Basiswissen StPO: Schuldspruchänderung und Kosten

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.07.2011

Manchmal glauben Angeklagte oder Verteidiger, ihre Revision werde schon deshalb erfolgreich sein, weil ein falscher Straftatbestand oder ein falsches Konkurrenzverhältnis im Urteil genannt ist. Dem ist nicht so, wenn eine einfache Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht stattfindet:


"...Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, da sich die Schuldspruchänderung hier nicht als Teilerfolg der Revision erweist (§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 473 Rn. 25)...."

BGH, Beschl. v. vom 30.3.2011 - 4 StR 97/11 -

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