Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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WR Kolos schrieb:

@I.S.

Ihre Ausführungen zu möglichen Hypothesen bestärken mich in meiner Auffassung, dass man - egal, was geglaubt werden darf - an der Krankenakte in keinem Fall vorbeikommt. Obwohl die Kammer den Zusammenhang von Untersuchung, Eintrag in der Patientendatei bzw. Krankenakte und Attestausstellung erkannt und dargestellt hat (S.25 UA), beschränkt sie sich in ihrer Würdigung nur auf das Attest. Eine Auseinandersetzung mit dem Eintrag im Krankenblatt fehlt. Das Datum des Eintrags ergibt sich zwar aus dem elektronischen Krankenblatt, nicht aber aus den Urteilsgründen. Ein Umstand, der die Würdigung nicht nachvollziehbar erscheinen lässt.

Die Beschäftigung mit dem Krankenblatt war aber auch schon in der HV viel zu kurz. So entstand der Eindruck, das elektronische Krankenblatt, das dem Zeugen Reichel zur Auffrischung seiner Erinnerung vorgehalten wurde, sei das Original-Krankenblatt, dessen Eintragungen tatsächlich mit dem darin enthaltenen Datum gemacht wurden. Das ist aber falsch. Denn die Praxis Reichel verfügte am 14.08.2001 noch nicht über eine elektronische Patientenverwaltung, sondern noch über die herkömmlichen Karteikarten mit handschriftlichen Eintragungen. Nur die Atteste sollen entweder mit der Schreibmaschine oder mit dem MS-Word geschrieben worden sein. Das ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Reichel in dem WA-Antrag der STA.

@ Herrn Kolos!

Jetzt moment mal, im IT bericht steht aber doch, dass das Krankenblatt von PMollath, abgelegt unter PMüller, laut Backup vom März 2002 das Erstellungsdatum vom 14.08.2001 hat, oder etwa nicht???

Ich mein, dass sich das auf dem Backup keiner angesehen hat, WAS da drin stand, haben wir hier schon mehrfach thematisiert, aber so, wie Sie das jetzt schreiben (und jetzt wo Sie das schreiben, fällt mir das mit den Karteikarten auch wieder ein, hätte aber allerdings nicht gewußt, wo er das gesagt hat) so wurde das doch in der WAV aber ü b e r h a u p t nicht besprochen, oder lieg ich da jetzt vollkommen falsch?

Und, wenn ich da nicht falsch, bzw Sie richtig liegen, was hat denn das zur Folge?

Ich mein, Herrn Braun wurde von der Kammer nicht so richtig geglaubt, dass er sich was von einem Notizzettel auf den anderen geschrieben hat und einen davon nach 13 Jahren nicht mehr findet und hier basiert etwas DERMAßEN Prozessrelevantes auf handgeschriebenen Karteikarten, die NIE ein Mensch gesehen hat........das wird ja immer abenteuerlicher.

Und ungeheuerlicher........

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@f&f

In der Befragung des Zeugen Reichel am 14.12.2012 in seiner Praxis durch OStA und LOStA hatte der Zeuge folgendes angegeben, Seite 204 (bzw. 42) des WA-Antrags:

Am 14.08.2001 haben wir in der Praxis noch mit Karteikarten gearbeitet. Erhobene Befunde wurden handschriftlich auf diesen Patientenkarteikarten vermerkt. 

Die nachträgliche Übertragung von den Karteikarten auf das elektronische Krankenblatt ohne Hinweisvermerk könnte Herstellung einer falschen Datenurkunde (269 StGB) sein. Hinzu kommt dann auch noch der Gebrauch des elektronischen Datenblattes zu Beweiszwecken - das noch bei Mitwirkung der STA. Dürfte aber nicht ganz unproblematisch sein.

WR Kolos schrieb:

Die nachträgliche Übertragung von den Karteikarten auf das elektronische Krankenblatt ohne Hinweisvermerk könnte Herstellung einer falschen Datenurkunde (269 StGB) sein. Hinzu kommt dann auch noch der Gebrauch des elektronischen Datenblattes zu Beweiszwecken - das noch bei Mitwirkung der STA. Dürfte aber nicht ganz unproblematisch sein.

Herr Kolos:

Puhhhhhhhhh............wow........das ist ja der Hammer.............

Und jetzt??????

Wie lässt sich das in Zusammenhang mit der Berufung bringen?

Oder wäre da, mal wieder laienhaft gefragt, der Zug schon abgefahren, weil man diese Sache nicht schon den Antrag geschrieben hat?

Oder könnte man das, wenn der Antrag wegen Beschwer durchkommt, dann als Detail anbringen?

Will sagen, was macht man denn jetzt mit einer dermaßen haarsträubenden, und wenn man mich als Laien fragt "Rechts-Beugungs"-Erkenntnis"?

Vielleicht fällt das ja auch nicht unter Rechtsbeugung aber es ist doch mindestens mal definitiv k e i n e ordentliche, der Sache angemessene Ermittlung und Beweiswürdigung.

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WR Kolos schrieb:

Die nachträgliche Übertragung von den Karteikarten auf das elektronische Krankenblatt ohne Hinweisvermerk könnte Herstellung einer falschen Datenurkunde (269 StGB) sein. Hinzu kommt dann auch noch der Gebrauch des elektronischen Datenblattes zu Beweiszwecken - das noch bei Mitwirkung der STA. Dürfte aber nicht ganz unproblematisch sein.

So knackig kann man das formulieren.

Schaut man sich das Urteil an und auch das Agieren des OStA in der WAV, dann scheint die gesamte Vorgeschichte zum Attest und dem elektronischen Krankenblatt seit dem Verfahrensbeginn nicht mehr zu existieren. Genaugenommen seit dem Auftauchen des Attestes vom 14.8.01, dass ja als Originalattest vom OStA sofort gekrönt wurde.

Um es mal zusammenzufassen:

Im Sommer/Herbst 2012 ist die Wiederaufnahme des Falls im Gespräch. Im November/Dezember 2012 legen Medien dem OStA die Info zum neuen Aussteller des Attestes vom 3.6.02 in den Nikolausstiefel. In der Vorweihnachtszeit reist dieser mit seinem Chef in die Praxis und wünscht sich vom Aussteller Klarheit und Nachweise zur Genese. Die kann die Praxis zu dieser Zeit (zumindest offiziell bis Jan.2013) nicht bieten. Nur die Erklärung, dass damals noch auf Karteikarten (Papier) dokumentiert wurde und im System nichts zu finden sei. Spätestens ab Mitte 2013, vielleicht aber auch schon Mitte 2012 (unklare Aussage der Zeugin S. in der HA), ist die Praxis jedoch im Besitz eines Attestes vom 14.8.01, dass beide Zeugen mehrfach lesen. Auch im Praxissystem hatten die Zeugin S und der Arzt nun nach intensiver Bearbeitung des Systems etwas gefunden. Das interessierte den OStA jedoch nicht. Der OStA erhielt das bereits aufgetauchte Attest dann im Juli 2013 über den GStA erst nach erneuten Medieninformationen. Die Informations- und Dokumentenverteilkette war also Nebenklägerin -> Praxis -> Medien -> GStA -> StA, am Ende also die ermittelnde StA. Die StA erklärte dann nach einfacher Sichtprüfung das aufgetauchte Attest zum Original und das bisher bekannte Attest vom 3.6.02 zur Zweitausfertigung. Weitere Ermittlungen zur Genese, zum Lagerungsort in der Zeit 14.08.2001 bis zur Übergabe im Juli 2013 und den konkreten Umständen des Auftauchens wurden vom OStA nicht mehr durchgeführt. Nachdem die Verteidigung im WAV zur Genese des Attestes nachhakte, wurde zögerlich vom Gericht eine IT-Untersuchung beauftragt, die im Wesentlichen nur die Sicherstellung von Daten beinhaltete. Wesentliche, problemlos verfügbare Informationen blieben wegen mangelnder Ermittlungen unbekannt und wurden im IT-Bericht bzw. auch der Beweiswürdigung teilweise mit Vermutungen und Spekulationen ersetzt. Dabei wurden Daten ganz offensichtlich falsch zugeordnet und die Aussagen des Arztes vom Dez.2012 und Jan.2013 vom OStA und dem Gericht bewusst ignoriert. Denn mir ist dazu im Plädoyer des OStA und auch im Urteil keine, einzige Zeile aufgefallen.

Die summarische Einschätzung von Prof. Müller im Artikel

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig.

ist unter diesen Umständen wohl kaum zu halten.

Ein wesentlicher Teil der Ursachen dafür, dass das Urteil allgemein nicht deutlicher hinterfragt wurde, ist wohl das "gefühlte Wissen" zur Praxisdokumentation, der zentralen Funktion der Worddateien und der eigenen Kompetenz im forensischen Schriftvergleich. Man hat sich wohl auch gegenseitig auf die Kompetenz der Polizei, der StA bzw. des Gerichts verlassen, die aber genaugenommen bei allen beteiligten Juristen bei 0 lag. Aber auch ohne IT-Kenntnisse war mit den bekannten Informationen schon aus logischen Gründen die Funktion der Worddateien als "Datenbasis" für das Praxissystem auszuschließen. Es hätte zur weiteren, technischen Nachprüfung der Daten und Informationsmängel gereicht, die betreuende Firma des Systems, den deutschen Hersteller der Software oder einen x-beliebigen, allgemeinen IT-Fachmann zu Datenbanksystemen zu kontaktieren und abzufragen. Warum hielt man das für unnötig?

Egal ob nun Selbstüberschätzung oder Verzicht auf die Anwendung selbstverständlicher Denkgesetze und Aufklärungserfordernisse: Ist das noch unter den Hut der Unabhängigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung zu bringen?                

 

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P.S. zu meinem Beitrag 30:

ums auf den ganz primitiven Punkt zu bringen, woher möchte der Arzt gewußt haben, dass der böse MIsshandler GM das Misshandlungsopfer PM nicht ein paar Tage voher durch beispielsweise Morddrohungen regelrecht dazu gezwungen hat, aus dem Auto zu springen;-)

Es GAB einfach keinen medizinisch plausiblen Grund, das nicht ins Attest zu schreiben.

Außer PM hätte Dr. R erklärt, wo und wie sie sich d i e s e Verletzungen s e l b s t (oder anderweitig) zugefügt.

Dann aber hätte er (anders) reagieren müssen.

Er war ja eben gerade KEIN netter Bekannter, sondern ein Arzt.

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#31

"Er war ja eben gerade KEIN netter Bekannter, sondern ein Arzt."

Genau deshalb erübrigt sich die Testballon-Behauptung, denn er hat nach seinen Angaben massive Verletzungen (z. B. ausgedehnte Hämatome) gesehen.

"Es GAB einfach keinen medizinisch plausiblen Grund, das nicht ins Attest zu schreiben."

Noch einmal: wenn nichts Näheres über diese Schürfwunden bekannt ist, kann man die Entscheidung des Arztes, diese nicht im Attest zu dokumentieren, nicht bewerten. Ein "medizinisch plausibler Grund" wäre es, wenn es sich um einige oberflächliche Kratzer gehandelt hätte, ein menschlich plausibler Grund wäre es, wenn er sie schlicht und einfach vergessen hätte. Mir ist kein Fall bekannt, dass ein Arzt sich wegen eines solchen Versehens hätte rechtfertigen müssen. Dass er schwere, potentiell gefährliche Verletzungen gesehen hat, ist dem Inhalt des Attests zu entnehmen und genau darum geht es. Für völlig abwegig halte ich es anzunehmen, dass für das Attest die psychische Verfassung der Patientin relevant gewesen wäre - weder die besondere Erwähnung ("Erschöpfungsdepression") noch deren Unterdrückung (vgl. die Spekulationen über die Schürfwunden) haben eine spezifische Aussagekraft, denn dass im Trennungskonflikt nach einer langen Ehe BEIDE Partner belastet sind, ist eher die Regel als die Ausnahme.

