Auf die Wahlanwaltstabelle kommt es an!
von , veröffentlicht am 27.05.2012Bei der Beschwerde eines im Wege der Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Verfahrenswertfestsetzung bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes ausgehend von den Wahlanwaltsgebühren und nicht von der Vergütung nach § 49 RVG so das OLG Frankfurt a. M. im Beschluss vom 08.03.2012 -4 WF 33/12. Die Gegenauffassung berücksichtige nicht ausreichend die Bedeutung des § 50 RVG. Diese Vorschrift besage letztlich, dass auch der im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt einen Anspruch auf Zahlung der vollen Wahlanwaltsgebühren hat, dieser Anspruch aber von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mandanten abhängt.
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