Heirat ist kein ehebedingter Nachteil

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.12.2011

Klingt komisch, musste aber vom BGH jetzt entschieden werden.

Der Fall: Die erste Ehe der 1932 geborenen Frau wurde 1977 aufgrund Alleinverschuldens ihres Ehemannes geschieden.

1978 heiratete sie erneut. Damit waren alle Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Mann erloschen.

Die 2. Ehe wurde 1987 geschieden.

Seit dem zahlt der 2. Ehemann Unterhalt in wechselnder Höhe. Seine letzte auf Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 30.06.2011 gerichtete Klage war beim AG erfolgreich, wurde jedoch vom OLG abgewiesen.

Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Dabei stellt der BGH fest, dass der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB darstellt.

 

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 1578 b BGB vielmehr einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unter-haltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, keine Nachteile sind, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.

 

BGH v. 23.11.2011 - XII 47/10

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