Vielleicht sollte man noch einmal daran erinnern, dass der Arzt die Verletzungen bezeugt hat und dass das Attest dabei eine untergeordete Rolle gespielt hat. Und dass er Zeuge war und nicht Angeklagter. Und dass das wohl auch die Anwälte so gesehen haben.

 

 

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Gast schrieb:

Vielleicht sollte man noch einmal daran erinnern, dass der Arzt die Verletzungen bezeugt hat und dass das Attest dabei eine untergeordete Rolle gespielt hat.

Das scheint allgemein hier nicht so gesehen zu werden, eher genau anders herum. Nämlich, dass der Arzt sich nur aufgrund des Attestes an dessen Inhalt erinnern konnte und insgesamt wegen des Zeitablaufs nicht mehr viel wusste. Es wäre hilfreich, wenn Sie Ihre Aussage untermauern könnten, ggf. unter Verweis auf die Strate Dokumentation.

 

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#35

Exakt: "dass der Arzt sich nur aufgrund des Attestes an dessen Inhalt erinnern konnte" - in diesem Sinne "untergeordnete Rolle". Darüber herrscht doch Einigkeit? Auch darüber, dass das Attest größere Mängel aufweist (Prof. Eisenmenger), die man auch als Auffälligkeiten bezeichnen kann (Analyse und Diskussion bei Dr. Strate und hier). Ich denke nur, dass man sich möglichst nicht allzuweit von einer realistischen Betrachtungsweise entfernen und sich in Nebensächlichkeiten verlieren sollte (z. B. Spekulationen über Coping- und Offenbarungsstrategien bei häuslicher Gewalt).

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Gast schrieb:

#35

Exakt: "dass der Arzt sich nur aufgrund des Attestes an dessen Inhalt erinnern konnte" - in diesem Sinne "untergeordnete Rolle". Darüber herrscht doch Einigkeit? Auch darüber, dass das Attest größere Mängel aufweist (Prof. Eisenmenger), die man auch als Auffälligkeiten bezeichnen kann (Analyse und Diskussion bei Dr. Strate und hier). Ich denke nur, dass man sich möglichst nicht allzuweit von einer realistischen Betrachtungsweise entfernen und sich in Nebensächlichkeiten verlieren sollte (z. B. Spekulationen über Coping- und Offenbarungsstrategien bei häuslicher Gewalt).

Ach so, dann habe ich Sie insoweit missverstanden. Ich hatte "untergeordnete Rolle" so verstanden, dass der Arzt den Vorgang noch aus eigener Erinnerung wiedergeben konnte und das Attest dabei nicht zu Rate ziehen musste, es deswegen also eine "untergeordnete Rolle" gespielt hat.

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@ ff 22. Was Ihre Frage angeht, warum man in der Praxis des Dr. R. schon vor dem Besuch der StAe im Dezember 2012 nach dem Attest gesucht hat, so erscheint mir das folgerichtig.

 

Zuvor hatte es doch den Anruf des stern bei der Mutter gegeben, die angab den Namen Mollath noch nie gehört zu haben, und dann gab Dr. R. ja kurz vor dem Besuch der StAe auch noch ein ausführliches Interview im Spiegel und zitierte die Passagen aus dem Attest.

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atropa belladonna schrieb:

@ ff 22. Was Ihre Frage angeht, warum man in der Praxis des Dr. R. schon vor dem Besuch der StAe im Dezember 2012 nach dem Attest gesucht hat, so erscheint mir das folgerichtig.

 

Zuvor hatte es doch den Anruf des stern bei der Mutter gegeben, die angab den Namen Mollath noch nie gehört zu haben, und dann gab Dr. R. ja kurz vor dem Besuch der StAe auch noch ein ausführliches Interview im Spiegel und zitierte die Passagen aus dem Attest.

hmmmm, also der Spiegelartikel ist von Mitte dez 2012 und erwähnt, dass der SternArtikel drei Wochen vorher erschien, also Ende Nov 2012.

PS beginnt mit ihrer, wir haben gesucht um MR zu entlasten, Aufzählung im August...............

Wobei, nachdem Flop seinerzeit mit den Hitlertagebüchern kanns natürlich sein, dass der Stern vorsichtshalber 4 Monate recherchiert hat :-) :-) :-)

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@ I.S. # 24.

 

  • Ich verstehe Ihre Frage nicht ganz, vielleicht auch weil sie keine Attestdaten dazu geschrieben haben.

 

Natürlich bin ich der Meinung, dass das ursprüngliche von Dr. R. ursprünglich vermutlich ehrlich verfasste Attest vom 14.08.01 „gelöscht“ und dann durch den manipulierten Attesttext vom 03.06.02 „ersetzt worden“.

 

Beide Atteste liegen ja zwischenzeitlich mit identischem Textinhalt vor.

 

  • Was die Schürfwunden angeht, so kann es sein, dass die Sprechstundenhilfe evt. keine Möglichkeit hatte die elektronische Patientenakte zu manipulieren („Schreibschutz“?).Vielleicht stehen die Schürfwunden deshalb auch noch immer drin in dieser Akte.

 

  • Ich kann mir vorstellen, dass die Schürfwunden in der ersten ehrlichen Attestfassung des Dr. R. vom 14.08.01 auch noch erwähnt wurden, sogar ganz wahrheitsgemäß dem Sturz aus dem Auto zugeordnet worden sind.

 

  • Es könnte sein, dass P3M innerhalb von 2 Tagen gleich zwei Angriffe auf ihr Leben konstruiert hat:

 

  • - 10.08.01: Der Sprung aus dem fahrenden Auto sollte evt. ein Wurf aus dem fahrenden Auto werden, durch den Ehemann.

 

  • - 12.08.01: Die Würgerei bis zur Bewusstlosigkeit sollte der zweite Anschlag auf Ihr Leben sein.

 

Einem Polizeibeamten gegenüber hat P3M nach (!) einer abgeschlossenen Vernehmung mitgeteilt, ihr Mann habe Morddrohungen gegen sie ausgestoßen, mit der Begründung, dass er sowieso nichts mehr zu verlieren habe etc.

 

Ins Protokoll kam die mutmaßliche Lüge vorsichtshalber nicht rein, sie wurde so spät geäußert, dass das Protokoll bereits unterschrieben war und P3M hatte dann einen dringenden Termin und deshalb konnte diese Morddrohung auch nicht mehr nachträglich ins Protokoll mit aufgenommen werden.

 

Ich kann mir vorstellen, dass P3M ursprünglich mit zwei Anschlägen auf ihr Leben, bzw. mit zweimal versuchtem Mord arbeiten wollte, um ihre Ziele durchsetzen zu können, nämlich die Vermeidung nachehelichen Unterhalts, via „Unzumutbarkeit“.

 

Irgendwann wird man sich aber mit einem Prozessprofi unterhalten haben und der wird mitgeteilt haben, dass man erstens keinen Mordversuch benötigt um den Unterhalt auszuschließen, sondern dass eine weit weniger spektakuläre „gefährliche KV“ (also eine das Leben gefährdende Behandlung) auch ausreicht und vor allem dass eine einzige Attacke ausreicht.

 

Man wird also die Vorfälle von zwei auf einen reduziert haben und dann eben auf die gefährliche KV durch die Würgerei bis zur Bewusstlosigkeit umgestellt haben.

 

Bei einem oder gleich zwei Mordversuchen hätte man viel Publikum, plus Pressevertreter beim Strafprozess gehabt, das war ja nun gar nicht im Sinne der Beteiligten. – Da lässt sich eine einzige gefährliche KV schon viel unspektakulärer durchziehen.

 

Ja, und wie gesagt, bei einem Sprung oder Wurf aus dem Auto hätte Mollath vermutlich erwähnt, seine Frau hätte sich selber aus dem fahrenden Auto geworfen und dann wäre sie möglicherweise in den Ruch der Suizidalität gekommen und im schlimmsten Fall wäre doch noch der Dr. R. als Zeuge geladen worden, und der hätte dann seine bereits gestellte Diagnose der „Erschöpfungsdepression“ auch noch eingebracht. – Das hätte alles nur abgelenkt vom „Täter“ und hätte das Opfer möglicherweise unglaubwürdig gemacht.

 

5

 

@

#27

 

Waldemar Robert Kolos

02.02.2015

@f&f

In der Befragung des Zeugen Reichel am 14.12.2012 in seiner Praxis durch OStA und LOStA hatte der Zeuge folgendes angegeben, Seite 204 (bzw. 42) des WA-Antrags:

Am 14.08.2001 haben wir in der Praxis noch mit Karteikarten gearbeitet. Erhobene Befunde wurden handschriftlich auf diesen Patientenkarteikarten vermerkt. 

 

............................

 

Also, wenn ich mir überlege, was der Dr. R. schon alles für storys erzählt hat, kann es leicht sein, dass er den Herren StAen einfach weismachen wollte, dass in seiner EDV nichts interessantes in Bezug auf Patientendateien aufzufinden sei, weil seinerzeit angeblich noch auf Papierkarteikarten gearbeitet worden sei und die braucht man nur 10 Jahre aufbewahren, und die waren abgelaufen.

 

Tatsächlich konnte die EDV-Datei auch erst nach dem Besuch der StAe „gefunden“ und „geöffnet“ werden. Möglicherweise gab es im Dezember 2012 die Überlegung die elektronische Patientendatei ganz aus der EDV verschwinden zu lassen, vielleicht weil man sie generell nicht abändern kann, im Nachhinein.

 

Selbst wenn wir die Möglichkeit, dass 2001 noch „handschriftlich“ auf Karteikarten gearbeitet worden ist, gleichberechtigt neben die Möglichkeit der elektronischen Karteikarten stellen, so halte ich es für höchst unwahrscheinlich, dass man nach der Umstellung auf elektronische Karteikarten angefangen haben sollte die alten Papierkarten auf die elektronischen Karteikarten zu übertragen. – In unserem Fall gibt es aber eine elektronische Patientendatei.

 

In der Praxis gab es Hunderte von Patienten, warum hätte man da alle alten Patientenkarteikarten, noch dazu wenn sie Grundlagen für bereits erstellte Atteste waren, auf die elektronischen Parteikarten übertragen sollen.

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@ atropa belladonna #37

Warum sollte die Diagnose einer Erschöpfungsdepression das Opfer unglaubwürdig machen? Sie wäre eine "situationsangemessene" Reaktion ohne irgendeinen Aussagewert über eine ggf. vorbestehende psychiatrische Erkrankung.

Dass es überhaupt nichts gegeben haben soll, was GM hätte verantworten müssen, darf bezweifelt werden, wenn man an das per Fax im August 02 übermittelte Attest denkt - ein reines Fake hätte wohl weniger Wirkung entfalten können. Wären alle Vorwürfe nur falsch und konstruiert, hätte man schon ein klares, eindeutiges Bestreiten durch GM erwarten können.

Laut GM ist seine damalige Frau aus dem Auto gesprungen, das könnte Verletzungen erklären. Es sind aber auch andere Szenarien vorstellbar, die Verletzungen erklären könnten wie auch die Tatsache, dass GM nicht darüber sprechen wollte/ konnte (z. B. Anfahren/ Beschleunigen im unpassenden Moment). In dem Fall wäre sie auch nachvollziehbar schockiert gewesen.

Das passiert auch Menschen, die in anderen Situationen "cool", überzeugend, professionell auftreten.  Für die Vernehmung bei der Polizei war das sicher der Fall. Sie mag da auch in jedem einzelnen Moment strategisch agiert haben, wobei sie allerdings auch damit hätte rechnen müssen, dass ein Vermerk angefertigt wird, dann wäre die Drohung doch auch aktenkundig geworden.

Aber planvolles Vorgehen mit Blick auf den Unterhalt im August 2001?

 

 

 

 

 

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"Erwarten können" - Begründung?

Gast schrieb:

@ atropa belladonna #37

...  Wären alle Vorwürfe nur falsch und konstruiert, hätte man schon ein klares, eindeutiges Bestreiten durch GM erwarten können.

