten Gründe, obwohl  diese alle u.a.  in meinen Beiträgen und den anschließenden Diskussionen  genannt wurden. Dass Sie dies nicht gelesen haben, ist nicht schlimm, aber ich würde Sie doch bitten, von solchen vorschnellen Kommentaren abzusehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrte/r f&f,

Puh, wie peinlich, kannten die beiden die einschlägigen Gesetze z.T Verjährung etwa nicht?

Offenbar sind Sie erst etwas später in die Diskussion eingestiegen und kennen nicht die Hintergründe des Wideraufnahmeantrags und der einzelnen benannten Gründe, obwohl  diese alle u.a.  in meinen Beiträgen und den anschließenden Diskussionen  genannt wurden. Dass Sie dies nicht gelesen haben, ist nicht schlimm, aber ich würde Sie doch bitten, von solchen vorschnellen Kommentaren abzusehen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sorry, ich hatte, schon wieder, vergessen, meinen Beitrag als Ironie zu kennzeichnen ;-)

Ich gelobe Besserung!!!!

3

Sehr geehrter Her Mustermann,

Sie schreiben:

Wie Sie die Urteilsbegründung hinkriegen wollen, dass Escher angesichts der Sachlage dem notorischen Fingerzeigens von P3M auf GM einen abgestuften, geringeren Beweiswert beimessen soll, das würde ich nun zu gerne hören. Auf den BGH zu verweisen, finde ich da keine überzeugende Aussage.

Es muss Escher doch zumindest möglich sein, so etwas begründen, ohne dass neue Bedenken aufkommen. Die Tür der Rechtsstaatlichkeit schwingt doch zu beiden Seiten.

Wie soll das gehen?

Die Überzeugungsbildung des Gerichtes bezgl. der Täterschaft ist so, wie sie im Urteil festgehalten ist, zumindest nachvollziehbar.

Ob es hingegen vorstellbar ist, dass überhaupt keine körperliche Auseinandersetzung staatgefunden hat, begründbar ist, ist mehr wie fraglich. Ich sehe nicht wie, wenn Sie uns da nicht auf die Sprünge helfen.

Ich hatte mich in der Kritik der Beweiswürdigung etwas missverständlich ausgedrückt. Ich versuche es noch einmal:

Aus den Angaben von GM ("Habe mich nur gewehrt" - das ist im Kontext der Fragestellung eindeutig auf den 12.08.2001 bezogen), lässt sich irgendeine körperliche Auseinandersetzung am 12.08.2001 schließen, aber über deren Ablauf und Verletzungsfolgen lassen sich dadurch noch keine Aussagen treffen, "irgendeine" körperliche Auseinandersetzung ist aber rechtlich irrelevant. Aus diesem  Grund halte ich (wie auch das Gericht) die Verwertung der früheren Angaben der Nebenklägerin für eine entscheidende Grundlage des Urteils. Entfällt diese Verwertung, lässt sich trotz der Einlassung des Angeklagten eine Körperverletzung am 12.08.2001 nicht nachweisen.  Es gibt aber genügend Anhaltspunkte dafür, bei strenger Beweiswürdigung die früheren Angaben zu verwerfen oder aber mangels Konfrontationsmöglichkeit in der Hauptverhandlung diese Angaben rechtlich auszuscheiden, im Ergebnis jedenfalls nicht so positiv zu würdigen, wie es das LG Regensburg getan hat.  Werden die Angaben der Nebenklägerin aus dem Beweisstoff ausgeschieden, kommt man  nicht zum Nachweis einer konkreten einfachen, und schon gar nicht zum Nachweis einer gefährlichen Körperverletzung. Auch die Angaben des Arztes beruhen einerseits auf den Darstellungen der Nebenklägerin, andererseits auf einer (verständlicherweise) nur noch sehr bruchstückhaften eigenen Erinnerung des Arztes (Herr Lippke hat dies ja oben detailliert aufgeführt). Er kann zwar bestätigen, dass er ein Attest unterzeichnet hat bzw. auch noch eine Zweitausfertigung, aber den Inhalt des Attests kann er nur aus eben diesem Schriftstück bestätigen. Ohne dieses Attest bzw. die Berichterstattung darüber würde er sich an die Einzelheiten der beobachteten Verletzungen wohl gar nicht erinnern. Es ist aber nicht sicher, ob dieser Attestinhalt manipulationsfrei ist. Inhaltliche Manipulationen (durch die der Nebenklägerin nahe stehende Praxishelferin)  können m. E. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Die dokumentierten Einzelheiten der erlittenen Verletzungen (und deren Verursachung durch den Angeklagten) sind im Ergebnis so unsicher, dass ich darauf kein zweifelsfreies Urteil stützen würde, also in der Würdigung auf ein non liquet käme: Am 12.08.2001 gab es eine körperliche Auseinandersetzung, deren Ablauf und Folgen aber heute nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können. Ich denke, eine solche Entscheidung hätte das Gericht ohne Weiteres treffen können, ohne eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft befürchten zu müssen. Das LG Regensburg hat anders entschieden und hat die Angaben der Nebenklägerin nicht nur überhaupt verwertet, sondern ihnen auch entscheidendes Gewicht beigelegt. Von da aus ist die Urteilsbegründung dann nachvollziehbar. Die früheren Angaben der Nebenklägerin sind der Knackpunkt.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

Einspruch

Henning Ernst Müller schrieb:

Aus den Angaben von GM ("Habe mich nur gewehrt" - das ist im Kontext der Fragestellung eindeutig auf den 12.08.2001 bezogen), ...

"Eindeutig" ist hier kaum etwas bis auf die Bedeutung, dass Abwehrhandlungen kein Angriff sind. Aus dem nun auch öffentlich zugänglichen* "Was mich prägte" lässt sich die Aussage zeitlich einordnen und gehört demnach ins Jahr 2002:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/MkUAPA1.htm#Ich%20habe%20m...

War es Spiegel-Panorama?

Henning Ernst Müller schrieb:
Ich denke, eine solche Entscheidung hätte das Gericht ohne Weiteres treffen können, ohne eine erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft befürchten zu müssen. Das LG Regensburg hat anders entschieden und hat die Angaben der Nebenklägerin nicht nur überhaupt verwertet, sondern ihnen auch entscheidendes Gewicht beigelegt.

Lieber Professor,

 

erstmal vielen Dank für Ihre ausführliche Darlegungen.

Es ist natürlich richtig, was Sie sagen: Verwertet das Gericht die früheren Angaben nicht, dann ändert sich die Sachlage fundamental. Auf eine solche kann sich ein Gericht dann nachvollziehbarer Weise kein Urteil erlauben.

Ich möchte Ihre Geduld nicht überstrapazieren, aber Sie haben mich jetzt in eine gewisse Verwirrung gestürzt.

Dass das Gericht ein Dispositionsrecht haben sollte, ob es sich §252 StPO unterwirft oder nicht, hör ich jetzt zum ersten Mal. Bisher haben wir doch das Ungleichgewicht der Verhandlung beklagt, weil die Nebenklägerin dieses Dipostionsrecht in Anlehnung an die Rechtssprechung des BGH für sich in Anspruch nehmen konnte.

Was mich natürlich zu der Annahme verleitet hat, dass das Gericht zwar gerne von dieser Leitentscheidung abweichen kann, gleichzeitig aber damit rechnen muss, dass im Falle der Revision der BGH aufgrund seiner bekannten Rechtssprechung diese Begründung gleich wieder kassiert.

Unklar ist mir auch, wie Sie so hoffnungsfroh davon ausgehen können, dass die StA eine derartige Sachverhaltsmanipulation nicht umgehend angreifen wird. Zur Not sitzt da ja auch immer noch RA Horn rum. (Ich unterstelle jetzt, dass die Nebenklage revisionsantragsberechtigt ist. K.A., ob das stimmt.)

Die Motivlage für die Nutzung des Zeugnisverweigerungsrecht der Ex-Frau sollte ja eigentlich unbeachtlich bleiben. Ich persönlich vermute allerdings, dass angesichts des massiven öffentlichen Drucks unter dem die Frau stand,  ihre Erwägungen sich weniger auf die ehelichen Schutzrechte bezog. Dahingestellt lassen können wir auch, ob die daraus entstehende Verhandlungskonstellation nicht überaus vorteilhaft für GM war. Auf alle Fälle hat die Nebenklage diese Rechtslage in Treu und Glaube für sich in Anspruch genommen. Es wäre gesamthaft betrachtet auch bedauerlich, wenn man in Zukunft die Belastungszeugin nur massiv genug an den öffentlichen Pranger stellen könnte, um einen Beschuldigten auf diese Weise quasi freizupressen.

 

Auf alle Fälle hatte ich es so verstanden, dass die Nebenklägerin sich rechtskonform verhalten hat. Daraus sollten ihr keine Nachteile oder belastende Auslegungen erwachsen dürfen.

 

Kurz:

Sie haben recht. Scheidet man die Belastungszeugin aus, hat man keinen zu beurteilenden Sachverhalt mehr.

Aber darf das Gericht das?

 

Beste Grüsse

 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

das Thema hatten wir, glaube ich, schon durch. Sie meinen nach wie vor, Herrn Mollath, der sich in der Hauptverhandlung (ich war im Gegensatz zu Ihnen anwesend) auf die Frage der Richterin zum 12.08.2001 so geäußert hat ("Ich habe mich nur gewehrt"), müsse man nicht glauben. Das ist Ok, ich habe jetzt auch verstanden, dass ich Sie nicht überzeugen kann.

Entscheidend gegen Ihre Ausführungen auf der von Ihnen  verlinkten Seite spricht für mich, dass Sie diese Frage/Antwort-Situation aus dem Kontext der Hauptverhandlung herausnehmen, als handele es sich bei Herrn Mollath um einen unbedarften Beschuldigten, der erstmals mit diesem Datum konfrontiert worden wäre. Aber es ging  in der gesamten Hauptverhandlung (und natürlich in deren Vorbereitung) immer - neben den Tatvorwürfen betr. Reifen -  um diesen angeblichen Körperverletzungsakt gegen die Ehefrau im August 2001, weswegen er im Jahr 2006 u.a. verurteilt worden war. Auch seine Verteidigung (Verletzung bei Autoausstieg während der Fahrt) bezog sich ja auf dieses Datum. Es gibt nur sehr wenige Angeklagte, die sich so akribisch und lange auf eine Verhandlung vorbereitet haben wie Herr Mollath. Natürlich wusste er bei der Vernehmung, um welchen Vorgang es geht und  er selbst hatte Tage zuvor ausdrücklich angekündigt "zu den Tatvorwürfen" Stellung nehmen zu wollen.

"War es Spiegel-Panorama?" - Ich weiß nicht, was diese Frage überhaupt bedeuten soll. Ist wahrscheinlich eine Suggestivfrage, auf die ich besser einmal nicht antworte.

Besten Gruß trotzdem

Henning Ernst Müller

"Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 in "Was mich prägte" zeitlich eingeordnet

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

das Thema hatten wir, glaube ich, schon durch. Sie meinen nach wie vor, Herrn Mollath, der sich in der Hauptverhandlung (ich war im Gegensatz zu Ihnen anwesend) auf die Frage der Richterin zum 12.08.2001 so geäußert hat ("Ich habe mich nur gewehrt"), müsse man nicht glauben. Das ist Ok, ich habe jetzt auch verstanden, dass ich Sie nicht überzeugen kann.

Ja, aber wir zwei gewiss nicht mit dém Ergebnis "eindeutig".

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Entscheidend gegen Ihre Ausführungen auf der von Ihnen  verlinkten Seite spricht für mich, dass Sie diese Frage/Antwort-Situation aus dem Kontext der Hauptverhandlung herausnehmen, als handele es sich bei Herrn Mollath um einen unbedarften Beschuldigten, der erstmals mit diesem Datum konfrontiert worden wäre.

Das ist falsch. Bei mir ist der gesamte Kontext - nebst Hintergrund aus "Was mich prägte", ohne Lücke abgehandelt. Weshalb Sie die Zeiten aus "Was mich prägte" einfach ausblenden, wirft kein gutes Licht auf Ihren Argumentationsstil. Daher hier noch einmal für alle, die die Stelle in "Was mich prägte" nicht eingesehen haben: In der autobiographischen Einleitung "Was mich prägte" seiner Selbstverteidigungsschrift (Duraplus-Hefter) ist die Bemerkung Gustl Mollaths "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet. Warum dieser Sachverhalt vom LG in der Vernehmung nicht berücksichtigt wurde, ist unklar.

Henning Ernst Müller schrieb:

... Es gibt nur sehr wenige Angeklagte, die sich so akribisch und lange auf eine Verhandlung vorbereitet haben wie Herr Mollath. Natürlich wusste er bei der Vernehmung, um welchen Vorgang es geht und  er selbst hatte Tage zuvor ausdrücklich angekündigt "zu den Tatvorwürfen" Stellung nehmen zu wollen.

