"Ethik-Regeln" unterliegen - nur - teilweise der Mitbestimmung des Betriebsrats

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.07.2008
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht|3479 Aufrufe

Das BAG hat sich im Beschluss vom 22. 7. 2008 (1 ABR 40/07) erstmals zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Aufstellung sog. „Ethik-Regeln“ geäußert. Das Gericht knüpft an seine ständige Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG an und unterscheidet zwischen solchen Regeln, die die betriebliche Ordnung betreffen (mitbestimmungspflichtig) und solchen, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung konkretisiert werden soll (mitbestimmungsfrei). Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich abschließend geregelt sind (§ 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG). Zu solchen gesetzlichen Regeln zählen aber nicht ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen. Dementsprechend können Ethik-Richtlinien sowohl mitbestimmungspflichtige als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet, so der Erste Senat, nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk. Das BAG hat daher den Antrag des Konzernbetriebsrats des deutschen Tochterunternehmens einer US-amerikanischen Gesellschaft abgewiesen, der ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte; das Regelungswerk enthielt nämlich jedenfalls auch mitbestimmungsfreie Bestimmungen. Auf entsprechende Hilfsanträge des Konzernbetriebsrats stellte das Bundesarbeitsgericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.

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