Erscheint mir sehr spekulativ, subjektiv. Gustl Mollath ist ein eigener Kopf. Solche Thesen aus der Kenntnis seiner Persönlichkeit in dieser Situation zu fundieren ist angesichts seiner kommunikativen Genügsamkeit nicht möglich, es sei denn man ist forensischer Psychiater.  Bei vielen dieser Zunft ist spekulieren, meinen, mutmaßen, phantasieren Standard - weil das Datenfundament fehlt und vom "Recht" offensichtlich auch nicht verlangt wird, weil die meisten RichterInnen ein wissenschaftlich begründetes Gutachten gar nicht beurteilen können oder wollen.

 

RSponsel schrieb:

"Erwarten können" - Begründung?

Gast schrieb:

@ atropa belladonna #37

...  Wären alle Vorwürfe nur falsch und konstruiert, hätte man schon ein klares, eindeutiges Bestreiten durch GM erwarten können.

Erscheint mir sehr spekulativ, subjektiv. Gustl Mollath ist ein eigener Kopf. Solche Thesen aus der Kenntnis seiner Persönlichkeit in dieser Situation zu fundieren ist angesichts seiner kommunikativen Genügsamkeit nicht möglich, es sei denn man ist forensischer Psychiater.  Bei vielen dieser Zunft ist spekulieren, meinen, mutmaßen, phantasieren Standard - weil das Datenfundament fehlt und vom "Recht" offensichtlich auch nicht verlangt wird, weil die meisten RichterInnen ein wissenschaftlich begründetes Gutachten gar nicht beurteilen können oder wollen.

 

geht man noch einen weiteren, grundsätzlichen Schritt zurück in die Vorgehensweise, vor allem FRAGEweise bei psychiachtrisch diagnostischen Anamnesegesprächen, stellt einen allein die Standardfrage:

"Haben Sie schon mal etwas gesehen, das gar nicht DA war" vor schlussendlich, na wie soll ich jetzt sagen, die Frage:

gehts n o c h blöder? Im Sinne von unseriöser, unwissenschaftlicher, unssinniger, unsignifikater, unverifizierbarer usw usf.

Selbst jemand, der Sachen sieht, die sonst keiner sieht, würde da nein sagen, wie wahrscheinlich gleicht ein hochpsychotischer Mensch seine Wahrnehmung mit der seiner Umwelt ab?
Und was ist mit selektiver Wahrnehmung?
Und was ist mit jenen, die bereits wissen, was sie auf solche Fragen sagen sollen, EGAL, was wirklich ist.

Wenn man weiß, dass solche Fragen zum Standard-Erforschungsequipment von Psychiatern gehören, muss man sich nicht mal mehr wundern, dass als Diagnose irgendwas aus dem schizophrenen "Formenkreis" rauskommt.

Wischiwaschi Diagnosen beruhen eben auf wischiwaschi Fragen.

Und das könnte man beliebig fortführen:

Haben Sie schonmal über Selbstmord nachgedacht : Ja (unausgesprochen: "Würde ich aber nie tun, ich hab nur drüber nachgedacht, weil jemand anders sich umgebracht hat.........)
Haben Sie schon mal über terroristische Anschläge nachgedacht: Ja (unausgesprochen: aber ich finde das eine völlig inakzeptable Vorgehensweise)

Und, genauer ist eine psychiatrisch-diagnostische Vorgehensweise i.a.R. nicht, auch wenn man das kaum glauben mag.

5

f&f schrieb:
RSponsel schrieb:

"Erwarten können" - Begründung?

Gast schrieb:

@ atropa belladonna #37

...  Wären alle Vorwürfe nur falsch und konstruiert, hätte man schon ein klares, eindeutiges Bestreiten durch GM erwarten können.

Erscheint mir sehr spekulativ, subjektiv. Gustl Mollath ist ein eigener Kopf. Solche Thesen aus der Kenntnis seiner Persönlichkeit in dieser Situation zu fundieren ist angesichts seiner kommunikativen Genügsamkeit nicht möglich, es sei denn man ist forensischer Psychiater.  Bei vielen dieser Zunft ist spekulieren, meinen, mutmaßen, phantasieren Standard - weil das Datenfundament fehlt und vom "Recht" offensichtlich auch nicht verlangt wird, weil die meisten RichterInnen ein wissenschaftlich begründetes Gutachten gar nicht beurteilen können oder wollen.

 

geht man noch einen weiteren, grundsätzlichen Schritt zurück in die Vorgehensweise, vor allem FRAGEweise bei psychiachtrisch diagnostischen Anamnesegesprächen, stellt einen allein die Standardfrage:

"Haben Sie schon mal etwas gesehen, das gar nicht DA war" vor schlussendlich, na wie soll ich jetzt sagen, die Frage:

gehts n o c h blöder? Im Sinne von unseriöser, unwissenschaftlicher, unssinniger, unsignifikater, unverifizierbarer usw usf.

Selbst jemand, der Sachen sieht, die sonst keiner sieht, würde da nein sagen,

So, jetzt haben wirs, diese ganze rhetorische Fragerei aber auch, das sollte natürlich heißen,..............würde da "ja" sagen :-)

0

Fragen ist eine hohe Kunst

Sie wird in der Psychiatrie so wenig gründlich gelehrt wie bei den JuristInnen. Das erleichtert das Fehlermachen auf beiden Seiten ungemein.

f&f schrieb:

... geht man noch einen weiteren, grundsätzlichen Schritt zurück in die Vorgehensweise, vor allem FRAGEweise bei psychiachtrisch diagnostischen Anamnesegesprächen, ...

Das Beispiel zur Halluzinationsfrage kann im Einzelfall sinnvoll sein, auch wenn es vom logischen Standpunkt unsinnig erscheint, nämlich dann, wenn verstanden wird, was gemeint ist. Man bewegt sich in der Exploration oder Vernehmung nicht selten auf sehr dünnen Graten.

Man kann natürlich auch wissenschaftlich korrekt fragen, aber damit in der Praxis auch scheitern, wenn es dem Gegenüber zu gestelzt, seltsam oder ungewöhnlich vorkommt. Eine hohe Kunst eben ...

 

RSponsel schrieb:

Fragen ist eine hohe Kunst

Sie wird in der Psychiatrie so wenig gründlich gelehrt wie bei den JuristInnen. Das erleichtert das Fehlermachen auf beiden Seiten ungemein.

f&f schrieb:

... geht man noch einen weiteren, grundsätzlichen Schritt zurück in die Vorgehensweise, vor allem FRAGEweise bei psychiachtrisch diagnostischen Anamnesegesprächen, ...

Das Beispiel zur Halluzinationsfrage kann im Einzelfall sinnvoll sein, auch wenn es vom logischen Standpunkt unsinnig erscheint, nämlich dann, wenn verstanden wird, was gemeint ist. Man bewegt sich in der Exploration oder Vernehmung nicht selten auf sehr dünnen Graten.

Man kann natürlich auch wissenschaftlich korrekt fragen, aber damit in der Praxis auch scheitern, wenn es dem Gegenüber zu gestelzt, seltsam oder ungewöhnlich vorkommt. Eine hohe Kunst eben ...

 

Man sollte auch nicht vergessen:

Die psychiatrische Anamnese dient im Normalfall der Hilfe und Unterstützung eines Betroffenen, dem freiwilligen Patienten. Dazu ist die Einwilligung und das Mitwirken des Betroffenen/Probanden i.d.R. die grundsätzliche Voraussetzung für den Sinn einer psychiatrischen Behandlung. In diesem Sinne geht "richtig ist was nützt" vollkommen in Ordnung, auch wenn die Wissenschaftlichkeit mitunter vernachlässigt wird. Viel hängt vom Vertrauen, der Chemie zwischen Therapeut und dem Patienten ab. Stimt die Chemie nicht oder der Therapeut/Proband passt nicht, trennen sich die Wege. Es gibt keinen Behandlungs- und Therapeutenzwang.

Die forensische Psychiatrie reitet aber zumindest teilweise ein anderes Steckenpferd. Nicht Hilfe und Unterstützung für den Betroffenen ist dann das Thema, sondern die Bewertung und Kategorisierung des Probanden, der sich den "Therapeuten" nicht aussuchen kann. Dieser aber verfolgt häufig eigene Interessen, die denen des Probanden auch diametral entgegen stehen können. In diesem Zusammenhang müsste man "richtig ist was nützt" ganz anders bewerten.

5

@

 

#33

 

Lutz Lippke

02.02.2015

WR Kolos

................

Das Attest entscheidet darüber ob man Mollath die gefährliche KV weiter anlasten kann, oder nicht. „Ohne Attest keine gefährliche KV“ wie einer der Kommentatoren einmal so treffend bemerkte.

Die beiden Zeugen, die die gefährliche KV als mittelbare Zeugen bestätigen sollen, sind zwischenzeitlich vollkommen wertlos:

  • --Die P.S. , die im ersten Verfahren unter Eid noch keine Wunden gesehen hat, und dann im zweiten Verfahren plötzlich eine ausführliche Wundenbesichtigung in einer öffentlichen Eisdiele produziert, wobei diese Aktion nicht stattgefunden haben kann, weil es zeitlich gar nicht möglich war (angeblich in der Mittagspause und vor dem Arzttermin, der Arzt hat sich aber 11.30 Uhr als Beginn der Untersuchung notiert).
  • Die Sprechstundenhilfe sei laut WAG glaubhaft gewesen (obwohl man ihr ja die Freiheitsberaubungsobservation schon mal nicht abnehmen konnte), weil es von Seiten der P3M am 14.08.01 ihr gegenüber noch ein eher „feindseliges“ Verhalten gegeben habe. Das Attest wurde allerdings dann erst am 03.06.02 manipuliert, da dürfte das Verhältnis schon besser gewesen sein. Um diese Zeit haben P3M, die P.S. und der Bruder der P3M dann bereits in trauter Gemeinschaft die Garagen von Mollath aufgebrochen und haben sich Fahrzeuge für die Kurierfahrten in die Schweiz geholt.

 

  • Hinzu kommen unterschiedliche Angaben in Bezug darauf woher sie das Attest hat, das sie beim WAG aus dem Hut gezaubert hat etc.

 

  • Der Dr. R., dessen Glaubwürdigkeit man auf den 14.08.01 abgestellt hat, weil er da die P3M noch nicht gekannt habe. – Selbst das ist fraglich, nachdem er davon sprach, dass sie bei dieser Untersuchung noch magerer gewesen sei als sonst.

 

  • Man hätte auf seine Glaubwürdigkeit zum Zeitpunkt des ersten Kontakt mit Amtspersonen abstellen müssen, also den Dezember 2012. – Da kann es mit der Glaubwürdigkeit dann nicht mehr so weit her gewesen sein, weil P3M seit dem 14.08.01 bis zum WAV immer noch seine Patientin gewesen ist. Zum Zeitpunkt der Vernehmung durch die StAe war sie als seit 11 Jahren seine Patientin.

 

  • --Der Dr. R. hatte keine Hemmungen sich in seiner Zeit als Weiterbildungsassistent so zu gerieren als sei er seine eigene Mutter und unterschrieb i. V., wobei das i. V. im Stempel unleserlich verschwunden ist,  obwohl die Mutter nicht mehr in der Praxis tätig war. – Sie soll nur gelegentlich in der Mittagspause vorbeigeschaut haben und manchmal einen Krankenbesuch gemacht haben. Wie es aussieht hat er also nicht nur Leistungen im Namen eines Facharzts abgerechnet, der er noch nicht war, sondern er hat auch eine Ausbildung zum Facharzt gemacht, ohne dass der Facharzt in der Praxis anwesend war.

 

Aufkommen konnte die Abrechnerei im Namen der Mutter nicht, im Rahmen einer Plausibiltätsprüfung, weil ja nicht mehr Leistungen abgerechnet worden sind als zu Zeiten wo die Frau Dr. R. alleine in der Praxis war.

 

http://www.iww.de/aaa/archiv/plausibilitaetspruefung-ist-die-arbeitszeit-des-weiterbildungsassistenten-bei-plausibilitaetspruefungen-der-kv-anzurechnen-f37868

 

Dr. R. nahm es also mit der Wahrheit auch nicht so ganz genau und zwar über weite Strecken. Keine gute Voraussetzung für einen glaubwürdigen Zeugen.

