EU: Strafnachrichtenaustausch wird europaweit beschleunigt und verbessert

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 28.10.2008

Die Justizministerinnen und -minister der EU haben sich auf ihrer Ratstagung in Luxemburg am 24.10.2008 ein Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS = European Criminal Records Information System) beschlossen. Damit wird ein weiterer Abschnitt des maßgeblich von Deutschland eingeleiteten Prozesses einer besseren Zusammenarbeit der Strafregister in der EU erfolgreich abgeschlossen, etwa um beurteilen zu können, ob von einem Beschuldigten Wiederholungsgefahr ausgeht. ECRIS wird den Informationsaustausch zwischen den Strafregistern der Mitgliedstaaten verbessern, schafft aber kein neues zentralisiertes europäische Strafregister.

Im nächsten Schritt werden die technischen Regeln über den elektronischen Strafnachrichtenaustausch erarbeitet. Kernelement des vorliegenden Beschlusses ist die erleichterte maschinelle Übersetzung elektronisch übermittelter Strafregisterinformationen.

Für den automatisierten Strafnachrichtenaustausch gelten künftig folgende Regelungen:

- Jeder Mitgliedsstaat ist verpflichtet, einem anderen Mitgliedsstaat strafrechtliche Verurteilungen über dessen Staatsangehörige mitzuteilen.

- Der Heimatstadt muss diese Informationen speichern und auf Ersuchen anderen Mitgliedstaaten, die gegen den Betroffenen ein Strafverfahren führen, zur Verfügung stellen.

Beispiel: Ein französischer Staatsangehöriger begeht in Deutschland einen Diebstahl und wird zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Nach Rechtskraft des deutschen Urteils teilt die deutsche Registerbehörde - das Bundesamt für Justiz - die Verurteilung in einer standardisierten elektronischen Form (also ohne "Papierweg") dem Heimatstaat des Verurteilten - Frankreich - mit. Da die Übermittlung auf der Grundlage eines EU-weit einheitlichen Codesystems für die Bezeichnung der Straftat und der verhängten Sanktion erfolgt, kann das französische Strafregister diese Informationen leichter verstehen und speichern. Begeht der französische Staatsangehörige in der Folge einen weiteren Diebstahl in Spanien und bittet Spanien das französische Strafregister um Auskunft, ob der Beschuldigte vorbestraft ist, wird dieses den spanischen Behörden dann neben den französischen Verurteilungen auch die Verurteilung durch das deutsche Gericht mitteilen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen