Wann ist eine mündliche Verhandlung „vorgeschrieben“?
von , veröffentlicht am 06.05.2017Für die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 RVG ist von Bedeutung, ob es sich um ein Verfahren handelt, „für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“. Umstritten ist, ob hierzu auch Verfahren gehören, in denen ein Beteiligter eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, so beispielsweise das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das OLG Brandenburg hat sich im Beschluss vom 29.3.2017 - 15 WF 40/17 auf den Standpunkt gestellt, dass auch bei dem Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG von einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung auszugehen ist, weil gemäß § 54 II FamFG eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass ein Beteiligter sie nach Erlass eines Beschlusses im schriftlichen Verfahren beantragt.
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