 

  • Dr. R. musste ab 2012, wo man ihn vermutlich eingeweiht hat in die Attestumgestaltung, Angst haben, dass es zu Regressansprüchen kommen könnte, weil er seine ärztlichen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat, beim Unterschreiben des manipulierten Attests, oder durch blanko unterschriebene Formulare.
  •  
  • Dann sah er zusätzlich, laut den Angaben von P.S. in der HV noch Probleme durch das unleserliche i. V. im Attest vom 03.06.02, das als WA-Grund benannt worden ist.

 

 

  • --Der Zeuge, Zahnarzt Braun, wurde übrigens mit seiner eidesstattlichen Versicherung zu Gunsten von Mollath als unglaubwürdig angesehen weil man ein Steuervergehen gefunden hatte, in seiner Vergangenheit.

 

--Man fragt sich als Außenstehender warum es ein Spezialfach in der Forensik gibt, nämlich die IT-Forensik und vor allem warum diese in diesem Falle eines „Justizmords“ (wie Dr. Strate das in Bezug auf die Vorverfahren nannte) nicht zum Einsatz kam.

http://de.wikipedia.org/wiki/IT-Forensik

--Hinzu kommt dann noch die Möglichkeit und Notwendigkeit eines linguistischen Gutachtens, um vergleichend zu prüfen von wem welche Teile eines Dokuments stammen:

http://www.avs-forensik.de/linguistische_gutachten.html

Linguistische Gutachten

„Bei dieser Untersuchung werden Texte (handschriftliche, maschinenschriftliche oder anderweitige Texte) hinsichtlich der Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung, Ausdrucksweise, Satzaufbau und andere stilistische Elemente ausgewertet und mit entsprechenden Vergleichsmaterialien untersucht.“

 

--Im Falle Mollath kommt es mir so vor als dürften vergleichsweise alle möglichen interessierten Kreise über einen angeblichen Täter behaupten „das ist die Tatwaffe, damit hat er den xy umgebracht“ -  aber die Tatwaffe darf auf der anderen Seite nicht zur Entlastung des angeblichen Täters mit den vorhandenen kriminaltechnischen Möglichkeiten auf z. B. Finger- Blut- und Genspuren untersucht werden.

Und das Ganze dann noch im Zusammenhang damit, dass Mollath durch alte Aussagen der Ex aus einem Verfahren, das zwischenzeitlich als Justizmord bezeichnet wird, belastet werden kann, ohne dass man die Ex im neuen Verfahren überhaupt befragen darf.

5

Forensisch linguistisches Gutachen wäre zwingend erforderlich gewesen

atropa belladonna schrieb:

--Hinzu kommt dann noch die Möglichkeit und Notwendigkeit eines linguistischen Gutachtens, um vergleichend zu prüfen von wem welche Teile eines Dokuments stammen:

http://www.avs-forensik.de/linguistische_gutachten.html

Linguistische Gutachten

„Bei dieser Untersuchung werden Texte (handschriftliche, maschinenschriftliche oder anderweitige Texte) hinsichtlich der Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung, Ausdrucksweise, Satzaufbau und andere stilistische Elemente ausgewertet und mit entsprechenden Vergleichsmaterialien untersucht.“

Es ist mir nach der Vorarbeit von Dr. Strate in der Tat nicht erklärlich, warum kein Beweisantrag auf ein forensisch linguistisches Gutachten gestellt wurde, zumal es hier ja echte Koryphäen gibt, wie z.B. Altmeister Drommel, der den RAF Code geknackt hat.

RSponsel schrieb:

Forensisch linguistisches Gutachen wäre zwingend erforderlich gewesen

atropa belladonna schrieb:

--Hinzu kommt dann noch die Möglichkeit und Notwendigkeit eines linguistischen Gutachtens, um vergleichend zu prüfen von wem welche Teile eines Dokuments stammen:

http://www.avs-forensik.de/linguistische_gutachten.html

Linguistische Gutachten

„Bei dieser Untersuchung werden Texte (handschriftliche, maschinenschriftliche oder anderweitige Texte) hinsichtlich der Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung, Ausdrucksweise, Satzaufbau und andere stilistische Elemente ausgewertet und mit entsprechenden Vergleichsmaterialien untersucht.“

Es ist mir nach der Vorarbeit von Dr. Strate in der Tat nicht erklärlich, warum kein Beweisantrag auf ein forensisch linguistisches Gutachten gestellt wurde, zumal es hier ja echte Koryphäen gibt, wie z.B. Altmeister Drommel, der den RAF Code geknackt hat.

und ums noch einfacher zu machen, ein einfaches graphologisches Gutachten bzgl der (optisch deutlich) unterschiedlichen Unterschriften unter den beiden "Original-Attesten" wär vermutlich noch ganz erheblich einfacher gewesen ;-)

5

I.S. schrieb:
Wenn sie das dem Arzt tatsächlich gesagt hätte, wäre dann nicht zu erwarten gewesen, dass er so eine ungewöhnliche Situation auch in der Krankenakte erfasst hätte.?

Ja, der Unfallhergang ist sogar von zentraler Bedeutung. Den Arzt, der da nicht nachfragt und dokumentiert, muss man suchen.

3

@atropa belladonna

Sie schreiben:

Also, wenn ich mir überlege, was der Dr. R. schon alles für storys erzählt hat, kann es leicht sein, dass er den Herren StAen einfach weismachen wollte, dass in seiner EDV nichts interessantes in Bezug auf Patientendateien aufzufinden sei, weil seinerzeit angeblich noch auf Papierkarteikarten gearbeitet worden sei und die braucht man nur 10 Jahre aufbewahren, und die waren abgelaufen.

Abgelaufen? Wieso? Ich habe mich zwar darin nicht schlau gemacht und weiß daher nicht, ob und welche gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für Aufbewahrungspflichten existieren. In der Regel werden Aufbewahrungsfristen nach Kalenderjahren berechnet, beginnend mit dem auf die letzte Eintragung folgendem Jahr (hier: 3.06.2002). Bei der Vernehmung in der Praxis im Dezember 2012 hätten sie also noch da sein müssen. Sehr ungewöhnlich ist, dass der Zeuge dazu überhaupt nicht befragt wurde. 

Sie schreiben:

Selbst wenn wir die Möglichkeit, dass 2001 noch „handschriftlich“ auf Karteikarten gearbeitet worden ist, gleichberechtigt neben die Möglichkeit der elektronischen Karteikarten stellen, so halte ich es für höchst unwahrscheinlich, dass man nach der Umstellung auf elektronische Karteikarten angefangen haben sollte die alten Papierkarten auf die elektronischen Karteikarten zu übertragen. – In unserem Fall gibt es aber eine elektronische Patientendatei.

Ja. Aber es gibt keinen Anhalt dafür, seit wann es sie überhaupt gibt. Zumal sie noch falsch ist. Denn ausgeschlossen ist, dass die darin vorgenommene Eintragung unter dem 14.08.2001 tatsächlich am 14.08.2001 vorgenommen wurde. Es handelt sich offensichtlich um eine Rückdatierung (und zwar vermutlich mit Eingriff im BIOS verbunden). Insofern täuscht das elektronische Krankenblatt über das wahre Datum des Eintrags. Dass der Zeuge dazu überhaupt nicht befragt wurde, auch das ist sehr ungewöhnlich. 

Nachdem der Zeuge dem OStA und dem LOStA erklärt hatte, dass er keinen Vorgang finden könne und er am 14.08.2001 noch mit handschriftlichen Karteikarten gearbeitet habe, hätten sich Fragen zu dem Verbleib der Karteikarten aufzwingen müssen. Handgeschriebene Karteikarten haben zudem einen hervorragenden Beweiswert. Auch Fragen zu der Genese des elektronischen Krankenblatts hätten sich aufzwingen müssen, nachdem dieses dann später vorgelegt wurde. 

Wurde hier schon einmal kommuniziert, wann PM den Namen Müller wieder annahm?

Im Urteil vom 08.08.2006 heißt es P. Müller, in der Anklageschrift vom 23.5.03 noch P.Mollath.

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.04 musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein. Die Scheidung war am 21.07.04. Die Patientenakte P. Mollath wurde somit vermutlich nach dem 21.07.04, frühestens jedoch am 3.6.02 auf P. Müller geändert. Erst in 2007 war neue Akte unter Maske möglich (Ehe mit Maske).

Wo wurden Arztbesuche von PM zwischen 3.6.2002 - 2007 dokumentiert?

5

Lutz Lippke schrieb:

Wurde hier schon einmal kommuniziert, wann PM den Namen Müller wieder annahm?

Im Urteil vom 08.08.2006 heißt es P. Müller, in der Anklageschrift vom 23.5.03 noch P.Mollath.

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.04 musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein. Die Scheidung war am 21.07.04. Die Patientenakte P. Mollath wurde somit vermutlich nach dem 21.07.04, frühestens jedoch am 3.6.02 auf P. Müller geändert. Erst in 2007 war neue Akte unter Maske möglich (Ehe mit Maske).

Wo wurden Arztbesuche von PM zwischen 3.6.2002 - 2007 dokumentiert?

Korrektur:

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.06! musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein.

5

Lutz Lippke schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Wurde hier schon einmal kommuniziert, wann PM den Namen Müller wieder annahm?

Im Urteil vom 08.08.2006 heißt es P. Müller, in der Anklageschrift vom 23.5.03 noch P.Mollath.

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.04 musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein. Die Scheidung war am 21.07.04. Die Patientenakte P. Mollath wurde somit vermutlich nach dem 21.07.04, frühestens jedoch am 3.6.02 auf P. Müller geändert. Erst in 2007 war neue Akte unter Maske möglich (Ehe mit Maske).

Wo wurden Arztbesuche von PM zwischen 3.6.2002 - 2007 dokumentiert?

Korrektur:

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.06! musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein.

@ LL

wenn ichs jetzt richtig gesehen habe, hat bislang keiner drauf geantwortet.
ich weiß auch nur, dass es bislang, mMn nicht kommuniziert wurde, wann sie ihn wieder annahm, auch nicht, dass Arztbesuche bei MR nach 03.06.2002 irgendwo dokumentiert wurden.

Aber nochmals, MR hat in der WAV ja, für die Kammer glaubhaft, behauptet, er habe PM bereits am 14.08.2001, also von Anfang an (!), als PMüller in den Akten seiner Mutter "untergebracht" ;-)

4

f&f schrieb:
Lutz Lippke schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

Wurde hier schon einmal kommuniziert, wann PM den Namen Müller wieder annahm?

Im Urteil vom 08.08.2006 heißt es P. Müller, in der Anklageschrift vom 23.5.03 noch P.Mollath.

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.04 musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein. Die Scheidung war am 21.07.04. Die Patientenakte P. Mollath wurde somit vermutlich nach dem 21.07.04, frühestens jedoch am 3.6.02 auf P. Müller geändert. Erst in 2007 war neue Akte unter Maske möglich (Ehe mit Maske).

Wo wurden Arztbesuche von PM zwischen 3.6.2002 - 2007 dokumentiert?

Korrektur:

Also zwischen 23.5.03 - 08.08.06! musste die Namensänderung auf Müller erfolgt sein.

@ LL wenn ichs jetzt richtig gesehen habe, hat bislang keiner drauf geantwortet. ich weiß auch nur, dass es bislang, mMn nicht kommuniziert wurde, wann sie ihn wieder annahm, auch nicht, dass Arztbesuche bei MR nach 03.06.2002 irgendwo dokumentiert wurden. Aber nochmals, MR hat in der WAV ja, für die Kammer glaubhaft, behauptet, er habe PM bereits am 14.08.2001, also von Anfang an (!), als PMüller in den Akten seiner Mutter "untergebracht" ;-)

Patienten-Nr. 728:

Das wird sicher die 728. Patientenakte im Praxissystems sein, die erfasst wurde. Vorher wurde auf Papier dokumentiert. Patient Nr. 1 wird sicher der erste elektronisch erfasste Patient sein. Die Daten aus den Papierakten können nachträglich ins System übernommen worden sein. Dieser Aufwand macht durchaus Sinn. Sowohl Zeuge Reichel als auch Zeugin Simbek hatten Zugang zu allen Daten der Patienten der Mutter. Vermutlich hatte die Mutter nie selbst im System dokumentiert.

