Aktuell aus der NJW: Keine Erzwingungshaft auf Bewährung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 09.06.2011
Rechtsgebiete: ErzwingungshaftLG LüneburgVerkehrsrecht|3241 Aufrufe

Kreativ und eigentlich sehr sachgerecht gelöst hatte das Amtsgericht eine Erzwingungshaftanordnung:

Da der Betr. die Geldbußen in der Folge nicht bezahlte, beantragte die StA beim AG die Verhängung von Erzwingungshaft gem. § 96 Absatz I OWiG. Auf Grund der beengten finanziellen Verhältnisse des Betr. bewilligte ihm das AG daraufhin gem.  § 96 Absatz II 1 Alt. 1 OWiG eine
Zahlungserleichterung in Gestalt von Monatsraten in Höhe von 30 Euro und ordnete zugleich jeweils einen Tag Erzwingungshaft für jede nicht gezahlte Monatsrate an.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betr. war hinsichtlich der "ratenweisen" E-Haft-Anordnung erfolgreich.


 § 96 Absatz II 2 OWiG sieht vor, dass im Falle der Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine bereits ergangene Anordnung der Erzwingungshaft aufgehoben wird. Aus dieser Vorschrift sowie dem Sinn und Zweck des Beugemittels der Erzwingungshaft, der darin liegt, eine gegenwärtig bestehende Bußgeldzahlungspflicht durchzusetzen, wird zu Recht abgeleitet, dass eine bedingte Aufrechterhaltung der Erzwingungshaft für den Fall, dass der Betroffene künftig die Ratenzahlungen schuldig bleibt (sog. „Erzwingungshaft auf Bewährung“), unzulässig ist (vgl. LG Zweibrücken,  MDR 1994, 299 = BeckRS 2011,  6646, sowie LG Berlin, NZV 2010, 312 L =
BeckRS 2010, BECKRS Jahr 2071). Hierzu hat das LG Berlin in der vorgenannten Entscheidung zu Recht ausgeführt:

 „Diese Verfahrensweise mag formalistisch und nicht verfahrensökonomisch erscheinen: Der Erzwingungshaftbeschluss wird aufgehoben, obwohl anschließend sofort wieder Erzwingungshaft anzuordnen ist, da der Betroffene bislang keine Rate gezahlt hat. Dieser Weg ist aber erforderlich, um klarzustellen, welche Zahlungsverpflichtung durchgesetzt werden soll. Denn ist der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage, die gesamte Geldbuße sofort zu entrichten und bewilligt ihm das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aus diesem Grund Zahlungserleichterungen, kommt Erzwingungshaft nur wegen der jeweils fälligen Teilraten in Betracht (LG Berlin,Beschl . v. 19. 10. 2009 –  533 Qs 143/09, BeckRS 2011, 6647; LG Heidelberg, Beschl. v. 7. 8. 2006 – 2 Qs 48/06, BeckRS 2006, 13234).“

Dem schließt sich die Kammer an.

aus: LG Lüneburg NJW 2011, 1752

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen