Und noch mal: VKH-Antrag genügt für die Frist des § 137 II FamFG

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.11.2011
Rechtsgebiete: ScheidungsverbundFolgesacheFamilienrecht|4124 Aufrufe

Hier hatte ich berichtet, dass das OLG Celle die Einreichung eines VKH-Antrages in einer Folgesache genügen lässt, um die Frsit des § 137 II FamFG einzuhalten.

Dem hat sich nun auch das OLG Hamm angeschlossen:

Vielmehr spricht die Gleichbehandlung von auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angewiesenen Beteiligten mit begüterten Beteiligten eindeutig dafür, bereits die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags ausreichen zu lassen. Während der begüterte Beteiligte den Folgesachenantrag unter Einzahlung des Kostenvorschusses noch gerade im Rahmen der Zwei-Wochen-Frist einreichen könnte, müsste der auf Verfahrenskostenhilfebewilligung angewiesene Beteiligte seinen Verfahrenskostenhilfeantrag wesentlich früher stellen, um nach Entscheidung des Gerichts über diesen den Sachantrag anhängig machen zu können. Das würde aber dem Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zuwiderlaufen, zumal der Verfahrenskostenhilfeantrag stellende Beteiligte keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag hat

OLG Hamm v. 17.10.2011 - 6 UF 144/11

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