Oma ist nicht beteiligt und betroffen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.01.2012

Der alleinsorgeberechtigten Mutter (Vater unbekannt) drohte der Entzug der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666 a BGB).

Sie schlug vor, wenn denn diese Maßnahme unbedingt sein müsse, dann wenigstens ihre Mutter zum Vormund des Kindes zu bestimmen.

Oma beantragte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren.

Abgelehnt.

Die familiäre Stellung als Großmutter des betroffenen Kindes begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit. Großeltern sind durch Maßnahmen gemäß §§ 1666, 1666 a BGB regelmäßig nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen, da sie grundsätzlich nicht Träger des Elternrechts sind.

Aber auch das Verfahren auf Auswahl eines Vormundes begründet keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Großeltern.

Zwar entsteht im Falle der Benennung eines Großelternteils als Vormund im Sinne des § 1776 BGB ein Anspruch des Benannten auf Bestellung als Vormund. § 1776 umfasst jedoch nur den Fall der Bestimmung eines Vormundes für den Fall des Todes des Elternteils.

Im Übrigen ist der Vorschlag der Kindesmutter, die Antragstellerin als Vormund zu berücksichtigen, ebenso wie de Umstand, dass die Antragstellerin mit dem betroffenen Kind verwandt ist, im Rahmen der gemäß § 1779 BGB zu treffenden Auswahlentscheidung erheblich zu berücksichtigen, wobei diese auch anzuhören sind, § 1779 Abs. 3 Satz 1 BGB. § 1779 BGB räumt den in die Abwägung einzubeziehenden Personen allerdings keinen Anspruch auf die Bestellung als Vormund ein. Deshalb verursacht der übergangene Wunsch eines Großelternteils auf Bestellung zum Vormund keine eigene Rechtsbetroffenheit des Großelternteils

 

OLG Hamm v. 29.12.2011 - II-2 WF 314/11

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