Bußgelder gibt es auch in der Fusionskontrolle!

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 15.01.2013

Im Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt müssen richtige und vollständige Angaben gemacht werden. Das hat nicht nur für den Beginn der Prüfungsfristen Bedeutung (§ 40 Abs. 1 GWB). Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Fusionskontrollanmeldung können auch teuer, sehr teuer werden.

Das Bundeskartellamt hat das heute wieder einmal deutlich gemacht. In einer Pressemitteilung vom 15.01.2013 berichtet es von der Verhängung eines Bußgeldes gegen den beherrschenden Gesellschafter, eine natürliche Person, eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens im Fusionskontrollverfahren Tönnies/Tummel. Der Fall betraf die Fleisch- und Wurstbranche.

Was war geschehen?

Nach dem Bericht des Bundeskartellamts unterließ es der beherrschende Gesellschafter des erwerbenden Unternehmens, in der Anmeldung Angaben über eigene Mehrheitsbeteiligungen, insbesondere an einem bedeutenden Wursthersteller zu machen. Diese Angaben waren aber, so das Bundeskartellamt, für die fusionskontrollrechtliche Beurteilung des Zusammenschlusses von erheblicher Bedeutung (vertikale Integration). Das Bundeskartellamt stieß im Laufe des Fusionskontrollverfahrens auf die fraglichen Mehrheitsbeteiligungen und untersagte das Zusammenschlussvorhaben.

Nach § 39 Abs. 3 Satz 5 GWB dürfen in der Anmeldung keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um die Kartellbehörde zu veranlassen, eine Untersagung nach § 36 Abs. 1 oder eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 GWB zu unterlassen.

Das Bundeskartellamt schloss das eingeleitete Bußgeldverfahren im Wege der einvernehmlichen Verfahrensbeendigung (Settlement) ab und verhängte ein Bußgeld von EUR 90.000. Es schöpfte damit den Bußgeldrahmen von EUR 100.000 (§ 81 Abs. 4 Satz 5 GWB) sehr weit aus. Die Differenz zur Obergrenze ergibt sich aus den 10% Rabatt auf das Bußgeld, die es maximal für ein Settlement gibt.

Und so kam zu der Untersagung des Zusammenschlusses noch ein Bußgeld.

Moral von der Geschichte:

  1. Keine falschen und unvollständigen Angaben in der Fusionskontrollanmeldung!
  2. Gründlich prüfen, über welche Unternehmen in der Fusionskontrollanmeldung Angaben zu machen sind!
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