Kein Stundenlohn für die öffentliche Verwaltung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.02.2012

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Partei die eigene Mühewaltung zur Vorbereitung und Führung eines Rechtsstreits kostenrechtlich nicht erstattet verlangen kann. Nach dem OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2011 – 25 WF 234/11 kann für den Träger öffentlicher Verwaltung nichts anderes gelten. Insbesondere kann er nicht auf der Basis eines Stundenlohns errechnete Kosten für die Fertigung einer Antragsschrift vom Gegner erstattet verlangen.

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