Das hat mit dem 11. oder 12.8.2001 nichts zu tun. Es ist zwar richtig, dass Herr Mollath viel Zeit zur Vorbereitung hatte. Und er hat auch gewusst, dass es bei seiner Aussage um die Tatwürfe geht. Das Datum ist allerdings so wenig "eindeutig" geklärt worden wie alles andere auch (nicht). Daraus folgt aber nichts. Nicht für das, was er sagte und auch nicht für das was nichts sagte.

Henning Ernst Müller schrieb:

"War es Spiegel-Panorama?" - Ich weiß nicht, was diese Frage überhaupt bedeuten soll. Ist wahrscheinlich eine Suggestivfrage, auf die ich besser einmal nicht antworte.

Es wäre sicher besser, wenn Sie die Tatsachen zur Kenntnis nehmen würden. Aber zur Erklärung: Es war eine Frage in die Runde, wo sich die Veröffentlichung "Was mich prägte" im Netz findet. Ich wusste nicht mehr genau, ob es (jüngst) beim Spiegel war (http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf#6). Jedenfalls ist diese Textstelle für die Frage wo "Leider wehre ich mich" zeitlich hingehört, informativ und wichtig. Es ist Ihr Fehler wie der des Gerichts, wenn Sie das ausblenden. Denn nicht nur Herr Mollath hatte viel Zeit, sich vorzubereiten, auch das Gericht. Und es hat ja "Was mich prägte" gelesen. Warum setzt es sich dann nicht mit der Zeitspanne, in die "Leider habe ich mich gewehrt" eingeordnet ist, auseinander? Sie übergehen das ja auch. Weil es vielleicht nicht so gut in die gewählte Linie passt?

Das Gute am Schlechten: Ich werde dieser beliebten und häufigen rhetorischen  Technik "ausblenden durch übergehen oder weglassen" auf meiner rsr-Seite einen Eintrag widmen ;-).

Besten Gruß allemal

Rudolf Sponsel

Sehr geehrter Herr Sponsel,

ich habe mich nicht auf die wortähnliche Formulierung in "Was mich prägte" bezogen, weil es darauf nicht ankommt. Auch wenn Herr Mollath zu anderen Zeiten etwas ähnliches formuliert hat oder zeitlich eingeordnet hat, kommt es in dem Zusammenhang, den wir hier besprechen, eben nur darauf an, ob er damit auch die von der Nebenklägerin angezeigte Körperverletzung meinte oder nicht. Dieser Bezug war - das  behaupte ich -  allen in der Hauptverhandlung anwesenden Personen klar, einschließlich den Zuhörern. Ja, Herr Mollath hat auch zu anderen Situationen/Vorgängen geschrieben, er habe sich nur gewehrt, vielleicht meinte er auch einen ganzen Zeitraum der krisenhaften Entwicklung in seiner Ehe. Die Tatsache, dass er sich so geäußert hat, nehme ich nicht nur zur Kenntnis, ich bestätige sie hiermit ausdrücklich! Dass dies in den Akten an verschiedenen Stellen auftaucht,  ist ja der Grund, weshalb die Richterin nachfragt, ja nachfragen muss. Herr Mollath soll sich ja laut Akte auch in der ersten Hauptverhandlung schon ähnlich zu den Tatvorwürfen geäußert haben  (siehe Urteilsbegründung LG Nürnberg 2006, S. 18); das haben Sie vieeleicht vergessen zu erwähnen. An der von Ihnen zitierten Stelle heißt es übrigens "Wie schon mal passiert" - das haben Sie auch nicht erwähnt, aber keine Sorge, ich werfe Ihnen nicht vor, dies "auszublenden" und werde auch keine neue wissenschaftliche Studie darüber anfangen, mit welchen rhetorischen Techniken Sie vorgehen ;-).

Diese von mir vollständig akzeptierte und in keinster Weise ausgeblendete Tatsache ändert nichts an meiner Wertung, dass Herr Mollath in der Hauptverhandlung in Regensburg dies auf den konkreten in der Anklageschrift bezeichneten Tatvorwurf der Körperverletzung bezogen ausgesagt hat und dass es deshalb (in diesem Punkt) auch nachvollziehbar ist, wenn das Gericht dies im Urteil berücksichtigt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Zum 2.: "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 in "Was mich prägte" zeitlich eingeordnet

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Henning Ernst Müller schrieb:

ich habe mich nicht auf die wortähnliche Formulierung in "Was mich prägte" bezogen, weil es darauf nicht ankommt.

Einspruch. Die Diskussion hier ging sehr lange um das Datum und dem Zeitraum. Nachdem sich die VRiinLG ausdrücklich auf "Was mich prägte" berief und deutlich machte, dass sie diese Äußerung meint, ist es natürlich wichtig, den Zeitraum näher zu bestimmen und die Informationen dort zu nutzen. Nachdem "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet ist, ergibt sich daraus erst einmal, dass die Zuordnung für 2001 eher nicht, jedenfalls sicher nicht zwingend zutrifft. Das kann man sehen, und wenn man es sieht, muss man es erörtern. Also von wegen, darauf kommt es nicht an. Es ist aber nicht erörtert worden, wie überhaupt sehr nachlässig und unprofessionell vernommen wurde, vielleicht gab es aber auch Absichten, Strategie oder Taktik.

Tatsächlich steht fest, dass die VRiinLG darauf verzichtet hat, den Text aus "Was mich prägte" vorzuhalten und genau nachzufragen:

Quote:

"Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert, Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich."

Quelle: http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf#6

Drängt sich - vorausgesetzt man hätte vorgehalten - da nicht die Frage auf, wann es denn (ungefähr) zum ersten Mal passierte und wann es (ungefähr) zum zweiten Mal passierte?

Wir diskutierten übrigens nicht über die Anzahl, hier zwei, sondern über die Äußerung "Leider habe ich mich gewehrt". Wenn Sie nun nicht ausblenden, sondern hinzublenden, indem Sie "Wie schon mal passiert" einbringen, ist das in der Tat ein weiterer Vorschlag für die rsr-Seite ;-), obwohl man diese Technik vielleicht schon unter die Pappkameraden-Sophistik subsumieren könnte. Denn Sie bringen ja etwas auf, was gar nicht Gegenstand der Diskussion war.

Henning Ernst Müller schrieb:

Diese von mir vollständig akzeptierte und in keinster Weise ausgeblendete Tatsache ändert nichts an meiner Wertung, dass Herr Mollath in der Hauptverhandlung in Regensburg dies auf den konkreten in der Anklageschrift bezeichneten Tatvorwurf der Körperverletzung bezogen ausgesagt hat und dass es deshalb (in diesem Punkt) auch nachvollziehbar ist, wenn das Gericht dies im Urteil berücksichtigt.

Schön, dass Sie den Zeitrum der Äußerung, auf die sich die VRiinLG bezieht, nicht ausblenden wollen. Für mich steht bislang nur fest, was in Herrn Mollaths Zitat steht, hier noch mal mit Einbettung:

"In der NN am 26.2.2002: "Staatsanwalt soll Diehl prüfen."

Ich war so am Ende, ich konnte mich fast nicht mehr bewegen

Ich habe meine Frau angefleht, nichts ließ sie erweichen.

Meine Bitte mir zu helfen hat sie auch nicht interresiert.

Dann bekam ich Post von der Initiative to BAN Landmines,

mit dem Buch "Gute Mine" zum bösen Spiel Landminen made in Germany

Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert, Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich."

Am 30.5.02 dringen sie, ihr Bruder und dessen Lebensgefiihrtin überraschend bei mir ein."

Quelle: http://www.spiegel.de/media/media-34449.pdf#6

[/quote]

Besten Gruß

Rudolf Sponsel

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie schreibven:

Dass das Gericht ein Dispositionsrecht haben sollte, ob es sich §252 StPO unterwirft oder nicht, hör ich jetzt zum ersten Mal. Bisher haben wir doch das Ungleichgewicht der Verhandlung beklagt, weil die Nebenklägerin dieses Dipostionsrecht in Anlehnung an die Rechtssprechung des BGH für sich in Anspruch nehmen konnte. Was mich natürlich zu der Annahme verleitet hat, dass das Gericht zwar gerne von dieser Leitentscheidung abweichen kann, gleichzeitig aber damit rechnen muss, dass im Falle der Revision der BGH aufgrund seiner bekannten Rechtssprechung diese Begründung gleich wieder kassiert.

Die (genauen) Rechtsfolgen des § 252 StPO bzw. die vom BGH erlaubten Ausnahmen, begründen kein "Dispositionsrecht" des Zeugnisverweigerungsberechtigten, allenfalls die faktische Dispositionsmöglichkeit, die zugleich das stärkste Gegenargument gegen diese Konstruktion bildet. Die Rechtsprechung des BGH bezog sich auf einen deutlich anderen Fall, und ist jedenfalls kaum unangreifbar. Ob sich diese Rechtsprechung gegenüber der EMRK bzw. der Rechtsprechung des EGMR dauerhaft halten wird, kann durchaus bezweifelt werden. Das LG ist daran ohnehin nicht gebunden. Ich habe aber auch eine zweite  Option dargestellt: Dass nämlich die vom BGH geforderte strenge Beweiswürdigung in einem solchen Fall  ohne Weiteres dazu hätte führen können (vielleicht müssen), dass das LG Regensburg den dürren und teilweise widersprüchlichen früheren Angaben der Nebenklägerin keinen Glauben schenkt. Hier wäre die Revisionsgefahr gering.

Unklar ist mir auch, wie Sie so hoffnungsfroh davon ausgehen können, dass die StA eine derartige Sachverhaltsmanipulation nicht umgehend angreifen wird. Zur Not sitzt da ja auch immer noch RA Horn rum. (Ich unterstelle jetzt, dass die Nebenklage revisionsantragsberechtigt ist. K.A., ob das stimmt.)

Ich schrieb nicht, dass seitens StA keine Revision eingelegt worden wäre, sondern dass sie m.E. nicht "erfolgreich" sein werde. Wollen Sie denn unterstellen, die Strafkammer würde aus purer Angst vor Revisionsanträgen anders urteilen als sie es für richtig hält?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie schreiben soeben:

Nachdem sich die VRiinLG ausdrücklich auf "Was mich prägte" berief und deutlich machte, dass sie diese Äußerung meint, ist es natürlich wichtig, den Zeitraum näher zu bestimmen und die Informationen dort zu nutzen. Nachdem "Leider habe ich mich gewehrt" zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 eingeordnet ist, ergibt sich daraus erst einmal, dass die Zuordnung für 2001 eher nicht, jedenfalls sicher nicht zwingend zutrifft.

 

Ich sehe nicht, dass sich die Richterin "ausdrücklich" auf "Was mich prägte" und den dort genannten Zeitraum bezogen hat, wie Sie oben behaupten. Das ist allein Ihre Interpretation, die Sie der Frage unterschieben; ich halte das für eine glatte Verfälschung des Sachverhalts. Wörtlich bezog sie sich auf die "Akten", siehe Ihre Website, ich meine es aber auch genau so gehört zu haben. Zitat von Ihrer website:

VRiinLG Escher: Es ist halt teilweise in den Akten gestanden: Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas. Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?

Sponsel: Die VRiinLG stellt nun implizit einen Bezug zwischen dem 12.8 und dem Eintrag Mollaths  in Was mich prägte vom 23.9.2003 her: "Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas." Dieser Bezug wird von der VRiinLG, nicht von Mollath hergestellt. Sie gibt diesen Bezug also suggestiv vor.

Die Frage der Richterin bezog sich explizit (siehe ihre vorherige Frage) und zu Recht auf den Vorgang im August 2001. Die Angabe, er habe sich nur gewehrt, steht im Urteil von 2006, weshalb Ihre Schlussfolgerung, die Richterin habe sich ausdrücklich auf "Was mich prägte" bezogen, weder zutrifft, noch überhaupt naheliegt.

Es ist nun einmal so, dass sich ein Strafprozess auf bestimmte in der Anklageschrift bezeichnete Tatvorwürfe beschränkt und sich darauf dann auch die Aufklärung beschränkt. Das wussten alle Zuhörer im Gerichtssaal. Für Sie steht "nur fest, was in Mollaths Zitat steht". Für mich steht eben auch fest, was ich 2014 aus seinem Mund gehört habe. Und dasselbe ist es auch, was für das Gericht maßgeblich sein muss. Die Frage, wann zum ersten, wann zum letzten Mal so etwas vorkam, mag für Sie interessant sein. Es wäre aber eine Frage, die ich als Verteidiger sehr sehr kritisch bewertet hätte. Denn diese Frage an Herrn Mollath wäre nun wirklich suggestiv gewesen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Verschmiertechnik in der Befragung Mollaths am 8.8.2014 - 15. VT

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

auf was bezieht sich die Frage der VRiinLG:

Quote:

VRiinLG Escher: Es ist halt teilweise in den Akten gestanden: Ich habe mich nur gewehrt oder so etwas. Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?