Akte P. Müller:

Die Akte lief ziemlich sicher bis einschließlich dem 03.06.2002 noch unter dem Namen P. Mollath. Die Privat-Atteste wurden vom Praxissystem automatisch auf Mollath eingestellt. Diese Daten (Dateiname und Patientenstammdaten) werden per Textvorlage aus dem System in die Worddatei exportiert. Nach Änderung der Stammdaten wäre diese Änderung vom System auch in den Dateinamen und die Textvorlage übernommen worden. Die Patientenakte 728 ist aber nach dem 03.06.2002 verwaist. Die Stammdaten des Patienten sollten vernünftigerweise mit den Daten der Chipkarte übereinstimmen. Aber es ist denkbar, dass für besondere Fälle (Namensänderung, Heirat, Umzug) auch eine manuelle Änderung im Praxissystem möglich ist. Diese konnte wie gesagt frühestens am 03.06.2002 nach den Eintragungen im elektronischen Krankenblatt erfolgt sein. Das hätte bei der IT-Untersuchung ohne Weiteres überprüft werden können, da der Karteireiter Stammdaten im Menue unmittelbar neben dem Krankenblatt liegt.

Dokumentation P.Müller / Maske:

Zwischen 03.06.2002 und 2007, der Heirat und Annahme des Namens Maske, existiert bisher keine Patientendokumentation. Entweder wurde P.Müller bis 2007 im System doppelt geführt, was aber bei jeder Registrierung der Chipkarte auffallen musste oder P.Müller war in dieser Zeit nicht in dieser Arztpraxis. Einen Patienten wegen einer Namensänderung als neuen Patienten zu führen, halte ich für sehr ungewöhnlich, selbst wenn formal im System der betreuende Arzt wechselt ( Mutter -> Sohn). Aber auch zur Patientin P.Maske fanden die Ermittler angeblich nichts. Allerdings beschränkte sich deren Suche offensichtlich auf Worddateien, die aber nur bei formlosen Schreiben (Exportfunktion) anfallen. Kassenärztliche Atteste und Rezepte werden direkt aus dem Praxissystem gedruckt. Im möglicherweise also vorhandenen Krankenblatt einer P.Maske hätten sich die Dokumentation spätestens ab 03.06.2002 finden müssen, wenn diese dort wirklich betreut wurde, wie es der Zeuge Reichel in der Hauptverhandlung behauptete.         

4

@ # 39 Gast.

 

  • Eine Erschöpfungsdepression hätte sich im Attest der P3M schon alleine deshalb nicht gut gemacht, bzw. hätte sie unglaubwürdig machen können, weil diese Krankheit u. a. mit folgenden Beschwerden einhergeht:

 

http://www.psychosoziale-gesundheit.net/psychiatrie/depression3.html

 

„Überempfindlichkeit, Merk- und Konzentrationsstörungen, ja gelegentlich peinliche Vergesslichkeit, irritierende Impulsivität, oder Unbeherrschtheit, unbeherrschte Gefühlsausbrüche, explosible Reizbarkeit und Aggressivität, lähmende Vergesslichkeit, vermehrte Schmerzempfindlichkeit, vielfältige Krankheitsbefürchtungen…“.

 

  • Ja, das war im Nachhinein betrachtet ein schwerer Fehler, dass Mollath sich nicht schriftlich gegen den Inhalt des ihm zugefaxten Attests gewandt hat, seinerzeit. – Sie und ich als juristisch interessierte Bürger hätten das vermutlich gemacht. Mollath verhält sich aber gelegentlich anders als sich andere Bürger verhalten. – Vielleicht wollte er P3M, plus Anhang (Fax kam über Anschluss des Bruders), die Genugtuung nicht gönnen, dass er sich über das Fax geärgert hat. – Ich selber kann beispielsweise auch nicht nachvollziehen, warum er nicht persönlich zu seiner eigenen Scheidung gegangen ist, auch wenn er das irgendwie und irgendwo einmal damit begründet hat, dass er befürchten musste, dass ihm wieder einmal etwas angehängt wird.

 

  • Aus meiner Sicht der Dinge, bzw. nachdem ich das Verhalten von P3M seit einiger Zeit mit Hilfe der vorliegenden Schriftstücke verfolgt habe, und das sind nicht wenige, kann ich Ihnen sozusagen garantieren, dass P3M nicht darauf verzichtet hätte irgendwo festzuhalten, oder festhalten zu lassen, dass die „Autoverletzungen“, also die Schürfwunden, irgendwie auf Mollaths Fehlverhalten zurückzuführen seien („Anfahren/Beschleunigen im unpassenden Moment“). – Seiner Variante, dass sie sich gelegentlich sehr echauffiert habe, wenn etwas nicht nach ihrem Kopf ging, und dass sie deshalb sogar einmal aus dem fahrenden Auto gesprungen sei, hat P3M meines Wissens nie widersprochen.

 

  • Was die angeblichen „Morddrohungen“ von Seiten Mollaths angeht, die P3M nach einer polizeilichen Vernehmung noch erwähnte, aber aus Zeitdruck nicht mehr protokolliert haben wollte, so haben Sie recht, sie musste damit rechnen, dass ein Vermerk angefertigt wird. Das ist aber etwas ganz anderes als wenn sie diese angebliche Drohung Mollaths im Protokoll gehabt hätte und wenn diese von ihr persönlich unterschrieben worden wäre.
5

atropa belladonna schrieb:

@ # 39 Gast.

 

[...]

  • Ja, das war im Nachhinein betrachtet ein schwerer Fehler, dass Mollath sich nicht schriftlich gegen den Inhalt des ihm zugefaxten Attests gewandt hat, seinerzeit. – Sie und ich als juristisch interessierte Bürger hätten das vermutlich gemacht. Mollath verhält sich aber gelegentlich anders als sich andere Bürger verhalten. – Vielleicht wollte er P3M, plus Anhang (Fax kam über Anschluss des Bruders), die Genugtuung nicht gönnen, dass er sich über das Fax geärgert hat. – Ich selber kann beispielsweise auch nicht nachvollziehen, warum er nicht persönlich zu seiner eigenen Scheidung gegangen ist, auch wenn er das irgendwie und irgendwo einmal damit begründet hat, dass er befürchten musste, dass ihm wieder einmal etwas angehängt wird.

 

[...]

Ich nehme an das Mollath zunächst überhaupt nicht "juristisch dachte", jedenfalls nicht in dem Sinne, wie es jetzt gern als richtig und logisch dargestellt wird. Hätte "man" ein Interesse an der Aufdeckung der "Schweiz-Geschäfte" gehabt, dann wäre Mollath's Reaktion auf das Attest-Fax als vollkommen normal und nachvollziehbar erkannt worden. Eine Betrügerbande droht mit falschen Beschuldigungen. Da muss, da sollte man nicht drauf eingehen oder sich gar in eine Verteidigungsrolle drängen lassen. In dieser Weise dachte Mollath ganz juristisch. Das sich Jemand gelogene Behauptungen und zweifelhafte Kratzer ein 3/4 Jahr im Nachhinein als KV attestieren lassen kann und trotz der eindeutigen Fakten zu Schwarzgeldverschiebungen mit seinen Beschuldigungen durchkommt, ist dem normalen Bürger als Sonderfall und nicht als Standardfall bekannt. Das trifft Einen doch nie, denkt der gesunde Bürger. So wohl auch Mollath. Desinteresse und Unkenntnis zu Justiz und Juristerei ist also keine Missachtung des Rechtsstaats, sondern i.d.R. ein vorauseilender Vertrauensbeweis. Umso erschütternder ist dann die selbstreferenzielle Realität in der Justiz, fernab jeder Erlebbarkeit. Mollath hat das mit seiner langjährigen Erfahrung auch diesmal erkannt und zum maßvollen Ärger seines Anwaltes RA Strate dem System die Absolution verweigert. Ich verstehe ihn sehr gut. Es geht hier um mehr als eine weiße Weste für Mollath oder bessere Voraussetzungen für seine Resozialisierung. Es geht nicht einmal wirklich um die Nebenklägerin oder den Arzt. Es geht genaugenommen um Juristen, Gerichte und den Justizapparat, die sich bemächtigt fühlen, das Recht als Mittel zum Zweck der eigenen Interessenverfolgung zu missbrauchen. Mit den "unverbindlichen Angeboten" der Rechtswirklichkeit locken sie die intriganten Gestalten erst an. So wird Justiz zum Geschäft, das Recht zum kleingedruckten und das Leben zum Knecht der leblosen Geschäftstüchtigkeit. 

   

5

@ 44 I.S.

 

  • Den neuen Attesttext vom 03.06.02, den man vermutlich später dann noch einmal mit dem Datum vom 14.08.01 ausgedruckt hat, nachdem man eruiert hatte, wie man das Datumsmakro umgeht, welches automatisch das Datum des Drucktages generiert, konnte man möglicherweise deshalb nicht mehr in die EDV-Datei vom 14.08.01 einsetzen, weil man diese Datei schon lange vor der Neukreation des Attests endgültig gesperrt o.ä. hatte.

 

Auf dem backup vom 27.03.02 war die „fehlende Datei“ (also die ursprüngliche Datei vom 14.08.01) „nicht (mehr) vorhanden“, laut Polizeibericht.

 

An anderer Stelle des Polizeiberichts heißt es: Das Dokument vom 14.08.01 konnte „nicht geöffnet“ werden, es wurde eine „Fehlermeldung angezeigt“. Ausdruck: „Dokument oder Pfadname ist ungültig“.

 

Es war also schon sinnvoll von den Attestmanipulateuren den Attestinhalt vom 03.06.02 nicht wieder in die alte Datei vom 14.08.01 einzusetzen, Jahre später, sofern das technisch überhaupt noch möglich gewesen wäre. – Denn dann wäre das Dokument am Tag des backups nicht vorhanden gewesen und Jahre später wäre es dann plötzlich wieder vorhanden gewesen.

 

Und außerdem speichert das System möglicherweise irgendwo wann eine Datei aufgerufen, verändert, gelöscht, gedruckt etc. wird. – Auch unter diesem Aspekt wäre es kontraproduktiv gewesen an der alten Datei vom 14.08.01 später noch einmal herumzuwerken.

 

  • Ja, die Schürfwunde. Wir wissen nicht was P3M dem Arzt am 14.08.01 zur Genese erzählt hat. Möglicherweise auch, dass sie von einer der beiden anderen Misshandlungen des Ehemanns rührt, die im gleichen Jahr (ohne Zeitangabe) stattgefunden haben sollen, laut dem Attest.

 

Wir wissen auch nicht wer Zugriff auf die Krankenakte hatte, also möglicherweise auch P.S. und vielleicht sind ja sogar Informationen aus der Krankenakte verschwunden, z. B. „Sturz/Wurf aus dem Auto“.

 

Wir wissen nur, dass die Schürfwunden und der Autounfall bei den Gerichten offenbar nicht mehr aufscheinen sollten.

 

  • Also, ich kann mir nicht vorstellen, dass das Attest vom 14.08.01 schon mit dem Inhalt des Attest vom 03.06.02 übereinstimmte, also dass das Ursprungsattest womöglich auch bereits von P.S. verfasst worden sein soll, denn dann hätte man es doch beim ersten Strafverfahren vorlegen können und der Richter B. hätte nicht ständig den Daumen auf das Datum pressen müssen und vermeiden müssen, dass das Datum vorgelesen wird.
  • Eine linguistische Prüfung hätte, oder würde auf jeden Fall was bringen. Man könnte beispielsweise prüfen ob der Arzt, bzw. seine, wie Sie meinen, womöglich  attestschreibende Sprechstundenhilfe,  auch in anderen Fällen nicht weiß was zirkulär bedeutet. Man könnte vergleichen ob er auch in anderen Fällen keine Farben bei den Hämatomen erwähnt. Die Experten könnten feststellen ob der Arzt und/oder die Sprechstundenhilfe auch bei anderen Attesten nicht wissen, dass man persönliche Fürwörter klein schreibt (eine Spezialität von P3M ist es ja persönliche Fürwörter groß zu schreiben, wie im Attest geschehen) etc.

