Längere Mindesthaftdauer bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 10.12.2008

Zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte werden derzeit nach durchschnittlich 17 Jahren entlassen und damit erheblich früher als in den Jahrzehnten zuvor. Die Innenminister von  Bayern und Niedersachsen haben sich jetzt für eine längere Mindesthaftdauer ausgesprochen: Haftverkürzung dürfe kein Automatismus sein; Schuldschwere von Verbrechen hätten sich über die Jahrzehnte nicht geändert.

In den anderen Bundesländern wie auch von der Bundesjustizministerin Zypries wurde der Vorstoß zurückhaltend aufgenommen.

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2 Kommentare

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Möglicherweise sind die genannten Politiker (wie leider oft) einer fehlerhaften und hetzerischen "Bericht"-Erstattung der BILD-Zeitung aufgesessen. Es gibt keine verlässliche Studie, die die Behauptung einer Tendenz zu früherer Entlassung stützt . Wir wissen allerdings, dass die lebenslange Freiheitsstrafe heute häufiger als früher verhängt wird.

Der Kriminologe Kreuzer hat in der Zeit zu der Bild-Schlagzeile Stellung genommen. Siehe hier:
http://www.zeit.de/online/2008/51/lebenslang?page=all

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Ich kann mich dem Kommentar meines Vorredners nur anschließen: Es gibt - von Einzelfällen abgesehen - keinen Grund, Freiheitsstrafen weiter zu verlängern.

Was mir in diesem Zusammenhang zu glauben schwer fällt ist, dass die Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe heute "erheblich früher" erfolgen soll als früher. Nach meiner praktischen Erfahrung herrscht in den bundesdeutschen Ministerien eine starke Tendenz zur Absicherung, die bereits Lockerungen des Vollzuges schwer bis unmöglich macht. Kann aber ein Täter während des Vollzuges nicht adäquat gelockert werden, so wird sich kaum eine Strafvollstreckungskammer finden, die Bereitschaft zeigt, ihn aus der Haft zu entlassen.

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