Was können wir der Feststellung vor der Frage entnehmen?

unbestimmt: teilweise

unbestimmt: in den Akten

unbestimmt: oder so was

Also gleich dreifach unbestimmt und unklar.

Das ist insofern interessant, weil ja "Was mich prägte" ver- oder gelesen wurde. Schon deshalb ist es natürlich naheliegend, dass dieser Passus gemeint war. Dafür spricht auch, dass diese Textstelle in "Was mich prägte" in der schriftlichen UA gleich zwei -von drei mal - ausdrücklich genannt und hervorgehoben wird.

Es ist spielt aber für den gemeinten Sachverhalt "ich habe mich nur gewehrt oder so" keine Rolle in welcher Akte er sich befindet, da ja das Gemeinte wörtlich ausgedrückt wurde. Denn die unbestimmte Formulierung "in den Akten" umfasst dies jedenfalls. Es ist auch die bedeutsamste Formulierung im Gesamtkontext, schon deshalb weil es die erste war und in Stille und unbeeinflusst von Vernehmungssituationen entstanden ist.

Obwohl also "Was mich prägte" verlesen oder gelesen wurde, zitiert die VRiinLG nicht klar und genau sondern im "oder so was"-Stil. Warum fragt sie nicht einfach klar und direkt unter expliziter Bezugnahme auf das  Ge- oder Verlesene:

Quote:

"Wir haben uns heftig gestritten, sie will nicht aufhören. Wie schon mal passiert, Sie geht auf mich los. Tritte und Schläge. Leider wehre ich mich."

 "Wollen Sie etwas Klärendes dazu sagen?"

Unbeantwortet ist weiterhin, weshalb das LG der zeitlichen Einbettung - die sie ja durch das Ver/Lesen/Zitieren ja kennen muss - keinerlei Aufmerksamkeit und Erörterung gewidmet hat, denn die Aussage "Leider habe ich mich gewehrt" findet sich zwischen dem 26.2.2002 und dem 30.5.2002 in "Was mich prägte" zeitlich eingeordnet.

So wie es aussieht, kristallisiert sich zunehmend das Unklare, Unscharfe und die Verschmierungstechnik immer mehr heraus, so dass sich die Hypothese aufdrängt: wurde dies mit Absicht so nebelhaft, unklar und unscharf inszeniert? Etwa nach dem Motto: im Vieldeutigen lässt sich immer etwas Brauchbares finden? Als Psychologe erinnert mich diese Vernehmungstechnik immer mehr an ein projektives Testverfahren - die von Gerichten allerdings abgelehnt werden.

Beste Grüße

Rudolf Sponsel

@Prof. Müller

@Dr. Sponsel

Ich könnte mir vorstellen, dass Sie beide recht haben, so wie auch alle Juristen und Herr Mollath wohl schon immer aneinandervorbeiredeten (trennt man das Wort irgendwo?). So verstehe ich auch RA Strate, der Mollath Respekt zollt und sich gleichzeitig über den schwierigen Mandanten ärgerte. Aus rein juristischer Sicht war und ist das bisher ungünstig für Mollath. Aus Sicht von Mollath leben Juristen wohl in einer viel zu beschränkten Gedankenwelt, um über die Dinge des Lebens urteilen zu können. Um das zu erkennen, muss man den Text "Was mich prägte" nur überfliegen. Ich gebe zu, das ist schon ein besonderer Typ, der Mollath und für Juristen nicht leicht zu erfassen und zu handhaben. Mir ist auch klar, dass im juristischen Alltag nicht jeder Fall in den Denkzusammenhängen eines Mollath abgehandelt werden kann. Aber ist der Fall Mollath ein Alltagsfall von häuslicher Gewalt? Da habe ich meine Zweifel.

Die Mollath-Verweigerung eines Übergangs ins juristisch Übliche nun auch während der Wiederaufnahme scheint mir die gleiche Verweigerung zu sein, die er brauchte, um sich der Psychiatrisierung mit Pillen, Verhaltens- und Denkvorgaben und Einsichtstraining zu entziehen. Egal wie man diese Haltung im Hinblick auf das WAV nun juristisch bewertet, das ist schon ein starkes Stück. Wenn mich mein Eindruck vom Urteil nicht täuscht, hätte ihm nun ein Einlenken und Unterwerfen auch nichts genützt.

Also selbst wenn Mollath den Bezug der Frage von Richterin Escher eindeutig richtig verstanden hat, dann hat er vermutlich "diese Pillengabe" verweigert und so geantwortet, als hätte sie ihm eine andere Frage gestellt. Höflich wie er ist, hat er sie mit seinen Ansichten und Gedanken nicht mehr belasten wollen.

 

5

Lutz Lippke schrieb:

@Prof. Müller

@Dr. Sponsel

Ich könnte mir vorstellen, dass Sie beide recht haben, so wie auch alle Juristen und Herr Mollath wohl schon immer aneinandervorbeiredeten (trennt man das Wort irgendwo?). So verstehe ich auch RA Strate, der Mollath Respekt zollt und sich gleichzeitig über den schwierigen Mandanten ärgerte. Aus rein juristischer Sicht war und ist das bisher ungünstig für Mollath. Aus Sicht von Mollath leben Juristen wohl in einer viel zu beschränkten Gedankenwelt, um über die Dinge des Lebens urteilen zu können. Um das zu erkennen, muss man den Text "Was mich prägte" nur überfliegen. Ich gebe zu, das ist schon ein besonderer Typ, der Mollath und für Juristen nicht leicht zu erfassen und zu handhaben. Mir ist auch klar, dass im juristischen Alltag nicht jeder Fall in den Denkzusammenhängen eines Mollath abgehandelt werden kann. Aber ist der Fall Mollath ein Alltagsfall von häuslicher Gewalt? Da habe ich meine Zweifel.

Die Mollath-Verweigerung eines Übergangs ins juristisch Übliche nun auch während der Wiederaufnahme scheint mir die gleiche Verweigerung zu sein, die er brauchte, um sich der Psychiatrisierung mit Pillen, Verhaltens- und Denkvorgaben und Einsichtstraining zu entziehen. Egal wie man diese Haltung im Hinblick auf das WAV nun juristisch bewertet, das ist schon ein starkes Stück. Wenn mich mein Eindruck vom Urteil nicht täuscht, hätte ihm nun ein Einlenken und Unterwerfen auch nichts genützt.

Also selbst wenn Mollath den Bezug der Frage von Richterin Escher eindeutig richtig verstanden hat, dann hat er vermutlich "diese Pillengabe" verweigert und so geantwortet, als hätte sie ihm eine andere Frage gestellt. Höflich wie er ist, hat er sie mit seinen Ansichten und Gedanken nicht mehr belasten wollen.

 

also ich tippe mal, ohne nachgoogeln auf aneinander vorbei redeten ;-)

Ansonsten so, das finde ich auch, es hätte mich massiv gewundert, wenn GM, sich/seine Grundhaltung im Laufe der WAv geändert hätte.

Das haben ja aber genug andere getan, zumindest gemessen an ihren vorherigen Aussagen/Äußerungen.

I.d.S.

f&f

5

@49, Prof. Dr. Müller vom 22.01.15

- Sie schreiben, Ihnen würde das Verständnis dafür fehlen wie man, nachdem monatelang von "P3M" die Rede gewesen sei, plötzlich daran zweifeln könnte, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe.

Na ja, "P3M" deutete eben auf genau drei Namensphasen hin und nicht etwa auf 4 Namensphasen.

Geborene Müller - verheiratete/geschiedene Mollath - verheiratete Maske.

Gerade nachdem wir jetzt wissen, was ich selber mitgeteilt habe, dass die Dame zwischen den beiden Ehemännern wieder ihren Mädchennamen angenommen hatte, müsste sie eigentlich P4M heißen.

Geborene Müller - verheiratete/geschiedene Mollath - Müller - verheiratete Maske.

 

- Die Kritik an den Kommentatoren, die der Meinung sind, dass am 14.08.01 kein Attest ausgestellt worden sei, wird sich nicht auf mich bezogen haben, weil ich ja der Meinung bin, dass am 14.08.01 sehr wohl eine Begutachtung und eine Attesterstellung (und ein Attestausdruck) durch den Dr. R. stattgefunden hat und zwar nach seinem besten Wissen und Gewissen.

Ich persönlich bin nur der Meinung dass der Inhalt dieses EDV-Attestformblattes vom 14.08.01, später (ab 2012, nachdem die beiden StAe die Praxis verlassen hatten) durch den Inhalt des am 06.03.02 von der Sprechstundenhilfe neu erstellten Attesttextes ersetzt worden ist und zwar dann mit Wissen des Dr. R.

Ja, und auch mit Hilfe des Dr. R. in seiner Eigenschaft als System-Administrators, der die Möglichkeit hatte ein altes Attest zu verändern, was nach den Zugriffsrechten jedermann konnte, und dann aber mit dem alten Erstell- und altem Druckdatum auszudrucken, was nur er konnte.

Diese Systemsteuerung ist überaus sinnvoll.

Natürlich muss es möglich sein, dass der Arzt ein altes Attest ergänzt, wenn ihm z. B. neue Laborergebnisse zur Verfügung stehen. Nachdem es sich aber bei einem Attest um ein wichtiges Dokoment handelt, ist es aber auch sinnvoll, dass bei einem späteren Neuausdruck, der ja simultan mit einer Arztunterschrift verbunden ist und damit zu der juristisch wichtigen Beurkundung mit entsprechender Außenwirkung führt, unbedingt und automatisch das Datum des neuen Ausdrucks auf dem Attestformular aufgedruckt erscheint. Der Arzt bekundet ja mit seiner Unterschrift, dass er diese am Tag ausgeführt hat, der auf dem Schriftbogen oben rechts aufgedruckt ist.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, die dann automatisch einen inkorrekten Eindruck beim Adressaten des Attests erwecken, soll es laut der Systemsteuerung möglich sein, dass ein alter Text, der zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert und unterschrieben wird, den Eindruck erwecken soll, dass die Urkunde zum alten Zeitpunkt unterschrieben worden wäre, was aber genau nicht der Fall ist, sondern falscher Schein, bzw. Irreführung des Attestadressaten.

 

 

 

 

 

 

 

4

atropa belladonna schrieb:

@49, Prof. Dr. Müller vom 22.01.15

- Sie schreiben, Ihnen würde das Verständnis dafür fehlen wie man, nachdem monatelang von "P3M" die Rede gewesen sei, plötzlich daran zweifeln könnte, dass die Nebenklägerin zwischendurch Müller geheißen habe.

Na ja, "P3M" deutete eben auf genau drei Namensphasen hin und nicht etwa auf 4 Namensphasen.

Geborene Müller - verheiratete/geschiedene Mollath - verheiratete Maske.

Gerade nachdem wir jetzt wissen, was ich selber mitgeteilt habe, dass die Dame zwischen den beiden Ehemännern wieder ihren Mädchennamen angenommen hatte, müsste sie eigentlich P4M heißen.

Geborene Müller - verheiratete/geschiedene Mollath - Müller - verheiratete Maske.

 

- Die Kritik an den Kommentatoren, die der Meinung sind, dass am 14.08.01 kein Attest ausgestellt worden sei, wird sich nicht auf mich bezogen haben, weil ich ja der Meinung bin, dass am 14.08.01 sehr wohl eine Begutachtung und eine Attesterstellung (und ein Attestausdruck) durch den Dr. R. stattgefunden hat und zwar nach seinem besten Wissen und Gewissen.

Ich persönlich bin nur der Meinung dass der Inhalt dieses EDV-Attestformblattes vom 14.08.01, später (ab 2012, nachdem die beiden StAe die Praxis verlassen hatten) durch den Inhalt des am 06.03.02 von der Sprechstundenhilfe neu erstellten Attesttextes ersetzt worden ist und zwar dann mit Wissen des Dr. R.

Ja, und auch mit Hilfe des Dr. R. in seiner Eigenschaft als System-Administrators, der die Möglichkeit hatte ein altes Attest zu verändern, was nach den Zugriffsrechten jedermann konnte, und dann aber mit dem alten Erstell- und altem Druckdatum auszudrucken, was nur er konnte.

Diese Systemsteuerung ist überaus sinnvoll.