 

Ich habe mal ein interessantes Buch von so einem Schriftgelehrten gelesen, die können aus maschinengeschriebenen Satzfetzen die erstaunlichsten Rückschlüsse ziehen, geschweige denn wenn sie anfangen Dokumente verschiedener Personen zu analysieren und diese dann eindeutig zuordnen.

 

 

 

 

 

5

@ 46 Kolos:

 

Die Dateien (Papier oder elektronische Dateien) aus dem Jahre 2001 brauchten im Jahre 2012 nicht mehr vorhanden sein, da waren 10 vollständige Jahre vergangen, die Jahre 2002 mit 2011). Also, zumindest bei einer normalen Firma ist das die Aufbewahrungsfrist und Berechnung.

 

Ja, 2002 gab es dann wieder einen Eintrag und der hätte noch nicht vernichtet sein dürfen.

 

Aber wie gesagt, ich denke zur Zeit als P3M erstmals in der Praxis als Patientin aufgetaucht ist, wurde sie bereits elektronisch erfasst.

 

Die Patientin P3M hatte die Patientennummer 728 (vermutlich Nummerierung der Patienten der Frau Dr. M. R.).

 

Ich habe mich heute mit einem Arzt unterhalten, der hielt es auch für ausgeschlossen, dass man Papierunterlagen von Hunderten von Patienten in eine EDV eingespeist haben könnte, bei der Umstellung.

 

Ich denke also, dass der Dr. R. gemeint hat, 2001 haben wir noch mit Karteikarten gearbeitet, weil die Karteikarten im Jahre der Umstellung noch nebenbei benützt worden sind, also bei den Patienten die bereits vor der Umstellung in der Praxis waren. Vielleicht wollte er auch nur, oder überdies, von seinem PC ablenken, bzw. von der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt noch keinen Zugang zu der Datei der P3M hatte (angeblich).

 

Also, da kann ich mich jetzt nicht mehr daran erinnern, dass wir hier darüber gesprochen haben, dass das elektronische Krankenblatt rückdatiert worden sein könnte, wie Sie schreiben vermutlich mit Eingriff in Bios. – Könnten Sie das bitte noch einmal erklären.

5

Es gibt einen update zu den Sachbeschädigungen/Reifenstechereien.

 

E. Bixler hat seine Hinweise zu der Niederschrift über die Zeugenvernehmung von P3M zu den Sachbeschädigungen, die im Dezember schon mal Gegenstand in diesem Blog waren, inzwischen in seine Website "Dokumente und Darlegungen zum Fall Gustl Mollath" integriert (s. http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html#Update20150203)."

 

5

@ atropa belladonna

Hätten Sie den Arzt gestern auch auf die sog. Erschöpfungsdepression angesprochen, hätte er Ihnen vielleicht etwas von einer "begrifflichen Qualle" erzählt (von abrechnungstechnischen Erwägungen wohl eher nicht). Näheres hier:

http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=3631 oder hier:

http://web4health.info/de/answers/bipolar-burned-out.htm

Ob man angesichts der typischerweise unspezifischen Symptome überhaupt von "Leitsymptomen" sprechen sollte, sei einmal dahingestellt. Dass PM dem Arzt eine Kostprobe ihrer Impulsivität dargeboten haben könnte, halte ich für eher unwahrscheinlich. Die Richter, die das Attest gesehen haben, dürfte nicht weiter interessiert haben, dass es grundsätzlich auch eine schwerere Manifestation gibt. Alles Unspezifische ist sowieso irrelevant.

Ich halte es für müßig, sich über mögliche Reaktionsweisen GMs im Nachhinein Gedanken zu machen. Warum hätte er schriftlich widersprechen sollen? Das hat er ja auch vor Gericht nicht getan, sondern die KV-Vorwürfe mit Notwehr gerechtfertigt.

Angesichts des weiteren Verlaufs mit den bekannten Folgen für GM verwundert Ihre Interpretation von PMs Verhalten nicht, auch nicht der Grad Ihrer Überzeugtheit. Aber wurde PM jemals mit dieser Darstellung konfrontiert, so dass sie hätte widersprechen können? Vor Gericht jedenfalls war das nicht der Fall. Wir wissen viel, aber bei weitem nicht alles. Wer kennt schon sämtliche Gespräche zwischen den beiden und alle Faxe, die die beiden damals ausgetauscht haben.

4

@ Dr. Sponsel

Ein Richter kann doch erwarten, dass falsche Vorwürfe klar bestritten werden? Was gibt es da zu begründen? Was erscheint daran "sehr spekulativ, subjektiv"?

Und woher wissen Sie, dass in der Psychiatrie die Kunst des Fragens nicht gelehrt wird? Sie wird sogar geübt! Wenn ich mich recht erinnere, standen forensisch-psychiatrische Gutachten im Fokus der Kritik. Aber doch nicht wegen unzureichender Fragetechnik. Und wenn ein Proband das Gespräch verweigert, kann auch eine perfekte Fragetechnik nicht viel bewirken.

2

Gast schrieb:

Ein Richter kann doch erwarten, dass falsche Vorwürfe klar bestritten werden? Was gibt es da zu begründen? Was erscheint daran "sehr spekulativ, subjektiv"?

Schweigen darf natürlich nur zulasten des Angeklagten verwendet werden, wenn er sich überhaupt zu den Vorwürfen äußert. Schweigt er insgesamt, darf das nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden.

4

Gründliche Reflexion des Erwartungsbegriffs empfohlen ...

[quote=Gast]

@ Dr. Sponsel

Ein Richter kann doch erwarten, dass falsche Vorwürfe klar bestritten werden? Was gibt es da zu begründen? Was erscheint daran "sehr spekulativ, subjektiv"?

Und woher wissen Sie, dass in der Psychiatrie die Kunst des Fragens nicht gelehrt wird? Sie wird sogar geübt! Wenn ich mich recht erinnere, standen forensisch-psychiatrische Gutachten im Fokus der Kritik. Aber doch nicht wegen unzureichender Fragetechnik. Und wenn ein Proband das Gespräch verweigert, kann auch eine perfekte Fragetechnik nicht viel bewirken.

[/quote

...was aber nur dann hilft, wenn man will ...

@ Gast 10.

 

  • Sie hätten Ihren Kommentar an den Gast # 39 richten sollen. Der war der Ansicht, dass die Diagnose einer Erschöpfungsdepression P3M nicht unglaubwürdig gemacht hätte.

 

Ich selber bin auch nicht unbedingt der Meinung, dass eine ED zur Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit führt, allerdings werden einer Erschöpfungsdepression eben bestimmte Symptome zugeschrieben, und die könnten im Zweifelsfall gegen die volle Glaubwürdigkeit eines Prozessbeteiligten sprechen, vor allem wenn die ED (heute wohl Burnout) durch die Behandlung des Prozessgegners verursacht worden sein soll.

 

Kein Mensch behauptet, dass P3M dem Arzt „eine Kostprobe ihrer Impulsivität dargeboten haben könnte“.

 

Im ersten Strafverfahren gab es zumindest auch keinen Richter, der das Attest über die ED gesehen hat und der sich, wie Sie schreiben nicht weiter dafür interessiert haben könnte, dass es auch schwere Manifestationen gibt. Was soll denn hier „unspezifisch“ sein. – Man weiß insgesamt nicht mehr, als das es eine schriftlich fixierte Diagnose über eine Erschöpfungsdepression gegeben hat und dass sie beim ersten Verfahren keinen Eingang gefunden hat.

 

  • Auch was die Reaktionsweise von Mollath auf das ihm zugesandte Fax angeht, wäre der „Gast“ mit dem Kommentar # 39 der richtige Ansprechpartner.

Dieser Kommentator vertritt die Meinung, dass „bezweifelt werden darf, dass es überhaupt nichts gegeben haben soll, was GM hätte verantworten müssen“, nachdem er seinerzeit auf die Übersendung des Faxes nicht reagiert hatte.

 

Ich bin dieser für Mollath belastenden Aussage mit einer von vielen möglichen Begründungen entgegengetreten, weil ich nicht wollte, dass so eine Belastungsdarstellung im Raum stehen bleibt, wenn es plausible Gründe gegen diese Darstellung gibt. – Hier war ich übrigens bei weitem nicht der einzige Kommentator, der dieser Belastungstheorie (Mollath hat auf Faxvorwürfe „Attest“ nicht reagiert) entgegengetreten ist.

 

  • Was Ihren letzten Absatz angeht, so ist es eine Tatsache, dass es keine mir bekannten Aussagen, Unterlagen o. ä. gibt, mit denen sich P3M gegen die Darstellung Mollaths in Bezug auf den Sturz aus dem Auto gewandt hätte. Mollath soll ihr nach seinen Angaben auch angeraten haben wegen der Folgen des Sturzes (Verletzung am Bein?) einen Orthopäden aufzusuchen, was sie dann auch gemacht haben soll. – Nachgeprüft werden konnte es nicht mehr, weil es den Arzt nicht mehr gibt.

 

Weder ich noch sonst jemand hat behauptet „sämtliche Gespräche zwischen den beiden und alle Faxe, die die beiden damals ausgetauscht haben“ zu kennen.

 

5

#8 @ atropa belladonna

Vielen Dank für den Hinweis!

Inzwischen wurde bereits das Update 4.2.2015 veröffentlicht. Nachdem im Update von gestern  u.a. bereits die Niederschrift über eine polizeilich dokumentierte Zeugenvernehmung von P3M. als rückdatiertes Konstrukt entlarvt wurde, wird im Update von heute  das angebliche Datum der polizeilich dokumentierten Zeugenaussage eines geschädigten Rechtsanwalts einer kritischen Betrachtung unterzogen. Danach wird auch diese Zeugenaussage - ganz gegen den Schillerschen Zeitpfeil ("... Ewig still steht die Vergangenheit..."), um einige Wochen aus der Vergangenheit in Richtung Gegenwart bewegt. S. http://www.erwanson.de/Mollath/TatvorwurfSB.html#Hinweis11

@ atropa belladonna

Über Frau Lakotta gewährt PM ein wenig Einblick in ihre Korrespondenz:

"Am 8. August 2002 schickt er Petra ein Fax in die Bank: "Wie Du weist, werde ich mit diesen ,Machenschaften' nicht fertig. Jeglicher Kraft bin ich beraubt. Seelisch und körperlich bin ich schwer belastet ... Seit vielen Jahren musstest Du für mich alle finanziellen und viele sonstige Angelegenheiten, durchführen ... Jeden Tag musst Du damit rechnen, dass alles auffliegt ... Bitte um Stellungnahme bis heute Abend, 19 Uhr, Gruß Gustl."

Da faxt sie ihm kommentarlos ein Attest, in dem festgehalten ist, was ihr Arzt drei Tage nach der Auseinandersetzung vom August 2001 an ihr festgestellt hat: Hämatome, Würgemale unterhalb des Kehlkopfes, eine Bisswunde am rechten Ellenbogen mit Abdruck der Zähne. Die Narben zeigt sie später bei Gericht vor.

Mollath fühlt sich erpresst: "Du sagst, wenn ich Deine Machenschaften auffliegen lasse, bekomme ich keinen Unterhalt ... Du solltest einsehen, dass ich mich von Dir und Deinen Helfern NICHT EINSCHÜCHTERN LASSE.""

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-101368199.html

Also Sie haben schon recht mit Ihren Überlegungen zu den drohenden Unterhaltszahlungen. Mir war diese Stelle neu, überhaupt war wenig über Unterhalt und Scheidung zu lesen und zu hören.

5

@ atropa belladonna

Sie schreiben:

Also, da kann ich mich jetzt nicht mehr daran erinnern, dass wir hier darüber gesprochen haben, dass das elektronische Krankenblatt rückdatiert worden sein könnte, wie Sie schreiben vermutlich mit Eingriff in Bios. – Könnten Sie das bitte noch einmal erklären.