Natürlich muss es möglich sein, dass der Arzt ein altes Attest ergänzt, wenn ihm z. B. neue Laborergebnisse zur Verfügung stehen. Nachdem es sich aber bei einem Attest um ein wichtiges Dokoment handelt, ist es aber auch sinnvoll, dass bei einem späteren Neuausdruck, der ja simultan mit einer Arztunterschrift verbunden ist und damit zu der juristisch wichtigen Beurkundung mit entsprechender Außenwirkung führt, unbedingt und automatisch das Datum des neuen Ausdrucks auf dem Attestformular aufgedruckt erscheint. Der Arzt bekundet ja mit seiner Unterschrift, dass er diese am Tag ausgeführt hat, der auf dem Schriftbogen oben rechts aufgedruckt ist.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, die dann automatisch einen inkorrekten Eindruck beim Adressaten des Attests erwecken, soll es laut der Systemsteuerung möglich sein, dass ein alter Text, der zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert und unterschrieben wird, den Eindruck erwecken soll, dass die Urkunde zum alten Zeitpunkt unterschrieben worden wäre, was aber genau nicht der Fall ist, sondern falscher Schein, bzw. Irreführung des Attestadressaten.

atropa belladonna,

Sie schreiben wichtige Kommentare und Anregungen, aber hier spekulieren Sie mir zu viel. Dass mit dem Namen Mollath - Müller - Maske meine ich nicht so sehr. Aber Ihre Version zur Attestsache fußt m.E. auf zu vielen Unbekannten. Das ist so spekulativ Top-Down wie das Urteil, nur eben zugunsten von GM. Auf diese Weise könnte man vielleicht dutzende Geschichten generieren und verliert das Wesentliche aus dem Blick.

Was wir haben, sind die Ungereimtheiten in den Daten und Zeiträumen, die grundlos fehlenden Informationen, die rechtsmedizinisch zweifelhafte Untersuchung, die vagen Zeugenaussagen, das Beziehungsgeflecht der Beteiligten und die kritikwürdigen Verfahrensweisen im WAV. Lassen Sie uns davon ausgehend bottom-up die Zusammenhänge freilegen, Fehler aufspüren und die Möglichkeiten des wirklichen Verlaufs eingrenzen. Da ist noch was zu holen, denke ich.

Ein weiterer Weg ist die einfachrechtliche und grundrechtliche Analyse und juristische Kritik am Verfahren, wie sie u.a. von Prof. Müller, Hr. Kolos und Menschenrechtler thematisiert wird.   

5

atropa belladonna schrieb:

Ich persönlich bin nur der Meinung dass der Inhalt dieses EDV-Attestformblattes vom 14.08.01, später (ab 2012, nachdem die beiden StAe die Praxis verlassen hatten) durch den Inhalt des am 06.03.02 von der Sprechstundenhilfe neu erstellten Attesttextes ersetzt worden ist und zwar dann mit Wissen des Dr. R.

Ja, und auch mit Hilfe des Dr. R. in seiner Eigenschaft als System-Administrators, der die Möglichkeit hatte ein altes Attest zu verändern, was nach den Zugriffsrechten jedermann konnte, und dann aber mit dem alten Erstell- und altem Druckdatum auszudrucken, was nur er konnte.


Das kann jeder verändert ausdrucken, der an irgendwie die Datei rankommt. Read only reicht, mit "Speichern unter" ist schnell ne Kopie gemacht, die man bearbeiten kann. Ist ja nicht so, als wenn .doc so ein extrem seltenes Dateiformat ist, was nur ein einzelnes, selten genutztes Programm verwendet. Unterschreiben musste es allerdings Dr. R.

 

atropa belladonna schrieb:

Im Krankenblatt sind die Schürfwunden vom Sprung der P3M aus dem fahrenden Wagen aufgeführt, im Attest fehlt der gesamte Vorgang (Sturz aus dem von G. Mollath gesteuerten Auto, zwei Tage vor der gefährlichen KV), incl. der zugehörigen Verletzungen.

Des Weiteren fehlt im Attest eben die Erschöpfungsdepression.

Ich kann mir vorstellen, dass die Gestalter des Attests den Eindruck vermeiden wollten, die Anzeigenerstatterin P3M sei möglicherweise irgendwie nicht ganz dicht. – Dieser Eindruck sollte ja exklusiv bei G. Mollath entstehen.

Wenn die aus einem bestimmten Vorgang (hier: was auch immer am 12.8. geschah) entstandenen Verletzungen attestiert werden sollen, dann gehören auch nur diese Verletzungen in das Attest. Egal ob der Arzt darüberhinaus noch Schürfwunden, Depressionen, einen eingewachsenen Nagel, abgelaufene Tetanusimpfung oder Karies feststellt. Die haben mit der "Prügelei" nix zu tun, also werden sie nicht Bestandteil des Attests.
(Selbst wenn es ein Attest hätte geben "müssen", weiss ja keiner, wie P3M die Schürfwunden dann erklärt hätte. So ein Sturz kann verschiedene Ursachen haben. Ich glaub nicht, dass man einen Sturz vom Rad und einen Sturz aus einem langsamfahrenden oder stehenden Auto anhand des Verletzungsbilds unterscheiden kann.)

Spricht das nicht sogar für die Aussage von P3M, wenn sie die sturzbedingten Verletzungen gegenüber dem Arzt nicht mit den Geschehnissen am 12.8. in Verbindung bringt? Zumindest spricht es meiner Ansicht nach für einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden Belastungswillen. Und ganz besonders läßt sich doch die hier schon gelesene Theorie nicht halten, dass sie sich aus dem Auto hat fallen lassen, um Verletzungen zu bekommen, die sie dann Mollath anhängt. Denn genau diese Schürfwunden kommen ja gar nicht ins Attest.

Gegen die Hypothese der Datenbankmanipulation spricht übrigens, dass für P3M angeblich nachteilige Dinge (wie die Dokumentation der Schürfwunden) nicht entfernt wurden. Wäre doch ein leichtes gewesen, insbesondere weil die nicht im Attest auftauchen und damit auch nicht nachträglich wieder ins Spiel kommen können.

 

astroloop schrieb:

Frau wird regelmässig vom Ehemann verprügelt. Will ihn aber nicht anzeigen und geht regelmässig zu dem zurück. (siehe S. 3, 3.VT)

Was soll der Arzt denn machen?

Schreibt den Befund auf. Gibt eine unauffällige AU und eine Kurempfehlung, damit sie vielleicht da mal rauskommt.

Kann sie ja nicht zwingen, ihren Mann anzuzeigen.

In Hinblick auf den Hintergrund der Depressions-Kur wäre es vielleicht mal interesant, da einzuhaken: Bekommen Ärzte während ihrer Ausbildung eine Empfehlung, wie sie mit so einer Situation umgehen sollen? Es dürfte ja nicht unbedingt ein völlig seltener Einzelfall sein:

Eine Patientin steht beim Arzt, gibt an, zu Hause misshandelt worden zu sein. Die Verletzungen stimmen damit überein, sie will aber keine Anzeige erstatten. Was kann/darf/sollte ein Arzt in der Situation denn machen?

Der Arzt kann ihr Kontaktadressen von entsprechenden Organisationen geben, die ihr helfen. Er kann auch zur Anzeige raten. Bringt aber beides nichts, wenn sie das nicht will.

Klar ist auch, dass es keine offizielle Empfehlung geben wird, dann halt ne Kur zu verschreiben mit "falscher" bzw. großzügiger Depressions-Diagnose. Ein Ärzteverband der das täte, würde sofort von den KV aufs Dach bekommen (nicht ganz zu unrecht). Aber vielleicht wird zumindest der Hinweis "schauen Sie mal, ob es etwas gibt, wie man sie ne Weile aus dem Haus rausholt" offen oder zumindest unter der Hand weitergegeben.

Ich wüsste aber leider nicht, dass hier ein Mediziner mitschreibt, der etwas dazu sagen kann und kenne jetzt auch persönlich keinen, den ich da fragen kann.

I.S. schrieb:

atropa belladonna schrieb:

Ich persönlich bin nur der Meinung dass der Inhalt dieses EDV-Attestformblattes vom 14.08.01, später (ab 2012, nachdem die beiden StAe die Praxis verlassen hatten) durch den Inhalt des am 06.03.02 von der Sprechstundenhilfe neu erstellten Attesttextes ersetzt worden ist und zwar dann mit Wissen des Dr. R.

Ja, und auch mit Hilfe des Dr. R. in seiner Eigenschaft als System-Administrators, der die Möglichkeit hatte ein altes Attest zu verändern, was nach den Zugriffsrechten jedermann konnte, und dann aber mit dem alten Erstell- und altem Druckdatum auszudrucken, was nur er konnte.


Das kann jeder verändert ausdrucken, der an irgendwie die Datei rankommt. Read only reicht, mit "Speichern unter" ist schnell ne Kopie gemacht, die man bearbeiten kann. Ist ja nicht so, als wenn .doc so ein extrem seltenes Dateiformat ist, was nur ein einzelnes, selten genutztes Programm verwendet. Unterschreiben musste es allerdings Dr. R.

 

atropa belladonna schrieb:

Im Krankenblatt sind die Schürfwunden vom Sprung der P3M aus dem fahrenden Wagen aufgeführt, im Attest fehlt der gesamte Vorgang (Sturz aus dem von G. Mollath gesteuerten Auto, zwei Tage vor der gefährlichen KV), incl. der zugehörigen Verletzungen.

Des Weiteren fehlt im Attest eben die Erschöpfungsdepression.

Ich kann mir vorstellen, dass die Gestalter des Attests den Eindruck vermeiden wollten, die Anzeigenerstatterin P3M sei möglicherweise irgendwie nicht ganz dicht. – Dieser Eindruck sollte ja exklusiv bei G. Mollath entstehen.

Wenn die aus einem bestimmten Vorgang (hier: was auch immer am 12.8. geschah) entstandenen Verletzungen attestiert werden sollen, dann gehören auch nur diese Verletzungen in das Attest. Egal ob der Arzt darüberhinaus noch Schürfwunden, Depressionen, einen eingewachsenen Nagel, abgelaufene Tetanusimpfung oder Karies feststellt. Die haben mit der "Prügelei" nix zu tun, also werden sie nicht Bestandteil des Attests.

Wie kommen Sie denn auf sowas?

Der Arzt muss dokumentieren, was er SIEHT, sprich WAS zu sehen IST.

Und nicht nur das, was zu den Darlegungen des Patienten passt.

Das wär ja noch schöner.

Das, was Sie da schreiben, passt nicht zu den Pflichten eines Arztes, der seine Job ordnungsgemäß ausführt, sondern allenfalls zu einem, der ein Gefälligkeitsattest ausschreiben würde.

Wenns nach der von Ihnen dargestellten Art und Weise ginge, dürfte ein Arzt in so einem Fall dann auch weglassen, dass der berichterstattende Patient eine meterlange Alkoholfahne sowie offensichtlich drogeninduzierte stecknadelgroße Pupillen hatte und sich kaum noch verständlich artikulieren konnte?

Oder dürfte dann nur dastehen, dass er sich kaum noch verständlich artikulieren konnte, woraus man (Jahre später) rückschließen könnte, dass dies die Folgen der geschilderten Misshandlungen war?

Das wär ja allerhand, wenn das wahr wäre.

5

f&f schrieb:
Wie kommen Sie denn auf sowas? Der Arzt muss dokumentieren, was er SIEHT, sprich WAS zu sehen IST. Und nicht nur das, was zu den Darlegungen des Patienten passt. Das wär ja noch schöner. Das, was Sie da schreiben, passt nicht zu den Pflichten eines Arztes, der seine Job ordnungsgemäß ausführt, sondern allenfalls zu einem, der ein Gefälligkeitsattest ausschreiben würde. Wenns nach der von Ihnen dargestellten Art und Weise ginge, dürfte ein Arzt in so einem Fall dann auch weglassen, dass der berichterstattende Patient eine meterlange Alkoholfahne sowie offensichtlich drogeninduzierte stecknadelgroße Pupillen hatte und sich kaum noch verständlich artikulieren konnte? Oder dürfte dann nur dastehen, dass er sich kaum noch verständlich artikulieren konnte, woraus man (Jahre später) rückschließen könnte, dass dies die Folgen der geschilderten Misshandlungen war? Das wär ja allerhand, wenn das wahr wäre.

Wäre es in der Tat. Allerdings beruht Ihre Fehlinterpretation darauf, dass Sie das "Nur was zu einem bestimmten Vorgang gehört wird aufgeführt" nur zum Teil und sehr inkonsequent berücksichtigen.

 

Die Form von Attest, um die es hier geht, wird in der Regel genutzt, um Rechtsansprüche aus der Verletzungshandlung geltend machen zu können. Es ist eine Form der Beweissicherung, weil Verletzungen in der Regel ja irgendwann ausheilen.

 

Der Arzt muss deshalb die und nur die Verletzungen festhalten, die einem bestimmten Sachverhalt zuzuordnen sind. Das kann eine körperliche Auseinandersetzung, ein Autounfall, ein Arbeitsunfall oder was auch immer sein.

 

Wenn er eine Verletzung sieht und der Patient sagt "die kommt aber nicht von diesem Sachverhalt", darf er die auch nicht aufführen.