Ich versuche es noch einmal, diesmal etwas genauer zu erklären. Zugleich werde ich anhand der Urteilsbegründung darstellen, welche Bedeutung die Rückdatierung für die Beweiswürdigung der Kammer hatte.

UA Seite 25:

Die Kammer ist in der Gesamtschau auch davon überzeugt, dass der Eintrag in der Patientendatei und die Ausführungen in dem Attest vom 14.8.2001 auf einer Schilderung der Nebenklägerin gegenüber dem Zeugen Markus Reichel vom 14.8.2001 beruhen und die Angaben der Nebenklägerin erlebnisfundiert sind:

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Fertigung des Eintrags in der Patientendatei und der Attestausstellung vom 14.8.2001 hat der Zeuge Markus Reichel nachvollziehbar und überzeugend ausgesagt, während der Untersuchung Notizen in seiner Krankenakte zu fertigen und das Attest gleich dann zu schreiben, wenn der Patient das Sprechzimmer verlassen habe, spätestens in der Mittagspause. Das Attest habe er im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung erstellt. Eine Beeinflussung durch die Zeugin Simbek sei nicht erfolgt, das Attest sei seine „Kreation“.

Unter "Patientendatei" ist die elektronische Krankenakte gemeint, die auch Gegenstand des Vorhalts an den Zeugen war. Der Zeuge sagte, dass er während der Untersuchung Eintragungen in der Krankenakte mache und diese dann Grundlage für die zeitnahe Fertigung des Attestes sei. Das sei auch bei der Nebenklägerin der Fall gewesen. So hat die Kammer das jedenfalls verstanden und gewürdigt. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit der Untersuchung kommt dem Datum des Eintrags in die Krankenakte eine besondere Bedeutung zu. 

Die Angaben des Zeugen sind jedoch falsch. Die Eintragungen in die elektronische Patientendatei der Nebenklägerin konnten unmöglich - wie darin ausgewiesen - am 14.08.2001 erfolgt sein. Denn der Zeuge gab in seinen früheren Vernehmungen bei der STA an, dass die Praxis zu diesem Zeitpunkt über keine elektronische Patientendatei verfügte und die Eintragungen handschriftlich in herkömmliche Karteikarten gemacht wurden. Demnach muss die Eintragung in die elektronische Datei erst später mit ihrer Einführung in die Praxisverwaltung erfolgt sein, so dass es sich bei dem Eintrag vom 14.08.2001 zwingend um eine Rückdatierung handeln muss (mit Manipulation im BIOS, weil die meisten Datenbanken plattformunabhängig sind und auf Konsole aufsetzen). Das hat der Zeuge in seiner gerichtlichen Vernehmung aber nicht nur verschwiegen, sondern das Gericht über Original und Kopie der Krankenakte getäuscht.

Ob ursprünglich eine handschriftliche Eintragung in Karteikarten mit späterer Übertragung in die elektronische Patientendatei oder die Eintragung ursprünglich gleich in die elektronische Patientendatei erfolgte, das hat eine erhebliche Bedeutung für den Beweiswert. Handschriftliche und in der Regel auch elektronische Krankenblätter sind im Original (Daten)Urkunden. Bei Übertragung von handschriftlichem auf elektronischen Krankenblatt wird - wie bei Kopie - eine Reproduktion des Originals hergestellt. Das kann man natürlich machen. Nur muss die Reproduktion auch als eine Reproduktion erkennbar sein. Eine Reproduktion erlangt dann Urkundsqualität, wenn mit einer – bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit nicht erkennbaren – Manipulation gezielt der Anschein einer Originalurkunde erweckt wird (u.a. Zaczyk in NJW 1989, S. 2515). Sie ist dann eine Fälschung. 

@ WR Kolos

@ atropa belladonna

Zur Bedeutung der Rückdatierung ist kaum etwas hinzuzufügen. Allenfalls ist zu diesem Zweck die Notwendigkeit der Manipulation des BIOS aus meiner Sicht nicht zwingend. Das Praxissystem basiert(e) auf Foxpro, einer Software-Entwicklungsumgebung für MS Windows mit Datenbankfunktionen. Das ist nicht vergleichbar mit einer ausgewachsenen Datenbank. Die vermutete inhärente Manipulationssicherheit des Praxissystems finde ich weder irgendwo dokumentiert, noch ist sie wohl rechtlich gefordert. Vielmehr hat der praxisführende Arzt die bestimmungsgemäße und überprüfbare Dokumentation zu verantworten, z.B. durch die Vergabe von eindeutigen Benutzerrechten, Datensicherungen und einem Zugriffsprotokoll.

Die Übertragung von Papierakten ins System für die Bestandspatienten ist auch nicht so sinnlos und abwegig, wie hier häufig vermutet wird. Da die Papiere mindestens 10 Jahre sicher aufbewahrt werden müssen, die tägliche Arbeit mit Praxissystem und Aktenschrank notwendigerweise zweigleisig laufen muss und damit die notwendigen Aufbewahrungszeiten verlängert werden, zudem das Aktenarchiv Platz raubt und beim Umzug erheblichen Aufwand bedeutet, ist ein konsequenter Umstieg sogar sehr wahrscheinlich. Der Aufwand ist nicht gering, aber eine solche Übertragung erfolgt regelmäßg in allen Branchen beim Übergang von Papierarchivierung zur elektronischen Dokumentation.

Für den Fall, der Zeuge hatte dagegen gegenüber der StA 2012/2013 die Unwahrheit zur Dokumentation in 2001/2002 gesagt, musste das unmittelbar Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit haben. Dazu hat aber weder OStA Meindl noch das Gericht überhaupt Überlegungen angestellt.    

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Eine Gegendarstellung zum Nedopilschen Gutachten

Herr Gustl Mollath wurde im WA-Verfahren wiederum zu Unrecht psychiatrisiert.Dies stellt eine schwerwiegende existenzielle Stigmatisierung, eine „Beschwer“ dar.

2004 hat sich die Ex-Frau mit der Lüge, Sie wolle Herrn Gustl Mollath helfen ein Attest von Frau Dr.Krach, erschlichen*.Dieses Attest wurde sofort dem Gericht vorgelegt! Damit begann die furchtbare Psychiatrisierung von G.M. Die öffentlich-rechtliche Fachärztin hat unbefugt und ohne persönliche Untersuchung allein aufgrund der Angaben befangenen Ehefrau das Attest abgegeben „ Der Ehemann leide mit großer Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung“.(*Plädoyer-Schwerpunkt von Dr. Strate)

Obwohl 2014 alle Gegebenheiten gegen die Hypothese einer früheren psychischen Erkrankung sprechen und Herr Mollath von der „Gemeingefährlichkeit“ freigesprochen wurde, hat das WA-Gericht wider aller möglichen Vernunft, möglichen Einsicht und Mitmenschlichkeit Herr Mollath nochmals psychiatrisiert.Das Gericht sah nicht davon ab, Herrn Mollath wiederum einer unzumutbaren Zwangsbeobachtung durch Prof. Nedopil während der extremen Belastungssituation eines Prozesses auszusetzen und damit indirekt und voraussehbar seine Verteidigung in 12 von 16 Verhandlungstagen maßgeblich zu beschneiden.

Alle psychiatrischen Koryphäen, wie Dr. Leipziger, Prof. Pfäfflin, Prof. Kröber und sämtliche Richter haben sich schwerwiegend geirrt und versagt.

Gleichwohl fühlte sich und wurde der renommierte Prof.Dr.Nedopil, -Sachverständiger für Forensik- berufen, Herrn Mollath wiederum eine Zwangsbegutachtung zu zumuten und aufgrund dieser Begutachtung ist es zu diesem U R T E I L gekommen:

„Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Nedopil an.

Diese ist in seinem in der, Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass es möglich und nicht ganz                „f e r n l i e g e n d“ sei, dass beim Angeklagten eine schwere andere seelische     A b a r t i g k e i t in Form einer wahnhaften Störung vorgelegen habe und zwar bereits am 12.08.2001 und dass der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern.

Es ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Sachverständige von einem nicht aus schließbaren Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung ausgeht:

Hierbei hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung vorgenannten und sich eingehend mit den Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Nedopil auseinandergesetzt.

Nachvollziehen kann die Kammer auch den Ansatz des Sachverständigen, dass nach der klassischen Literatur eine - g e w i s s e -Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer wahnhaften Störung besteht, wenn bestimmte Persönlichkeitsmerkmale mit bestimmten Beziehungsmustern und sozialen Rahmenbedingungen zusammentreffen.

Die für die Entwicklung wahnhafter Störungen prädestinierte Persönlichkeit wird nach den Ausführungen des Sachverständigen als

„s e n s i t i v „ bezeichnet. So könne eine Verbindung von Empfindsamkeit und Kränkbarkeit auf der einen und Übernachhaltigkeit und hoher Selbstanspruch auf der anderen Seite den Betroffenen in Konflikten oder Kränkungen misstrauisch werden und den Bezug zur Realität verlieren lassen.

Entscheidend für die Diagnose einer wahnhaften Störung seien nicht die Vorstellungen als solche, die der Betroffene habe und äußere, sondern die            A b g e h o b e n h e i t von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen. Maßgebend sei weiter, wie der Betroffene mit diesen Vorstellungen umgehe, ob er noch in der Lage sei, diese zu hinterfragen, oder ob diese Vorstellungen eine solche Macht gewinnen, dass sie die Persönlichkeit immer mehr prägten und der Betroffene im eigenen geschlossenen Denksystem gefangen sei und Ereignisse in einer Art Privatrealität verarbeite.

Auch ist für die Kammer nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführt, dass bei dem Angeklagten auffällige Verhaltensweisen feststellbar seien, die auf die Integration von Erlebnissen in ein geschlossenes Denksystem um die Thematik der HypoVereinsbank und der Bankgeschäfte der Nebenklägerin im Sinne einer wahnhaften Störung hinwiesen.

K o m m e n t a r :

Die Behauptung der Schwarzgeldgeschäfte wurden als wahnhaft gewertet. Mit dem Bekanntwerden des Revisionsberichtes der Bank ließ sich dieser Wahn von G.M. nicht mehr aufrechterhalten. Wenn nunmehr Prof. Nedopil und auch das WA-Gericht 2014 nochmals mit der obigen Aussage versucht die Thematik der Bankgeschäfte als von der sozialen Wirklichkeit abgehoben zu bezeichnen und über diese mehr als fragwürdigen Konstrukte wiederum Herrn Mollath eine wahnhafte Störung anzudichten, ist dies ein deutlicher Hinweis für die Unredlichkeit des Gutachtens.

G.M. wurde durch das WA-Urteil mit der schweren Körperverletzung im August 2001 belastet. Insofern kann und darf sich die Urteils-begründung und auch die Aussagen der Begutachtung strikt und konsequent n u r bzw. in der entscheidenden Begründung nur auf Erkenntnisse, Beobachtungen aus der Zeit um den August 2001 beziehen! Nachweislich bezieht sich die schriftliche Urteilsbegründung hinsichtlich der angeblichen Erkrankung (vgl.S.72-73,77) und auch das Nedopil-Gutachten überwiegend auf die spätere Entwicklung, wie zu dem Beziehungskomplex Dr. Woertge u.a. Dieser Widerspruch kann auch durch die sehr fragwürdige Bezugnahme und völlig einseitige Bewertung der Schriftsätze (Duru-Plus-Ordner)in den Jahren 2003, 2004, 2007 belegt werden. Der Gutachter bewertet belastend sogar Aussagen aus völlig legitimen, menschlich nachvollziehbaren Petitionen z.B. an den Bundespräsident, Medienhäuser, den Dalai Lama und an Gerichte, wie folgt: „Empfindsamkeit auf der einen Seite mit einem außerordentlichen Beharren - als Rigiditat, Penetranz und Übernachhaltigkeit - und mit einem ungewöhnlich hohen Selbstanspruch bzw. mit einer Selbstüberschätzung auf der anderen Seite“

Das gesellschaftspolitische Engagement von Gustl Mollath vor und auch nach 2001 in dieser Weise gegen ihn zu verwenden, ist mit einem wertfreien und fairen Gutachten nicht zu vereinbaren!