 

Andersrum gilt auch: Wenn er selber überzeugt ist, dass eine Verletzung nicht zum geschilderten Ablauf passt, dann darf er im Attest nicht das Gegenteil behaupten. Dr. R schreibt beispielsweise, dass die von ihm vorgefundenen und dokumentierten Verletzungen zur ihm gegenüber gemachten Schilderung des Vorfalls passen. So eine Aussage muss natürlich stimmen. Wenn nicht, wenn der Arzt also entgegen seines ärztlichen Wissens etwas auf Wunsch des Patienten hinzudichtet, wären wir in dem von Ihnen angesprochenen Bereich eines Gefälligkeitsattests.

 

Wenn Sie jetzt über Ihr Beispiel nochmal nachdenken:
Wenn der Patient mit Alkoholfahne reinkommt und sich nicht artikulieren kann, dann hat weder das eine noch das andere mit den Verletzungen zu tun (wenn er nicht grad angibt, dass ihm zwangsweise Alkohol eingeflößt wurde). Und entsprechend hat beides nichts im Attest zu suchen. Würde der Arzt die fehlende Artikulationsfähigkeit aufnehmen, obwohl sie nicht aus der Verletzung stammt, wäre das Attest falsch. Und genau das schrieb ich: Es gehören nur die Verletzungen ins Attest, die mit dem entsprechenden Lebenssachverhalt zu tun haben.

I.S. schrieb:

f&f schrieb:
Wie kommen Sie denn auf sowas? Der Arzt muss dokumentieren, was er SIEHT, sprich WAS zu sehen IST. Und nicht nur das, was zu den Darlegungen des Patienten passt. Das wär ja noch schöner. Das, was Sie da schreiben, passt nicht zu den Pflichten eines Arztes, der seine Job ordnungsgemäß ausführt, sondern allenfalls zu einem, der ein Gefälligkeitsattest ausschreiben würde. Wenns nach der von Ihnen dargestellten Art und Weise ginge, dürfte ein Arzt in so einem Fall dann auch weglassen, dass der berichterstattende Patient eine meterlange Alkoholfahne sowie offensichtlich drogeninduzierte stecknadelgroße Pupillen hatte und sich kaum noch verständlich artikulieren konnte? Oder dürfte dann nur dastehen, dass er sich kaum noch verständlich artikulieren konnte, woraus man (Jahre später) rückschließen könnte, dass dies die Folgen der geschilderten Misshandlungen war? Das wär ja allerhand, wenn das wahr wäre.

Wäre es in der Tat. Allerdings beruht Ihre Fehlinterpretation darauf, dass Sie das "Nur was zu einem bestimmten Vorgang gehört wird aufgeführt" nur zum Teil und sehr inkonsequent berücksichtigen.

 

Die Form von Attest, um die es hier geht, wird in der Regel genutzt, um Rechtsansprüche aus der Verletzungshandlung geltend machen zu können. Es ist eine Form der Beweissicherung, weil Verletzungen in der Regel ja irgendwann ausheilen.

 

Der Arzt muss deshalb die und nur die Verletzungen festhalten, die einem bestimmten Sachverhalt zuzuordnen sind. Das kann eine körperliche Auseinandersetzung, ein Autounfall, ein Arbeitsunfall oder was auch immer sein.

 

Wenn er eine Verletzung sieht und der Patient sagt "die kommt aber nicht von diesem Sachverhalt", darf er die auch nicht aufführen.

 

Andersrum gilt auch: Wenn er selber überzeugt ist, dass eine Verletzung nicht zum geschilderten Ablauf passt, dann darf er im Attest nicht das Gegenteil behaupten. Dr. R schreibt beispielsweise, dass die von ihm vorgefundenen und dokumentierten Verletzungen zur ihm gegenüber gemachten Schilderung des Vorfalls passen. So eine Aussage muss natürlich stimmen. Wenn nicht, wenn der Arzt also entgegen seines ärztlichen Wissens etwas auf Wunsch des Patienten hinzudichtet, wären wir in dem von Ihnen angesprochenen Bereich eines Gefälligkeitsattests.

 

Wenn Sie jetzt über Ihr Beispiel nochmal nachdenken:
Wenn der Patient mit Alkoholfahne reinkommt und sich nicht artikulieren kann, dann hat weder das eine noch das andere mit den Verletzungen zu tun (wenn er nicht grad angibt, dass ihm zwangsweise Alkohol eingeflößt wurde). Und entsprechend hat beides nichts im Attest zu suchen. Würde der Arzt die fehlende Artikulationsfähigkeit aufnehmen, obwohl sie nicht aus der Verletzung stammt, wäre das Attest falsch. Und genau das schrieb ich: Es gehören nur die Verletzungen ins Attest, die mit dem entsprechenden Lebenssachverhalt zu tun haben.

Nach wie vor widerspreche ich dem rundheraus.

Da weder Sie noch ich Arzt sind, können wir uns da nur auf unsere Mutmaßungen verlassen.

Das Thema wurde hier im Blog schonmal unter dem Aspekt besprochen (Hinweis eines anderen Bloggers auf eine Frage von mir), dass jeder jederzeit mit soetwas auch zur nächstbesten Pathologie (im Krankenhaus o.ä.) hätte gehen können, wo die Verletzungen dann fachmännisch (!!!) dokumentiert worden wären. Mit Bildern, exakten Beschreibungen beispielsweise der Größe, der Form, der Lage und der Verfärbung eventueller Hämatome, gibt es Hautläsionen, ja, wo, wie tief, etc. pp.

Um es eben für entsprechende Zwecke (in dem Fall ggf. Anzeige der Tat) auch w i r k l i c h nutzen zu können. (Und nicht, wie hier vorliegend, ein laut Sta Meindl völlig dilettantisches Attest, das in verschiedenste Richtungen interpretiert werden kann)

Dabei werden mit Sicherheit nicht irgendwelche erkennbaren Verletzungen einfach nicht dokumentiert.

Zumal, wenn man sich die die Schürfwunden am Rücken herausgreift, weder Dr. R., noch PM sicher ausschließen konnten, dass diese nicht (auch) im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff entstanden sind. Immerhin will sie ja einige Zeit bewußtlos gewesen sein und auf dem Rücken liegend malträtiert worden.

Nimmt man nun die Fakten, Dr.R. hat im Krankenblatt, nicht aber im Attest, Rückenschürfwunden festgehalten, und diese, weil Ihrer Meinung nach sachfremd, nicht im Attest festgehalten, dann müsste das ja schon fast zwangsläufig heißen, dass sie ihm davon berichtet hat, w o h e r diese Verletzungen stammen.

Warum wurde DAS dann beispielsweise NICHT näher geklärt in der Verhandlung? Für den Zeitpunkt war Dr.R. doch sogar schweigepflichtsenbunden.

Da hätte er dann doch sagen müssen (immerhin wurden die Schürfwunden mal kurz angerissen, fragend, durch wen weiß ich grade nicht, in der WAV), ja die hatte sie, die kamen aber davon, dass sie ein paar Tage vorher aus einem fahrenden Auto gesprungen ist.

Sollte DAS wirlich SO gewesen sein, müsste sich Dr. R. aber allen ernstes fragen lassen, warum er die offensichtlich hochgradig selbst- und eventuell auch fremdgefährdete Frau nicht umgehend hat einweisen lassen.

Einmal abgesehen davon hat SV Eisenmenger in der WAV ja auch nicht ausschließen können, obwohl er im Gegensatz zu Dr. R. ein ausgewiesener Fachmann dafür ist, ob gewisse, von Dr. R. beschriebene Verletzungen nicht auch von einem Sprung aus dem Auto stammen könnten.

Wie also konnte das Dr. R. als Nicht-Fachmann?

Mit Ihrer Begründung hätte er alle möglichen anderen Verletzungen, die er gesehen hat, auch nicht beschreiben können bzw brauchen.

Sind wir also wieder an dem Punkt, wenn er das so macht, wie von Ihnen erklärt, scheibt er ein Gefälligkeitsattest, orientiert an den Aussagen der Patientin und nicht lege artis an fachmännischen medizinischen Gesichtspunkten.

Wenn das so gewesen sein soll, dann dürfte das Gericht dem Attest im Grunde k e i n e r l e i Beweiswert zumessen, selbst wenn die darin enthaltenen Beschreibungen nicht dermaßen fachlich dilettantisch gewesen wären ;-)

In diesem Sinne

f&f

5

f&f schrieb:
Zumal, wenn man sich die die Schürfwunden am Rücken herausgreift, weder Dr. R., noch PM sicher ausschließen konnten, dass diese nicht (auch) im Zusammenhang mit dem behaupteten Angriff entstanden sind. Immerhin will sie ja einige Zeit bewußtlos gewesen sein und auf dem Rücken liegend malträtiert worden.

P3M musste wissen, dass sie die Schürfwunden schon vorher hatte. Dass Dr. R das nicht sicher ausschließen kann, ist eine Vermutung. Ich weiss nicht, wie gut ein Arzt bei Schürfwunden am Heilungsverlauf erkennen kann, ob die 2 Tage alt sein können oder älter sein müssen. Der Autosturz fand ja nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Prügelei statt, sondern Tage vorher.

Quote:
Nimmt man nun die Fakten, Dr.R. hat im Krankenblatt, nicht aber im Attest, Rückenschürfwunden festgehalten, und diese, weil Ihrer Meinung nach sachfremd, nicht im Attest festgehalten, dann müsste das ja schon fast zwangsläufig heißen, dass sie ihm davon berichtet hat, w o h e r diese Verletzungen stammen.

Wieso? Sie muss ihm nur gesagt haben: "Da bin ich vor xx Tagen gestürzt". Oder auch nur "Die Schürfwunden kommen nicht von den Schlägen, die hatte ich schon."

Wieso sollte sie ihm konkret was von dem Autosturz sagen, da gibt es doch gar keinen sinnvollen Grund für?

 

atropa belladonna schrieb:

Sie sind ja der Meinung `jeder der irgendwie an die Datei rankommt´ hätte die ursprüngliche Datumsangabe des Ursprungsattestes vom 14.08.01 nach seinen Wünschen abändern können, bzw. hätte erreichen können, dass dieses Ursprungsdatum stehen bleibt, oder neu eingesetzt wird.

Nein, das hab ich nicht geschrieben. Ich schrieb, dass es jeder verändert ausdrucken kann.

Aber wer an den Rechner kommt, wird vermutlich auch in der Lage gewesen sein, die Datei geändert zu speichern. Ich bezweifel ein wenig, dass ein Hochsicherheitssystem mit vernünftigen Benutzerrechten auf dem Server lief. 2001 hatte Windows noch nicht das wirklich geeignete Betriebssystem für sowas.

 

Quote:
Bei dieser Praxis-EDV ist es für mein Dafürhalten so gesteuert, dass gefertigte und ausgedruckte Vorlagen, die nicht mehr veränderbar sind, wie vermutlich die „Bescheinigungen zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger“ automatisch mit dem Ursprungsdatum ausgedruckt werden, bei einem späteren, erneuten Ausdruck. So war das auch beim Polizeiausdruck, da kam automatisch das alte Datum vom 14.08.2001.

Es sind .doc. Natürlich können die geändert werden. Vielleicht nicht aus der Praxissoftware heraus, aber mit einem ganz normalen Textverarbeitungsprogramm.

Das Nichtvorliegen eines Datumsmarko innerhalb des Dokuments sagt nichts darüber aus, dass das Dokument nicht änderbar ist.

Kann Ihnen LL sicherlich ohne weiteres bestätigen, wenn Sie das mir nicht glauben.

 

Quote:

Wenn man, wie Sie vorschlagen, den Textinhalt kopiert etc., dann hat man noch lange nicht den im System hinterlegten Vorlagendruck kopiert, und wie gesagt, wenn man in den wieder reingeht und ausdruckt, dann kommt „boshafterweise“ wieder die automatisch generierte aktuelle Tagesdatumsangabe.

 

Vielleicht gibt es einfache Möglichkeiten dieses aktuelle Tagesdatum beim Ausdruck des Attestformulars zu umgehen. P.S. hat diese Möglichkeit auf jeden Fall seinerzeit offenbar nicht gefunden. Ich denke nur jemand der die Berechtigung als System-Admin hat kann das automatisch generierte Tagesdatum umgehen, so wie vermutlich der Arzt selber.

Ich sehe, dass Sie noch nie mit einem Datumsmakro bei Word gearbeitet haben. Das läßt sich ganz einfach "umgehen". Makro an der entsprechenden Stelle löschen, stattdessen gewünschtes Datum eintragen, fertig. Auf dem Ausdruck sieht man keinen Unterschied.

Alternativ, wenn man die Datei aus irgendwelchen Gründen nicht editieren kann, stellt man halt vorm Ausdruck das Systemdatum des Rechners um. Und das kann nicht nur der Systemadministrator.

Wir sprechen hier von Windows 98, Windows ME oder Windows 2000.

 

Quote:

VRiinLG Escher: „…Zu dem Attest – können Sie sich da noch erinnern““

  • Zeuge Westenrieder: „In der Verhandlung ist kein einziges Mal zur Sprache gekommen, dass diese Körperverletzungsgeschichten 5 Jahre vor der Hauptverhandlung waren. Und es wurde auch nicht gesprochen, dass diese Freiheitsberaubung auch einige Jahre vor dem Termin waren. Das Attest wurde zwar vorgelegt, ohne Datum, das wurde nicht vorgelesen. Ich kann auch begründen warum. Da bin ich mir sicher.
  • VRiinLG Escher: „Das würde ich gerne wissen“.
  • Zeuge Westenrieder: Ich saß immer rechts vom Vorsitzenden. Ich habe immer mitgelesen, das Datum konnte ich nicht lesen, weil der Daumen drauf gewesen ist. Der Daumen ist drauf gewesen auf dem Datum. Als mir das Attest zugespielt wurde, habe ich mich sehr gewundert über das Datum, über den langen Zeitraum, zwischen Attesterstellung und Vorfall.
  • VRiinLG Escher: „Da haben Sie wirklich darauf geachtet, dass da en Datum…“.
  • Zeuge Westenrieder: „Ja da bin ich mir ganz sicher“.

Was sagt uns das: Das Attest war wirklich schon alt, aber diese Tatsache sollte damals den "unwissenden Prozessbeteiligten" nicht klar werden. Spricht wie so vieles für die Rechtsbeugung durch den damaligen Richter.

 

Aber wenn auch der Arzt Bestandteil des Komplotts zum Verräumen von GM gewesen wäre, hätte er dann nicht das Attest für die Verhandlung nochmal ausdrucken können? Mit aktuellem Datum. Ob es nun zwei oder drei (bis aufs Datum inhaltsgleiche) Atteste gibt wär doch dann auch Wurst gewesen? Und die "Sorry, falsche Datum wegen Makro"-Ausrede hätte notfalls immer noch böse Absicht in Dusseligkeit verwandeln können.

4

@ 49, Prof. Dr. Müller.

 

P3M brauchte übrigens nicht wie Sie schreiben 5 Jahre im Voraus planen, nicht einmal 4 Jahre im Voraus (das Attest wurde vermutlich 2002 manipuliert und 2006 war der Prozess).

 

Wenn sie 2002 bereits gewusst hat, dass der Dr. R. nie auf einer Zeugenladungsliste stehen würde, und sie dann nach dieser Info das Attest manipulieren ließ durch ihre heutige Schwägerin, dann konnte es ihr egal sein wann der Prozess stattfinden würde, da brauchte sie überhaupt nicht voraus planen, bzw.in die Glaskugel schauen.

3

Sehr geehrte/r atropa belladonna,

Na ja, "P3M" deutete eben auf genau drei Namensphasen hin und nicht etwa auf 4 Namensphasen.

Falls Sie das Urteil von 2006 jemals gelesen haben oder irgendwelches Aktenmaterial aus dieser Zeit, müsste Ihnen trotzdem schon aufgefallen sein, wie die Zeugin zu diesem Zeitpunkt hieß. Deshalb mein Unverständnis, nicht nur wegen "P3M".

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Lieber Professor,

wenn Sie mich fragen:

Wollen Sie denn unterstellen, die Strafkammer würde aus purer Angst vor Revisionsanträgen anders urteilen als sie es für richtig hält?

dann wird es Sie hoffentlich nicht überraschen, dass ich dem Instrument der Revision die Kontrollfunktion zuschreibe, ob das Gericht die Bindungsgrenzen von Recht und Gesetz nicht überschritten hat und nicht, ob es das getan hat, was es für richtig hält.

Sebstredend wäre es begrüssenswert, der BGH würde via Revision die selbstgeschaffene Hintertüre zur schiefen Ebene zuschlagen, den Fall zurückverweisen und die Belastungszeugin vor die Wahl stellen, ob sie es zum Schwur kommen lässt.

Dafür müsste der BGH die Revision aber erstmal zulassen. Und zu diesem Punkt darf ich Ihnen -bei allem Respekt- mitteilen, dass ich das Gestammel der Juristen von einer sog. Beschwer für eine zum naserümpfenden Unerträglichkeit empfinde.

Die Idee, dass einem Kranken der Rechtsschutz versagt wird, ruft Erinnerungen an ganz finstere Zeiten auf den Plan.

Die Herren beim BGH wären gut beraten, nochmal in sich zu gehen und darüber nachzudenken, was es bedeutet, einem demokratischen Rechtsstaat zu dienen.

Wie dem auch sei, auch Ihre zweite Option überzeugt nicht bis zum non liquet hin:

Manche Kommentatoren mögen aufgrund eines allgemeine Zweifels pauschal den ganzen Tisch abräumen, dem Gericht steht diese Freizügigkeit sicher nicht zu.

Mag sein, dass der Arzt nach 13 Jahren auf die Erinnerungsstütze des Attestes angewiesen ist.

Dass P3M aber im Unterhöschen, dürr wie sie immer war, vor ihm stand, ist aber eine zu konkrete Erinnerung, als dass man daraus schliessen könnte, sie hätte sich am 14.08.2001 wegen einem einfachen Schnupfen vorgestellt.

Nehmen wir weiter zugunsten des Angeklagten an, dass ein Sturz aus dem Auto oder eine Manipulation der Krankenakten stattgefunden hat.

Der Sachverständige schliesst nur die Würgemale am Hals für nicht in Übereinstimmung zum Sturz aus dem Auto zu bringen aus.

Fairerweise muss der Arzt also bezüglich dem Rest gar keine konkrete Erinnerung haben, denn der niedrige Beweiswert von P3M Geschichte lässt den Sturz aus dem Auto  zu.

Bei den Würgemalen kommen dem Zeugen aber gar keine Zweifel. Schliesslich ist er Karate Kid.

Damit sitzt GM wieder in der Notwehr-Falle.

Mag sein, dass das Gericht auch bei dieser Sachverhaltsabschälung eine verbleibende Restunsicherheit revisionssicher darstellen kann.

 

Aber wollen Sie jetzt unterstellen, nur weil etwas revisionsfest ist, ist es auch richtig? 

 

Beste Grüsse

 

 

 

 

astroloop schrieb:

Lieber Professor,

wenn Sie mich fragen:

Wollen Sie denn unterstellen, die Strafkammer würde aus purer Angst vor Revisionsanträgen anders urteilen als sie es für richtig hält?

dann wird es Sie hoffentlich nicht überraschen, dass ich dem Instrument der Revision die Kontrollfunktion zuschreibe, ob das Gericht die Bindungsgrenzen von Recht und Gesetz nicht überschritten hat und nicht, ob es das getan hat, was es für richtig hält.

Sebstredend wäre es begrüssenswert, der BGH würde via Revision die selbstgeschaffene Hintertüre zur schiefen Ebene zuschlagen, den Fall zurückverweisen und die Belastungszeugin vor die Wahl stellen, ob sie es zum Schwur kommen lässt.

Dafür müsste der BGH die Revision aber erstmal zulassen. Und zu diesem Punkt darf ich Ihnen -bei allem Respekt- mitteilen, dass ich das Gestammel der Juristen von einer sog. Beschwer für eine zum naserümpfenden Unerträglichkeit empfinde.

Die Idee, dass einem Kranken der Rechtsschutz versagt wird, ruft Erinnerungen an ganz finstere Zeiten auf den Plan.

Die Herren beim BGH wären gut beraten, nochmal in sich zu gehen und darüber nachzudenken, was es bedeutet, einem demokratischen Rechtsstaat zu dienen.

Wie dem auch sei, auch Ihre zweite Option überzeugt nicht bis zum non liquet hin:

Manche Kommentatoren mögen aufgrund eines allgemeine Zweifels pauschal den ganzen Tisch abräumen, dem Gericht steht diese Freizügigkeit sicher nicht zu.

Mag sein, dass der Arzt nach 13 Jahren auf die Erinnerungsstütze des Attestes angewiesen ist.

Dass P3M aber im Unterhöschen, dürr wie sie immer war, vor ihm stand, ist aber eine zu konkrete Erinnerung, als dass man daraus schliessen könnte, sie hätte sich am 14.08.2001 wegen einem einfachen Schnupfen vorgestellt.

Nehmen wir weiter zugunsten des Angeklagten an, dass ein Sturz aus dem Auto oder eine Manipulation der Krankenakten stattgefunden hat.

Der Sachverständige schliesst nur die Würgemale am Hals für nicht in Übereinstimmung zum Sturz aus dem Auto zu bringen aus.

Der SV Eisenmenger beschreibt hier http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... S.5-6 genau, dass "Würgemale" bereits eine Wertung darstellen. Eine Wertung, die Dr. R. im Attest vorgenommen hat, OHNE die laut SV Eisenmeger dafür erforderlichen körperlichen Kennzeichen näher beschrieben oder z.T auch nur untersucht zu haben.

Wenn man das mit dieser Ihrer Hypothese kombiniert, bleibt ja GAR n i c h t s mehr übrig, das sich, ohne jeden vernünftigen Zweifel, nicht mit dem Autosprung erklären lassen würde.

5

Max Mustermann schrieb:

Dafür müsste der BGH die Revision aber erstmal zulassen. Und zu diesem Punkt darf ich Ihnen -bei allem Respekt- mitteilen, dass ich das Gestammel der Juristen von einer sog. Beschwer für eine zum naserümpfenden Unerträglichkeit empfinde.

 

 

Wenn man etwas für Gestammel halten darf, dann ist es Ihre pauschale Kritik an dem Grundsatz der Beschwer. Vielleicht lesen Sie dazu noch einmal den Art. 19 Abs. 4 GG, wenn Sie das ertragen können. Die darin formulierte Rechtsweggarantie und der daraus abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sind mit fundamental für das Verständnis der Rechtsstaatlichkeit. Mitunter daraus wird der Begriff "Rechtsstaat" erst definiert.  Ausdrücklich wird Rechsstaatlichkeit als Begriff in der gesamten Verfassung nicht verwendet.

Im Strafrecht - aber nicht nur - gilt darüber hinaus der Grundsatz der Tenorbeschwer. Das ist aber nur ein Grundsatz. Nicht mehr und nicht weniger. Das ist ein in nahezu allen Fällen aber bewährter Grundsatz. Zum Naserümpfen gibt er nur in absoluten Ausnahmefällen Anlass. Um genau so einen Ausnahmefall kann es sich bei dem Urteil des LG Regensburg handeln.

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Zumal es dazu keine genaue Rechtsprechung gibt und auch in der Literatur wird man dazu kaum etwas auf Anhieb Überzeugendes finden können. Zum Glück hat sich Henning Radtke damit beschäftigt, der gerade in dem Senat sitzt, der über die Revision zu entscheiden hat. Im Ergebnis macht er die Zulässigkeit der Revision in Ausnahmefällen von der Existenz eines Rehabilitationsanspruchs abhängig, den er allgemein verneint. Das bedeutet aber nicht, dass er den Anspruch auch unter den besonderen Umständen im Fall Mollath verneinen wird. (Ich meine, wenn er in diesem Fall keinen Rehabilitationsanspruch sehen sollte, dann kann er seinen Lösungsansatz über den Rehabilitationsanspruch gleich ganz knicken.) Doch auch dann wird er seine Kollegen aber davon noch überzeugen müssen. Sollte ihm das gelingen, dann wird ihn das als Juristen unsterblich machen.

@ #2 Lutz Lippke vom 23.01.2015

Zitat LL:

„Sie schreiben wichtige Kommentare und Anregungen, aber hier spekulieren Sie mir zu viel. Dass mit dem Namen Mollath - Müller - Maske meine ich nicht so sehr. Aber Ihre Version zur Attestsache fußt m.E. auf zu vielen Unbekannten. Das ist so spekulativ Top-Down wie das Urteil, nur eben zugunsten von GM. Auf diese Weise könnte man vielleicht dutzende Geschichten generieren und verliert das Wesentliche aus dem Blick.

Was wir haben, sind die Ungereimtheiten in den Daten und Zeiträumen, die grundlos fehlenden Informationen, die rechtsmedizinisch zweifelhafte Untersuchung, die vagen Zeugenaussagen, das Beziehungsgeflecht der Beteiligten und die kritikwürdigen Verfahrensweisen im WAV. Lassen Sie uns davon ausgehend bottom-up die Zusammenhänge freilegen, Fehler aufspüren und die Möglichkeiten des wirklichen Verlaufs eingrenzen. Da ist noch was zu holen, denke ich.

Ein weiterer Weg ist die einfachrechtliche und grundrechtliche Analyse und juristische Kritik am Verfahren, wie sie u.a. von Prof. Müller, Hr. Kolos und Menschenrechtler thematisiert wird.“

………………………

Ich habe nicht behauptet, dass ich mit meinem Ablaufszenario zur Attestgestaltung etwas anderes als eine Hypothese entworfen habe. Für mich hat sie, momentan zumindest noch, den Charme, dass nichts dagegen spricht.

Das ist für mich eine mögliche Herangehensweise an einen ungelösten Kriminalfall, dass man eine möglichst plausible Hypothese entwirft und diese zusammen mit den Mitstreitern verifiziert, falsifiziert oder abändert.