Es stellt sich die Frage, worin der angebliche Wahn, das abartige Verhalten bei Herrn Mollath August 2001 bestanden hat. Ist es abartig , sich individuell anders, herausgehobener zu verhalten, als ein Durchschnittsbürger? Von welchem Wertesystem, welchem Menschenbild aus beurteilt Prof. Nedopil Abartigkeit?

Ist es abartig sich konsequent, nachhaltig und mutig gegen die gesellschaftszerstörerischen Schwarzgeldgeschäfte einzusetzen?

Zeugt nicht das Verhalten von G.M. von einem anerkennenswerten, außergewöhnlichen Zivilcourage und einem wachen gesellschaftlichen Verantwortungsgefühl? Prof. Nedopil und auch das Gericht unterstellt G.M. auch noch 2014 eine Abgehobenheit von der Wirklichkeitserfahrung der

M i t m e n s c h e n. Spätestens seit den systemgefährdenden Turbulenzen an den internationalen Finanzmärkten hat nicht nur Herr Mollath mit seinen vorausschauenden dokumentierten Aussagen Recht behalten und seinen Realitätssinn bewiesen, sondern dies gehört zur Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen. Die Wahrnehmung existierender gesellschaftlicher Realitäten wird zur „Abgehobenheit“ erklärt und noch dazu von der Wirklichkeitserfahrung der Mitmenschen abhängig gemacht....

Mit den alternativen Gutachten der unabhängigen und nicht dem Mainstream zugehörigen Kollegen Prof. Diekhöffer und Dr. Weinberger hat sich Prof. Nedopil nicht adäquat auseinandergesetzt, obwohl in diesen Gutachten eindeutig die Gemeingefährlichkeit verneint wurde und diese Gutachter Recht behielten.

R e s ü m e e :

Wie dargestellt geht es beim Urteil um die Körperverletzung im August 2001 und die psychische Verfassung zu diesem Zeitpunkt. Nachweislich und belegbar begründet Prof. Nedopil die angebliche psychische Erkrankung bereits im August 2001 mit späteren Entwicklungen und Ereignissen. Allein dadurch wird diese indifferente Begutachtung – aus der alles mögliche abgeleitet werden kann und auch abgeleitet wurde – unglaubwürdig. Eine Diagnose reicht nicht! Prof. Nedopil geht hypothetisch bei der zweiten Diagnose von einer Persönlichkeitsstörung aus, die möglicherweise bereits 2001 bestanden hat und sich bei den meisten Menschen lebenslang fortsetzt (vgl. 13. Verhandlungstag in Strate-Doku).

Da Prof. Nedopil zugegebenermaßen über die Zeit August 2001 nichts weiß und und auch faktisch nicht in der Lage ist rückblickend 13 Jahre zurück die seelische Verfassung von GM. zu beurteilen, schließt er von später auf früher! Dies wäre so, einem 13 Jahre alten Baum mit einem Stammdurchmesser von 20 cm diese Dicke auch für die Zeit vor 13 Jahren zuzuordnen. Selbst das Gericht erkennt an das der Ehekonflikt sich erst nach 2001 dramatisch zugespitzt hat.

Alle zweifelsohne späteren besonderen, individuellen Verhaltensweisen von G.M werden völlig einseitig, positivistisch im Gutachten gegen Herrn Mollath ausgelegt und in einer Gesamt-Rückschau! als pathogen bewertet.

Aus einem sicherlich außergewöhnlich dramatischen Ehekonflikt mit einer fundamentalen Auseinandersetzung um menschliche und gesellschaftliche Werte wurde seit zehn Jahren ein Psychiatrisierungs- und Diagnose-Wahn. Vom individuellen Menschen Gustl Mollath bleibt dabei nichts mehr übrig. Es ist inhuman Menschen aufgrund von Diagnose-Klassifizierungen eine Realitäteinsicht und ein seelisches Entwicklungs- und Reifepotential abzusprechen. Ausgeprägte positive Eigenschaften, wie Sensibilität werden dann über psychiatrische Argumentations-Konstrukte in der Nedopilschen Gesamtschau in das Gegenteil verkehrt und zur der Diagnose abartig und wahnhaft missbraucht. Bei diesen psychiatrischen Krankheitskriterien müssten alle möglichen mutigen, kritisch-widerständigen Durchschnittsbürger in besonders extremen Belastungssituationen krank sein. Auch ein Georg Elsner, ein Martin Luther?

Eine forensisch-psychiatrische Begutachtung ohne Empathie, Mitmenschlichkeit und konsequente Realisierung humaner Werte wird deshalb unweigerlich zu Unrecht und Unmenschlichkeit, wie sich am Elend in der Forensik zeigt.

Die Bewertungen des Herrn Prof. Dr. Nedopil - lassen auf ein konservatives, negatives, desillusioniertes Weltbild und negatives Menschenbild schließen. Diese Einschätzung stimmt mit der von Dr. Nedopil, nicht autorisierten Aussage im SZ-Magazin überein.“Moral spielt keine Rolle!“ Vermutlich hat er damit die „Wertfreiheit“ von Gutachten gemeint.

Prof. Nedopil konnte sich als Staatsbürger und auch als Gutachter über Jahre hinweg ein umfassendes Bild vom Fall Mollath und auch seiner politischen Dimension und Brisanz machen, gleichwohl ist sein Gutachten gesellschaftspolitisch unkritisch, konformistisch, in den zentralen Bewertungen erkennbar s u b j e k t i v und wird seiner Verantwortung gegenüber dem sehr komplexen wertvollen Menschen Gustl Mollath in keiner Weise gerecht.

Zweifellos hat Prof. Dr. Nedopil auch seine bedeutsame Qualifikation als Sachverständiger u.a. durch die Gutachten im Fall des psychiatrisierten Steuerfahnders Herrn Schmenger und des Ex-Polizisten Martin Deeg unter Beweis gestellt und damit die Rehabilitierungen ermöglicht!

4

RichterInnen sind nicht in der Lage psychiatrische GutachterInnen zu kontrollieren

Menschenrechtler schrieb:

Eine Gegendarstellung zum Nedopilschen Gutachten

Herr Gustl Mollath wurde im WA-Verfahren wiederum zu Unrecht psychiatrisiert. Dies stellt eine schwerwiegende existenzielle Stigmatisierung, eine „Beschwer“ dar.

Damit treffen Sie einen wichtigen, vielleicht den zentralen und wichtigsten Punkt.

Kontrolle und Leitung der Sachverständigen sieht das Gesetz (idealistisch) zwar vor, wird aber in der Praxis, wie insbesondere die Fälle Mollath und Kulac zeigen, oft nicht erfüllt. Die Justizpsychiatrie versagt am laufenden Band, was nicht wahrgenommen wird. Deshalb gibt es natürlich auch keine Problemlösung, denn die fängt bekanntlich mit der Problemwahrnehmung an. Es sind nicht nur die okkulten Schlecht- und Meinungsachter. Es sind vor allen auch die RichterInnen, die hier oft versagen, vermutlich weil sie dafür gar nicht ausgebildet worden sind. Der Hintergrund dieser fatalen Situation hat Dr. Strate in seinem Buch, S. 21,  kurz und bündig auf den Punkt gebracht:

Quote:

"... so ist hierfür eine Wissenschaft verantwortlich, die fern davon ist, eine zu sein, jedoch große Leistungen darin vollbringt, die Suggestion von Wissenschaftlichkeit zu verbreiten: die Strafrechtswissenschaft. ..."

Befundfälschungen werden weder erkannt noch geahndet. Alles ist möglich und das ist natürlich ein völlig unhaltbarer Zustand. Mit wohlverstandenem Rechtsstaat hat das nichts zu tun.

Kritik zum mündlichen Nedopil GA finden Sie hier:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/wa/Ne.htm

Kurz und bündig, aber nicht beck-blog konform hier:

http://www.sgipt.org/medppp/NadP2015.htm#Die%20forensische%20Psychiatrie...

Ein Vergleich zwischen mündlichem und schriftlichem GA ist in Arbeit, aber noch nicht publiziert. Als nächstes bearbeite ich die "Rechtsbegriffe" (z.B. den deus ex machina potentieller Denunziation: nicht ausschließbar) und die tatsächliche Sprache des Rechts (Kauderwelsch)....

@Menschenrechtler:

Eine "Psychiatrisierung" Herrn Mollaths kann ich im Urteil nicht erkennen, eine Störung wurde nicht festgestellt, sondern nur "nicht ausgeschlossen" und weder Gericht noch Sachverständiger treffen - anders als die vorherigen Gutachten, Aussagen zu einer "Gemeingefährlichkeit". Ich halte es für fraglich, in der Kritik von Urteil und Psychiater genau das zu unternehmen, was man diesen Instanzen vorwirft, nämlich diese Aussagen / Schlussfolgerungen übertrieben als Etikett darzustellen, damit man sie noch stärker kritisieren kann.

Allerdings trifft die Kritik an der  Nedopil-Stellungnahme in vielen Punkten zu, insbesondere was die psychiatrische Kunst einer "Prognose in die Vergangenheit" angeht, siehe schon hier:

http://blog.beck.de/2014/07/26/tag-dreizehn-prof-nedopils-psychiatrische...

 

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

#17,#18

Nach MRs Angaben war die Praxis 2001 noch nicht umgestellt. Das halte ich für plausibel, da damals Praxissysteme noch nicht sehr verbreitet waren. Das änderte sich erst allmählich vor ca. zehn Jahren, inzwischen sind ca. 80% der Praxen sozusagen "papierlos", wobei bei den traditionell mit Karteikarten arbeitenden Ärzten die älteren deutlich überrepräsentiert sind. MR arbeitete damals als WB-Assistent in der Praxis der Eltern, die wenig Grund gehabt haben dürften, als Pioniere in Erscheinung zu treten. Sehr häufig erfolgt die Umstellung bei die Praxis betreffenden Veränderungen (z. B. Neueinstellung von Personal, Umzug oder Übergabe der Praxis).

Hier noch ein Link zu Empfehlungen der KBV zu Datenverarbeitung und Schweigepflicht in der Arztpraxis:

http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.7.47.6188

 

 

 

 

5

@Atropa:

Den Umstand, dass PM damals als Patient Nr 728 erfasst wurde, finde ich ja schon seltsam, seit ich das das este Mal gelesen habe.

Die Frau, also die Mutter von MR, war zu dem Zeitpunkt ja kurz vor dem Ausscheiden aus der Praxis, aus ihrer Praxis, man darf annehmen, dass sie Minimum 20 Jahre praktiziert hat, wenn nicht noch deutlich länger.

Wie soll sie da bis dahin erst 728 (verschiedene) Patienten gehabt haben?

Halte ich für unvereinbar mit normalem Menschenverstand, wäre aber auch , wahrscheinlich noch am allereinfachsten, zu überprüfen gewesen, noch ohne inhaltliche Eingriffe/Einblicke in irgendwelche anderen Patientendaten.

Ab davon meine ich, dass seinerzeit im Wolffblog z.T wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden, von deutlich mehr als 10 Jahren die Rede war, ich denke, es waren 30.

4

@ Prof Müller Beitrag 20:

Gleichgeblieben zum ursprünglichen Urteil in 2006 ist die Tatsache, dass GM der gefährlichen KV für schuldig befunden und er NUR wegen angeblichen PSYCHISCHEN Problemen dafür strafrechtlich NICHT zur Verantwortung gezogen wurde.

Das Einzige, das sich dabei geändert hat, ist die juristisch/rhetorische Begründung eben dafür.

Damals hieß es, mit meinen Laienworten, "wir wissen, dass er psychisch krank ist" , 2014 hieß es, "wir wissen nicht sicher, dass er damals nicht psychisch krank war."

Der faktische Unterschied dabei ist, so dramatisch es ist, vermutlich wirklich NUR für Juristen erkennbar.

Und relevant.

Im täglichen Leben der von solcher Süffizanz betroffenen Menschen ist der Unterschied, so überhaupt spürbar, wohl eher marginal.

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