Bisher ist mir keine andere Hypothese bekannt, die noch stehen würde und die die uns bekannten Fakten unter einen Hut bringen würde. Es gibt nach meiner aktuellen, und bis dato einzigen Attestablaufhypothese auch nicht die von Ihnen erwähnten Ungereimtheiten, oder die rechtsmedizinisch zweifelhafte Untersuchung. Ich bin ja gerade der Meinung, dass der Dr. R. die P3M seinerzeit am 14.08.01 nach bestem Wissen und Gewissen begutachtet und dies auch ehrlich und fachlich einwandfrei dokumentiert hat. Die von ihm am 14.08.01 verfertigten EDV-Unterlagen wurden eben ohne sein Zutun, deshalb auch medizinisch und orthographisch dilettantisch, am 06.03.02 und in der Endfassung vom 03.06.02 manipuliert.

Ja, Sie haben recht wir haben „grundlos fehlende Informationen“, aber diese Lücken kann man vor allem durch möglichst plausible Hypothesen auffüllen.

Die einfachrechtliche oder grundrechtliche Analyse und Kritik wird über die juristischen Experten abgedeckt, da kann doch eine Art Profilersichtweise nicht schaden um den Ablauf der strafrechtlichen Belastung von Mollath bis hin zur gefährlichen KV und bis hin zur Zwangspsychiatrisierung nicht schaden.

Natürlich war es beispielsweise auch eine Hypothese von mir, dass man G. M. die  „gefährliche KV“ angelastet hat um nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen zu vermeiden. Nachdem im Forum keine Gegenargumente entgegengesetzt worden sind, kann man, bzw. gehe ich davon aus, dass dieses Motiv für die Falschbeschuldigung des G. M. wahrscheinlich ist.

 

Auch die Wundenbesichtigung in der Eisdiele, die die jetzige Schwägerin von P3M im WAV erstmals vorgetragen hat, womit ein neuer, zusätzlicher mittelbarer Zeuge für die Körperverletzungen kreiert worden ist lässt sich nicht halten, nachdem ich eingebracht habe, dass man sich nicht in der Mittagspause in der Eisdiele treffen kann, dann anschließend zum Arzt geht und der wiederum 11.30 Uhr als Untersuchungsbeginn notiert. – Dieses Faktum hatte ich allerdings nur  von einem anderen Mitdenker übernommen und ja, das war keine Hypothese sondern ist eben ein Faktum.

Auch andere Leute entwerfen gelegentlich „Hypothesen“, wenn sie wie z. B. Dr. Strate im WAV mitteilen, dass die P. S. ein „verlogenes Stück“ sei.

Und wir sind hier dabei diese Hypothesen einer näheren mikroskopischen Betrachtung zu unterziehen.

Ich schätze im Übrigen Ihre Beiträge und auch die der anderen Kommentatoren sehr, durch die Reibung und das Zusammentreffen unterschiedlicher Ansätze wird am Ende die Wahrheit erscheinen, kristallklar.

5

@ atropa belladonna

Dass "andere Leute" gelegentlich Hypothesen entwerfen, macht die Sache keineswegs besser.

Die ganze Aufarbeitung des Falls Mollaths krankt daran, dass viel zu viele Hypothesen zirkulieren, die durch ungezählte Wiederholungen, und dann noch mit einer gewissen Autorität vorgetragen, eine Art Faktizität bekommen haben, die kaum zu widerlegen ist. Andere Hypothesen waren selten und wurden bestenfalls nicht zur Kenntnis genommen. Es wurde ja noch nicht einmal versucht, den Fall ohne Handballnetzwerke zu verstehen oder überhaupt einmal kritisch zu betrachten, mit welcher Selbstverständlichkeit aus einer unterstellten bzw. lange zurückliegenden Begegnung ein Motiv gebastelt wurde, GM in böswilliger Absicht zu schaden. Oder auch nur kritisch zu hinterfragen, wie realistisch es ist, dass eine größere Anzahl an Richtern, Ärzten, Polizisten einem "Sportsfreund" zuliebe kriminell handeln soll. Oder kritisch zu hinterfragen, warum man sich über die "Täter" immer gleich im klaren war, obwohl auch andere in Frage kamen.

Alle, die für sich in Anspruch nehmen, sich für Verbesserungen auch im Bereich der Grundrechte zu engagieren, mögen sich einmal vor Augen führen, welche Auswirkungen die zu Gewissheiten geronnenen Hypothese für Menschen haben könnten, für die im öffentlichen Tribunal die Unschuldsvermutung nie gegolten hat.

2

Gast schrieb:

@ atropa belladonna

Dass "andere Leute" gelegentlich Hypothesen entwerfen, macht die Sache keineswegs besser.

Die ganze Aufarbeitung des Falls Mollaths krankt daran, dass viel zu viele Hypothesen zirkulieren, die durch ungezählte Wiederholungen, und dann noch mit einer gewissen Autorität vorgetragen, eine Art Faktizität bekommen haben, die kaum zu widerlegen ist. Andere Hypothesen waren selten und wurden bestenfalls nicht zur Kenntnis genommen. Es wurde ja noch nicht einmal versucht, den Fall ohne Handballnetzwerke zu verstehen oder überhaupt einmal kritisch zu betrachten, mit welcher Selbstverständlichkeit aus einer unterstellten bzw. lange zurückliegenden Begegnung ein Motiv gebastelt wurde, GM in böswilliger Absicht zu schaden. Oder auch nur kritisch zu hinterfragen, wie realistisch es ist, dass eine größere Anzahl an Richtern, Ärzten, Polizisten einem "Sportsfreund" zuliebe kriminell handeln soll. Oder kritisch zu hinterfragen, warum man sich über die "Täter" immer gleich im klaren war, obwohl auch andere in Frage kamen.

Alle, die für sich in Anspruch nehmen, sich für Verbesserungen auch im Bereich der Grundrechte zu engagieren, mögen sich einmal vor Augen führen, welche Auswirkungen die zu Gewissheiten geronnenen Hypothese für Menschen haben könnten, für die im öffentlichen Tribunal die Unschuldsvermutung nie gegolten hat.

Grundsätzlich mögen Ihre Überlegungen ja durchaus berechtigt sein, aber gerade hier im Beckblog, erst recht unter diesem Beitrag von Prof. Müller, wurden all die von Ihnen angeführten Punkte (Handballnetzwerk etc. pp.) gar nicht in die Diskussion eingebracht. (und falls doch mal kurz, nicht weiter vertieft)

Natürlich gibt es auch hier immer mal wieder Beiträge, die versuchen, das Niveau hier zu senken, es eben auf die auch von Ihnen in den Vordergrund gestellte Ebene zu bringen, dass es im Wesentlichen nur jeweils absolut unkritische Mollath-Versteher oder Mollath-Hasser, gebe, die dann entsprechend manipulativ mit "der Wahrheit" umgehen.

Der absolute Großteil der hier Schreibenden ist allerdings primär am Umgang mit Recht und Gesetz interessiert, den man (leider) gerade an diesem Fall hervorragend und in bisher nicht gekannter Detailtiefe erkennen, beleuchten kann und in sehr vielen Punkten dann zwangsläufig massivst kritsieren muss.

Dass dabei dann auch die eine oder andere Hypothese aufgestellt wird, wie es gewesen sein könnte, ist auch klar und finde ich auch per se nicht problematisch.

Ich fände es aber dennoch besser, dies ganz deutlich von vorne bis hinten im Konjunktiv zu tun, nicht dass entsprechende Beiträge mit durchaus wichtigen Aspekten dann von Adminseite her gelöscht werden müssten, einfach weil darin namentlich bekannten Personen strafbare Handlungen unterstellt (aber nicht belegt) werden.

5

@ atropa:

Woher kommt jetzt der von Ihnen beschriebene 06.03.2002:

"........und orthographisch dilettantisch, am 06.03.02 und in der Endfassung vom 03.06.02 manipuliert..........."

Zahlendreher oder was hab ich da gerade nicht auf dem Schirm?

Z.T. Wundenbesichtigung Eisdiele, Mittagspause, U-Beginn 11.30 möchte ich noch kurz anmerken, dass PM ja keinerlei Termin hatte bei Dr. R., sie wurde ja erst durch die ihr damals persönlich kaum bekannte PS dazu überredet.

Da die beiden, PM und PS, sich damals im Prinzip nicht kannten, also keinesfalls befreundet oder auch nur gute bekannt waren (im Gegenteil ging ja PS zu der Zeit laut Aussage WAV davon aus, dass PM nichts mit ihr zu tun haben möchte), ist auch nicht davon auszugehen, dass PS dafür gesorgt hat, dass PM sofort drankommt, auch ohne Termin, (und das als niegelnagelneue Patientin, die wie das so üblich ist, mit Sicherheit auch erstmal den obligatorischen Fragebogen für neue Patienten ausfüllen musste) zumal sie ja der Meinung war, dass sie selbst, also PS, erstmal noch ewig lang weiter ihre Mittagspause gemacht habe und erst danach wieder in die Praxis ist.

5

 

@ f&f, #7 vom 24.01.2015

 

Am 14.08.01 wurde das ursprüngliche Attest in die EDV eingestellt.

Dann gab es noch ein „leeres Attestformular“ vom 06.03.02, mit ziemlich hochgezogenem Unterschriftsvordruck (enthielt also vermutlich auch eine Textfassung, wahrscheinlich angesiedelt zwischen dem Text vom 14.08.01 und dem Text vom 03.06.02) und dann die Endfassung des Attestes vom 03.06.02.

5

atropa belladonna schrieb:

 

@ f&f, #7 vom 24.01.2015

 

Am 14.08.01 wurde das ursprüngliche Attest in die EDV eingestellt.

Dann gab es noch ein „leeres Attestformular“ vom 06.03.02, mit ziemlich hochgezogenem Unterschriftsvordruck (enthielt also vermutlich auch eine Textfassung, wahrscheinlich angesiedelt zwischen dem Text vom 14.08.01 und dem Text vom 03.06.02) und dann die Endfassung des Attestes vom 03.06.02.

Ah, o.k, danke für die Info, ich meine mich dunkel zu erinnern.
Und wo findet man das? Den IT-Bericht hab ich eben nochmal durchgesehen da ist nix davon zu sehen (außer ich hab echt schon den totalen Zahlendreher Wurm in der Optik ;-)

4

@ 12, f&f, vom 24.01.2015.

 

Sie haben recht, es gibt kein leeres Attestformular vom 06.03.02 sondern vom 03.06.02. - Der Irrtum kam durch den IT-Bericht, bzw. die Dokumentenbezeichnung ....06-03-200217... zustande, bei dem die Ziffern nicht wie üblich mit Tag/Monat/Jahr, oder alternativ mit Jahr/Monat/Tag aufgeführt werden, sondern mit Monat/Tag/Jahr.

Übrigens erscheint auch beim Ausdruck durch die Polizeibeamten am 06.08.2014 bei dem Attest, welches ursprünglich am 03.06.02 erstellt worden ist (beim Polizeiausdruck ohne Text) und bei dem welches ebenfalls am 03.06.02 erstellt worden ist (beim Polizeiausdruck mit Text) automatisch das aktuelle Druckdatum vom 06.08.2014 und nicht etwa das alte Dokumentendatum vom 03.06.2002.

Man benötigt also vermutlich schon ein Datumsmakro bei der Attestvorlage wenn man sie ausnahmsweise mit dem Ursprungsdatum ausdrucken möchte und nicht mit dem aktuellen Druckdatum, welches im allgemeinen nur der Systemadministrator einsetzen kann.

Bekanntermaßen konnte das alte Dokument vom 14.08.01 (vermutlich das erste Attest) von der Polizei überhaupt nicht geöffnet werden. Hier kam eine "Fehlermeldung".

Ein anderes Dokument vom gleichen Tag, nämlich eine "Ärztliche Bescheinigung - zur Vorlage beim Versicherungskostenträger" konnte hingegen geöffnet werden, wobei bei dieser Art von Schreibvorlage im Gegensatz zu der Attestschreibvorlage beim Ausdruck durch die Polizei das alte Erstelldatum erhalten blieb, also der 14.08.2001.

5

@#10 kolos vom 24.01.15

 

Es geht um die Begründung des Revisionsantrags. – Weiß hier einer der Kommentatoren näheres?

 

Unter Mollath/Wikipedia wird nur erwähnt, dass der Gewaltvorwurf gegen die Frau, der vermutlich trotz Freispruch aus rechtlichen Gründen im BZR stehen bleibt, die Grundlage des Antrags sein soll.

 

Die hier im Blog erarbeitete und beleuchtete Problematik ob der früheren Zeugenaussage der Ehefrau, trotz in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrecht beim aktuellen Verfahren, zu viel Gewicht beigemessen worden ist vom WAG kann wohl auch nicht mehr nachgetragen werden?

 

Und der Vorwurf, dass die Reifenstechereien in Zusammenarbeit mit P3M manipuliert worden seien, den einer der Kommentatoren hier im Blog zu Lasten der Glaubwürdigkeit der Exfrau ausgearbeitet hat, kann wohl in diesen letzteren Zusammenhang auch nicht beim Antragsverfahren nachgereicht werden, also zum Punkt mit der möglichen Übergewichtung der früheren Aussage der Exfrau Mollath?

 

http://de.wikipedia.org/wiki/Gustl_Mollath

Die angestrebte Revision

Mollath legte, vertreten durch den Münchner Rechtsanwalt Adam Ahmed, Revision gegen den Freispruch ein. Anlass ist der im Urteil verbleibende Vorwurf der Gewalt gegen seine frühere Frau, was über Mollath vermerkt bleibt.

5

 

@ Lutz Lippke, f&f # 14 vom 25.01.2015

 

Also, ich denke normalerweise macht man in einer Praxis, wenn man eine Sicherung macht, sinnvollerweise eine Komplettsicherung und sinnvollerweise eigentlich in einem bestimmten auf EDV-Wiedervorlage liegenden Turnus, wobei ich das so verstanden habe, dass es nur dieses eine backup von 2002 gegen soll seither.

 

Das Auslesen des backup vom 27.03.02, bringt also möglicherweise noch einmal Erkenntnisse über das nicht mehr abrufbare Schriftstück (Attestvorlage) vom 14.08.01, wobei die Polizei schreibt „Zum Erstellungszeitpunkt war offenbar die fehlende Datei bereits nicht (mehr) vorhanden“.

5

atropa belladonna schrieb:

 

@ Lutz Lippke, f&f # 14 vom 25.01.2015

 

Also, ich denke normalerweise macht man in einer Praxis, wenn man eine Sicherung macht, sinnvollerweise eine Komplettsicherung und sinnvollerweise eigentlich in einem bestimmten auf EDV-Wiedervorlage liegenden Turnus, wobei ich das so verstanden habe, dass es nur dieses eine backup von 2002 gegen soll seither.

 

Das Auslesen des backup vom 27.03.02, bringt also möglicherweise noch einmal Erkenntnisse über das nicht mehr abrufbare Schriftstück (Attestvorlage) vom 14.08.01, wobei die Polizei schreibt „Zum Erstellungszeitpunkt war offenbar die fehlende Datei bereits nicht (mehr) vorhanden“.

Eine Komplettsicherung auf CD, also Betriebssystem, Anwendungen und Daten, scheitert regelmäßig an der Datenmenge. Um ein ganzes System vollständig wiederherstellen zu können, müsste entweder eine vollständige 1zu1-Kopie der Festplatte bzw. ein Festplatten-Image gesichert werden. Ein normales Kopieren aller oder eines Teils der sichtbaren Daten ist dafür nicht geeignet.

Anzunehmen ist daher, dass nur die Datenbank und Nutzerdaten, allerhöchstens noch die Praxisanwendung gesichert wurden. Vielleicht sogar nur inkrementell, d.h. die Veränderungen seit dem letzten Backup.

de.wikipedia.org/wiki/Datensicherung

Leider sind die Kopien der Anlage 1 S.10/11 im IT-Bericht so schlecht, dass man kaum etwas erkennen kann. Gibt es dazu besser lesbare Quellen?

5

f&f schrieb:
Wenn man das mit dieser Ihrer Hypothese kombiniert, bleibt ja GAR n i c h t s mehr übrig, das sich, ohne jeden vernünftigen Zweifel, nicht mit dem Autosprung erklären lassen würde.

Die Bisswunde ...

3

Gast schrieb:
f&f schrieb:
Wenn man das mit dieser Ihrer Hypothese kombiniert, bleibt ja GAR n i c h t s mehr übrig, das sich, ohne jeden vernünftigen Zweifel, nicht mit dem Autosprung erklären lassen würde.

Die Bisswunde ...

1tens, die Hypothese war von MM, nur um das soweit klarzustellen.

2tens ist laut SV Eisenmenger nicht auszuschließen, dass die beschriebene Bisswunde selbst beigebracht wurde siehe
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-... S. 21

3tens möchte ich bei der Gelegenheit noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass der medizinischen Sachverständige wiederholt im Rahmen seiner Ausführungen dargelegt hat, dass die geschilderte (von Dr.R., PS und indirekt von PM) Art der Entstehung anhand der vorliegenden Beweise (Attest plus Zeugenaussagen) NICHT beweisbar ist.

Und schon gar nicht z w e i f e l s f r e i.

Und dass, mit meinen Worten zusammengefasst, sämtliche Aussagen (im speziellen im, auch von Sta Meindl auf S 15 wortwörtlich als "zweifelsfrei völlig dilettantisch" bezeichnetem, Attest) dermaßen unklar, vage und in vielen Punkten widersprüchlich sind, dass man ihnen, wenn man möchte auch die verschiedensten Ursachen zuordnen könnte, aber eben nicht zweifelsfrei.

Und genau das passiert, wenn man sich die oben verlinkte Befragung Eisenmengers weiter durchliest:

Es werden verschiedene Szenarien in den Raum gestellt und der SV befragt, ob es denn wenigstens so gewesen sein k ö n n t e.

Was der dann an einigen Punkten zumindest theoretisch einräumt.

Ums mal auf die Spitze zu treiben, die Beschreibung (u.a.) der Hämatome durch Dr. R. war SO UNGENAU, dass wenn man SV Eisenmenger gefragt hätte, ob die Hämatome eventuell daher kommen könnten, dass PM mutterseelenalleine gestolpert wäre, gegen ein Regal gestoßen, aus dem heraus ein paar Gegenstände auf sie gefallen wären, er auch das NICHT hätte ausschließen können.

Nicht dass hier wieder gemutmaßt wird, ich würde eine neue Stolper- und Regal-VT entwickeln, das sollte nur ein Beispiel sein, das bildlich darstellt, dass zu den e x t r e m schwammigen Beschreibungen des Dr. R. einfach alle möglichen Ursachen passen konnten.

Wie kann DARIN eine rechtssichere Beweiskraft liegen, dass man die ausdrücklich massiv einschränkenden Wertungen des SV Eisenmenger zumindest nicht ausschließbar auch im Sinne der Anklage interpretieren konnte?

5

@atropa belladonna, Sie schreiben:

Unter Mollath/Wikipedia wird nur erwähnt, dass der Gewaltvorwurf gegen die Frau, der vermutlich trotz Freispruch aus rechtlichen Gründen im BZR stehen bleibt, die Grundlage des Antrags sein soll.

Das ist der einzige Vorwurf, aus dem sich eine Beschwer Herrn Mollaths ergeben könnte, selbstverständlich geht es darum.

Die hier im Blog erarbeitete und beleuchtete Problematik ob der früheren Zeugenaussage der Ehefrau, trotz in Anspruch genommenen Zeugnisverweigerungsrecht beim aktuellen Verfahren, zu viel Gewicht beigemessen worden ist vom WAG kann wohl auch nicht mehr nachgetragen werden?

Dabei geht es doch um den oben genannten Vorwurf, um was denn sonst? Es ist zwischen Gegenstand der Beschwer und den evtl. gerügten Rechtsfehlern und deren Begründung zu differenzieren. Ich gehe davon aus, dass die Beweiswürdigung diesbezüglich Inhalt der Revisionsbegründung ist.

Und der Vorwurf, dass die Reifenstechereien in Zusammenarbeit mit P3M manipuliert worden seien, den einer der Kommentatoren hier im Blog zu Lasten der Glaubwürdigkeit der Exfrau ausgearbeitet hat, kann wohl in diesen letzteren Zusammenhang auch nicht beim Antragsverfahren nachgereicht werden, also zum Punkt mit der möglichen Übergewichtung der früheren Aussage der Exfrau Mollath?

Die Reifenstechereien werden sicherlich nicht Gegenstand der Revision sein, denn, wie Sie wissen, wenn Sie das Urteil gelesen haben, wurde Herr Mollath von diesen Vorwürfen schon aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Inwieweit Rückschlüsse vom Verhalten bei der Reifenstecherermittlung auf das Aussageverhalten zuvor gemacht werden können und inwieweit sich hier Rechtsfehler (!) der Tatsacheninstanz begründen lassen, muss der Revisionsführer entscheiden.

Im Übrigen trifft zu, dass keine Revisionsgründe - insb. bei der Verfahrensrüge - nachgeschoben werden können, das ist ja der Sinn einer gesetzlichen Fristsetzung. Allerdings ist bei der Sachrüge (insofern es um die Anwendung des materiellen Rechts geht), das gesamte Urteil Gegenstand der Revisionsprüfung.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Von Petra Mollath zu Petra Müller zu Petra Maske - Alles klar?

Die Frage wann und warum die Patientin 728 MOPE (Mollath Petra) im Krankenblatt nun Müller, Petra heißt, ist ungeklärt. Ist das wichtig? Vielleicht schon.

Einige Kommentatoren, u.a. Herr Kolos hatten das auch schon angemerkt (siehe S.27 #5 v.22.01.15). Zur Patientin 728 gab es im Krankenblatt mit Stand 06.08.2014 mehrere Einträge zu Praxisbesuchen am 14.8.01, 17.08.01 und 03.06.02. Danach gab es keine Einträge mehr. Noch am 03.06.02 wurde aus dem Krankenblatt eine Worddatei mit dem Dateinamen MollathPetra29.09.196006-03-200217_34.doc erzeugt. Die Patientin 728 wurde also zu diesem letzten Eintrag noch unter dem Namen Mollath geführt. Demzufolge erfolgte die Namensänderung erst im Zeitraum 03.06.2002 - 06.08.2014, ohne dass jedoch eine Untersuchung o.ä. vermerkt ist. Irgendwann (?) wurde nach Auskunft von Dr. R das Krankenblatt der Petra Maske angelegt, ohne jedoch die Altdaten zu übernehmen. Schon das erscheint mir ungewöhnlich, da das Praxissystem aus den Versicherungsdaten (Chipkarte) die Identität von Maske mit MOPE feststellen konnte und wohl auch angezeigt hat. Dass die erneute Namensänderung und der nur formale interne Arztwechsel nun aber den Verlust der Historie der Patientin 728 MOPE für die "neue" Patientin Maske erzwang, halte ich für Blödsinn. So erklärt es aber Dr. R. in seiner Zeugenvernehmung (S.47-52 der Mitschrift vom 3.VT). Eine Erklärung die beim Gericht keine Fragen aufwirft.

5

Lutz Lippke schrieb:

Von Petra Mollath zu Petra Müller zu Petra Maske - Alles klar?

Die Frage wann und warum die Patientin 728 MOPE (Mollath Petra) im Krankenblatt nun Müller, Petra heißt, ist ungeklärt. Ist das wichtig? Vielleicht schon.

Einige Kommentatoren, u.a. Herr Kolos hatten das auch schon angemerkt (siehe S.27 #5 v.22.01.15). Zur Patientin 728 gab es im Krankenblatt mit Stand 06.08.2014 mehrere Einträge zu Praxisbesuchen am 14.8.01, 17.08.01 und 03.06.02. Danach gab es keine Einträge mehr. Noch am 03.06.02 wurde aus dem Krankenblatt eine Worddatei mit dem Dateinamen MollathPetra29.09.196006-03-200217_34.doc erzeugt. Die Patientin 728 wurde also zu diesem letzten Eintrag noch unter dem Namen Mollath geführt. Demzufolge erfolgte die Namensänderung erst im Zeitraum 03.06.2002 - 06.08.2014, ohne dass jedoch eine Untersuchung o.ä. vermerkt ist. Irgendwann (?) wurde nach Auskunft von Dr. R das Krankenblatt der Petra Maske angelegt, ohne jedoch die Altdaten zu übernehmen. Schon das erscheint mir ungewöhnlich, da das Praxissystem aus den Versicherungsdaten (Chipkarte) die Identität von Maske mit MOPE feststellen konnte und wohl auch angezeigt hat. Dass die erneute Namensänderung und der nur formale interne Arztwechsel nun aber den Verlust der Historie der Patientin 728 MOPE für die "neue" Patientin Maske erzwang, halte ich für Blödsinn. So erklärt es aber Dr. R. in seiner Zeugenvernehmung (S.47-52 der Mitschrift vom 3.VT). Eine Erklärung die beim Gericht keine Fragen aufwirft.

Ergänzend dazu, es wurde ja, laut IT-Bericht, aber auch zum Namen Maske k e i n weiterer Eintrag gefunden, welcher die Aussage Dr. R.s, PMaske sei ja heute noch seine Patientin, belegt hätte.

Obwohl die Beamten doch, und zwar auf dem aktuellen Stand zum Tage der Untersuchung, unter allen drei möglichen Nachnamen gesucht hatten.
Auch das hat beim Gericht sichtlich keine Fragen aufgeworfen.

5

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.